B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5417/2019
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 13. September 2019 / N (…).
D-5417/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl,
wobei er im Wesentlichen vorbrachte, er stamme aus B._______, wo er
seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Er sei seit Juni (…) Mitglied
der Ye Ethiopia Hizb Arbegnoch Ginbar respektive der Ethiopian People's
Patriotic Front (EPPF) und habe zusammen mit anderen Parteimitgliedern
mehrfach Flugblätter von C._______ nach B._______ gebracht, wo er
diese verteilt habe. Im Februar (…) sei er von Behördenvertretern mitge-
nommen und geschlagen worden. Mitte Mai (…) habe ihn ein von ihm
rekrutierter und Flugblätter mit sich tragender Mann vermutlich bei den Be-
hörden verraten. Am folgenden Tag habe die Polizei in seiner Abwesenheit
bei ihm zuhause eine Hausdurchsuchung durchgeführt, bei der Flugblätter,
Schulzeugnisse und Notizen beschlagnahmt worden seien, woraufhin er
sich zur Ausreise entschlossen habe.
B.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab,
wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Weg-
weisungsvollzug an. Das SEM erachtete die Vorverfolgungsvorbringen als
unglaubhaft, ebenso wenig habe er glaubhaft machen können, von Verfol-
gungsmassnahmen asylrelevanter Art bedroht zu sein und über ein politi-
sches Profil zu verfügen, welches die Aufmerksamkeit der äthiopischen Be-
hörden nach sich ziehen könnte. Auch die eingereichten Beweismittel zum
Beleg der Mitgliedschaft in der EPPF seien nicht geeignet, den behaupte-
ten Sachverhalt zu beweisen. Es bestehe angesichts dessen, dass der Be-
schwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung aufgrund politischer Tätig-
keiten habe glaubhaft machen können, auch kein Anlass zur Annahme,
dass er vor Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der Behörden geraten sein könnte. Demnach sei auch nicht davon
auszugehen, dass er nach der Ankunft in der Schweiz unter spezieller Be-
obachtung der äthiopischen Behörden gestanden habe.
C.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer
ein weiteres Bestätigungsschreiben der EPPF über seine Mitgliedschaft
einreichte sowie zusätzlich Fotos von Demonstrationsteilnahmen und eine
polizeiliche Vorladung, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-3616/2015 vom 21. Oktober 2015 ab. Es bestätigte die vorinstanzliche
Einschätzung, dass die geltend gemachte Vorverfolgung als unglaubhaft
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zu erachten sei und erwog, die mit der Beschwerde geltend gemachten
exilpolitischen Tätigkeiten erfüllten die Voraussetzungen für die Annahme
subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne des Art. 54 AsylG nicht.
D.
Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM mit Eingabe vom 6. Juli 2019 um
eine erneute Überprüfung seines Asylgesuches. Hierbei brachte er vor, die
Situation in seinem Land habe sich verschlechtert. Das Land sei von eth-
nischen und politischen Konflikten betroffen. Auch die Gemeinschaft der
Amhara, zu der er gehöre, sei betroffen. Die Regierung unterstütze die
Gruppe der "Oromo" und sorge dafür, dass Gegner zum Schweigen ge-
bracht würden, womit sie zur Vernichtung der verschiedenen ethnischen
Gruppen beitrage. Die Lebensbedingungen in Äthiopien, gekennzeichnet
von Mangelernährung, fehlender medizinischer Versorgung und fehlenden
Unterkünften, seien nicht zumutbar. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland
würden ihn Sklaverei, Inhaftierung oder sogar der Tod erwarten.
Zu berücksichtigen sei zudem, dass er sich in der Schweiz gut habe integ-
rieren können, die deutsche Sprache gelernt und Arbeitserfahrungen im
sozialen Bereich und in einer Kirchgemeinde gesammelt sowie viele
Schweizerinnen und Schweizer kennengelernt habe, die ihm bei der In-
tegration geholfen hätten.
Dem Gesuch des Beschwerdeführers lagen ein Bestätigungsschreiben
über aktive Mitgliedschaften in den Vereinigungen "Association des Ethio-
piens en Suisse" (AES) vom (…) 2019 und "Association Amhara en Suisse"
(AAS) vom (…) 2019 bei. Zudem reichte der Beschwerdeführer zwei Un-
terstützungsschreiben von Privatpersonen sowie eines von einem Pfarrer
einer (…) Kirchgemeinde vom 10. Februar 2019 samt einer Unterschriften-
sammlung von Privatpersonen ein. Des Weiteren lagen dem Gesuch ein
Zertifikat über Deutschsprachkenntnisse und mehrere Teilnahmebestäti-
gungen über besuchte Deutschsprachkurse sowie Arbeitsbestätigungen
bei.
E.
Die Vorinstanz ordnete am 24. Juli 2019 eine einstweilige Aussetzung des
Wegweisungsvollzuges an.
F.
Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 13. September 2019 – eröffnet am
17. September 2019 – fest, das Gesuch des Beschwerdeführers sei als
D-5417/2019
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Mehrfachgesuch entgegenzunehmen, verneinte das Bestehen der Flücht-
lingseigenschaft und wies das Mehrfachgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an
und erhob eine Verfahrensgebühr.
Zur Begründung führte das SEM aus, die vorgebrachten exilpolitischen Ak-
tivitäten, nämlich die Mitgliedschaft in den Vereinigungen AES und AAS so-
wie die Teilnahme an verschiedenen regimekritischen Kundgebungen und
Rekrutierung neuer Mitglieder, führten nicht zur Annahme subjektiver
Nachfluchtgründe. Der Beschwerdeführer habe im ersten Asylverfahren
keine politisch motivierte Verfolgung glaubhaft machen können, weshalb er
vor dem Verlassen seines Heimatlandes nicht im Fokus der Behörden ge-
standen haben dürfte und auch nicht anzunehmen sei, dass er nach der
Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung der äthiopischen Be-
hörden gestanden habe. Die blosse Mitgliedschaft des Beschwerdeführers
in der AES führe zu keiner Verfolgung durch die heimatlichen Behörden,
sollten diese überhaupt von dieser Mitgliedschaft Kenntnis erlangt haben.
In der Schweiz hätten innerhalb weniger Monate viele exilpolitische An-
lässe stattgefunden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppen-
aufnahmen von Hunderten von Teilnehmern in entsprechenden Medien pu-
bliziert worden seien, weshalb es unwahrscheinlich sei, dass der exilpoli-
tisch tätige Beschwerdeführer von den Behörden überwacht und identifi-
ziert worden sei.
Auch bestehe entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Ver-
folgung durch die derzeitige Regierung aufgrund der Zugehörigkeit des Be-
schwerdeführers zur Ethnie der Amhara. Es kämen zwar in verschiedenen
Regionen des Landes ethnische oder vermeintlich ethnische Konflikte vor,
bei denen zum Teil regionale Sicherheitskräfte selbst Partei seien. Auch
gäbe es ethnisch motivierte Gewalt in zahlreichen Gegenden mit ethnisch
gemischter Bevölkerung, wobei die Vorfälle meist lokal begrenzt seien. Al-
lein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit könne nicht
auf eine begründete Furcht vor einer Verfolgung in ganz Äthiopien ge-
schlossen werden.
Zudem liege kein Härtefall vor, wobei die Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichtes zum ausländerrechtlichen Härtefallbegriff massgeblich
sei. Erforderlich sei hierbei, dass sich die ausländische Person in einer per-
sönlichen Notlage befinde, was vorliegend, auch unter Berücksichtigung
der eingereichten Beweismittel nicht anzunehmen sei. Überdies sei der
Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich.
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Seite 5
G.
Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2019 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen und sub-
eventualiter sei die Verfügung des SEM zwecks rechtsgenüglicher Sach-
verhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter Beilage einer
Fürsorgebestätigung vom 16. Oktober 2019 die Bewilligung der unentgelt-
lichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, der Behauptung des
SEM, er würde nicht unter spezieller Beobachtung durch die äthiopischen
Behörden, sei ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) von
April 2018 zum Ausmass der staatlichen Überwachung durch die äthiopi-
schen Behörden entgegenzuhalten. Danach sei es für die Überwachung
nicht erheblich, ob die exilpolitisch tätige Person eine exponierte Position
innehabe oder nicht. Es sei ausgehend vom Bericht der SFH sehr wahr-
scheinlich, dass er unter Beobachtung der äthiopischen Behörden stehe.
Alleine durch seine Mitgliedschaft in der EPPF werde er bei den Behörden
registriert sein. Seine Mitgliedschaften in den AES und AAS belegten zu-
dem seine Exponierung.
Die aktuelle Lage in Äthiopien sei davon geprägt, dass sich die Sicherheits-
lage fragiler präsentiere und das Land drohe, aufgrund der ethnischen
Spannungen und gewaltsamen Auseinandersetzungen, ins Chaos abzu-
gleiten. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit dem Re-
gierungswechsel nicht verbessert, sondern verschlechtert. Der Beschwer-
deführer machte unter Verweis auf verschiedene Medienberichte ausführ-
liche Erwägungen zur aktuellen Entwicklung und fragilen politischen Lage
im Land, die von erheblichen Spannungen und gewaltsamen Konflikten ge-
kennzeichnet sei, sowie zu den Anschlägen in der Region Amhara vom
22. Juni 2019. Die Amhara erlebten Diskriminierungen durch die Oromo.
Angesichts der chaotischen Zustände im Heimatland sei er bei einer Rück-
kehr gefährdet. Die dokumentierten Treffen mit hohen Vertretern des ver-
folgten "National Movement of Amhara" (NAMA) könnten ihn in grosse
Schwierigkeiten bringen. Ihm drohten Festhaltung, Haft und unmenschli-
che Behandlung sowie Folter durch die Behörden.
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Seite 6
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel für sein exilpolitisches En-
gagement Fotoausdrucke von Demonstrationsteilnahmen von März 2015,
Juni 2018, Dezember 2018 und September 2019 und von einer Sitzung
von Amhara-Vertretern, auf welcher er mit dem Präsidenten und dem
Chefstrategen des NAMA zu sehen sei, von November 2019 ein. Zudem
lag der Beschwerde ein offener Brief von Menschenrechtsorganisationen
in amharischer Sprache sowie Ausdrucke von Facebook-Fotos von Stras-
senblockaden in der Amhara-Region bei.
H.
Am 17. Oktober 2019 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Gericht ein.
I.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
J.
Am 7. November 2019 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers
samt Bildmaterial auf einem USB-Stick ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel – endgültig. (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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Seite 7
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung behandelte das Staatssekre-
tariat die Eingabe vom 6. Juli 2019 explizit als Mehrfachgesuch im Sinne
von Art. 111c Abs. 1 AsylG. Diese Qualifikation ist zutreffend und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht bemängelt. Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens ist somit in materieller Hinsicht lediglich die Frage,
ob sich seit dem Urteil des BVGer D-3616/2015 vom 21. Oktober 2015
Veränderungen ergeben haben, welche zur Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers führen oder einem Wegweisungsvollzug entgegenste-
hen.
5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe), unabhängig davon, ob die Nach-
fluchtgründe missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden.
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Seite 8
Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach-
weisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Ist eine Gefährdung demgegenüber auf-
grund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die
der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte, entstanden, liegen objek-
tive Nachfluchtgründe vor (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).
5.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug
auf die geltend gemachte Verfolgung als Angehöriger der ethnischen Min-
derheit der Amhara vor dem Hintergrund der ethnisch motivierten Gewalt
im Heimatland als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG zu Recht als nicht genügend. Der Auffassung des Be-
schwerdeführers, in Äthiopien herrsche angesichts ethnisch motivierter
Unruhen eine Situation allgemeiner Gewalt, in der ihm als Angehöriger der
ethnischen Minderheit der Amhara Verfolgung drohe, kann nicht gefolgt
werden.
6.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im als Referenzurteil publizierten
Entscheid D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 eine Analyse der politischen Lage
in Äthiopien vorgenommen. Demzufolge hat sich die Lage in Äthiopien seit
der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister im April 2018 grund-
legend zum Positiven verändert. Dessen Ziel ist die Stärkung der Demo-
kratie unter Einbindung aller politischen Kräfte. Abiy Ahmed unternimmt An-
strengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzufüh-
ren. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, ge-
gen die das Regime bisher mit grosser Härte vorging (vgl. a.a.O. E. 7).
Zwar herrschen weiterhin ethnisch motivierte Spannungen mit vereinzelten
Anschlägen und Gewaltakten, allerdings sind die Vorfälle meist lokal be-
grenzt und die allgemeine Situation ist seit dem Amtsantritt des neuen Pre-
mierministers stabiler und nicht von allgemeiner Gewalt geprägt (vgl. a.a.O.
E. 12.2.).
D-5417/2019
Seite 9
6.1.2 Nach dem Gesagten ist nicht von einer Kollektivverfolgung der Ange-
hörigen der Amhara in Äthiopien auszugehen. Die Anforderungen an die
Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch (vgl. BVGE 2013/12 E.6) und nach
dem vorstehend Ausgeführten nicht gegeben.
Konkret-individuelle Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer
ergeben sich aus den detaillierten Ausführungen in der Beschwerde mit
den dort zitierten Medienberichten (siehe S. 4-19 der Beschwerde) nicht.
Ebenso verhält es sich mit den eingereichten Ausdrucken von Facebook-
Nachrichten zu gewaltsamen Ausschreitungen in der Amhara–Region (Be-
weismittel 7-9). Ein Bezug der allgemeinen Berichterstattung, auch unter
Berücksichtigung der Eingabe vom 7. November 2019 samt Bildmaterial,
zum Beschwerdeführer ist nicht auszumachen. Aus der vom Beschwerde-
führer vorgebrachten Verhaftungskampagne gegen Mitglieder des NAMA
kann der Beschwerdeführer als Amhara ebenfalls keine individuelle Verfol-
gungshandlung ableiten, insbesondere da sich die Verhaftungen nicht ge-
gen die Ethnie der Parteienmitglieder richteten, sondern im Zusammen-
hang mit einem mutmasslichen Putschversuch in der Region Amhara
stand. Mangels individuellen Bezugs zum Beschwerdeführer erübrigt es
sich auch, eine Übersetzung des auf Amharisch eingereichten offenen
Briefes von Menschenrechtsorganisationen gegen die Regierung (Beweis-
mittel 6) anzufordern.
7.
7.1 Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG liegen dann
vor, wenn durch die Ausreise oder wegen des Verhaltens nach der Aus-
reise begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht. Dies
setzt voraus, dass der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland nach der Ausreise erfahren
hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich rele-
vanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei genügt eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht (vgl. BVGE 2011/51
E. 6.2). Einschränkend zur bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung
führen subjektive Nachfluchtgründe seit dem Inkrafttreten der Asylgesetz-
revision vom 14. Dezember 2012 (in Kraft seit dem 1. Februar 2014) unter
Vorbehalt des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) nur noch dann zur Anerkennung als Flücht-
ling, wenn die durch das Verhalten nach der Ausreise entstandenen
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Seite 10
Gründe die Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung sind (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012).
7.2 Das SEM verneinte das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu
Recht.
7.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen sei-
nes ersten Asylverfahrens weder Vor- noch Nachfluchtgründe glaubhaft
machen konnte. Damit ist auch nicht davon auszugehen, dass er nach sei-
ner Ankunft in der Schweiz unter besonderer Beobachtung seitens der äthi-
opischen Behörden gestanden hat. Die im Rahmen des ersten Beschwer-
deverfahrens vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten wurden mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichtes D-3616/2015 als nicht asylrelevant er-
achtet. Der Beschwerdeführer würde aufgrund seines geringen Risikopro-
fils (einfache Mitgliedschaft in der EPPF, Teilnahme an Kundgebungen)
nicht das Interesse der äthiopischen Behörden an der Identifizierung seiner
Person auf sich ziehen, da seine Aktivitäten keine konkrete Bedrohung für
das politische System darstellten.
7.2.2 Mit seinem Gesuch vom 6. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer
unkommentiert Mitgliedschaftsbescheinigungen in den Vereinigungen AES
und AAS ein, wobei er in letzterer Repräsentant der (…) in der Region
D._______ sei. Gemäss den beiden Bescheinigungen nimmt er an ver-
schiedenen Kundgebungen gegen die aktuelle Regierung teil und rekrutiert
aktiv neue Mitglieder.
Das SEM hat nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer Mitglied
der beiden oben erwähnten Organisationen ist. Die Vereinigung AES mit
Sitz in Genf betätigt sich, worauf das SEM zu Recht verweist, vorwiegend
kulturell und bezeichnet sich als politisch unabhängig, weshalb die AES
nicht als eigentliche Oppositionspartei bezeichnet werden kann. Mit der
Vereinigung der AAS mit Sitz in Lausanne verhält es sich ähnlich, auch in
ihr kann keine eigentliche exilpolitische Organisation gesehen werden. Die
Organisation fördert vielmehr den Austausch der Amhara in der Schweiz
ohne Unterscheidung von Religion, Geschlecht, politischen Meinungen
und anderen sozialen Kriterien.
Abgesehen von der Mitgliedschaft in diesen politisch unabhängigen Verei-
nigungen können den Akten auch keine Hinweise entnommen werden,
D-5417/2019
Seite 11
dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft in den Vereinigun-
gen überhaupt Kenntnis erlangt hätte, wie die Vorinstanz zutreffend be-
merkte. Aus den Bescheinigungen wird, abgesehen von der aufgeführten
regionalen Repräsentantentätigkeit kein exponiertes Engagement ersicht-
lich. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im Blickpunkt der Re-
gierung Personen sein dürften, welche sich aus dem eher anonymen Kreis
der blossen Teilnehmer von politischen Veranstaltungen von Exilorganisa-
tionen herausheben. Dies trifft beim Beschwerdeführer nicht zu.
7.2.3 Auch die neu eingereichten Fotoausdrucke von Demonstrationen
enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass er aus der Gruppe Demonstrie-
render besonders hervortrat, zumal nur auf einem gestellt wirkenden Foto
die Teilnahme an einer Demonstration gegen die äthiopische Regierung
ersichtlich ist (Beweismittel 5), die anderen Fotos bezeugen Demonstrati-
onen gegen das SEM in Bezug auf dessen Ausschaffungspraxis (Beweis-
mittel 1, 2 und 4). Ein weiteres Foto (Beweismittel 3) zeigt den Beschwer-
deführer mit Vertretern der NAMA. Abgesehen davon, dass es sich bei der
NAMA nicht um eine verbotene politische Partei handelt, ist aus dem ar-
rangiert wirkenden Foto, auf dem der Beschwerdeführer vor einem Haus-
eingang gemäss seinen Angaben neben zwei Vertretern der Partei zu se-
hen ist, kein exilpolitisches Engagement ersichtlich.
7.2.4 Die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers ist insgesamt als
marginal zu bezeichnen. Es ist weder eine exponierte Stellung innerhalb
der von ihm genannten Organisationen noch ein erhebliches persönliches
Engagement ersichtlich.
Die insgesamt positiven aktuellen Entwicklungen in Äthiopien sprechen so-
gar dafür, dass selbst bei einem (hier nicht vorliegenden) herausgehobe-
nen exilpolitischen Engagement nicht mehr mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine Verfolgungsgefahr drohen würde, sondern lediglich allenfalls
in besonders gelagerten Ausnahmefällen dies noch wahrscheinlich er-
scheint (vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019
E. 8). Insofern erweist sich auch die Befürchtung des Beschwerdeführers,
durch die Papierbeschaffung in den Fokus der äthiopischen Behörden zu
gelangen, als haltlos.
Inwiefern die Härtefallthematik eine Verfolgung darstellen könnte, er-
schliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Für die Frage der In-
tegration ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen.
D-5417/2019
Seite 12
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Mehrfach-
gesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als weiterhin zu-
lässig erachtet.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung namentlich zutref-
fend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt – unter Mitberücksichtigung der vom Beschwerde-
führer vorgebrachten Argumente – entgegen dessen Auffassung nicht als
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Seite 13
unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018). Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen
Äthiopiens aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen
und Protestbewegungen in Äthiopien ist die Situation seit Amtsantritt von
Premierminister Abiy Ahmed stabiler, weshalb die allgemeine Lage in Äthi-
opien weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemei-
ner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allge-
mein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Referenzurteil
des BVGer D-6630/2018 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25
E. 8.3). Mithin vermag der Beschwerdeführer aus seinen eingereichten
Medienberichten zu Diskriminierungen der Amhara nichts zu seinen Guns-
ten abzuleiten.
8.3.2 Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings nach wie vor
prekär, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genü-
gend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Bezie-
hungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-6630/2018 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4). Die indi-
viduellen Umstände lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen, dazu kann zum ei-
nen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der Verfügung vom
13. September 2019, zum anderen auf diejenigen im Urteil des BVGer
D-3616/2015 vom 21. Oktober 2015 beziehungsweise in der Verfügung
des ersten Asylverfahrens vom 5. Mai 2015 verwiesen werden.
8.3.3 Soweit der Beschwerdeführer auf seine gute Integration in der
Schweiz hinweist, ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht nach den persönlichen Ver-
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hältnissen des Ausländers in der Schweiz zu beurteilen sind, sondern aus-
schlaggebend ist dabei vielmehr, welche Situation sich für ihn im Falle des
Vollzugs im Heimatland in Bezug auf den primären Aspekt der Lebenssi-
cherheit ergeben würde. Eine aussergewöhnlich starke Assimilierung des
Beschwerdeführers in der Schweiz, die mit einer eigentlichen, auch in die
Zumutbarkeitsfrage hineinwirkenden Entwurzelung im Heimatstaat einher-
gehen würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 58), ist nicht gegeben
Nach geltendem Recht ist es dem jeweiligen Kanton vorbehalten, mit Zu-
stimmung des SEM einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Auf-
enthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integra-
tion ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst.
c AsylG).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist inklusive des nicht nä-
her begründeten Rückweisungsantrages abzuweisen.
10.
Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit
dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos.
11.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs.1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen
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ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb
sein Gesuch abzuweisen ist.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
Versand: