B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5418/2011
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
und dessen Ehefrau
C._______, geboren (…),
Kirgisistan,
beide vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. August 2011 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführenden – kirgisische Staatsangehörige russischer
Ethnie – verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
14. September 2010 über den Flughafen von D._______ in Richtung
E._______, wo sie sich rund acht Tage lang aufhielten. Anschliessend
fuhren sie in einem Minibus via ihnen unbekannte Länder nach Deutsch-
land, bevor sie am 27. September 2010 im Auto illegal in die Schweiz ge-
langten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
F._______ ein Asylgesuch einreichten. Am 30. September 2010 wurden
sie summarisch zu ihrer Person befragt.
A.b. Gestützt auf ihre Aussagen ersuchte das BFM am 5. November
2010 die deutschen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführen-
den. Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen nicht
zu, weshalb das Bundesamt das inländische Asylverfahren aufnahm.
A.c. Am 9. August 2011 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asyl-
gründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, Kirgisen
hätten sie wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert. Sie seien
bei verschiedenen Gelegenheiten beschimpft, bedroht und geschlagen
worden. Im April 2010 sei während der damaligen Unruhen der Laden, in
welchem der Beschwerdeführer gearbeitet habe, geplündert worden. Der
Beschwerdeführer, der den Laden hätte bewachen sollen, sei von seinem
Chef für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht worden und
habe dann umsonst arbeiten müssen. Nachdem er am 3. August 2010
nicht mehr zur Arbeit erschienen sei, habe der Chef ihn telefonisch be-
droht. In der Nacht auf den 6. August 2010 habe jemand versucht, in die
Wohnung der Beschwerdeführenden einzudringen. Etwa am 10. August
2010 seien sie auf der Strasse von unbekannten Männern angegriffen
und geschlagen worden. Am 27. August 2010 sei das Auto der Be-
schwerdeführerin angezündet und niedergebrannt worden. Als sie diesen
Vorfall am nächsten Tag der Polizei hätten melden wollen, sei der Be-
schwerdeführer eingesperrt, misshandelt und mit dem Tod bedroht wor-
den. Erst am 8. September 2010 habe man ihn wieder freigelassen.
Aus den geschilderten Gründen hätten sie schliesslich ihre Heimat ver-
lassen.
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A.d. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre kirgisischen
Identitätskarten sowie drei Fotos des zerstörten Autos der Beschwerde-
führerin zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 31. August 2011 – eröffnet am 2. September 2011 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, wies deren Asylgesuche vom 27. September 2010 ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug an.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die von den Beschwerdeführenden
geltend gemachten Befürchtungen vor Verfolgung wegen ihrer Ethnie er-
schienen vor dem Hintergrund der Situation in Kirgisistan asylrechtlich
unerheblich, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Die Asylrelevanz der
weiteren Vorbringen müsse nicht geprüft werden, da sie den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten ver-
möchten. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 27. September 2011 (Poststempel vom 29. September
2011) liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei
die Beschwerde als formtreu anzunehmen. Die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mit der Anordnung, mindestens
bis zum Entscheid nichts zu unternehmen, um die Beschwerdeführenden
aus der Schweiz wegzuweisen. Die Verfahrenskosten seien zu erlassen.
Die Beschwerdeführenden hielten insbesondere an der Glaubhaftigkeit
ihrer Vorbringen fest. Im Weiteren machten sie bezüglich der Durchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs unter Hinweis auf zwei Berichte der
Human Rights Defenders und von Amnesty International aus dem Jahr
2011 geltend, sie seien aufgrund der im Heimatland erlittenen schlechten
Behandlung und Verfolgung traumatisiert.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2011 teilte der zuständige In-
struktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) ab und forderte die Beschwerdeführenden
unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.- zu leisten.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 28. Oktober 2011 fristgemäss einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss den Rechtsbegehren richtet sich die Beschwerde ausschliesslich
gegen den Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der an-
gefochtenen Verfügung), weshalb die angefochtene Verfügung, soweit sie
die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls sowie der Wegweisung
betrifft (Ziffern 1-3 des Dispositivs), in Rechtskraft erwachsen ist. Gegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet nach dem Gesag-
ten einzig die Frage, ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht an-
geordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
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Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwalts-
praxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148).
5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
5.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechts-
kräftig feststeht, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
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Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Gefährdung
wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausfüh-
rungen in der Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2011 verwiesen, wo-
nach es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, jene glaubhaft erschei-
nen zu lassen. Somit ist nicht davon auszugehen, den Beschwerdefüh-
renden drohe im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat eine derartige Ge-
fahr, welche den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen liesse. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Kirgisistan lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.1. Wie das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung – im Zusam-
menhang mit der Prüfung der Asylvorbringen – zutreffend feststellte, kann
in Kirgisistan keineswegs von einer Verfolgung der russischsprachigen
Minderheit, welcher die Beschwerdeführenden angehören, durch die kir-
gisischsprachige Mehrheit ausgegangen werden (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-7995/2007 vom 27. Januar 2011 E. 4.3.4.). Zwar
sind vereinzelte Benachteiligungen der russisch-orthodoxen Minderheit
gegenüber der kirgisischsprachigen Mehrheit nicht auszuschliessen, wie
etwa Sprachbarrieren, Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt oder fak-
tische Zugangsschranken zum Staatsdienst, doch erreichen diese im
heutigen Zeitpunkt nicht die Intensität einer konkreten Gefährdung, wel-
che eine Rückkehr als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG er-
scheinen lassen würde (siehe bereits das Urteil D-5271/2007 vom
17. August 2007 S. 6 f.). Die Beschwerdeführenden vermögen somit aus
der geltend gemachten Diskriminierung, welche russische Volkszugehöri-
ge seitens der kirgisischen Bevölkerung zu befürchten haben, nichts zu
ihren Gunsten abzuleiten. Gemäss öffentlich zugänglicher Quellen kam
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es nach dem Regierungsumsturz im April 2010 und Zusammenstössen
zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften in Bishkek im Juni
2010 im Süden des Landes zu schweren Unruhen und Pogromen, von
welchen insbesondere die usbekische Minderheit betroffen war. In einem
Referendum vom 27. Juni 2010 nahm die Bevölkerung eine neue Verfas-
sung an, und die Parlamentswahlen vom 10. Oktober 2010 verliefen fried-
lich. Angesichts der heutigen Lage in Kirgisistan kann weder von kriegeri-
schen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen noch von einer Situation
allgemeiner Gewalt gesprochen werden, weshalb für die Beschwerdefüh-
renden bei einer Rückkehr keine konkrete Gefährdung besteht. Weder die
herrschende politische Lage in Kirgisistan noch andere allgemeine Grün-
de sprechen somit gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in den
Heimatstaat.
5.3.2. Darüber hinaus stehen auch keine individuellen Gründe einer
Rückführung entgegen. So sind zunächst aus den Akten keine Hinweise
ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden aus irgendwelchen gesund-
heitlichen Problemen nicht in ihre Heimat zurückkehren könnten. Da in
der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wurde, ihre Vorbrin-
gen hielten teilweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und teilweise denjenigen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht stand (vgl. in diesem Urteil Bst. B des Sach-
verhalts), ist ihrem Argument, sie seien aufgrund der im Heimatland erlit-
tenen schlechten Behandlung und Verfolgung traumatisiert, jegliche
Grundlage entzogen. Ferner besuchten sie während mehrerer Jahre die
Schule und haben Arbeitserfahrung. Die Beschwerdeführerin verfügt im
Weiteren über eine abgeschlossene Berufsausbildung, während der Be-
schwerdeführer an einem dreimonatigen Kurs als Schweisser teilnahm
(vgl. Befragungsprotokolle vom 30. September 2010, A1 S. 2 f., A2 S. 2).
Angesichts dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass es
ihnen bei einer Rückkehr im Heimatland gelingen wird, eine Existenz auf-
zubauen. Ausserdem sind keine weiteren persönlichen Gründe ersicht-
lich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführen-
den gerieten im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
5.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
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BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Demnach fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist somit abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insge-
samt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 28. Oktober 2011 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 28. Oktober 2011 einbezahlten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: