B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5417/2011
law/rep
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration, Beratungsstelle für Menschen
aus Sri Lanka, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des BFM vom 25. August 2011 / N (…).
D-5417/2011
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig verfügte es die vorläufige
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Verfü-
gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, und gab ihm Gele-
genheit, sich schriftlich dazu zu äussern. Der Beschwerdeführer nahm mit
Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 10. August 2011 Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 25. August 2011 – eröffnet am 30. August 2011 – hob
das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, setzte ihm
eine Ausreisefrist bis zum 20. Oktober 2011 an und beauftragte den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 30. September 2011 liess der Beschwerdeführer mittels
seiner Rechtsvertretung gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid der
Vorinstanz vom 30. August 2011 sei aufzuheben und festzustellen, dass
seine Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und es
sei ihm in der Folge hierzulande weiterhin die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Zudem sei festzustellen, dass die vorliegende Beschwerde
aufschiebende Wirkung habe und in der Folge seien die Vollzugsbehör-
den anzuweisen, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen. Über-
dies sei ihm zu allfälligen Stellungnahmen des BFM ein Replikrecht zu
gewähren.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Oktober 2011 hiess der Instruk-
tionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung
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und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, innert
Frist die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 liess der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung einreichen.
G.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2012 übermittelte der Instruktionsrichter
eine Kopie der Beschwerdeschrift vom 29. September 2011 der Vorin-
stanz und ersuchte diese, bis zum 8. März 2012 eine Vernehmlassung
einzureichen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2012 – welche dem Beschwerde-
führer vom Instruktionsrichter am 29. Februar 2012 zur Kenntnisnahme
zugestellt wurde – beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige
Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 112 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 4
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG).
3.
Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist. Das BFM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen
für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG).
Wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, hebt das BFM die
vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an
(Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme
fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung
zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist,
sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat zu begeben (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG).
4.
4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
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lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148). Auch gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
4.3
4.3.1 Wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung festgehalten, ist in
der Verfügung 20. Juli 2010 rechtskräftig festgestellt worden, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt jedoch nur Personen, die
die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Grundsatz der Nichtrückschie-
bung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK gelangt deshalb
vorliegend nicht zur Anwendung.
4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 einlässlich mit der allgemeinen Lage in Sri Lanka aus-
einandergesetzt und erwogen, es gebe Personengruppen, die einer be-
sonderen Gefahr unterlägen, seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte
oder anderer Gruppierungen verfolgt zu werden. Es nannte in diesem Zu-
sammenhang unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des
Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein (vgl.
BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff.). Der UNHCR geht in seinen Richtlinien
vom 5. Juli 2010 (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the In-
ternational Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka) ebenfalls
davon aus, dass Personen, die mit den LTTE in Verbindung gestanden
hätten oder von den Sicherheitskräften diesbezüglich verdächtigt würden,
zu einer Risikogruppe gehörten, und auch der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) geht davon aus, dass bei nach Sri Lanka
zurückkehrenden Tamilen – wenngleich ihnen nicht generell die Gefahr
unmenschlicher Behandlung drohe – verschiedene Faktoren zu berück-
sichtigen seien, aus denen sich insgesamt im Einzelfall ergeben könne,
dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die
Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse (vgl.
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Seite 6
BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f.). Die Frage, ob eine Person einer kon-
kreten Risikogruppe angehört und welche Folgerungen aus diesem Um-
stand zu ziehen sind, ist nicht nur bei der Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft im ordentlichen Asylverfahren, sondern auch im Verfahren der
Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme unter dem Aspekt der Zulässigkeit
der Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. BVGE 2010/47
E. 11.1.2 S. 602 f.).
Mit Blick auf allfällige Risikofaktoren ist vorweg festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer im Asylverfahren zur Begründung seines Asylgesu-
ches geltend machte, er habe die LTTE, denen er sich 1992 angeschlos-
sen habe, 1998 verlassen und sei im Jahre 2000 von der Armee verhaftet
und massiv misshandelt worden. Unter der Folter habe er die LTTE-
Mitgliedschaft zugegeben, sei vom Gericht jedoch freigesprochen wor-
den, nachdem seine Familie regierungsfreundlichen Bewegungen und
Soldaten Geld bezahlt habe. Danach habe er keine Probleme mehr mit
den Behörden gehabt. Im Jahre 2007 sei er jedoch von Unbekannten –
mutmasslichen Karuna-Angehörigen – wegen seiner früheren LTTE-
Tätigkeit erpresst worden. Nachdem er 300'00 Rupien bezahlt habe, sei
er im Jahre 2008 erneut erpresst worden. Er habe deshalb sein (…) in
Vavuniya verkauft und sei im Februar 2008 zu seinen Schwiegereltern
nach Trincomalee gezogen. Er sei in Vavuniya von den Unbekannten ge-
sucht worden, da er nicht bezahlt habe. Er habe die Erpressungen der
Polizei nicht gemeldet, weil zwei Verwandte von ihm umgebracht worden
seien, nachdem sie wegen einer Erpressung zur Polizei gegangen seien.
Der neue Besitzer des (…) sei im Mai 2008 entführt worden und seither
spurlos verschwunden. Im März 2009 sei er selbst noch einmal kurz nach
Vavuniya gegangen und dann nach Colombo gereist. Am 14. März 2009
habe er Sri Lanka verlassen. Das BFM hat in der unangefochten geblie-
benen Verfügung vom 20. Juli 2010 festgestellt, dass diese Vorbringen
weder den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 noch denje-
nigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Gleichzei-
tig hat es festgehalten, aus den Akten ergäben sich keine Anhaltpunkte
dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbo-
tene Strafe oder Behandlung drohe. In der angefochtenen Verfügung vom
25. August 2011 hat es alsdann festgehalten, dass bezüglich der in der
Stellungnahme vom 10. August 2011 geltend gemachten Gefährdung von
LTTE-Sympathisanten und der erneut vorgebrachten Asylgründe – soweit
diese bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens gewesen sei-
en – auf den Asylentscheid vom 20. Juli 2010 zu verweisen sei. Vor die-
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Seite 7
sem Hintergrund besteht kein Anlass, auf die zur Begründung des Asyl-
gesuches geltend gemachten, in der Beschwerde nochmals erwähnten
(vgl. Beschwerde S. 4-8) Vorkommnisse im Rahmen des vorliegenden
Urteils einzugehen, nachdem diese bereits in der – rechtskräftig gewor-
denen – Verfügung vom 20. Juli 2010 gewürdigt worden sind. Festzuhal-
ten bleibt, dass keine gewichtigen Indizien ersichtlich sind, die darauf
schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer den sri-lankischen Sicher-
heitskräften in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen und für ihn
deshalb im Falle der Rückkehr eine Gefährdung in einem flüchtlings- oder
menschenrechtlich relevanten Ausmass bestehen könnte. An dieser Ein-
schätzung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde zur all-
gemeinen Situation in Sri Lanka und die in diesem Zusammenhang er-
wähnten Berichte verschiedenster Organisationen nichts zu ändern. Der
Wahrheitsgehalt des in der Anhörung vom Beschwerdeführer geltend
gemachten (vgl. A8/17 F. 117 ff. S. 14) und in der Beschwerde wiederhol-
ten Vorbringens, wonach er nach seiner Ausreise zu Hause von Unbe-
kannten gesucht worden sei, seine Frau und sein Kind deshalb das Haus
verlassen hätten und zur Grossmutter nach Trincomalee gezogen seien,
wo. sie heute Probleme mit paramilitärischen Gruppen der People's Libe-
ration Organisation of Tamil Eelam (PLOTE), der Eelam People's Democ-
ratic Party (EPDP) und der Karuna-Gruppe hätten, welche sich ein- bis
zweimal pro Monat nach seinem Aufenthaltsort erkundigen würden (vgl.
Beschwerde S. 9 und 20), ist vor dem Hintergrund der als unglaubhaft
beurteilten Asylgesuchsgründe schon deshalb zweifelhaft, weil sie offen-
bar einzig auf Angaben seiner Ehefrau beruhen. Der Vollzug der Wegwei-
sung erweist sich mithin sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen als zulässig.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfül-
len, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
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Seite 8
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
4.4.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der be-
waffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE
sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Seither
befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es
sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Das
BFM verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfäl-
tig. Nach eingehender Prüfung und in Berücksichtigung der UNHCR-
Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-
lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei es zum Schluss gekom-
men, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009
deutlich entspannt habe. Es sei ebenfalls festgestellt worden, dass sich
die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr
auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar
sei. Die Bewegungsfreiheit sei heute beinahe im ganzen Lande gewähr-
leistet. In der Ostprovinz sei der bewaffnete Konflikt bereits 2007 zu Ende
gegangen und die Lebensumstände würden sich seither kontinuierlich
verbessern. Im Norden des Landes seien die Lebensbedingungen ge-
bietsweise sehr unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer
Zeit unter Regierungskontrolle stünden, zum Beispiel auf der Halbinsel
von Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Man-
nar, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von den
LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet seien die Lebensbedingungen hingegen
nach wie vor als sehr schwierig einzustufen. Der Beschwerdeführer
stamme aus B._______ im Norden der Jaffna-Halbinsel und habe sich
von 1990 bis zur Ausreise in Vavunyia aufgehalten. Er stamme somit
nicht aus dem Vanni-Gebiet. Aus den Akten ergäben sich konkret keine
Hinweise darauf, dass er im Falle einer Rückkehr in die Heimat aus indi-
viduellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzbedrohende Situation geraten würde, welche den Wegwei-
sungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würde. Im Heimatland sei
ein familiäres Beziehungsnetz vorhanden, so würden seine Ehefrau mit
der gemeinsamen Tochter in Trincomalee und die Eltern in Vavuniya le-
ben. Er sei im Alter von 31 Jahren in die Schweiz eingereist, habe den
grössten Teil seines Lebens im Heimatland verbracht und dürfte daher mit
den Gepflogenheiten seines Heimatlandes bestens vertraut sein. Der
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Seite 9
mittlerweile 33-jährige Beschwerdeführer sei in einem Alter, in dem er
grundsätzlich in der Lage sein sollte, sich nach der relativ kurzen Lan-
desabwesenheit von gut zwei Jahren zu reintegrieren und sich eine wirt-
schaftliche Existenzgrundlage schaffen. Insbesondere verfüge er über
einschlägige Arbeitserfahrungen im Heimatland, sei er doch vor seiner
Ausreise während sechs Jahren als (…) im eigenen Geschäft tätig gewe-
sen. Das BFM erachte den Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar,
da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle
Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen. Überdies könne der
Beschwerdeführer bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rück-
kehrhilfe Gebrauch machen.
4.4.3 Wie das BFM zutreffend festhält, hat sich seit Ende des bewaffne-
ten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai
2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka tatsächlich erheblich verbessert.
So hat sich insbesondere die Situation in der Ostprovinz weitgehend sta-
bilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesam-
te Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl.
BVGE 2011/24 E. 13.1 S. 509 f.). Mit Ausnahme des Vanni-Gebiets, mit-
hin jener Region, die im Januar 2008 noch von den LTTE kontrolliert wor-
den war und in welcher sich in der Folge bis zur endgültigen Besiegung
der LTTE die Kriegshandlungen abgespielt haben (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.2 S. 511 ff.), herrscht heute in der Nordprovinz keine Situation all-
gemeiner Gewalt mehr und die politische Lage ist nicht dermassen ange-
spannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft
werden müsste. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und
dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 ver-
lassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet
grundsätzlich auch in individueller Hinsicht zumutbar (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1.1 S. 511), während für aus der Nordprovinz stammende Perso-
nen, deren letzter Aufenthalt längere Zeit zurückliegt, die Rückkehr zu-
mutbar ist, wenn sie dort über ein tragfähigen Beziehungsnetz sowie über
konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2 S. 511). An die-
ser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde
bezüglich der derzeitigen Situation in Sri Lanka nichts zu ändern, ebenso
wenig die darin zitierten Berichte, welche vor Erlass des Grundsatzurteils
BVGE 2011/24 publiziert wurden.
Der Beschwerdeführer hat bis März 2009 in Vavuniya gelebt, wo seine El-
tern noch heute weilen und wo er ein (…)-Geschäft betrieben hat. Da-
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Seite 10
nach hat er bis zur Ausreise mit seiner Ehefrau und seinem Kind in Trin-
comalee bei den Schwiegereltern gelebt. In der Beschwerde wird geltend
gemacht, der Vater des Beschwerdeführers sei aufgrund einer schweren
Allergie arbeitsunfähig; die Mutter arbeite im gemeinsamen Haushalt. Die
Eltern würden von den drei im Ausland lebenden Söhnen finanziell unter-
stützt. Eine weitere Person im Haushalt könne mit diesen Zahlungen nicht
unterstützt werden. Die Eltern würden den Beschwerdeführer aus Angst
vor weiteren Repressalien der sri-lankischen Armee und paramilitärischer
Gruppierungen ohnehin nicht bei sich aufnehmen. Der Beschwerdeführer
könne im Falle der Rückkehr auch nicht mit der finanziellen Unterstützung
seiner Brüder rechnen. Auch vom Onkel und von den weiteren in Sri Lan-
ka wohnhaften Verwandten könne der Beschwerdeführer keine Hilfe er-
warten, da sich diese aufgrund seiner ehemaligen LTTE-Mitgliedschaft
ebenfalls vor Repressalien seitens der sri-lankischen Behörden fürchte-
ten. Das BFM verkenne im Übrigen, dass der Beschwerdeführer ein trag-
fähiges Beziehungsnetz brauche, um sich in Sri Lanka wiederum eine
Existenzgrundlage schaffen zu können. Im Übrigen sei C._______, dem
er im Februar 2008 seinen (…) übergeben habe, im Mai 2008 spurlos
verschwunden. Es könne dem Beschwerdeführer unter diesen Umstän-
den nicht zugemutet werden, an seinen ehemaligen Arbeitsort zurückzu-
kehren, um seine Tätigkeit als (…) wieder aufzunehmen (vgl. Beschwerde
S. 9 f. und 20 ff.). Diese Einwände vermögen indessen in Bezug auf die
Frage, ob der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
unzumutbar sei, zu keiner von derjenigen des BFM abweichenden Beur-
teilung zu führen. Vom während Jahren in Vavuniya ansässigen und dort
seit 2002 selbständig erwerbstätigen Beschwerdeführer kann durchaus
erwartet werden, dorthin zurückzukehren und für sich und seine Familie
in seinem angestammten Metier als (…) erneut eine Existenz aufzubau-
en. Dies umso mehr, als sich die Situation in Vavuniya inzwischen stabili-
siert hat und er offenbar durchaus in der Lage war, dort ein Einkommen
zu generieren, welches es ihm ermöglicht hat, eine Familie zu gründen.
Dass er dabei nicht auf die Hilfe seiner Eltern bzw. die Unterstützung sei-
ner im Ausland lebenden Brüder zählen könnte, ist angesichts der übli-
chen Solidarität unter nächsten Angehörigen in allfälligen Notsituationen
nicht plausibel. Ebenso wenig vermag angesichts der als nicht glaubhaft
erachteten Asylvorbringen die Behauptung zu überzeugen, die Eltern be-
ziehungsweise die weitere Verwandtschaft würden ihn aus Angst vor Re-
pressalien seitens der sri-lankischen Armee beziehungsweise Behörden
oder paramilitärischer Gruppierungen wegen seiner ehemaligen LTTE-
Mitgliedschaft nicht bei sich aufnehmen respektive ihm keine Hilfe leisten.
Sollte er keine Wohnsitznahme in Vavuniya ins Auge fassen, steht es ihm
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Seite 11
überdies frei, nach Trincomalee zurückzukehren, wo er bereits vor der
Ausreise aus Sri Lanka zusammen mit seiner Familie bei den Schwieger-
eltern gelebt hat und wo seine Ehefrau und sein Kind heute noch leben,
um sich dort eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Vor diesem Hin-
tergrund ist übereinstimmend mit dem BFM nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka aus in-
dividuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzbedrohende Situation gerät. Ergänzend festzuhalten
bleibt, dass gemäss Praxis nicht schon deshalb eine konkrete Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vorliegt, weil der Ausländer sich im
Falle der Rückkehr mit wirtschaftlich schwierigen Lebensbedingungen
konfrontiert sieht, von denen – wie vorliegend – auch weite Teile der an-
sässigen Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist (vgl. BVGE 2010/41
E. 8.3.6 S. 591 f.). Der Beschwerdeführer hat durchaus die Möglichkeit, in
seinem angestammten Beruf oder anderweitig ein Einkommen zu gene-
rieren und so für sich und seine Familie eine neue Existenz aufzubauen,
zumal er zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten beim BFM
Rückkehrhilfe beantragen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Der Vollzug
der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG.
5.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen, womit der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Wegweisungsvollzug
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufigen
Aufnahme aufgehoben hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von
insgesamt Fr. 600.– grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
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Seite 12
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihm mit verfah-
rensleitender Verfügung vom 4. Oktober 2011 die unentgeltlichen Rechts-
pflege gewährt wurde und der Beschwerdeführer, der auch heute keiner
Erwerbstätigkeit nachgeht, nach wie vor bedürftig ist, sind jedoch keine
Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: