Abtei lung IV
D-5417/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z1._______, geboren _______,
Z2._______, geboren _______,
Z3._______, geboren _______,
Z4._______, geboren _______,
Z5._______, geboren _______,
unbekanntes Land,
alle vertreten durch Filiz-Fèlice Aydemir, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
17. August 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5417/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer verliessen die Türkei nach eigenen Angaben
am 16. August 2004 und reisten am 23. August 2004 unter Umgehung
der Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag um
Asyl ersuchten. Am 2. September 2004 fanden in A._______ die
Empfangsstellenbefragungen statt und mit Verfügung vom
6. September 2004 wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton B._______ zugewiesen. Die zuständigen kantonalen Behörden
führten am 19. und 22. Oktober 2004 Anhörungen zu den Asylgründen
durch.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei
iranischer Staatsangehöriger und habe im Alter von vier Jahren seinen
Heimatstaat zusammen mit seinen Eltern verlassen. Fortan habe er
illegal in der Türkei gelebt, im Jahr 1985 seine Ehefrau geheiratet und
eine Familie gegründet. Zwischen 1986 und 2003 habe er in C.______
ein Restaurant geführt. In seinem Haus hätten die Angehörigen der
Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) Waffen und Propagandamaterial
gelagert. Ende 2003 oder anfangs 2004 sei er anlässlich eines
Waffentransports von seinem Haus ins Restaurant von zwei türkischen
Militärangehörigen kontrolliert worden. Dabei seien die Waffen
entdeckt worden, weshalb PKK-Leute eingeschritten seien. Die
Militärangehörigen seien zusammengeschlagen und entwaffnet
worden, worauf die PKK-Leute mit dem Beschwerdeführer die Flucht
ergriffen hätten. Seither habe sich der Beschwerdeführer mit seiner
Familie verstecken müssen. Später habe er erfahren, dass die
türkischen Behörden das Waffenlager in seinem Haus gefunden
hätten. Anschliessend habe er angefangen, zwischen dem Iran und
der Türkei im Auftrag der PKK Waffen zu schmuggeln. Dabei sei er am
20. Juli 2004 zusammen mit einem PKK-Angehörigen von der
iranischen Polizei kontrolliert und auf einen iranischen Polizeiposten
gebracht worden. Dank der Bestechung eines iranischen Polizisten
hätten sie mit dessen Hilfe fliehen können und seien in die Türkei
zurückgekehrt. Von dort habe er auf Rat und mit Hilfe der PKK sowie
der Türkisch-Kommunistischen Partei der Front (TKPC) die Ausreise
aus der Türkei angetreten.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei auch iranische
Staatsangehörige und im Alter von sieben Jahren zusammen mit der
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Familie des Ehemannes aus dem Iran in die Türkei gezogen. Die
Türkei habe sie wegen der Probleme des Ehemannes verlassen.
Auch die beiden älteren Kinder bringen vor, sie hätten die Türkei
wegen der Probleme ihres Vaters verlassen.
Die Beschwerdeführer reichten weder heimatliche Identitätspapiere
noch Beweismittel ein.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 17. August 2006 – eröffnet am
gleichen Tag – fest, die Beschwerdeführer erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und wies die
Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Es begründete seinen
ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführer insgesamt den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nicht genügten. Insbesondere stellte das BFM
verschiedene widersprüchliche Angaben fest, erachtete die Vorbringen
überdies als substanzlos und erklärte, die Vorgehensweise im
Zusammenhang mit der Waffenkontrolle durch türkische
Militärangehörige sowie die geschilderte Anhaltung beim
Waffenschmuggel auf iranischem Boden würden in wesentlichen
Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns
widersprechen. Bezüglich des Wegweisungsvollzuges brachte die
Vorinstanz vor, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer
zwar nicht eindeutig festgestellt werden könne. Indessen vermöge die
behauptete iranische Staatsangehörigkeit gestützt auf die Akten nicht
zu überzeugen, da sich diesbezüglich mehrere Ungereimtheiten
ergeben hätten und die Beschwerdeführer keine entsprechenden
Identitätspapiere abgegeben hätten. Auch am geltend gemachten
illegalen Aufenthalt in der Türkei sei angesichts des langen
Aufenthalts, der Führung eines Restaurants, des Schulbesuchs der
Kinder und der türkischen Sprachkenntnisse zu zweifeln. Gestützt auf
diese Erkenntnisse erachtete die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung in die Türkei als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 18. September 2006 an die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Asylgewährung,
eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, die Erteilung
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der aufschiebenden Wirkung und in verfahrensrechtlicher Hinsicht den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der von der
Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeit zu widersprechen sei. In
der Beschwerde wurde zu den einzelnen Punkten der vorinstanzlichen
Argumentation Stellung genommen. Bezüglich des Vorwurfs, nur wenig
überzeugende Schilderungen und Zeitangaben vorgebracht zu haben,
wurde geltend gemacht, dass an der Empfangsstelle infolge
Übermüdung, Aufregung und wegen Missverständnissen in der
Übersetzung oft unreflektiert gehandelt werde und Schlüsselerlebnisse
aus dem Gedächtnis verblassen könnten. Black-outs seien angesichts
der Stresssituation normal und – wie sich gezeigt habe – seien die
Angaben des Beschwerdeführers in der kantonalen Anhörung klar und
genügend ausführlich gewesen. Zudem würden die vom
Beschwerdeführer gemachten Aussagen über die geografischen
Verhältnisse in der Gegend um D._______ den Gegebenheiten der
Landschaft entsprechen, wie der beigelegte Bericht zeige. Die
Beschwerdeführer könnten nicht in die Türkei zurückkehren, da den
türkischen Behörden die Beziehung zur PKK und die Aufbewahrung
von Waffen im Auftrag der PKK bekannt geworden sei. Zudem würden
sich die Beschwerdeführer in der Schweiz um Integration bemühen.
Mit der Beschwerde wurden unter anderem Kopien einer Quittung für
das Hallenbad E._______, Kopien von Arbeitsbemühungen, die Kopie
einer Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs, Kopien von
Diplomen, Kopien diverser Bestätigungsschreiben, die Kopie eines
Zeitungsausschnittes betreffend Volleyballspiel, Kopien diverser
Schulbesuchsbestätigungen, Kopien von Berichten aus dem Wikipedia
und Kopien der vorinstanzlichen Akten eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2006 wurde den
Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
verzichtet. Die Beschwerdeführer wurden aufgefordert, innert Frist die
eingereichten fremdsprachigen Dokumente in eine Amtssprache zu
übersetzen.
Seite 4
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E.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2006 wurden die Übersetzungen
nachgereicht.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2007 hielt die Vorinstanz
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2007 wurde die Vernehmlassung
den Beschwerdeführern ohne Replik zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Eingabe vom 15. August 2007 erklärten die Beschwerdeführer,
dass sie sich sehr um Integration in der Schweiz bemühten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei iranischer
Staatsangehöriger und im Iran geboren, habe sich jedoch im Alter von
vier Jahren 1970 mit seiner Familie und seiner gleichaltrigen und
damals von seiner Familie aufgenommenen Ehefrau in die Türkei
begeben, wo die Familie bis Dezember 2003 illegal und immer an der
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gleichen Adresse in C._______ gelebt habe. Anschliessend habe er
sich mit seiner Ehefrau und den Kindern nach D._______, das sich an
der iranischen Grenze befinde, begeben und sei dort bis zur Ausreise
geblieben. Im Iran sei der Beschwerdeführer nicht registriert, da sein
Vater wegen Problemen mit dem Staat in die Türkei geflohen sei. In
der Türkei hätten er und seine Ehefrau stets illegal – mit einer
gefälschten Identitätskarte – gelebt. Weder er noch seine Ehefrau und
die Kinder verfügten somit über gültige Identitätspapiere. Diese
Angaben vermögen indessen nicht zu überzeugen:
4.1.1 Beide Beschwerdeführer gaben an, sie seien im Jahr 1966
geboren worden und zusammen vom Iran in die Türkei geflohen. Der
Beschwerdeführer legte zudem dar, er sei gleich alt wie seine Ehefrau
(Akte A14/26 S. 5). Unter diesen Umständen sind die Angaben des
Beschwerdeführers, er sei im Alter von vier Jahren aus seinem
Heimatland Iran geflohen (Akte A4/10 S. 1 und Akte A14/26 S. 3) nicht
in Einklang zu bringen mit denjenigen seiner Ehefrau, sie habe den
Iran im Alter von sieben Jahren verlassen (Akte A3/8 S. 1 und 5).
4.1.2 Nicht mit der Realität vereinbar ist zudem die Aussage des
Beschwerdeführers, er wisse nicht, welcher Ethnie er angehöre. Es
kann nicht nachvollzogen werden, dass er als Mensch, der gemäss
eigenen Aussagen in einer Gegend aufgewachsen sein und gelebt
haben will, die von ethnischen Spannungen geprägt ist, keine
Kenntnisse über die eigene Ethnie hat. Zudem bezeichnete sich eines
seiner Kinder als Kurde aus dem Iran und erklärte, über die ethnische
Herkunft sei es von seinen Eltern aufgeklärt worden (Akte A1/7 S. 1),
was mit der angegebenen unbekannten Ethnie des Beschwerdeführers
nicht zu vereinbaren ist.
4.1.3 Der Beschwerdeführer und zwei seiner Kinder sollen gemäss
eigenen Angaben in der Türkei die Schule besucht haben, was
indessen ohne Registrierung nicht realistisch erscheint. Die Erklärung
des Beschwerdeführers, er habe den Schuldirektor bestochen, vermag
nicht zu überzeugen, zumal er sich nicht einmal an dessen Namen
erinnern kann. Zudem behauptete eines seiner Kinder, es sei in der
Schule vom Vater eingeschrieben worden, wisse aber nicht wie (Akte
A2/7 S. 3), was mit einem illegalen Aufenthalt in der Türkei nicht zu
vereinbaren ist.
4.1.4 Die Beschwerdeführer machten zudem geltend, sie hätten in der
Türkei mit einer gefälschten Identitätskarte gelebt, welche dem
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Beschwerdeführer von der iranischen Polizei und der Beschwerdefüh-
rerin vom Schlepper abgenommen worden sei. Die gefälschte
Identitätskarte des Beschwerdeführers habe sein Foto und seine
Personalien enthalten. Indessen ist es mit der Realität nicht zu
vereinbaren, dass die Beschwerdeführer während mehr als 30 Jahren
mit einer einzigen gefälschten Identitätskarte in der Türkei leben
konnten. Einerseits ist die türkische Identitätskarte – insbesondere vor
dem Eintritt ins Erwachsenenalter – zwingend zu erneuern und
andererseits ist sie in allen möglichen alltäglichen Situationen
vorzuweisen. Unter diesen Umständen ist es nicht nachvollziehbar,
dass die gefälschten Identitätskarten während der geltend gemachten,
mehrere Jahrzehnte dauernden, illegalen Aufenthaltsdauer
niemandem – insbesondere keinem Vertreter der Behörden oder der
Sicherheiskräfte – aufgefallen wäre. Die fehlende Nachvollziehbarkeit
wiegt umso mehr, als der Beschwerdeführer geltend machte,
anlässlich einer Kontrolle im Iran habe die Polizei festgestellt, dass
seine Identitätskarte gefälscht sei (Akte A14/26 S. 18), zumal unter
diesen Umständen davon auszugehen ist, dass die Fälschung
offensichtlich erkennbar gewesen wäre und auch den türkischen
Behörden aufgefallen sein müsste.
4.1.5 Auch die Aussage des Beschwerdeführers, der im Jahr 1986
gestorbene Vater sei auf dem Friedhof in F._______ begraben, spricht
gegen einen illegalen Aufenthalt in der Türkei, zumal unter diesen
Umständen offensichtlich Kontakt mit den zuständigen Behörden in
der Türkei aufgenommen werden musste, weshalb den türkischen
Behörden auch in diesem Zusammenhang der illegale Aufenthalt der
Familie hätte bekannt werden müssen.
4.1.6 Schliesslich kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden,
dass das von ihm seit 1986 geführte Restaurant nie von der Polizei
aufgesucht worden sei (Akte A14/26 S. 12), zumal diese Behauptung
mit der türkischen Realität nicht zu vereinbaren ist, was der
Beschwerdeführer mit seiner Aussage, die Polizei und Soldaten seien
überall (Akte A14/26 S. 13), gleich selbst bestätigt. Selbst wenn das
Restaurant, das der Beschwerdeführer geführt haben will, nicht ihm
gehört hätte, wäre mit regelmässigen behördlichen Kontrollen zu
rechnen gewesen.
4.1.7 Auch die Aussage des Beschwerdeführers, Soldaten und
Gendarmen seien das Gleiche (Akte A14/26 S. 14) zeugt davon, dass
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er über die tatsächlichen Verhältnisse in einer türkischen Stadt keine
fundierten Kenntnisse hat, zumal die beiden genannten
Ordnungskräfte verschiedene Einsatzgebiete haben und in den
Städten der Türkei keine Gendarmen stationiert sind, was ihm – nach
einem mehr als dreissigjährigem Aufenthalt in der Stadt C._______ –
hätte bekannt sein müssen.
4.1.8 D._______ liegt ferner – entgegen den Angaben des
Beschwerdeführers in der Erstbefragung – nicht in der Provinz
G._______, sondern in der Provinz H._______. Zudem grenzt die
Provinz G._______ nicht an den iranischen Staat, wie vom
Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangszentrum
behauptet wurde. Entgegen seinen diesbezüglichen Aussagen sprach
er in der Anhörung davon, dass D._______ in der Provinz H._______
liege und nahe der iranischen Grenze gelegen sei (Akte A14/26 S. 7),
was indessen als nachträgliche Sachverhaltsanpassung aufzufassen
ist. Die zuerst vom Beschwerdeführer vorgebrachten –
tatsachenwidrigen – geografischen Verhältnisse sprechen dagegen,
dass er sich tatsächlich jemals in der Gegend um D._______
aufgehalten hat.
4.1.9 Vom Beschwerdeführer wäre zudem zu erwarten gewesen, dass
er nebst korrekten Angaben über die in seinem Heimat- und
Geburtsland gesprochenen Sprachen auch detaillierte, von den Eltern
überlieferte Eigenheiten seines angeblichen Heimatlandes zu Protokoll
hätte geben können. Beides gelang ihm indessen nicht (vgl. Akte
A4/10 S. 3 ff. und Akte A14/26 S. 8 f.). Weder konnte er über
marginalste iranische Verhältnisse Auskunft geben noch war er in der
Lage, korrekt die in seinem angeblichen Heimatland verwendete
Hauptsprache anzugeben. Die von ihm verwendete Bezeichnung
"iranische Sprache" entspricht keiner korrekten Angabe, was gegen
die behauptete iranische Herkunft der Beschwerdeführer spricht.
Selbst wenn er als kleines Kind sein Heimatland verlassen hätte,
müssten ihm aufgrund der Verwurzelung seiner Eltern in deren
Heimatland und der Übermittlung durch die Eltern gewisse
Eigenheiten und ein wenigstens marginales Wissen über sein
angebliches Heimatland in Erinnerung geblieben sein. Zudem sollen
seine Eltern "iranisch" gesprochen haben (Akte A4/10 S. 2), weshalb
die Unkenntnis des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden
kann. Indessen widerspricht diese Angabe der Aussage des
Beschwerdeführers, seine Eltern hätten türkisch gesprochen (Akte
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A14/26 S. 9), womit die Vorbringen des Beschwerdeführers zusätzlich
unglaubhaft erscheinen.
4.1.10 Schliesslich ist nicht ausser Acht zu lassen, dass die
Beschwerdeführer selber – trotz der geltend gemachten iranischen
Herkunft – nur türkisch sprechen, was mit der geltend gemachten
iranischen Herkunft nicht in Einklang zu bringen ist.
4.1.11 Aufgrund dieser zahlreichen Unvereinbarkeiten und
unglaubhaften Angaben kann den Beschwerdeführern nicht geglaubt
werden, dass sie während mehr als 30 Jahren illegal in der Türkei
gelebt haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie – falls sie
ursprünglich iranischer Herkunft sind – türkische Staatsangehörige
geworden sind oder sich zumindest legal in diesem Land aufgehalten
haben. Infolgedessen ist an der persönlichen Glaubwürdigkeit der
Beschwerdeführer, welche ihre Herkunft weder glaubhaft zu machen
noch zu belegen vermochten, zu zweifeln. Zudem sind auch Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe angebracht.
Diese sind – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – auch aus
andern Gründen nicht glaubhaft.
4.2 Der Beschwerdeführer legte dar, er habe in C._______ zwischen
1986 und Ende 2003 ein Restaurant geführt, welches seit dem Jahr
2003 regelmässig von Angehörigen der PKK aufgesucht worden sei.
Diese seien im zehnten Monat des Jahres 2003 seine Freunde
geworden und hätten sein Vertrauen gewonnen, worauf er gegen
Bezahlung angefangen habe, für sie an seinem Wohnort Waffen und
Progapandamaterial zu verstecken. Im Rahmen eines
Waffentransportes für die PKK von seinem Wohnort zu seinem
Restaurant hätten ihn die Sicherheitskräfte kontrollieren wollen, worauf
drei Angehörige der PKK eingeschritten und die Sicherheitskräfte
zusammengeschlagen hätten. Danach seien sie im Auto geflohen.
Seither werde er in der Türkei gesucht.
4.2.1 Zunächst kann diesen Ausführungen deshalb nicht geglaubt
werden, weil es mit der Realität nicht zu vereinbaren ist, dass der
Beschwerdeführer in C._______ während beinahe zwei Jahrzehnten
ein Restaurant führen konnte, obwohl er sich dort illegal aufgehalten
und nur mit einer gefälschen türkischen Identitätskarte gelebt haben
will. Der Restaurantbesitzer hätte wohl kaum mit einer sich in der
Türkei nicht legal aufhaltenden Person einen entsprechenden Vertrag
abgeschlossen. Es war dem Beschwerdeführer zudem nicht möglich,
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Beweismittel einzureichen, welche die Führung des erwähnten
Restaurants durch ihn zu bestätigen oder glaubhaft zu machen
vermöchten, obwohl mit der Führung eines Restaurants zahlreiche
schriftliche Dokumente – wie beispielsweise ein Vertrag, eine
Bewilligung oder Belege für die Steuerbehörden – vorliegen müssten
und der Beschwerdeführer als Gerant des Restaurants Zugang zu
diesen Belegen hätte und für deren Aufbewahrung verantwortlich
gewesen wäre.
4.2.2 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend
ausführte, vermochte der Beschwerdeführer die geltend gemachte
Beziehung zur PKK nicht überzeugend darzulegen. Um unnötige
Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz unter Ziff. I./2. verwiesen. Dabei hält der Einwand des
Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, er habe die Verbindung
zur PKK in der kantonalen Anhörung auf Seite 10 ausführlich genug
beschrieben, einer eingehenden Prüfung nicht stand. Der
Beschwerdeführer gab im Rahmen der im Anschluss an die freie
Schilderung gestellten Fragen auf S. 10 ff. des erwähnten Protokolls
nur knappe und ausweichende Antworten (vgl. Akte A14/26 S. 10 und
11 ff.). Dabei konnte er nicht detailliert darlegen, was die PKK
bewogen haben soll, mit ihm – einer in der Türkei illegal lebenden und
arbeitenden Person mit einer Familie – ins Waffengeschäft zu
kommen. Seine Erklärung, er habe den PKK-Angehörigen
offensichtlich Sympathie entgegengebracht und man habe sich
gegenseitig liebgewonnen (Akte A14/26 S. 11), vermag angesichts der
Illegalität, in welcher die PKK handelt, nicht zu überzeugen, zumal die
Zuneigung des Beschwerdeführers für die PKK unter diesen
Umständen nicht ausschlaggebend gewesen wäre. Auch wenn die
PKK mit der Loyalität der Bevölkerung ihr gegenüber rechnet, spielen
für die Wahl, wer als Helfer für illegale Waffentransporte und -lagerung
eingesetzt wird, nicht eine allfällige Sympathie, sondern andere
Faktoren die entscheidende Rolle. Der illegale Aufenthalt des
Beschwerdeführers und seiner Familie in der Türkei dürfte die PKK
davon abgehalten haben, ihn für Waffengeschäfte benutzt zu haben,
zumal er unter diesen Umständen ein zu grosses Risiko dargestellt
hätte, da eine Entdeckung des illegalen Waffenlagers durch die
türkischen Sicherheitskräfte ein hoher Verlust für die PKK dargestellt
hätte und die PKK bei einer sich illegal aufhaltenden Person mit einer
schnelleren Entdeckung zu rechnen hätte. Die Angabe des
Beschwerdeführers, PKK-Angehörige hätten regelmässig sein Lokal
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aufgesucht und in seinem Keller Waffen gelagert, vermag deshalb
nicht zu überzeugen.
4.2.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die Angaben des
Beschwerdeführers darüber, wo er von Angehörigen des Militärs
kontrolliert worden sei, als widersprüchlich zu qualifizieren.
Diesbezüglich ist ebenfalls auf die zutreffende Argumentation der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. I./1.) zu
verweisen. Der Einwand in der Beschwerde vermag die
Widersprüchlichkeit der Angaben nicht zu entkräften, zumal dem
Protokoll weder Schwierigkeiten bei der Übersetzung noch
Missverständnisse entnommen werden können.
4.2.4 Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass die PKK-
Angehörigen ihr Waffenlager kampflos den Sicherheitsbehörden
überlassen und die kontrollierenden Militärangehörigen als Zeugen am
Leben gelassen hätten, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend
feststellte. Sein Einwand, die Beseitigung der Polizisten hätte zuviel
Aufmerksamkeit erregt, ist angesichts der Grösse des vom
Beschwerdeführer gehüteten Waffenlagers und damit des Verlustes für
die PKK (gemäss seinen Angaben etwa 200 Maschinengewehre und
Handgranaten) sowie der Illegalität, in welcher die PKK aktiv ist, und
der Bereitschaft dieser Organisation zur Tötung von Gegnern, nicht mit
der Realität zu vereinbaren.
4.2.5 Ferner sind die Angaben des Beschwerdeführers über diesen
Vorfall insgesamt dürftig und detailarm ausgefallen. Abgesehen davon,
dass er sich nicht mehr erinnern konnte, wann das Waffenlager von
den türkischen Sicherheitskräften entdeckt worden sein soll, was an
sich im Hinblick auf die Wichtigkeit des Ereignisses wenig glaubhaft
wirkt, fiel seine Schilderung des Vorfalls insgesamt dürftig und
oberflächlich aus. An dieser Einschätzung vermag auch die
Argumentation in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei
anlässlich der Erstbefragung gestresst gewesen und habe deshalb nur
ungenaue zeitlichen Angaben gegeben, nicht zu überzeugen.
4.2.6 Schliesslich kann das Vorbringen des Beschwerdeführers, er
werde seit dieser Kontrolle von den türkischen Sicherheitskräften
gesucht (Akte A14/26 S. 21), da diese das illegale Waffenlager
entdeckt hätten, infolge der vorgenannten unglaubhaften Angaben
ebenfalls nicht geglaubt werden. Darüber hinaus will der
Beschwerdeführer mit seiner Familie illegal und nicht registriert in der
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Türkei gelebt haben, womit er für die türkischen Behörden nicht in
Erscheinung getreten sein kann. Unter diesen Umständen ist eine
Suche nach seiner Person gar nicht möglich und auch deshalb nicht
glaubhaft.
4.2.7 Somit sind auch diese Vorbringen des Beschwerdeführers als
unglaubhaft zu qualifizieren.
4.3 Der Beschwerdeführer legte zudem dar, er habe sich nach dem
Vorfall bei seinem Restaurant mit seiner Familie nach D._______
begeben und bis zur Ausreise dort aufgehalten. Während dieser Zeit
habe er im Auftrag der PKK zwischen dem Iran und der Türkei
illegalen Waffenschmuggel betrieben.
4.3.1 Dabei erklärte er auf die Frage, warum er in D._______
Waffenschmuggel betrieben habe, er habe sonst nichts zu tun gehabt
(Akte A14/26 S. 15), was angesichts der gefährlichen und verbotenen
Tätigkeit keine nachvollziehbare Erklärung darstellt.
4.3.2 Zudem wurde er mehrmals aufgefordert, den Schmuggelweg in
den Iran konkret und detailliert zu beschreiben. Seine Antworten fielen
insgesamt äusserst substanz- und beteiligungslos aus und erwecken
nicht den Eindruck, als wäre er über die in D._______ bestehende
rauhe Berglandschaft, welche von den Schmugglern Einiges
abverlangt, in den Iran gelangt (vgl. Akte A14/26 S. 15 f.). Der Einwand
des Beschwerdeführers in der Beschwerdeeingabe, die PKK habe ihm
gegenüber die unbekannten Wege geheim gehalten, vermag nicht zu
überzeugen, zumal selbst vorerst unbekannte geografische
Verhältnisse ausführlich beschrieben werden können, sofern man dort
gewesen ist. Auch kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden,
dass er die Ortschaften, durch welche der Schmuggelpfad führte, nicht
kannte, da diese Unkenntnis mit einer mehrere Monate dauernden
Tätigkeit als Waffenschmuggler nicht zu vereinbaren ist. Weil der
Beschwerdeführer gestützt auf die Angaben in der Beschwerdeschrift
die Stützpunkte der PKK auf den Schmuggelwegen gekannt haben
und deswegen aus der Sicht der PKK ein Risiko dargestellt haben soll,
hätten von ihm durchwegs präzisere Angaben über die angeblichen
Schmugglerpfade erwartet werden können. Nachdem er nur
oberflächlich und sehr allgemein über die Routen, welche als
Schmuggelpfade benützt worden sein sollen, berichten konnte, ist
nicht davon auszugehen, dass er in der Lage gewesen wäre, örtliche
Angaben über die vorhandenen Stützpunkte der PKK an die türkischen
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Sicherheitskräfte weitergeben zu können. Gestützt auf die nicht einmal
marginalen geografischen Kenntnisse der Gegend, in welcher er als
Schmuggler tätig gewesen sein will, vermöchte er den türkischen
Sicherheitskräften diesbezüglich keine relevanten Angaben zu geben,
weshalb er für die PKK kein Risiko darzustellen vermag.
4.3.3 Nicht geglaubt werden kann auch die Angabe des
Beschwerdeführers, die iranische Polizei habe herausgefunden, dass
er in der Türkei mit den Sicherheitskräften Probleme habe, nachdem
sie seine gefälschte Identitätskarte beschlagnahmt habe (Akte A14/26
S. 20). Aufgrund einer gefälschten Identitätskarte konnten die
iranischen Behörden indessen die erwähnte Schlussfolgerung nicht
ziehen, zumal der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben –
ausser bei dem als unglaubhaft qualifizierten Vorfall im
Zusammenhang mit dem Waffenlager in seinem Keller – mit den
türkischen Behörden keine Schwierigkeiten gehabt haben will (Akte
A14/26 S. 9), illegal in der Türkei gelebt haben will und unter diesen
Umständen den türkischen Behörden gar nicht bekannt gewesen sein
kann. Eine den iranischen Behörden durch die türkischen Behörden
mitgeteilte Suche nach der Person des Beschwerdeführers ist somit
mit der ebenfalls geltend gemachten fehlenden Registrierung in der
Türkei nicht vereinbar und somit nicht glaubhaft.
4.3.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, widersprach sich der
Beschwerdeführer, indem er einerseits darlegte, die Polizei habe ihm
und seinem Begleiter die Identitätskarte abgenommen (Akte A14/26 S.
10), während sein Begleiter andererseits gar keine Identitätskarte
besessen haben soll (Akte A14/26 S. 20). Die in der Beschwerde
vorgebrachten Einwände vermögen dem nichts engegen zu halten.
4.3.5 Wie die Vorinstanz auch zutreffend argumentierte, ist die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Flucht aus dem Iran nicht
nachvollziehbar. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf
die zutreffenden Argumente in der angefochtenen Verfügung
verwiesen.
4.3.6 Zudem ist es mit den Angaben des Beschwerdeführers, er habe
im Rahmen seiner Schmuggeltätigkeit nie Geld gesehen (Akte A14/26
S. 16), nicht vereinbar, dass ihm die iranischen Polizisten anlässlich
der geltend gemachten Festnahme das Geld – nämlich 4'000 Dollars,
die er von der PKK erhalten habe – abgenommen haben sollen (Akte
A14/26 S. 19 f.).
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4.3.7 Es widerspricht sich auch, dass der Beschwerdeführer, welcher
von der PKK angeblich über keine Details hinsichtlich des
Waffenschmuggels ins Bild gesetzt worden sei, im Auftrag der PKK
4'000 Dollars transportiert und selber entschieden haben will, dass er
das Geld der PKK für seine Freilassung einsetzen werde. Hätte ihm
die PKK soviel Vertrauen entgegengebracht, wäre er einerseits auch
mit andern Details vertraut gemacht worden und andererseits befand
sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers angeblich ein
Angehöriger der PKK, dem wohl eher die Verfügungsgewalt über das
Geld der PKK zugestanden wäre, in seiner Begleitung.
4.4 Angesichts dieser zahlreichen Ungereimtheiten und
Widersprüchlichkeiten kann dem Beschwerdeführer auch nicht
geglaubt werden, dass er für die PKK ein Waffenlager geführt und mit
ihnen illegalen Waffenhandel betrieben haben soll. Die gesamten
geltend gemachten Fluchtgründe erweisen sich aufgrund der
vorgenommenen Prüfung – ebenso wie der behauptete illegale
Aufenthalt in der Türkei – als unglaubhaft. An dieser Einschätzung
vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern,
weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen im Einzelnen
näher einzugehen. Sie vermöchten an der Schlussfolgerung nichts zu
ändern.
4.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass gestützt auf
die Akten und die nicht überzeugenden Angaben der
Beschwerdeführer das Vorliegen einer begründeten Furcht vor
zukünftiger Verfolgung zu verneinen ist. Somit ist die angefochtene
Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. Die Beschwerdeführer
konnten keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und
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Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.3 Wie den vorangehenden Erwägungen zu entnehmen ist, wird
davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer – selbst wenn sie
iranischen Ursprungs wären – in der Türkei legal gelebt haben. Unter
diesen Umständen ist eine Wegweisung in die Türkei zu prüfen.
6.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
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schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimat- oder
Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327
ff.). Dies ist ihnen jedoch aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
oder Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5.1 Die Beschwerdeführer wollen gemäss ihren Angaben aus
C._______ kommen, wo sie bis sieben Monate vor der Ausreise gelebt
haben. Nach geltender Praxis ist eine Rückkehr in dieses Gebiet der
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Türkei als zumutbar zu erachten, zumal sich die Sicherheitslage im
Südosten und im Süden der Türkei in den letzten Jahren soweit
entspannt hat, dass der Ausnahmezustand aufgehoben werden konnte
(vgl. EMARK 2004 Nr. 8).
6.5.2 Die gestützt auf die Aktenlage gesunden Beschwerdeführer
wollen seit mehr als drei Jahrzehnten in C._______ gelebt haben,
weshalb davon auszugehen ist, dass sie dort selbst bei Fehlen der
türkischen Staatsangehörigkeit eine Anwesenheitsberechtigung
erlangen können und über ein soziales Netz im weiteren Sinn
verfügen. Dieses kann ihnen bei der Wiedereingliederung in der Türkei
ein Stütze sein. Zudem will der Beschwerdeführer einen
Restaurationsbetrieb geführt haben, womit er seiner Familie eine
Existenzgrundlage geboten hat. Es ist ihm im Hinblick auf die
beruflichen Erfahrungen zuzumuten, sich in seinem Heimatland –
allenfalls mit der Hilfe seiner inzwischen beinahe erwachsenen
Zwillinge – eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Unter diesen
Umständen dürfte die Wiedereingliederung der Beschwerdeführer in
der Türkei zumutbar und möglich sein.
6.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen. In Gutheissung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
VwVG werden indessen keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 Abs.
1 VwVG letzter Satz), zumal die Begehren nicht aussichtslos
erschienen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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