B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5418/2016
Ur t e i l vom 2 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Mejreme Omuri,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende – Testbetrieb VZ
Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 29. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der minderjährige Beschwerdeführer stammt aus Eritrea und ist nach ei-
genen Angaben ethnischer Tigrinya aus B._______. Im Mai 2015 sei er
illegal nach Äthiopien ausgereist und habe sich über den Sudan, Libyen
und Italien in die Schweiz begeben, wo er am 19. Juli 2016 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte und in
der Folge per Zufallsprinzip dem Testbetrieb Verfahrenszentrum (VZ)
D._______ zugewiesen wurde. Am 29. Juli 2016 wurde er dort summarisch
zu seiner Person und seinen Asylgründen befragt, am 17. August 2016
wurde er vertieft angehört.
B.
Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe die Schule nach
der siebten Klasse abgebrochen, um seiner Mutter zu helfen. Aus Angst
vor den Razzien in seinem Wohnbezirk habe er ein erstes Mal versucht,
das Land zu verlassen, sei jedoch von den Soldaten festgehalten und in-
haftiert worden. Nach sechs Monaten sei ihm die Flucht aus dem Gefäng-
nis gelungen. Danach habe er sich an verschiedenen Orten versteckt und
– weil er die Situation nicht mehr habe aushalten können und zudem Angst
vor der Einberufung in den Militärdienst gehabt habe – zusammen mit
Freunden das Land verlassen. Zuvor sei er zweimal zum Militärdienst auf-
geboten worden.
C.
Am 25. August 2016 wurde der im Rahmen des Testverfahrens beigeord-
neten Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers der Entwurf des ablehnen-
den Entscheids des SEM übermittelt und sie zur Stellungnahme innert Frist
aufgefordert.
D.
In der Stellungnahme vom 26. August 2016 führte die Rechtsvertreterin
aus, dass der Beschwerdeführer– entgegen der Annahme der Vorinstanz
– seine Asylgründe im Wesentlichen substantiiert, ausführlich und lebens-
nah geschildert habe. Er habe die Inhaftierung sowie das Aufgebot für den
Militärdienst glaubhaft darlegen können. Auch seine Aussagen betreffend
seine illegale Ausreise seien glaubhaft gewesen. Das SEM habe in unzu-
lässiger Weise seine Praxis geändert und gehe inzwischen davon aus,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea kein Risiko einer drohenden asylbe-
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achtlichen Verfolgung nach sich ziehen würde. Diese Annahme sei im Län-
derkontext Eritrea nicht haltbar und weiche in diesem Punkt auch von der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab.
E.
Am 29. August 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers ab, verneinte das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz, wobei deren Vollzug zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben wurde. Zur
Begründung führte es aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
seien nicht glaubhaft gemacht worden, er habe sich in wesentlichen Punk-
ten widersprochen und die Schilderungen wiesen so viele Ungereimtheiten
auf, dass vom Vorliegen einer asylbeachtlichen Verfolgung nicht ausge-
gangen werden könne. Zudem drohe Rückkehrenden nach Eritrea gemäss
neueren Erkenntnissen des SEM selbst im Fall einer illegalen Ausreise
keine asylbeachtliche Verfolgung. Allerdings sei der Vollzug der Wegwei-
sung als unzumutbar zu erachten. Diese Verfügung wurde der im Rahmen
des Testverfahrens beigeordneten Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers noch gleichentags eröffnet.
F.
Am 8. September 2016 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton
D._______ zugewiesen.
G.
Ebenfalls am 8. September 2016 erhob die Rechtsvertreterin Beschwerde
gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte deren Aufhebung. Der
Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Sa-
che an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die
unentgeltliche Prozessführung beantragt sowie der Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2016 hiess die Instruktions-
richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb VZ Zü-
rich kommt zudem die Verordnung über die Durchführung von Testphasen
zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV,
SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 TestV).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist inzwischen (…) Jahre alt und noch immer
unmündig. Es ist deshalb vorab seine Prozessfähigkeit als Sachurteilsvo-
raussetzung von Amtes wegen zu prüfen.
2.2 Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist die Pro-
zessfähigkeit nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beur-
teilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19). Sie setzt demnach Ur-
teilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen einer umfassenden Beistand-
schaft voraus (Art. 13 und 17 ZGB) sowie Art. 35 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 Bst.
a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale
Privatrecht [IPRG, SR 291]). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen sei-
nes Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt,
vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähige Unmündige kön-
nen sich zwar grundsätzlich nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Ver-
treter durch ihre Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese
Zustimmung vermögen sie nur Rechte auszuüben, welche ihnen um ihrer
Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Nach Lehre und Praxis
gelten sowohl die Einreichung eines Asylgesuchs als auch die Ergreifung
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von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche „höchstpersön-
liche“ Rechte (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2).
Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an der
Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des
Asylgesuches, das Vortragen seines Asylvorbringens oder auf die Erhe-
bung der Beschwerde Anlass geben würden. Die Befragungsprotokolle
vermitteln den Eindruck, der Beschwerdeführer sei sich über den Gehalt
der an ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe sachbezogen ge-
antwortet und sich bei der Darlegung der Asylgründe sowie seiner persön-
lichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen leiten lassen.
Es ist somit von der Urteilsfähigkeit und damit von der Prozessfähigkeit des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung auszugehen.
Gemäss Art. 5 TestV amtet die im Testverfahren gemäss Art. 25 TestV zu-
gewiesene Rechtsvertreterin auch als Vertrauensperson des Beschwerde-
führers.
2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38
TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Vorliegend wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
5.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.
6.1 Das SEM hielt die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht für
glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG. Es verneinte das Vorliegen
der Flüchtlingseigenschaft mit dem Argument, der Beschwerdeführer habe
nach Aktenlage weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus dem
Nationaldienst desertiert. Seine diesbezüglichen Angaben seien nicht
glaubhaft. Damit habe er nicht gegen die Proclamation on National Service
von 1995 verstossen. Da den Akten auch keine weiteren Anhaltspunkte zu
entnehmen seien, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte
Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung
einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Sein Vor-
bringen betreffend die illegale Ausreise aus Eritrea sei somit asylrechtlich
unbeachtlich.
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6.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Praxisänderung des SEM be-
treffend die illegale Ausreise des Beschwerdeführers. Die Rechtsvertrete-
rin erachtet die Einschätzung des SEM, wonach Minderjährige, da sie an-
geblich noch nicht dienstpflichtig seien, gefahrlos nach Eritrea zurückkeh-
ren könnten, für nicht haltbar. Diese Einschätzung stehe nicht nur im Wi-
derspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend
die illegale Ausreise aus Eritrea, sie entspreche auch nicht der länderspe-
zifischen Informationslage. Eine Schnellrecherche der SFH belege die An-
nahme, dass die eritreischen Behörden auch bei Minderjährigen nicht von
den drakonischen Strafen gegen Republikflüchtlinge absehen würden. Die
menschenverachtende Haltung des eritreischen Regimes sei gut doku-
mentiert, auch Jugendliche würden zum Nationaldienst einberufen. Unter
Verweis auf verschiedene Berichte internationaler Institutionen führt die
Rechtsvertreterin weiterhin aus, dass in Eritrea auch Kinder inhaftiert wür-
den, insbesondere falls bereits Mitglieder der Familie illegal ausgereist
seien.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in seinem als Referenz-
urteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage,
ob Eritreer und Eritreerinnen, die ihr Land illegal verlassen haben, bei einer
Rückkehr Verfolgung zu befürchten hätten. Bisher ging das Gericht in ge-
festigter Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus
Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Bestrafung bestehe. Ein legales Verlassen des Landes sei lediglich
mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum mög-
lich, wobei Ausreisevisa nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen
Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Personen
ausgestellt würden. Ein grosser Personenkreis (Kinder ab elf Jahren, Män-
ner bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre) sei grundsätzlich
von der Visumserteilung ausgeschlossen. Das eritreische Regime erachte
das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition ge-
gen den Staat und versuche, mit drakonischen Massnahmen der sinken-
den Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung
Herr zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008
vom 6. April 2010 E. 5.3.2). Im Referenzurteil D-7898/2015 analysierte das
Gericht erneut die Lage in Eritrea betreffend die Möglichkeit der Ausreise
und die möglichen Konsequenzen einer nachweislich illegalen Ausreise
(vgl. ebenda, E. 4.8 – 4.10). Unter Berufung auf die Berichte verschiedener
Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen
Fact-Finding-Missionen in Eritrea, erachtete das Gericht genügend Hin-
weise für verdichtet, wonach sich die Situation von Personen, welche beim
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Versuch einer illegalen Ausreise gefasst worden seien, von derjenigen von
Personen unterscheide, die nach einer illegalen Ausreise in die Heimat zu-
rückkehrten. Entsprechend seien auch viele Fälle von aus dem Ausland
nach Eritrea zurückkehrenden Personen zu verzeichnen, welche sich, un-
ter Erfüllung gewisser – im Urteil näher ausgeführter – Auflagen, ohne nen-
nenswerte Behelligungen durch die staatlichen Behörden hätten nach Erit-
rea begeben können (vgl. ebenda, E. 4.11). Gestützt auf diese Ausführun-
gen gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bishe-
rige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft
führte, nicht länger aufrechterhalten werden könne. Aus der Lageanalyse
ergebe sich vielmehr, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea
ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren konnten.
Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine
asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund
einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet (vgl. ebenda, E. 5.1).
Somit ergebe sich, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein
zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr be-
dürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schär-
fung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2).
6.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und
Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1).
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Vorliegend konnte der Beschwerdeführer keine zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte glaubhaft machen. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt,
fallen seine Angaben zu allen seinen Asylvorbringen sehr widersprüchlich
und ungenau aus. Dies gilt nicht nur für die Verhaftung anlässlich des ers-
ten Ausreiseversuchs, sondern auch für die Schilderungen rund um die
Umstände der Zerstörung des Elternhauses, über das Verschwinden des
Vaters und schliesslich auch für die angeblich erfolgten Aufgebote zum Mi-
litärdienst. Einerseits ist die zeitliche Einordnung sehr konfus und wider-
sprüchlich. Aber auch die Schilderungen einzelner Abläufe des Gesche-
hens ist sehr wenig kohärent. Der Beschwerdeführer selbst bemerkte am
Ende der Anhörung, er hätte Mühe mit Zahlen und Jahresangaben. Selbst
wenn dies der Fall sein könnte, vermag es die verbleibenden Ungereimt-
heiten in seinen Vorbringen nicht entschuldigen. Es kann in diesem Punkt
auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen
werden. Der Beschwerdeführer vermochte auch auf Beschwerdeebene
diese Widersprüche und Ungereimtheiten nicht aufzulösen, konzentrierte
sich das Beschwerdevorbringen doch auf die Asylerheblichkeit der illega-
len Ausreise. Bei dieser Ausgangslage sind keine weiteren Anknüpfungs-
punkte ersichtlich, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritre-
ischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt davon jedoch unberührt.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings wurde
ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG bewil-
ligt, weshalb keine Kosten erhoben werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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