Abtei lung IV
D-5416/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
A._______ B._______, geboren [...],
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Repfergasse 21, Postfach 1210, 8201 Schaffhausen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFM vom 31. Juli 2009 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5416/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stammt aus der Provinz Afar in Äthiopien und
ist Angehörige der tigrinischen Volksgruppe. Gemäss eigenen Anga-
ben verliess sie Äthiopien am 23. Juli 2000 zu Arbeitszwecken in Rich-
tung Jemen. Nach jeweils längeren Aufenthalten in Jemen und Saudi-
Arabien gelangte sie am 23. August 2008 in die Schweiz, wo sie am
26. August 2008 ein Asylgesuch stellte. Im Rahmen ihres Asylgesuchs
machte sie im Wesentlichen geltend, ihre Eltern seien eritreischer Ab-
stammung. Ihr Vater sei bereits vor längerer Zeit verstorben; ihre Mut-
ter sei aufgrund ihrer eritreischen Herkunft im Jahr 2000 von den
äthiopischen Behörden nach Eritrea ausgewiesen worden. Sie selbst
habe sich mit ihrem äthiopischen Pass nach Jemen begeben und dort
bis ins Jahr 2004 gelebt. Aufgrund der schlechten Bezahlung in Jemen
sei sie anschliessend nach Saudi-Arabien gegangen. Dort habe sie je-
doch keine Aufenthaltsbewilligung erhalten und sei deshalb im August
2008 in die Schweiz gereist. Eine Rückkehr nach Äthiopien sei auf-
grund ihrer eritreischen Abstammung und der deswegen drohenden
Ausweisung nach Eritrea nicht möglich gewesen.
B.
Mit Verfügung vom 10. November 2008 lehnte das Bundesamt für Mig-
ration (BFM) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete
deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Be-
gründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im
Wesentlichen aus, es sei weder glaubhaft, dass der Beschwerdeführe-
rin die äthiopische Staatsangehörigkeit aberkannt worden sei, noch
dass sie in ethnischer Hinsicht eritreischer Abstammung sei.
C.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2008 focht die Beschwerdeführerin die
genannte Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei bean-
tragte sie, die angefochtene Verfügung sei im Vollzugspunkt teilweise
aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, infolge Unmöglichkeit be-
ziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufi-
ge Aufnahme in der Schweiz anzuordnen.
D.
Diese Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Ur-
teil vom 30. März 2009 abgewiesen. Dabei führte das Gericht im We-
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sentlichen aus, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe-
rin Staatsangehörige von Äthiopien sei. Ausserdem bestünden keine
Hinweise darauf, dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien un-
zumutbar sein könnte.
E.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 2. Juni 2009 richtete die Be-
schwerdeführerin an das BFM das Gesuch, die Verfügung vom 10. No-
vember 2008 sei in Wiedererwägung zu ziehen. Dabei beantragte sie,
das Asylverfahren sei wieder aufzunehmen und es sei materiell über
die Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung zu befinden. Dies-
bezüglich machte sie im Wesentlichen geltend, seit Erlass der Verfü-
gung vom 10. November 2008 lägen neue erhebliche Beweismittel vor,
aufgrund derer ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei. Eventua-
liter seien die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen. Als Beweismittel übermittelte die
Beschwerdeführerin dem BFM eine Photographie, welche ihre Mutter
in Eritrea zeige, sowie eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) in Bezug auf die Lage von Personen eritreischer Herkunft
in Äthiopien.
F.
Mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 13. und vom 29. Juli 2009
übermittelte die Beschwerdeführerin dem BFM insgesamt vier weitere
Photographien als Beweismittel.
G.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2009 wies das BFM das Wiedererwägungs-
gesuch der Beschwerdeführerin ab. Dies begründete das Bundesamt
im Wesentlichen damit, es sei angesichts der gesamten Umstände
nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin die äthiopische Staats-
angehörigkeit aberkannt worden sei. Die mit dem Wiedererwägungs-
gesuch eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, an dieser
Feststellung etwas zu ändern.
H.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer
Rechtsvertreterin vom 23. August 2009 (Datum des Poststempels:
27. August 2009) beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantrag-
te sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung
der Sache zur materiellen Beurteilung an das BFM, eventualiter die
Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an
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das BFM, subeventualiter ihre Anerkennung als staatenlose Person
sowie die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unmöglichkeit
und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer
Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit
der Beschwerdeschrift reichte sie als Beweismittel zwei Textauszüge in
Bezug auf die Praxis der Korruption in Jemen ein. Auf die Begründung
der Beschwerde wie auch den Inhalt der eingereichten Beweismittel
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2009 wies der zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab
und forderte die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintre-
tens im Unterlassungsfall auf, bis zum 18. September 2009 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. Zugleich wurde festgestellt, es
bestehe kein Anlass, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen.
J.
Mit Zahlung vom 18. September 2009 überwies die Beschwerdeführe-
rin den verlangten Kostenvorschuss.
K.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 18. September 2009 führte
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die mit dem Wiederer-
wägungsgesuch beim BFM eingereichten Beweismittel seien als er-
heblich zu qualifizieren. Zugleich beantragte sie die Ansetzung einer
Nachfrist zur Einreichung eines zusätzlichen Beweismittels. Auf den
weiteren Inhalt der Eingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden
gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfol-
gend aufgezeigt wird, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begrün-
den ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwech-
sel verzichtet.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin stellte mit ihrer Eingabe vom 2. Juni 2009
gegenüber dem BFM in erster Linie den Antrag, es sei ihr – insofern in
Wiedererwägung der Verfügung des Bundesamts vom 10. November
2008 – in der Schweiz Asyl zu gewähren beziehungsweise es sei
eventualiter ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. Dabei reichte sie
als Beweismittel eine Photographie und eine Auskunft der SFH in Be-
zug auf die Lage von Personen eritreischer Herkunft in Äthiopien ein.
Mit ergänzenden Eingaben vom 13. und vom 29. Juli 2009 übermittelte
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sie dem BFM ausserdem insgesamt vier weitere Photographien als
Beweismittel. Nachdem die Verfügung des BFM vom 10. November
2008 – aufgrund der Abweisung der diesbezüglichen Beschwerde
durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. März 2009 – in
materielle Rechtskraft erwachsen war, brachte die Beschwerdeführerin
damit sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG
(neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) vor. Da jene Verfügung
in den Punkten der Asylgewährung und der Flüchtlingseigenschaft
nicht angefochten worden war und insofern kein materielles Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vorliegt, war für die Behandlung des Revi-
sionsbegehrens, welches auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung des Asyls gerichtet war, das BFM zustän-
dig. Die Eingabe der Beschwerdeführerin an das BFM vom 2. Juni
2009 ist daher als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch aufzufassen,
für dessen Behandlung die Regeln eines Revisionsverfahrens in ana-
loger Weise Anwendung finden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17
E. 2a S. 103 f., mit weiteren Hinweisen).
3.2 Revisionsgründe können einen Anspruch auf Wiedererwägung be-
gründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene
Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder de-
ren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abge-
schlossen worden ist. Zugleich ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht al-
lerdings festzuhalten, dass die Begehren der Beschwerdeführerin im
Rahmen ihrer Eingabe an das BFM vom 2. Juni 2009, es sei ihr wie-
dererwägungsweise Asyl zu gewähren beziehungsweise sie sei in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen, durch das Bundesamt lediglich unter
dem eingeschränkten Aspekt zu prüfen war, ob die dabei geltend ge-
machten Tatsachen und Beweismittel in revisionsrechtlicher Hinsicht
erheblich seien. Aus dem gleichen Grund ist im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren auch die Prüfung durch das Gericht auf die Frage
beschränkt, ob das Bundesamt mit der angefochtenen Verfügung zu
Recht zur Einschätzung gelangt ist, der geltend gemachte Revisions-
grund sei nicht gegeben.
3.3 Diese Frage ist aus folgenden Gründen zu bejahen.
3.3.1 Inhaltlich machte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bun-
desamt wiedererwägungsweise im Wesentlichen geltend, sie sei in
Äthiopien geboren und aufgewachsen und sei zu einem früheren Zeit-
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punkt im Besitz eines äthiopischen Passes gewesen. Ihre Eltern seien
indessen beide eritreischer Herkunft, wobei ihr Vater schon vor länge-
rer Zeit verstorben sei. Ihre Mutter sei im Jahr 2000 im Zuge des äthio-
pisch-eritreischen Konflikts aus Äthiopien ausgewiesen worden und
lebe seither in Eritrea. Die Beschwerdeführerin selbst sei der Deporta-
tion lediglich deshalb entgangen, weil sie zu jenem Zeitpunkt im Be-
griff gewesen sei, zu Arbeitszwecken nach Jemen auszureisen. Es sei
ihr einerseits die äthiopische Staatsbürgerschaft entzogen worden, an-
dererseits sei sie indessen auch nicht im Besitz der eritreischen
Staatsangehörigkeit. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien drohe ihr
die Deportation nach Eritrea; in Eritrea drohten ihr als Äthiopierin eri-
treischer Herkunft willkürliche Haft und Misshandlung. Somit erfülle sie
die Flüchtlingseigenschaft. Ferner ergebe sich aus den geschilderten
Umständen eventualiter, dass der Vollzug der Wegweisung nicht
durchführbar sei.
3.3.2 In der im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen Ver-
fügung vom 31. Juli 2009 führte das BFM im Wesentlichen aus, es sei
bereits im Entscheid vom 10. November 2008 festgehalten worden,
dass die Beschwerdeführerin ihren äthiopischen Reisepass während
ihres Aufenthalts in Jemen habe verlängern lassen. Dies aber wäre
nicht möglich gewesen, falls ihr zuvor die äthiopische Staatsangehö-
rigkeit aberkannt worden wäre. Die eingereichten Beweismittel seien
nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern.
3.3.3 Die Beschwerdeführerin hält dem im Rahmen ihrer Beschwerde
entgegen, das BFM gehe fälschlicherweise von der Annahme aus, sie
habe anlässlich der durchgeführten Befragungen ausgesagt, sie habe
in Jemen ihren äthiopischen Reisepass verlängern lassen. Vielmehr
habe sie in Jemen ihr dortiges Visum beziehungsweise ihre Arbeitsbe-
willigung verlängern lassen. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen,
dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Verlauf ihres Aufenthalts
in Jemen ihren äthiopischen Reisepass oder ihr jemenitisches Visum
verlängerte, letztlich nicht von entscheidender Bedeutung ist. Wesent-
lich ist vielmehr im vorliegenden verfahrensmässigen Zusammenhang
– und somit unter dem eingeschränkten revisionsrechtlichen Blickwin-
kel – einzig die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin wiederer-
wägungsweise gegenüber dem BFM geltend gemachten Beweismittel
tauglich sind, die betreffenden Vorbringen hinreichend zu belegen.
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3.3.4 Die Eignung, die geltend gemachte Tatsache – nämlich die Ab-
erkennung der äthiopischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführe-
rin und eine damit zusammenhängende asylrelevante Gefährdung in
Äthiopien und/oder Eritrea beziehungsweise eine entsprechende Un-
durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs – zu belegen, ist den von
der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Wiedererwägungsgesuchs
beim BFM eingereichten Beweismitteln jedoch offensichtlich abzuspre-
chen. Wie bereits mit der Zwischenverfügung vom 3. September 2009
ausgeführt wurde, vermögen die eingereichten Photographien lediglich
zu belegen, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin zu einem ge-
wissen Zeitpunkt in der eritreischen Hauptstadt Asmara aufhielt bezie-
hungsweise heute in Eritrea lebt und zudem mit gewisser Wahrschein-
lichkeit im Besitz eines eritreischen Identitätsausweises ist. Hingegen
lassen diese Photographien keinerlei Rückschlüsse bezüglich der Be-
urteilung der Frage zu, ob der Beschwerdeführerin selbst, wie geltend
gemacht, die äthiopische Staatsbürgerschaft entzogen wurde. Ferner
ergeben sich auch aus der beim BFM als Beweismittel eingereichten
Auskunft der SFH in Bezug auf die Situation von Personen eritreischer
Herkunft in Äthiopien – auch wenn der Fall der Beschwerdeführerin
den Anlass für diese Auskunft bot – keine konkreten Anhaltspunkte,
welche die erwähnte, die Beschwerdeführerin betreffende Tatsachen-
frage zu klären geeignet wären. Aus der Tatsache an sich, dass die
Mutter der Beschwerdeführerin heute in Eritrea lebt – und möglicher-
weise im Jahr 2000 im Laufe des äthiopisch-eritreischen Konflikts von
Äthiopien nach Eritrea ausgewiesen wurde – lassen sich keine ausrei-
chenden Rückschlüsse zur Beantwortung der Frage ziehen, ob die Be-
schwerdeführerin selbst im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien zum
heutigen Zeitpunkt mit einer Ausweisung nach Eritrea zu rechnen hät-
te. Gleiches gilt ferner offensichtlich auch in Bezug auf die mit der Be-
schwerdeschrift im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismittel,
zwei Textauszüge in Bezug auf die Praxis der Korruption in Jemen.
3.3.5 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Protokol-
len der im ordentlichen Asylverfahren durchgeführten Befragungen er-
gibt, die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2000 aus wirtschaftlichen
Gründen nach Jemen ausgereist. Zu diesem Zweck habe sie in Addis
Abeba einen äthiopischen Reisepass beantragt und auch erhalten.
Zwar machte die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer Beschwerde ge-
gen den ursprünglichen Entscheid des BFM vom 10. November 2008
als auch im vorliegenden Verfahren geltend, sie habe den äthiopischen
Reisepass bereits vor der Ausweisung ihrer Mutter aus Äthiopien be-
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antragt. Indessen geht aus ihren Aussagen anlässlich der Anhörungen
hervor, dass sie ihre Ausreise nach Jemen im gleichen Monat des Jah-
res 2000 organisiert habe, in dem ihre Mutter ausgewiesen worden sei
(Protokoll der Anhörung durch das BFM vom 16. Oktober 2008, S. 5).
Ungeachtet der Frage, ob der Reisepass der Beschwerdeführerin eini-
ge Tage vor der behaupteten Ausweisung der Mutter beantragt bezie-
hungsweise ausgestellt wurde, ist somit festzustellen, dass nach den
Aussagen der Beschwerdeführerin beide Ereignisse mehr oder weni-
ger im gleichen Zeitraum erfolgten. Es erscheint als unglaubhaft, dass
der Beschwerdeführerin durch die äthiopischen Behörden im fragli-
chen Zeitraum ein äthiopischer Reisepass ausgestellt worden wäre,
sollte sie damals gleichzeitig – wie ihre Mutter – vom Entzug der äthio-
pischen Staatsbürgerschaft und der Ausweisung nach Eritrea bedroht
gewesen sein, wobei ihr Name auf einer entsprechenden behördlichen
Liste vermerkt gewesen sei (ebd. S. 10). Zu erwähnen ist weiter, dass
die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, in Äthiopien lebe nach wie
vor ihre Halbschwester mütterlicherseits. Aus den Aussagen der Be-
schwerdeführerin ergibt sich nicht, dass die Halbschwester – die je-
denfalls mütterlicherseits ebenfalls eritreischer Abstammung ist – mit
den äthiopischen Behörden Probleme gehabt hätte. Auch dieser As-
pekt spricht dagegen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eri-
treischen Abstammung seitens ihrer Eltern gewissermassen automa-
tisch durch einen Entzug der Staatsangehörigkeit und Ausweisung
nach Eritrea bedroht gewesen wäre beziehungsweise heute ist. Soweit
mit Eingabe vom 18. September 2009 im vorliegenden Beschwerde-
verfahren des Weiteren geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin
sei auf einer Deportationsliste aufgeführt gewesen, so ist ausserdem
festzustellen, dass hierfür kein Beleg vorhanden ist. Zwar gab die Be-
schwerdeführerin im ordentlichen Asylverfahren ein Bestätigungs-
schreiben der Kebele (lokale Verwaltungseinheit) ihres ehemaligen
Wohnorts in Äthiopien zu den Akten. Aus diesem Dokument geht in-
dessen lediglich hervor, die Mutter der Beschwerdeführerin sei nach
Eritrea ausgewiesen worden, während die Beschwerdeführerin selbst
das Land verlassen habe.
3.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im Rahmen des
Wiedererwägungsgesuchs und im vorliegenden Beschwerdeverfahren
eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, den geltend gemach-
ten Sachverhalt zu belegen.
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3.4 Mit der Eingabe vom 18. September 2009 beantragte die Be-
schwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, es sei ihr eine Frist zur
Einreichung eines zusätzlichen Beweismittels zu gewähren. Bei die-
sem Beweismittel handle es sich um eine Bestätigung des Wohnsitzes
der Mutter der Beschwerdeführerin in Eritrea. Aus dem zuvor Gesag-
ten ergibt sich jedoch, dass ein solches Dokument ebenfalls offen-
sichtlich nicht geeignet ist, den geltend gemachten Sachverhalt einer
asylrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführerin in Äthiopien
und/oder Eritrea beziehungsweise das Vorliegen eines Wegweisungs-
hindernisses glaubhaft zu machen. Der Antrag ist folglich abzuweisen.
4.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass das BFM mit der
angefochtenen Verfügung zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt
ist, der im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs geltend gemachte
Revisionsgrund sei nicht gegeben. Das Bundesamt hat somit das Wie-
dererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt,
und die vorliegende Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kos-
ten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG). Des Weiteren sind die Verfahrenskosten mit dem in glei-
cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, womit sie be-
reits gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Be-
schwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons X._______, Ref.-Nr. _______, zur
Kenntnisnahme (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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