Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5415/2011
U r t e i l v om 2 8 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Partei A._______, geboren X._______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
28. Juni 2011; D6064/2006.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Gesuchsteller, aussagegemäss ein aus dem Dorf B._______
(Provinz C._______) stammender schiitischer Bayat, reichte am 14. Juni
2006 in der Schweiz ein Asylgesuch ein.
Zur Begründung desselben machte er im Wesentlichen geltend, im Alter
von zirka zehn Jahren ([...]) mit seiner Familie nach Pakistan geflüchtet
und erst nach dem Sturz der TalibanRegierung Ende des Jahres (...) in
sein Heimatdorf zurückgekehrt zu sein. Gegen Ende des Jahres (...) habe
er begonnen, als Buchhalter für den Kommandanten D._______ zu
arbeiten. Nach einigen Monaten habe ihn D._______ beauftragt, ein
Paket, dessen Inhalt ihm unbekannt gewesen sei, nach E._______ zu
bringen, um es dort jemandem zu übergeben. Diesen Auftrag habe er
ausgeführt. Anlässlich einer weiteren Lieferung habe er bemerkt, dass
sich in diesem Paket Drogen befunden hätten, was ihm von seinem
Begleiter beziehungsweise Chauffeur F._______ denn auch bestätigt
worden sei. Nach seiner Rückkehr aus E._______ habe er D._______
bezüglich der Drogen zur Rede gestellt, wobei es zwischen ihnen zu
einer Auseinandersetzung gekommen sei, in deren Verlauf er von
D._______ geschlagen und F._______ getötet worden sei.
Anschliessend habe ihn D._______ eingesperrt, jedoch kurze Zeit später
wieder freigelassen, wobei dieser ihm mit dem Tod gedroht habe, falls er
nicht das tue, was er, D._______, wolle. Nachdem er noch wenige Tage
bei D._______ gearbeitet habe, sei er nach Absprache mit seinem Vater
und zusammen mit seinen Familienangehörigen nach E._______ gereist
und habe das Land schliesslich verlassen.
A.b. Mit Verfügung vom 24. Juli 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Gesuchstellers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
A.c. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. August
2006 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2011
abgewiesen.
A.d. Mit Schreiben des BFM vom 1. Juli 2011 wurde dem Gesuchsteller
eine neue Frist bis 27. Juli 2011 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt.
B.
Mit als "zweites Asylgesuch" bezeichneter Eingabe vom 22. September
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2011 gelangte der Gesuchsteller ans BFM und beantragte, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Ferner sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses im
Sinne von Art. 17b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) zu verzichten.
Dabei machte er geltend, er sei homosexuell und habe inzwischen den
Mut gefunden, diese Neigung den schweizerischen Asylbehörden
offenzulegen. Bislang sei nämlich seine Angst, dass entweder durch den
Übersetzer oder durch die aus dem gleichen Kulturraum stammende
Rechtsvertreterin oder auf anderem Weg etwas zu seinen Landsleuten in
der Schweiz oder aber bis nach Afghanistan durchsickern könnte, zu
gross gewesen. Mit dem seit Juni 2011 drohenden Wegweisungsvollzug
habe aber die Angst vor einer Rückkehr nach Afghanistan die Angst vor
einem Comingout gegenüber den schweizerischen Asylbehörden
überstiegen. Er habe sich deshalb entschlossen, offen zu seiner
sexuellen Orientierung zu stehen. Dass über seine Homosexualität kein
Zweifel bestehe, belegten die diesbezüglich eingereichten Beweismittel
(Auflistung Beweismittel). Bereits in seiner Pubertät habe er seine
homosexuelle Neigung verspürt, diese aber aus Angst vor
gesellschaftlicher Ächtung und Verfolgung in Afghanistan verschwiegen.
Erst hier in der Schweiz, wo er sich in relativer Sicherheit gewähnt habe,
habe er seine Homosexualität in beschränktem Mass ausleben und seine
erste Beziehung eingehen können. Offen gelebte Homosexualität sei in
Afghanistan verschiedenen Quellen zufolge verboten und werde
tatsächlich geahndet. Auch sei Homosexualität in seiner Heimat mit
langen Haftstrafen beziehungsweise der Todesstrafe bedroht. Obwohl
von den Haft und Todesstrafen seit dem Fall der Taliban wenig
Gebrauch gemacht worden sei, würden Homosexuelle in Afghanistan
unter einer starken Verfolgung durch die Zivilbevölkerung leiden.
Homosexualität existiere in seiner Heimat offiziell nicht und werde
gesellschaftlich nicht geduldet. Gemäss dem Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) seien
Homosexuelle trotz ausbleibender staatlicher Verfolgung wegen
gesellschaftlich verankerter Homophobie als Flüchtlinge anzuerkennen.
Zudem könne von ihm nicht verlangt werden, seine sexuelle Identität zu
verändern oder zu verbergen, um seine Verfolgung in Afghanistan zu
verhindern. Sodann lägen plausible Gründe vor, weshalb er es nicht
früher gewagt habe, zu seiner sexuellen Neigung zu stehen. Zudem seien
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auch bei verspäteter Geltendmachung von revisionsrechtlich relevanten
Vorbringen völkerrechtliche Wegweisungshindernisse gemäss
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 zu berücksichtigen.
C.
Am 29. September 2011 leitete das BFM diese Eingabe
zuständigkeitshalber zur Behandlung als Revisionsgesuch an das
Bundesverwaltungsgericht weiter.
D.
Mit Eingabe vom 11. November 2011 reichte der Gesuchsteller zwei
Bestätigungen (Nennung Beweismittel), die seine Homosexualität
belegen würden, zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
auf dem Gebiet des Asyls grundsätzlich endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist
ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 242).
1.2. Das BFM hat die als "zweites Asylgesuch" bezeichnete Eingabe zu
Recht an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen, zumal es sich dabei
in der Tat um ein Revisionsgesuch handelt – die falsche Bezeichnung
des Rechtsmittels und die Einreichung bei einer unzuständigen Behörde
schaden nicht (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 2 VwVG) –, da in dieser
Eingabe sinngemäss gesetzliche Revisionsgründe angerufen werden und
sich der Gesuchsteller der am 13. Oktober 2011 mitgeteilten
Entgegennahme/Behandlung als Revisionsgesuch nicht widersetzt hat.
1.3. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 BGG sinngemäss. Nach
Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des
Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1986 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
Anwendung.
1.4. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
1.6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei
Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das
Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters
beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).
2.
2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2. Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund
nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen und nachträglich
aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs 2 Bst. a BGG)
geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens
auf, indem er seine Eingabe innert der 90tägigen Frist gemäss Art. 124
Abs. 1 Bst. d BGG einreichte. Auf das im Übrigen frist und formgerecht
eingereichte Gesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder
entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die
erst nach dem Entscheid entstanden sind.
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3.2. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen
beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des
Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit
lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die
betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das
heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb
nicht geltend machen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art.
123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen
und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit
Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova
dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder
gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG).
Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende
Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision
ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der
erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im
früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine
unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken
(vgl. zum Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.).
3.3. Bei der vom Gesuchsteller erstmals mit Eingabe vom 22. September
2011 vorgetragenen Homosexualität handelt es sich offensichtlich nicht
um eine nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstandene
Tatsache, da diese Neigung aussagegemäss bereits zum Zeitpunkt des
vorangegangenen ordentlichen Verfahrens bestand. Es stellt sich
demnach die Frage, ob es dem Gesuchsteller bei Anwendung der
zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der ihm obliegenden
Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG zumutbar gewesen wäre, diese
bereits in dessen Rahmen geltend zu machen (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG).
In diesem Zusammenhang macht der Gesuchsteller geltend, er habe aus
Angst, dass entweder durch den Übersetzer oder durch die aus dem
gleichen Kulturraum stammende Rechtsvertreterin oder auf anderem
Weg etwas zu seinen Landsleuten in der Schweiz oder aber bis nach
Afghanistan durchsickern könnte, seine Homosexualität bislang
verschwiegen.
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Diese Erklärung vermag jedoch vorliegend nicht zu überzeugen. So sei
der Gesuchsteller gemäss den eingereichten Bestätigungen von (...)
während dreier Monate, so vom (...) bis zum (...) respektive von (...) bis
(...), für diese Organisation tätig und unter anderem auch für (Nennung
Tätigkeit) zuständig gewesen. Diese Tätigkeit lässt sich jedoch nicht mit
der vorgebrachten Angst, dass auch "auf anderem Weg" seine
Homosexualität zu seinen Landsleuten in der Schweiz oder bis in seine
Heimat durchsickern könnte, vereinbaren. So wird durch dieses Verhalten
des Gesuchstellers offensichtlich, dass es ihm bereits über ein Jahr vor
Erlass des angefochtenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
28. Juni 2011 möglich war, in der Schweiz offen und für Dritte über
längere Zeit problemlos erkennbar zu seiner Homosexualität zu stehen,
auch wenn im Schreiben von (...) dargelegt wird, der Gesuchsteller habe
Angst gehabt, bei einer Offenlegung seiner sexuellen Orientierung in
seinem Heimatland verfolgt zu werden. Selbst wenn angenommen würde,
die besagte Tätigkeit bei (...) hätte auch von einem Heterosexuellen
ausgeübt werden können, hat er dadurch zumindest die Vermutung der
Mitarbeiter und Gäste, selber homosexuell zu sein – und damit auch das
Durchsickern dieser Vermutung bis zu seinen Landsleuten in der Schweiz
und im Heimatland – schon damals in Kauf genommen.
Es ist damit festzustellen, dass es dem Gesuchsteller bei Anwendung der
zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der ihm obliegenden
Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG möglich und zumutbar gewesen
wäre, die nunmehr geltend gemachte Homosexualität bereits im
vorangegangenen ordentlichen Beschwerdeverfahren offen zu legen (vgl.
wiederum Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). In diesem Lichte besehen ist der
Homosexualität des Beschwerdeführers die revisionsrechtliche Neuheit
abzusprechen. Die zu ihrem Beleg eingereichten Beweismittel vermögen
vor diesem Hintergrund insoweit keine Relevanz zu entfalten, als sie sich
auf ein verspätetes Vorbringen beziehen. Bei dieser Sachlage kann offen
bleiben, ob es sich bei den (Auflistung Beweismittel) und mithin nach dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts datierenden Bestätigungen um
zulässige Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG handelt.
4.
4.1. Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können aber dennoch
zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser
Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder
menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches
Wegweisungshindernis besteht (dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f
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und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt
sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG
übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei
grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen
zwingendes Völkerrecht – es handelt sich dabei um die Garantien von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), sowie Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) – resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte
Grundsatzentscheid der ARK – dessen wesentliche Schlüsse auch für die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor
massgeblich sind – ausserdem fest, dass ein Abweichen von der
Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG)
nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl.
dazu auch AUGUST MÄCHLER, in: CHRISTOPH AUER/MARKUS
MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St.
Gallen 2008, Art. 66, N 26).
4.2. So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen
Auslegung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG)
vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des
Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen
Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher
nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs.
1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die
beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr
schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter
Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom
Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich
mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und
Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis
als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern
lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem
Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid – und zwar zu
einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs – geführt hätten. Voraussetzung für die
Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass
bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten
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Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt,
dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich
bestehen.
4.3. Vorab ist festzustellen, dass allein die eingereichten Beweismittel
(Auflistung Beweismittel) die geltend gemachte Homosexualität zwar
nicht zweifelsfrei zu belegen vermögen, jedoch starke Indizien für das
Vorhandensein derselben darstellen. Jedenfalls lässt sich aus diesen
nicht der Rückschluss ziehen, es handle sich lediglich um
Gefälligkeitsschreiben, welche eine nachgeschobene
Sachverhaltsanpassung untermauern sollen.
Letztlich kann jedoch die Frage nach der Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Homosexualität unter Hinweis auf die nachstehenden
Ausführungen offenbleiben.
4.4. Der Gesuchsteller macht keine Vorverfolgung aufgrund seiner
sexuellen Ausrichtung geltend. Indessen wird vorgebracht,
Homosexualität stehe in Afghanistan unter Strafandrohung und werde
gesellschaftlich nicht geduldet. Bei einer Rückkehr habe er daher
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung.
In der Tat werden in Afghanistan homosexuelle Handlungen kriminalisiert
(vgl. Art. 427 Strafgesetzbuch), wobei gemäss der Scharia als
Höchststrafe für solche Handlungen gar der Tod angedroht wird.
Indessen berichten verschiedene seriöse Quellen, es seien seit dem
Sturz der Taliban keine Todesstrafen wegen Homosexualität verhängt
worden. Auch komme es in Fällen von Homosexualität nur selten zu
Verurteilungen durch die Behörden (International Lesbian and Gay
Association [ILGA], State Sponsored Homophobia, Mai 2010,
bia/ILGA_State_Sponsored_Homophobia_2010.pdf, letztmals besucht
am 21. Oktober 2011; UNHCR eligibility guidelines for assessing the
international protection needs of asylumseekers from Afghanistan, 17
Dezember 2010, S. 2829,
1292833154_4d0b55c92.pdf, letztmals besucht am 21. Oktober 2011; US
Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2010 –
Afghanistan, 8. April 2011,
/154477.htm, letztmals besucht am 21. Oktober 2011; Kroatische Presse:
Gay is OK’ in Afghanistan, 9. März 2008, world/video
gayisokinafghanistan/130563, letztmals besucht am 21. Oktober
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2011). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es offenbar in
der Praxis nur selten zu Strafverfolgungen oder Übergriffen kommt.
Folglich ist daher nicht von einer systematischen Verfolgung
Homosexueller in Afghanistan auszugehen. Bei dieser Sachlage und
aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer weder den
heimatlichen Behörden noch seinem persönlichen Umfeld in der Heimat
als Homosexueller bekannt ist, kann nicht auf das Vorliegen begründeter
Furcht vor künftiger Verfolgung geschlossen werden.
4.5. Nach dem Gesagten ist – selbst bei Wahrunterstellung der geltend
gemachten sexuellen Ausrichtung des Gesuchstellers – nicht von einer
überwiegenden Gefahr einer drohenden Verletzung von Art. 33 Abs. 1
FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK auszugehen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich
relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2011 ist demzufolge
abzuweisen.
6.
6.1. Mit Ergehen des Urteils ist der im Gesuch vom 22. September 2011
gestellte Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 17b AsylG, der sinngemäss als
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses interpretiert werden
kann, gegenstandslos geworden.
6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 13 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68
Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden dem Gesuchsteller
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: