B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5417/2013/wif
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Marokko,
alias B._______, geboren (…),
ohne Nationalität,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. September 2013 / N .
D-5417/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Herkunfts-
staat ungefähr im Jahre 1998 verliess und nach teilweise mehrjährigen
Aufenthalten in Italien, Frankreich, Belgien und Spanien am 6. Juni 2013
unkontrolliert in die Schweiz gelangte, wo er noch gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der Befragung vom 13. Juni 2013 zur Person (BzP) im
EVZ M._______ zur Begründung seines Asylgesuchs zunächst im We-
sentlichen geltend machte, er heisse B._______ und stamme aus Paläs-
tina,
dass er dieses Vorbringen anlässlich der Direktanhörung vom 13. Sep-
tember 2013 durch das BFM demgegenüber korrigiert und gesagt habe,
sein wahrer Name sei A._______ und er stamme aus der Stadt
N._______ (Marokko),
dass er ungefähr sechs oder sieben Jahre lang die Schule besucht habe,
dass er seinen Heimatstaat im Jahre 1998 aus wirtschaftlichen Gründen
verlassen habe, nachdem er die Schule abgebrochen und sich dafür ent-
schieden habe, ins Ausland zu gehen,
dass er im Jahre 1998 nach Spanien gereist sei, wo er ungefähr ein Jahr
lang gelebt habe,
dass er anschliessend nach Italien gereist sei, wo er ungefähr ein bis
zwei Jahre verbracht habe,
dass er im Anschluss daran nach Spanien zurückgekehrt sei, wo er sich
bis im Jahre 2012 aufgehalten und in der Folge weiter nach Frankreich
gezogen sei, wo er ein weiteres Jahr verbracht habe, bevor er in die
Schweiz gereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. September 2013 – eröffnet am
23. September 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein Asylgesuch
liege erst dann vor, wenn die betroffene Person in irgendeiner Weise zu
D-5417/2013
Seite 3
erkennen gebe, sie ersuche die Schweiz um Schutz vor Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101),
dass der Beschwerdeführer Marokko aufgrund wirtschaftlicher Probleme
verlassen und zuerst lange Zeit in Spanien gelebt habe, wo er immer wie-
der gearbeitet habe,
dass die wirtschaftliche Lage in Spanien indessen derzeit schwierig sei,
weshalb er in die Schweiz gereist sei,
dass das BFM somit gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrete,
dass sich keine Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers ergeben würden und aus den Akten nicht ersichtlich sei, dass ihm
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung spre-
chen würden und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Der Entschied des
BFM vom 17. September 2013 sei aufzuheben und es sei Asyl zu gewäh-
ren oder zumindest die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter
sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Des
Weiteren sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. September 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
D-5417/2013
Seite 4
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
D-5417/2013
Seite 5
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die
Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung un-
terbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, Streitgegen-
stand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Pro-
zessmaximen, Bern 1997, S. 63),
dass die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl
nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet,
weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche die Voraussetzun-
gen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird,
dass nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch jede Äusserung gilt, mit der eine
Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung
nachsucht,
dass dabei praxisgemäss von einem weiten Verfolgungsbegriff auszuge-
hen ist, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegwei-
D-5417/2013
Seite 6
sungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 2 – 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. dazu
EMARK 2001 Nr. 5 E. 3b S. 31 f.), wobei allerdings der Geltungsbereich
des weiten Verfolgungsbegriffs auf erlittene oder befürchtete Benachteili-
gungen, die direkt oder indirekt von Menschen ausgehen, eingeschränkt
ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 4 und 5 S. 111 ff.) und somit vom weiten
Verfolgungsbegriff einerseits Wegweisungshindernisse ausgeschlossen
sind, die allein in der Person (namentlich ihrer Gesundheit, ihrem Alter
oder ihrem Geschlecht) oder deren persönlichen Lebenssituation (Famili-
ennetz, gute Integration im Aufnahmestaat) fussen, sowie andererseits
Ereignisse höherer Gewalt, die nicht von Menschenhand verursacht wur-
den (Naturkatastrophen, Hungersnot, Dürre),
dass aus den Akten nicht erkennbar ist, der Beschwerdeführer hätte je
Probleme mit Behörden, Organisationen, Gruppierungen oder Privatper-
sonen aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe
oder aus einem Grund nach Art. 3 EMRK zu verzeichnen gehabt,
dass er ausschliesslich ökonomische Probleme für die Begründung sei-
nes Asylgesuches geltend machte,
dass ökonomische Schwierigkeiten indessen nicht unter den weiten Ver-
folgungsbegriff im oben genannten Sinne fallen, und folglich nicht geeig-
net sind, den Anforderungen von Art. 18 AsylG zu entsprechen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe – abgesehen
von den erneuten Vorbringen bezüglich der ökonomischen Schwierigkei-
ten – im Wesentlichen geltend machte, er sei krank und psychisch ange-
schlagen, zumal er nun seit Jahren in Europa unterwegs sei und nicht
wisse, was er machen solle,
dass seine Familie seine Heimkehr nicht akzeptieren werde und für ihn
eine Gefahr bedeute,
dass er nicht mehr gut Arabisch spreche und nicht damit rechne, in Ma-
rokko eine neue Existenz aufbauen zu können,
dass das Vorbringen, seine Familienangehörigen bedeuteten für ihn im
Falle einer Rückkehr eine Gefahr, in den Protokollen indessen keine Stüt-
ze findet und als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren ist,
weshalb sie die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu ent-
D-5417/2013
Seite 7
kräften vermag und das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
D-5417/2013
Seite 8
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in
Marokko droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass aufgrund der Akten und bestimmter Realkennzeichen (A25/7 F2
S. 1, F12 – F14 S. 3) davon auszugehen ist, beim Beschwerdeführer
handle es sich um einen Marrokaner,
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Be-
schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend grundsätzlich zumutbar ist,
dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie beispielsweise
Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt in der Regel für sich al-
lein noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG be-
gründen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591),
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben während 15 Jahren in
Südeuropa (Spanien und Italien) ein wirtschaftliches Auskommen als
Landarbeiter gefunden hat (A25/7 F25 – F29 S. 4), weshalb anzunehmen
ist, er könne in Marokko, einem Land, in dem die Landwirtschaft weiterhin
für weite Teile der Bevölkerung eine bedeutende Rolle spielt, seinen Le-
bensunterhalt auch inskünftig als Landarbeiter verdienen und habe kei-
nen Anlass, mit einer existenzbedrohenden Notsituation in seinem Hei-
matland zu rechnen, dies umso weniger, als die Arbeitslosenquote in Ma-
rokko vergleichsweise tief liegt,
dass es ihm zuzumuten ist, Kontakt mit seinen zahlreichen Familienange-
hörigen aufzunehmen, zumal er in Wirklichkeit auch von dieser Seite Un-
terstützung erwarten darf,
D-5417/2013
Seite 9
dass er nötigenfalls auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen kann,
dass Störungen der Befindlichkeit, die keinen Krankheitswert haben, bei
der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von vornher-
ein ausser Betracht fallen,
dass in Marokko auch Spanisch gesprochen wird,
dass er in seinem heimatlichen Umfeld somit weiterhin die Sprache spre-
chen kann, die er eigenen Vorbringen zufolge am besten beherrscht,
nämlich Spanisch,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, so-
weit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu quali-
fizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, aufgrund des Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos
geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5417/2013
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Gert Winter
Versand: