Abtei lung IV
D-5419/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Nigeria,
vertreten durch Felicity Oliver, (Adresse)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6.
Februar 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5419/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat am 1. August 2004 auf dem Luftweg und gelangte nach
einer Zwischenlandung in einem ihm unbekannten Land in die
Schweiz. Am 3. August 2004 suchte er in Kreuzlingen um Asyl nach.
Am 4. August 2004 fand dort die Empfangsstellenbefragung statt. Am
23. September 2004 wurde der Beschwerdeführer durch die
zuständige Behörde des Kantons Schwyz, dem er für die Dauer des
Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen befragt. Das
Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei
nigerianischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der Igbo an und
stamme aus dem Dorf (Name) in (Gliedstaat). Er habe seine Mutter
nicht gekannt und sei bei seinem Vater aufgewachsen. Dieser sei
Jäger gewesen und habe sich beim Movement for the Actualization of
the Sovereign State of Biafra (MASSOB) engagiert, einer Bewegung,
die sich für einen souveränen Staat Biafra einsetze. Ende Juli 2004
seien vier uniformierte Angehörige der mobilen Polizei in das Haus
des Vaters eingedrungen und hätten diesen erschossen. Er habe sich
damals im Hinterhof befunden, die Doppelflinte des Vaters behändigt,
sich ins Haus begeben, dort den toten Vater erblickt, zwei Schüsse
abgegeben, dabei einen Polizisten getroffen und sei in Richtung des
Nachbardorfs Umuele weggerannt. Ein Motorradfahrer habe ihn nach
Umog im Rivers State gefahren, wo er einige Tage geblieben sei und
B._______, einen weissen Mann, getroffen habe. Dieser sei für die
Firma C._______ tätig gewesen und habe ihm die Ausreise
organisiert. Am 1. August 2004 habe er zusammen mit B._______ ein
Flugzeug bestiegen und Nigeria verlassen. Für die weiteren Aussagen
des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf
die Protokolle bei den Akten verwiesen.
A.b Am 5. August 2004 wurde der Beschwerdeführer in der
Empfangsstelle aufgefordert, innert 48 Stunden Identitätspapiere
beizubringen.
A.c Am 20. August 2004 wurde der Beschwerdeführer im Institut für
Rechtsmedizin der Universität Zürich einer Untersuchung zur
Bestimmung des Alters unterzogen. Das in der Folge erstellte
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Gutachten bestätigte das damalige Alter des Beschwerdeführers von
etwa 17 Jahren.
A.d Am 6. Juli 2005 stellten die Schweizerischen Bundesbahnen
(SBB) gegen den Beschwerdeführer Strafantrag wegen
Sachbeschädigung am Ticketschalter beim Bahnhof Brunnen.
B.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 - eröffnet am 7. Februar 2006 -
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen
aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So überzeugten die
Erklärungen des Beschwerdeführers, wonach er ohne Ausweispapiere
in Begleitung von B._______ nach Europa gereist sei, welcher bei den
Grenzkontrollen alle Formalitäten für ihn erledigt hätte, und zu den
übrigen Reiseumständen, in keiner Weise. Zudem habe er
widersprüchliche Angaben betreffend den Zeitraum von der Flucht bis
zur Ausreise gemacht. Daraus würden sich grundsätzliche Zweifel an
den Verfolgungsvorbringen ergeben. Sodann habe er keine plausible
Erklärung dafür, weshalb er keine Ausweispapiere eingereicht habe,
woraus sich grundsätzliche Zweifel an der persönlichen
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergeben würden. Auch habe
er sich widersprüchlich zum Datum des Todestages des Vaters und
dessen angeblichen vorgängigen Behelligungen im Zusammenhang
mit dem MASSOB geäussert. Der Vollzug der Wegweisung sei
zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 6. März 2006 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der
Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren;
eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die
unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Auf die Begründung wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2006 wurde der Eingang der
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Beschwerde bestätigt. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2006 wurde
auf einen Kostenvorschuss verzichtet und der Entscheid über das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben.
E.
Mit Vernehmlassung vom 18. April 2006 schloss das BFM auf Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten.
F.
Mit Strafbefehl des Bezirksamts Schwyz vom 22. Mai 2007 wurde der
Beschwerdeführer der Hinderung einer Amtshandlung und der
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über
die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR
812.121) schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von zehn
Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von
zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs.
1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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4.
4.1 Die Beschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in einer
pauschalen Wiederholung der bisherigen Vorbringen (vgl. Beschwerde,
S. 3 – 4). Demgegenüber ergibt eine Prüfung der Akten, dass die
Vorinstanz aus zutreffenden Gründen die Vorbringen des
Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
genügend qualifizierte (vgl. Sachverhalt, Bst. B hievor). Nach dem
Gesagten sind die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet, an
den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz etwas zu ändern.
4.2 Nach dem Gesagten erweist sich die vom Beschwerdeführer
befürchtete Verfolgung als unglaubhaft. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Das
Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
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ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerführers in seinen Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S.
122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien,
Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S.
327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem
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Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Weder die allgemeine Lage in Nigeria noch die persönliche Situation
des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung
schliessen. Schliesslich bestehen auch keine anderen Hinweise, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine
konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte.
Namentlich vermag er aus EMARK 1998 Nr. 13 nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten, zumal er inzwischen längstens volljährig
geworden ist. Sodann ist angesichts der diesbezüglich unglaubhaft zu
qualifizierenden Aussagen des Beschwerdeführers nicht davon
auszugehen, dass er in seinem Heimatstaat über kein
Beziehungsnetz verfügt. Angesichts der gesamten Umstände kann der
Vollzug der Wegweisung des noch jungen und soweit aktenkundig
gesunden Beschwerdeführers, welcher in seiner Heimat zusammen
mit seinem angeblich verstorbenen Vater (vgl. vorstehend, Sachverhalt
Bst. B.) als Jäger tätig war - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe
pauschal vertretenen Auffassung - auch als zumutbar bezeichnet
werden.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
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bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten auf Fr. 600.--
festzusetzen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde
jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung zufolge der damals
medizinisch festgestellten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
(vgl. vorstehend, Sachverhalt Bst. A.c) als nicht aussichtslos erwiesen
hat und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das in der Rechtsmit-
teleingabe vom 6. März 2006 gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auf-
erlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden
dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben;
Beilage: Verfügung des BFM vom 6. Februar 2006 im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N 470 737
- die Fremdenpolizei und Passbüro des Kantons Schwyz
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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