B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5417/2017
Ur t e i l vom 7 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. August 2017 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge im März 2014
sein Heimatland und reiste über Äthiopien, den Sudan und Libyen am
22. Juni 2015 aus Italien kommend in die Schweiz ein, wo er gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch
stellte. Anlässlich der dort durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom
30. Juni 2015 wurde ihm das rechtliche Gehör betreffend eine allfällige An-
wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährt wegen ei-
ner möglichen Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren. Das vorerst ein-
geleitete Dublin-Verfahren wurde mit Verfügung vom 28. September 2015
beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Die Anhörung des
Beschwerdeführers erfolgte am 9. November 2016.
Zur Asylbegründung brachte er im Wesentlichen vor, er stamme aus dem
Ort C._______ (Zoba Debub, Subzoba D._______). Als er in der neunten
Schulklasse gewesen sei, habe er nach mehrfachem Wiederholen der
Klasse eine schriftliche Vorladung für den Militärdienst erhalten, die er so-
gleich zerrissen habe, und sich aus Angst vor einer Verhaftung in die Wild-
nis seines Dorfes begeben, wo er sich etwa vier Monate bis zur Ausreise
versteckt habe. Er sei vor dem Militärdienst geflohen, da er nicht so habe
leben wollen wie seine Geschwister und sein Vater, die alle den Militär-
dienst leisten würden. Er sei zusammen mit seinen Freunden ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte einen Identitätsausweis und ein Schulzeug-
nis (beides im Original) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. August 2017 – eröffnet am 1. September 2017 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht (Dispositivziffer 1); es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivzif-
fer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffern 4 und 5). Der
Entscheid wurde im Asylpunkt mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen be-
gründet.
C.
Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Septem-
ber 2017 beim Bundesverwaltungsgericht teilweise anfechten. Er bean-
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tragte die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Ver-
fügung, die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 21. September
2017 um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der Rechtsvertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die bisherige Rechtsver-
treterin lic. iur. Monika Böckle wurde dem Beschwerdeführer als amtliche
Rechtsbeiständin beigeordnet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch einen kürz-
lich ausgefällten Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur sum-
marisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a
Abs. 2 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich-
tet.
4.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1–3 der an-
gefochtenen Verfügung des SEM sind mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass es die Vorbringen
des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet (insbesondere bezüglich
der Umstände zum Erhalt der Vorladung zum Militärdienst und zur illegalen
Ausreise aus Eritrea). Die in Eritrea bestehenden Defizite im Bereich der
Menschenrechte reichten nicht aus, um dem Wegweisungsvollzug entge-
genzustehen. Erforderlich sei ein „real risk“, das gemäss Rechtsprechung
dann vorliege, wenn der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung
oder Strafe ausgesetzt würde. Den Akten seien keine solchen konkreten
Hinweise zu entnehmen; die blosse Möglichkeit, dass der Beschwerdefüh-
rer bei der Rückkehr gegebenenfalls in Haft genommen werde, reiche dazu
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nicht aus. Hinsichtlich einer Verletzung von Art. 4 EMRK sei festzustellen,
dass gemäss Rechtsprechung ein tatsächliches und unmittelbares Risiko
im Einzelfall glaubhaft gemacht werden müsse, um eine noch nicht er-
folgte, zukünftig drohende Verletzung dieser Bestimmung zu bejahen. Auf-
grund der unglaubhaften Angaben werde dem SEM diese Prüfung verun-
möglicht. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe sowie der
angeblichen illegalen Ausreise könne nicht von einer tatsächlichen und un-
mittelbaren Gefahr einer Einberufung in den Nationaldienst ausgegangen
werden. Vielmehr seien aufgrund der unglaubhaften Angaben viele Mög-
lichkeiten offen, die vom SEM nicht abschliessend geklärt werden könnten.
Der Wegweisungsvollzug sei auch zumutbar, da der Beschwerdeführer in
Eritrea über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, das ihm bei der Wie-
dereingliederung behilflich sein könne.
6.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen
aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden
Einziehung in den Nationaldienst unzulässig. Er macht insbesondere gel-
tend, der vom SEM angeordnete Vollzug verletze seine durch Art. 3 und 4
EMRK geschützten Menschenrechte.
6.3 Der Beschwerdeseite ist Recht zu geben, dass aufgrund des Alters des
Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeit-
punkt – die Befürchtung, bei der Rückkehr in den Nationaldienst eingezo-
gen zu werden, nicht unplausibel erscheint (vgl. zur eritreischen Muste-
rungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017
E. 13.2–13.4).
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit
der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer
drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig
(Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden
könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der
zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwä-
gungen bejaht.
7.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Na-
tionaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
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auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
7.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweck-
entfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
7.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
7.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
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Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die
Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs-
oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
8.3 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
8.4 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das
ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und
des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
D-5417/2017
Seite 8
8.5 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der
Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
8.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Ge-
fährdung zu führen.
9.3 In einem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil
publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam
es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss,
angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel-
und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem
Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigen-
den individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen
allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müs-
se bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie von ei-
ner Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit
bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil
D-2311/2016 E. 17.2).
9.4 Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann (vgl. act. A3, S. 9). Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer
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bei einer Rückkehr nach Eritrea – wo die Eltern und zahlreiche Geschwister
(vgl. act. A3, S. 5) leben – von einer existenziellen Bedrohung ausgegan-
gen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Vielmehr kann
angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der mehrere Jahre
lang die Schule besucht (vgl. act. A3, S. 4) und zu Hause in der Landwirt-
schaft mitgearbeitet sowie zusätzlich auswärts Lieferdienste als Chauffeur
durchgeführt hat (vgl. act. A15, S. 6), nach seiner Rückkehr wieder zu
Hause wird leben und auf dem Feld und in anderen Nebentätigkeiten wird
arbeiten können. Die Familie lebt von der Landwirtschaft und besitzt Felder
und Tiere (vgl. act. A15, S. 5), wobei sie wegen geringer Einkünfte auch
zusätzlichen Nebenverdiensten nachgegangen seien (vgl. act. A15, S. 6).
Es sind jedoch trotz knapper finanzieller Verhältnisse keine Hinweise er-
sichtlich, wonach sich die Familie in einer wirtschaftlichen Notlage befinden
würde (vgl. act. A15, S. 3, 6). Da der Beschwerdeführer noch in regelmäs-
sigem Kontakt zu seiner im Heimatdorf lebenden Mutter steht (vgl. act. A15,
S. 3) und dort mit seinen Eltern und Geschwistern über ein tragfähiges,
familiäres Netz verfügt, ist davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr
ins Elternhaus familiäre Unterstützung erhalten und aufgrund der finanziel-
len Verhältnisse der Familie nicht in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten wird.
9.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
10.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 5. Oktober 2017 gut-
geheissen.
13.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Be-
schwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurtei-
len (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.).
Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Die unentgelt-
liche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind deshalb nicht zu wi-
derrufen (zumal den Akten auch keine Hinweise auf eine massgebende
Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind).
13.3 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
14.
14.1 Da dem Beschwerdeführer die amtliche Rechtsverbeiständung ge-
währt und lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt
wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten.
14.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird
nur der notwendige Aufwand entschädigt.
14.3 Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote vom 22. September 2017
eingereicht, in welcher ein zeitlicher Aufwand von drei Stunden und Bar-
auslagen (Dolmetscherkosten und weitere Auslagen) von Fr. 70.– aufge-
führt werden. Der angeführte Stundenansatz von Fr. 200.– ist entspre-
chend den obigen Ausführungen auf Fr. 150.– zu kürzen. Der Rechtsbei-
ständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht
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Seite 11
zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) somit ein amtliches
Honorar in der Höhe von Fr. 520.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. 520.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Mareile Lettau
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