Abtei lung IV
D-5416/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...), beziehungsweise (...)(gemäss
Nationalitätenbescheinigung und Trauungsmitteilung),
Kamerun,
vertreten durch Dr. Andreas Noll, Advokat,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 21. Dezember 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5416/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. August 2004 in der Schweiz
um Asyl nach. Am darauffolgenden Tag wurde er in der Empfangsstelle
(heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) B._______ summarisch
befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens
wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Die zuständige
kantonale Behörde hörte ihn am 22. September 2004 zu seinen
Asylgründen an. Am 21. November 2005 wurde der Beschwerdeführer
von einer Mitarbeiterin des BFM gemäss Art. 41 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergänzend befragt.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei kamerunischer Staatsangehöriger stamme
aus D._______ (West-Provinz) und habe dort auch die Schulen be-
sucht. Im Jahre 1999 sei er zu seinem Bruder nach E._______
(Provinz Adamoua) gezogen, wo er - wie schon zuvor in D._______ -
vergeblich versucht habe, die Maturitätsprüfungen zu bestehen. In der
Folge habe er als Privatlehrer Spanisch-Unterricht erteilt. Im Februar
2002 sei er der Organisation "Ligue belgo-africaine pour le rétablis-
sement en Afrique des libertés fondamentales" (LIBERAL) beigetreten.
Während sechs Monaten habe er den Posten des Generalsekretärs
innegehabt, danach sei er für die Wahlkampagnen zuständig gewesen.
Am 2. Juli 2004 habe er an einem in einem Hochhaus in F._______
stattfindenden Treffen mit einer Frauengruppe namens MAFO
teilgenommen. Anlässlich dieser Veranstaltung habe er vor dem
Gebäude Flugblätter an die Teilnehmerinnen verteilt, den Frauen den
Inhalt der Blätter erklärt und sie darauf hingewiesen, wie wichtig es
sei, an den bevorstehenden Wahlen teilzunehmen. Dabei sei er von
der Polizei festgenommen und ins Gefängnis von "(...)" beziehungs-
weise G._______ gebracht worden, wo er befragt und auch miss-
handelt worden sei. Dank der Hilfe eines ihm unbekannten, offenbar
von S., einer führenden Persönlichkeit des "Mouvement pour la dé-
mocratie et l'interdépendance" (MDI) bestochenen Offiziers sei ihm am
26. August 2004 die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Er sei dann
umgehend zum Flughafen von Douala gefahren worden, wo er S. ge-
troffen habe, welcher ihm Kleider und verschiedene Ausweise überge-
ben habe. In Begleitung eines weiteren ihm unbekannten Mannes sei
er noch am gleichen Tag auf dem Luftweg via Malabo (Äquatorial-Gui-
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nea) nach Genf oder nach Zürich gelangt, wo er bei der am 27. August
2004 erfolgten Einreise am Flughafen einen falschen Reisepass vorge-
wiesen habe.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in
den Erwägungen eingegangen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens Ausweise betreffend die Mitgliedschaft bei LIBERAL und
ROC/MDI und eine Ausgabe der Zeitung "Le Figaro" vom 24. Novem-
ber 2005 im Original sowie - jeweils in Kopie - ein Bestätigungsschrei-
ben für die Mitgliedschaft bei LIBERAL vom 12. Juli 2004, einen am
2. September 2004 ausgestellten Haftbefehl, einen Auszug aus der
Zeitung "Depeche du Cameroun" vom 28. November 2005 und eine
Verordnung zur Physiotherapie zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 - eröffnet am 23. Dezember
2005 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen damaligen Vertreter
(...) bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) mit Eingabe vom 11. Januar 2006 sinngemäss - unter
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz; jedenfalls seien die Folgen der im
Gefängnis erlittenen Misshandlungen ärztlich abzuklären.
Zur Stützung dieser Anträge - für deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird - wurde eine Kopie des bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein-
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gereichten Artikels aus der Zeitung "Le Figaro" vom 24. November
2005 zu den Akten gegeben.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2006 verzichtete die ARK auf-
grund der ausreichenden Deckung auf dem Sicherheitskonto des Be-
schwerdeführers auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleich-
zeitig wurde der damalige Vertreter des Beschwerdeführers darauf auf-
merksam gemacht, bei allfällig negativem Verahrensausgang würden
seinem Mandanten grundsätzlich die Kosten auferlegt. Sodann wies
die ARK das Begehren, die beim Beschwerdeführer vorliegenden Ver-
letzungen ärztlich abklären zu lassen, mit der Begründung ab, es sei
grundsätzlich Sache des Beschwerdeführers, Beweismittel für die an-
geblich erlittenen Verletzungen beizubringen.
E.
Am 5. April 2006 liess der Beschwerdeführers der ARK durch seinen
damaligen Vertreter einen Auszug aus dem Strafgesetzbuch Kameruns
in Kopie sowie ein am 27. März 2006 ausgestelltes ärztliches Attest zu
den Akten reichen.
F.
F.a Der Beschwerdeführer verheiratete sich am 27. Juni 2008 in
H._______ mit einer spanischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in
Spanien.
F.b In der Folge setzte das nunmehr zuständige Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen damaligem
Vertreter mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2008 Frist bis zum
15. August 2008 zur Mitteilung an, ob er die am 11. Januar 2006 ein-
gereichte Beschwerde zurückziehen oder an seiner Beschwerde fest-
halten wolle.
Der damalige Vertreter teilte dem Bundesverwaltungsgericht am
14. August 2008 mit, seit Mitte oder Ende des Jahres 2006 mit dem
Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu haben. Es kenne dessen
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aktuelle Adresse nicht und es sei ihm auch nicht gelungen, ihn telefo-
nisch zu erreichen.
F.c Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2008 wandte sich das
Bundesverwaltungsgericht mit der Rückzugsanfrage direkt an den Be-
schwerdeführer.
Der offenbar bereits am 6. August 2007 neu bevollmächtigte Rechts-
vertreter (vgl. die beigelegte, insbesondere im Zusammenhang mit der
Eheschliessung errichtete Vollmacht) teilte dem Bundesverwaltungsge-
richt am 3. September 2008 mit, der Beschwerdeführer und seine Ehe-
frau planten ihre Zukunft nicht in Spanien, sondern in der Schweiz. Die
spanische Ehefrau halte sich nun ebenfalls in der Schweiz auf und sei
auf Arbeitssuche. Es erscheine daher "wenig sinnvoll, die Beschwerde
zum jetzigen Zeitpunkt zurückzuziehen", da der Beschwerdeführer
"dadurch bis zum Zeitpunkt, da die Ehegattin eine Arbeitsstelle gefun-
den habe, sein Anwesenheitsrecht verlieren würde". Angesichts des
Umstandes, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erwerbstätig-
keit für die öffentliche Hand keine Belastung darstelle, erscheine es
"als Gebot der Verhältnismässigkeit, das vorliegende Beschwerdever-
fahren bis zum Zeitpunkt, da die Ehegattin des Beschwerdeführers
eine Arbeitsstelle habe, zu sistieren, einstweilen bis zum 31. Dezem-
ber 2008". Für den Fall, dass dem Sistierungsantrag nicht entsprochen
werde, sei die mit Zwischenverfügung vom 19. August 2008 angesetz-
te Frist bis zum 7. Oktober 2008 zu erstrecken. Schliesslich seien ihm
sämtliche Akten zur Einsichtnahme zuzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom
10. September 2008 sowohl den Antrag auf Zustellung der Verfahrens-
akten als auch die Begehren um Sistierung des Beschwerdeverfahrens
beziehungsweise um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer
Rückzugserklärung ab. Gleichzeitig wies es darauf hin, es könne nicht
Sinn und Zweck des Asylverfahrens sein, dem Beschwerdeführer und
seiner spanischen Ehefrau - wie in der Eingabe vom 3. September
2008 gewünscht - bei der "Planung der Zukunft in der Schweiz" behilf-
lich zu sein, umso weniger als der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Heirat auf entsprechenden Antrag hin in Spanien ein Aufenthaltsrecht
erhalten würde. Im Übrigen würde der Beschwerdeführer - selbst wenn
seine Ehefrau in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalte - da-
durch nicht automatisch in den Besitz einer entsprechenden fremden-
polizeilichen Bewilligung in der Schweiz gelangen.
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G.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 25. September 2008
die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem
Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter am
26. September 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Seite 6
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung vorab darauf
hin, im eingereichten Haftbefehl werde ausdrücklich festgehalten, der
Beschwerdeführer werde nach Artikel 348 des kamerunischen Strafge-
setzbuches gesucht. Dieser Artikel stimme jedoch nicht mit den vom
Beschwerdeführer genannten Gründen für die gegen ihn gerichtete
Suche (Störung der öffentlichen Ordnung, Umsturz sowie ein weiterer,
von ihm nicht bezeichneter Anklagepunkt) überein.
In der Eingabe vom 5. April 2006 wird - unter gleichzeitiger Einrei-
chung einer Kopie von zwei angeblich aus dem Strafgesetzbuch Ka-
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meruns stammenden Seiten - dagegen eingewendet, der aufgeführte
Artikel 348 des kamerunischen Strafgesetzbuches betreffe sehr wohl
die Störung der öffentlichen Ordnung.
Dieser Einwand vermag indessen nicht zu überzeugen. Der erwähnte
Artikel befindet sich im kamerunischen Strafgesetzbuch bei den Be-
stimmungen zum Kinder- und Jugendschutz und nicht bei den politi-
schen Delikten beziehungsweise bei den Delikten gegen die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung und regelt den Zugang Minderjähriger zu
alkoholischen Getränken. Gemäss der eingereichten Kopie soll dieser
Sachverhalt im Artikel 349 des Strafgesetzbuches geregelt sein, was
jedoch schon deshalb nicht stimmig sein kann, weil der Artikel 349
gleich zweimal aufgeführt wird; beim zweiten Mal dann (zutreffender-
weise) als Bestimmung betreffend den Missbrauch beziehungsweise
die Ausnützung Minderjähriger. Ungeachtet dieser Ungereimtheiten ist
festzuhalten, dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts gesuchte Personen oder deren Angehörige weder das
Original noch eine Kopie des Haftbefehls ausgehändigt erhalten;
hingegen sind derartige Dokumente insbesondere in Kamerun ohne
Weiteres auf illegalem Weg - gegen entsprechende Bezahlung – er-
hältlich (vgl. auch Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
vom 25. September 2008: Überprüfung der Echtheit eines Haftbefehls,
Gutachten der SFH-Länderanalyse). Dem eingereichten Haftbefehl
kann demnach kein Beweiswert zukommen, zumal es sich lediglich um
eine leicht manipulierbare Faxkopie handelt.
4.2 In dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten, am 12. Juli
2004 vom Präsidenten von LIBERAL unterzeichneten Schreiben wird
unter anderem ausgeführt, aufgrund seiner militanten Vergangenheit
und seiner Aktivitäten für die Organisation LIBERAL sei davon auszu-
gehen, dass eine Rückkehr für den Beschwerdeführer eine Gefahr für
seine Sicherheit oder gar für sein Leben darstellen würde. Angesichts
des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen An-
gaben vom 2. Juli 2004 bis zum 26. August 2004 im Gefängnis von
G._______ befunden hat, erscheint die Ausstellung eines solchen
Bestätigungsschreibens am 12. Juli 2004 - wie in der angefochtenen
Verfügung zu Recht bemerkt wurde - widersinnig.
4.3 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen werden dadurch
erhärtet, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen in
wesentlichen Punkten sehr dürftige und unsubstanziierte oder der all-
gemeinen Erfahrung widersprechende Angaben machte.
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Wie das BFM zutreffend feststellte, vermochte der Beschwerdeführer -
entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vom 11. Januar 2006 (vgl.
S. 1 f.) vertretenen Auffassung - nur sehr allgemeine Aussagen zur Or-
ganisation LIBERAL machen, was umso erstaunlicher erscheint, als er
dieser Organisation bereits im Februar 2002 beigetreten sein und da-
rin wichtige Funktionen (Generalsekretär und Wahlkampagnenleiter)
ausgeübt haben will (vgl. A9 S. 9 f. und A13 S. 2 ff.). Sodann war er
auch nicht in der Lage, die Daten der Veranstaltungen, an denen er im
Jahre 2004 teilgenommen haben will, zu nennen (vgl. A9 S. 5).
Was die geltend gemachte Flucht aus dem Gefängnis von G._______
und die Umstände der Ausreise aus Kamerun betrifft, so kann eben-
falls der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, es erscheine nicht
glaubhaft, dass ein ihm zuvor nicht bekannter Offizier dem Beschwer-
deführer in der dargelegten Art und Weise behilflich gewesen und da-
bei das Risiko schwerwiegender eigener Probleme auf sich genommen
haben soll.
4.4 Schliesslich sind auch die übrigen sich bei den Akten befindenden
Beweismittel nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sach-
verhaltes zu führen.
Ungeachtet der Tatsache, dass die Mitgliedschaft bei den beiden Or-
ganisationen LIBERAL und MDI noch keinen klaren Anhaltspunkt für
eine behördliche Verfolgung gibt, ist darauf hinzuweisen, dass in Ka-
merun auch Ausweise wie die beiden Mitgliedschaftskarten jederzeit
aus Gefälligkeit und/oder gegen Entgelt ausgestellt werden.
Was die im Original eingereichte Ausgabe der Zeitung "Le Figaro" vom
24. November 2005 und den kopierten Ausschnitt aus der Zeitung "De-
peche du Cameroun" vom 28. November 2005 betrifft, so ist Folgendes
festzuhalten: Es ist den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
zufolge notorisch und wird unter anderem auch von der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe bestätigt (vgl. etwa Positionspapier vom 1. Okto-
ber 2007: Mitgliedschaft in Social Democratic Front, Auskunft der SFH-
Länderanalyse), dass verschiedene kamerunische Zeitungen gegen
Bezahlung gefälschte Artikel drucken; dabei wird meist nach der
Fertigstellung der offiziellen Ausgabe einer Zeitung eine Seite verän-
dert, indem ein Originalartikel durch einen gefälschten Artikel ersetzt
wird. Angesichts der gewichtigen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass es
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sich bei den beiden eingereichten Zeitungsartikeln ebenfalls um in der
erwähnten Art entstandene Unterlagen handelt, umso mehr als auch
nicht einsehbar ist, wieso die beiden Artikel zu einem Zeitpunkt er-
schienen sein sollen, als sich der Beschwerdeführer seit mehr als ei-
nem Jahr in der Schweiz aufgehalten hat.
Die (undatierte) Verordnung zur Physiotherapie sowie das ärztliche At-
test vom 27. März 2006 bestätigen lediglich, dass der Beschwerdefüh-
rer am Rücken Verletzungen aufweist, stützen sich aber hinsichtlich
der Ursache derselben ausschliesslich auf die Angaben des Patienten
ab. Die beiden sehr knapp gehaltenen medizinischen Dokumente ver-
mögen daher die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen eben-
falls nicht zu beseitigen.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten.
Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der
Vorinstanz und auf die äusserst knappen Darlegungen in der Be-
schwerdeschrift und in den nachfolgenden Eingaben näher einzuge-
hen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kamerun ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat/Herkunftsstaat dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
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jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Feb-
ruar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Das ist
jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal - wie oben unter Ziff. 4 der Er-
wägungen ausgeführt wurde - die geltend gemachte Verfolgungssitua-
tion nicht geglaubt werden kann.
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Der Versuch des seit 1982 ununterbrochen als Präsident amtie-
renden Paul Biya, mit einer Verfassungsänderung die bisherige Amts-
zeitbeschränkung für Staatschefs abzuschaffen, führte gegen Ende
des Jahres 2007 zu massiven innenpolitischen Spannungen. Die Un-
zufriedenheit grosser Teile der Bevölkerung wurde durch die stark an-
gestiegenen Lebenshaltungskosten, insbesondere durch die Preiser-
höhung beim Treibstoff verstärkt. In der Folge kam es zwischen dem
23. und dem 29. Februar 2008 zuerst in Douala und dann auch in
Yaoundé sowie in verschiedenen anderen Städten im Westen Kame-
runs zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und
Sicherheitskräften; die Unruhen forderten - je nach Quelle - zwischen
24 und gut 100 Todesopfer. Nach Zugeständnissen seitens der Regie-
rung (etwa durch die Befreiung von Abgaben auf verschiedenen
lebensnotwendigen Gütern oder durch die Vergünstigung von Treibstoff
für Taxis) beruhigte sich die Lage wieder. Auch die am 11. April 2008
erfolgte, die Amtszeitbeschränkung für Staatschefs betreffende Verfas-
sungsänderung löste keine neuen Unruhen aus. Bezüglich Kamerun
kann demnach im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder
von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerde-
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führer bei seiner Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefährdung
darstellen würde, gesprochen werden.
Sodann sind auch keine anderen, individuellen Gründe ersichtlich,
welche den Vollzug der Wegweisung nach Kamerun als unzumutbar
erscheinen lassen könnten. Der Beschwerdeführer ist noch jung, ver-
fügt über eine sehr gute Schulbildung und über Berufserfahrung als
Privatlehrer für Spanisch sowie über ein Beziehungsnetz in der Hei-
mat. Es sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen den Voll-
zug der Wegweisung; die sich bei den Akten befindenden, vorstehend
unter Ziff. 4.4 erwähnten, vor rund drei Jahren ausgestellten Unterla-
gen lassen ebenfalls nicht darauf schliessen, dass der Beschwerde-
führer einer ärztlichen Behandlung bedarf, welche in Kamerun nicht
gewährleistet wäre.
6.3.2 Ungeachtet dessen, dass der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführer nach Kamerun zumutbar erscheint, ist an dieser Stelle
darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer am 27. Juni 2008
in H._______ mit einer spanischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in
Spanien verheiratet hat. Aufgrund dieser Heirat besitzt der Beschwer-
deführer - gestützt auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates - ein Aufenthaltsrecht in Spanien bezie-
hungsweise wird auf entsprechenden Antrag hin ein Aufenthaltsrecht
erhalten. Es ist ihm daher unbenommen, statt nach Kamerun zurück-
zukehren, bei seiner Ehefrau in Spanien Wohnsitz zu nehmen.
6.3.3 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Weg-
weisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden.
6.4 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme in-
folge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis
des bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Än-
derung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben.
Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat
auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss
Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vor-
liegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter be-
stimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu er-
teilen. Im vorliegenden Fall wären indes bereits die zeitlichen Anforde-
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rungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht gegeben,
hält sich der Beschwerdeführer doch erst seit August 2004, mithin seit
weniger als den nunmehr erforderlichen fünf Jahren, in der Schweiz
auf.
6.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen,
da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer
Rückkehr nach Kamerun entgegenstehen könnten, und der Beschwer-
deführer verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden die not-
wendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
6.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref. Nr.
N 470 579 (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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