B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-54/2015
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2014 / N (…).
D-54/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 11. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl
nach.
A.a Zur Begründung brachte er im Rahmen der Erstbefragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 14. Februar 2012
und der Anhörung durch das vormalige BFM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) vom 9. Dezember 2014 im Wesentlichen vor, er sei chinesi-
scher Staatsangehöriger tibetischer Ethnie. Er habe von Geburt an zusam-
men mit seinen Eltern und Geschwistern im Dorf C._______ in der Ge-
meinde D._______ (Bezirk und Präfektur E._______, Provinz F._______)
in der autonomen Region Tibet gelebt. Ab dem sechsten Altersjahr habe er
während vier Jahren die Dorfschule besucht, wo er Tibetisch und Mathe-
matik gelernt habe. Nebst seiner Muttersprache Tibetisch spreche er keine
Sprachen. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Er stamme aus einer Bauers-
familie und habe die Tiere auf der Weide gehütet. Im Juli 2011 habe er dort
Tibetern, die aus China hätten flüchten wollen, Informationen über den
Fluchtweg gegeben. Deswegen habe die Geheimpolizei Ende August 2011
in seinem Elternhaus nach ihm gesucht (vgl. vorinstanzliche Akten A11
S. 9), beziehungsweise er habe im August 2012 begonnen, Tibetern bei
der Flucht zu helfen (vgl. A29 S. 3 F11). Er habe dies insgesamt zwei Mal
gemacht, aber nicht wie zuvor gesagt im Jahr 2012, sondern 2011. Im Juli
2011 habe er zwei Männern und etwa einen Monat später einem Ehepaar
geholfen. Beim ersten Mal sei nichts passiert. Vom zweiten Mal müssten
die Behörden aber Kenntnis erlangt haben, da chinesische Soldaten an-
fangs September 2011 in seinem Elternhaus nach ihm gesucht hätten (vgl.
A29 S. 3 f. F9 ff. und S. 4 F22 ff.). Er sei damals nicht zuhause gewesen,
da er mit den Tieren auf der etwa dreieinhalb Stunden Fussmarsch entfern-
ten Weide gewesen sei. Die Mutter habe seinen jüngeren Bruder
G._______ (vgl. A11 S. 9) respektive seinen älteren Bruder (vgl. A29 S. 3
F18) beziehungsweise den zweitältesten Bruder (vgl. A29 S. 4 F21) noch
gleichentags zu ihm geschickt, um ihn über die Suche zu informieren. Er
habe den Weideplatz daraufhin am nächsten Morgen, dem 1. September
2011 (vgl. A11 S. 9), beziehungsweise noch am selben Abend (vgl. A29
S. 5 F38 ff.), aus Angst vor einer Verhaftung verlassen und sei zu Fuss
Richtung Nepal geflüchtet. Er sei mit einem Schlepper (vgl. A11 S. 7) res-
pektive mit zwei Mönchen und einem anderen Flüchtling (vgl. A29 S. 8 F80)
via H._______ und I._______ (vgl. A11 S. 7) beziehungsweise in umge-
kehrter Reihenfolge, d. h. via I._______ und H._______ (vgl. A11 S. 9),
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über den Pass J._______ und via die Dörfer K._______ und L._______
nach M._______ gelangt, das laut dem Schlepper an der Grenze zu Nepal
liege. Er habe die Grenze am 3. September 2011 beziehungsweise etwa
zehn Tage nach Verlassen seines Heimatdorfes (vgl. A11 S. 7) zu Fuss
überquert und sei via die Ortschaften N._______ und O._______, wo er
einem anderen Schlepper übergeben worden sei, an einen ihm unbekann-
ten Ort gelangt. Von dort aus sei er in die Hauptstadt Nepals geflogen, be-
ziehungsweise er sei vom Weideplatz von P._______ via Q._______,
L._______, M._______ und R._______ nach O._______ gelaufen, von wo
aus er nach Nepal geflogen sei (vgl. A29 S. 6 F51). Nach einem etwa vier-
monatigen Aufenthalt in Nepal sei er am 10. Januar 2012 vormittags (vgl.
A29 S. 7 F63 ff.) respektive spät abends (vgl. A11 S. 7) von der nepalesi-
schen Hauptstadt mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft in ein ihm
unbekanntes Land geflogen, von wo aus er mit einer ihm unbekannten
Fluggesellschaft an einen ihm unbekannten Ort respektive in die Schweiz
weitergeflogen sei (vgl. A29 S. 7 F62 und S. 8 F73). Mit dem Zug sei er am
11. Januar 2012 ins EVZ gelangt. Er könne keine Ausweisdokumente ein-
reichen. Er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen und
verfüge weder über einen Geburtsschein noch über Schulzeugnisse. Für
die Flugreise habe der Schlepper ihm einen nepalesischen Pass, auf den
Namen S._______ lautend, besorgt. Aufgrund dessen, was ihm seine El-
tern gesagt hätten, gehe er davon aus, dass er – entgegen seiner Angabe
auf dem am 11. Januar 2012 ausgefüllten Personalienblatt (vgl. A1: Ge-
burtsdatum […]) – am (…) geboren sei (vgl. A11 S. 3), beziehungsweise
dass er am (…) achtzehn Jahre alt werde (vgl. A15 S. 2). Belegen könne
er sein Geburtsdatum nicht und er nehme zur Kenntnis, dass er aufgrund
des Resultats der radiologischen Untersuchung vom 17. Januar 2012, wo-
nach sein Skelett ein Alter von mindestens neunzehn Jahren aufweise (vgl.
A9 und A10), als volljährig gelte und der (…) als Geburtsdatum erfasst
werde.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. A11, A14, A15 und A29).
B.
B.a Im Auftrag des BFM führte ein Sachverständiger am 11. August 2014
eine Sprach- und Herkunftsanalyse durch (sogenannte Lingua-Analyse).
Er führte dazu mit dem Beschwerdeführer ein rund eine Stunde dauerndes
Telefoninterview. Gemäss dem Bericht des Sachverständigen vom 12. No-
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vember 2014 habe die Sozialisation des Beschwerdeführers sehr wahr-
scheinlich nicht in dem von ihm angegebenen geografischen Raum (Tibet),
sondern sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft aus-
serhalb Chinas stattgefunden (vgl. A25).
B.b Anlässlich der Anhörung vom 9. Dezember 2014 informierte das BFM
den Beschwerdeführer über den Werdegang und die Qualifikation des
Sachverständigen und gewährte ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis
der Lingua-Analyse. Der Beschwerdeführer bestritt dieses und hielt daran
fest, aus dem Dorf C._______ zu stammen und dort bis zu seiner illegal
erfolgten Ausreise aus China gelebt zu haben. Auf den Vorhalt, er habe zur
Umgebung von C._______ kaum beziehungsweise unzutreffende Anga-
ben gemacht, entgegnete er, er habe alle Nachbardörfer, die er kenne, auf-
gezählt. Er bestritt, den Namen der Gemeinde nicht korrekt ausgesprochen
und buchstabiert zu haben, und wies darauf hin, dass er nur über eine vier-
jährige Schulbildung verfüge. Auf den Vorhalt, sich zur Distanz zwischen
dem Heimatdorf und der Kreishauptstadt H._______ widersprüchlich ge-
äussert zu haben, indem er erst angegeben habe, die Stadt sei mit dem
Auto in eineinhalb Stunden zu erreichen, später aber ausgesagt habe, die
Fahrt dauere mehr als zweieinhalb Stunden, entgegnete er, dass er die
genaue Distanz nicht kenne, aber vermute, dass man dorthin zu Fuss etwa
zwei bis drei Stunden brauche. Er habe die Kreisstadt nur ein oder zwei
Mal in jungen Jahren besucht und könne sich nicht mehr genau daran er-
innern. Auf den Vorhalt, er habe den Kreis, indem sich der Mount Everest
befinde, nicht nennen können, obwohl man den Berg laut seiner Aussage
von seinem Dorf sehe, antwortete er, er wisse nur, dass es sich dabei um
einen bedeutenden Berg handle, kenne aber die Präfektur nicht. Zum Vor-
halt, er habe nicht gewusst, wie man Tsampa herstelle, und was man sonst
noch aus Gerste erzeugen könne, brachte er vor, er sei als jüngstes Kind
nicht für diese Arbeiten zuständig gewesen. Zum Vorhalt, seine Aussage,
es gäbe in seiner Heimatgemeinde keine staatliche Schule, entspräche
nicht der Realität, brachte er vor, er habe gesagt, dass er für den Besuch
einer höheren Schule in den Bezirksort hätte gehen müssen, wozu er noch
zu jung gewesen sei, weshalb ihn seine Eltern nicht dorthin geschickt hät-
ten. Zum Vorhalt, es sei unglaubhaft, nie einen Personalausweis besessen
zu haben, gab er an, man hätte in seinem Dorf erst ab 18 Jahren eine Iden-
titätskarte erhalten können, wohingegen man im Familienbuch (Phoku) frü-
her eingetragen werde. Hinsichtlich seiner kaum nennenswerten Kennt-
nisse der Amtssprache Chinesisch gab er an, in der Schule nur einzelne
chinesische Wörter und Grussfloskeln gelernt zu haben, weshalb er den
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langen chinesischen Satz, den der Interviewer gesagt habe, nicht verstan-
den habe. Es treffe zwar zu, dass Chinesisch in seiner Heimat immer mehr
gebraucht werde, aber auf dem Land werde es nach wie vor nicht gespro-
chen.
C.
C.a Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 – eröffnet am 18. Dezember
2014 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, wobei es den Voll-
zug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss.
C.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Da aufgrund unsubstanziierter und teils
tatsachenwidriger Aussagen, mangelnder Chinesischkenntnisse und der
Papierlosigkeit Zweifel an der angegebenen Herkunft und Staatsangehö-
rigkeit sowie der illegalen Ausreise bestanden hätten, sei ein Herkunftstest
durchgeführt worden. Dieser habe ergeben, dass die Hauptsozialisation
des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich nicht in Tibet beziehungs-
weise China erfolgt sei, sondern in der tibetischen Exilgemeinschaft aus-
serhalb Chinas. Laut dem Sachverständigen verfüge der Beschwerdefüh-
rer über mangelndes spezifisches Alltagswissen, das bei einer in der be-
sagten Region heimischen Person mit seinem Profil voraussetzbar wäre.
So sei er nicht in der Lage gewesen, geografisch zutreffende Angaben zu
seinem Heimatdorf und der näheren Umgebung zu machen, oder den Ge-
meindenamen korrekt auszusprechen und zu buchstabieren. Auch die
Preise von Alltagsgegenständen (bspw. Schuhe, Kleidungsstücke, Salz,
Tee) habe er nicht nennen können, und zur Landwirtschaft sowie dem Ge-
sundheits- und Schulwesen unzutreffende Angaben gemacht. Diese Wis-
senslücken seien laut dem Experten nicht nachvollziehbar, vielmehr wären
Kenntnisse über die besagten Themen bei einer Person mit dem geltend
gemachten Hintergrund zu erwarten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs
zum Ergebnis des Herkunftstests habe der Beschwerdeführer lediglich
Ausflüchte vorgebracht und auf der Richtigkeit seiner Angaben beharrt. Da-
mit vermöge er die Feststellungen des Sachverständigen nicht in Frage zu
stellen. Seine Schilderungen der Lebensumstände im angeblichen Heima-
tort stünden im Gegensatz zur Lebenswirklichkeit der zeitgenössischen
Gesellschaft in Tibet. Das BFM gehe folglich davon aus, dass er nie in dem
von ihm geltend gemachten geografischen Raum gelebt habe. Damit
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werde den vorgebrachten Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Die-
ser Schluss werde auch durch markante Unglaubhaftigkeitselemente in der
Schilderung des Reisewegs bestätigt. So sei der Beschwerdeführer nicht
in der Lage gewesen irgendwelche näheren Auskünfte über die Reiseroute
von Nepal in die Schweiz, die Fluggesellschaften und die Destinationen zu
geben. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er unter Verwendung ei-
gener Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt sei. Im Weiteren
vermöge die Schilderung der Asylgründe in keiner Weise zu überzeugen.
Der Beschwerdeführer sei trotz mehrmaliger Aufforderung nicht in der Lage
gewesen, das Vorgefallene plausibel und anschaulich zu schildern. Seine
Ausführungen hätten sich in wenigen Sätzen erschöpft. Zudem habe er
sich zu den Fragen, wann er Tibetern auf der Flucht geholfen habe, und
wer nach ihm gesucht habe widersprüchlich geäussert. Auch zum Zeit-
punkt, wann er die Weide verlassen und sich auf den Weg Richtung Nepal
gemacht habe, habe er unterschiedliche Angaben gemacht. Obwohl der
Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, würden
seine mangelhaften Länder- und Sprachkenntnisse, die fehlenden Identi-
tätspapiere und die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe nahelegen,
dass er nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei.
Die angebliche Herkunft aus Tibet und die chinesische Staatsangehörigkeit
sowie die illegale Ausreise aus diesem Land könnten deshalb nicht ge-
glaubt werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszuge-
hen, dass er vor der Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der
exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber keine konkreten, glaub-
haften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert
habe, komme das BFM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Auf-
enthaltsort bestehen würden. Da der Beschwerdeführer keine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen
könne, könne er nicht als Flüchtling anerkannt werden. Das Asylgesuch sei
abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen.
Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar von Amtes we-
gen zu prüfen, aber diese Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, der auch die Substanziierungslast
trage. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen sei-
tens des Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernis-
sen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers, der die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, sei zulässig. Ein Vollzug nach China sei auszuschliessen. Im Übrigen
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habe der Beschwerdeführer aber die Folgen seiner unglaubhaften Identi-
tätsangaben und des unglaubhaften Sachvortrags zu tragen, indem ver-
mutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in
den tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegen. Es sei
ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatlands die
allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen, so dass der Wegwei-
sungsvollzug auch als möglich zu erachten sei.
D.
D.a Mit Eingabe vom 5. Januar 2015 (Datum Poststempel; Schreiben da-
tiert vom 3. Januar 2015) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie Gewäh-
rung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs, subeventualiter um Gewährung der vorläufigen
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde – unter
Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 22. Dezember
2014 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
D.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
er habe keinen Chinesischunterricht gehabt und kenne deshalb nur wenige
chinesische Wörter. Er könne keine Identitätspapiere einreichen, da er das
einzige Dokument, das seine Personalien trage (Phoku), nicht mehr auf
sich trage. Er habe den Namen seiner Gemeinde beim Telefoninterview so
ausgesprochen und buchstabiert, wie er dies immer getan habe. Die ande-
ren Gemeinden, die er kenne (T._______, U._______, V._______), habe
er auch genannt. Den Preis, den er für Schuhe angegeben habe, beziehe
sich auf teure Lederschuhe. Die Preise für Tee oder Salz kenne er nicht,
da seine Mutter und Schwester die Einkäufe erledigt hätten. Hinsichtlich
des Schulsystems beharre er auf seinen Aussagen. Auf der Flucht sei er
bis K._______ allein gelaufen. Von dort aus sei er mit drei anderen Perso-
nen nach Nepal gelangt. Von Nepal aus sei er mit einem Schlepper in die
Schweiz geflogen. Die Namen der Fluggesellschaften und der Destination
der Zwischenlandung könne er nicht nennen, da die Begleitperson die
Reise organisiert habe. Er habe Tibetern Ende August respektive anfangs
September 2011 beim Fluchtweg geholfen. Gesucht worden sei er von der
Geheimpolizei, wobei für ihn die Geheimpolizei und chinesische Soldaten
dasselbe seien. Er habe bis zu seiner Flucht immer in Tibet gelebt. Die
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Seite 8
chinesische Staatsbürgerschaft habe er durch die Geburt erworben und nie
eine andere Staatsangehörigkeit besessen. Er habe alle Fragen nach bes-
tem Wissen und Gewissen beantwortet, seine Mitwirkungspflicht stets be-
folgt und Auskunft über seine Identität gegeben. Die Tatsache, dass er
seine Aussagen nicht mit Beweismitteln untermauern könne, bedeute
nicht, dass sie unwahr oder unglaubhaft seien. Die Flucht sei traumatisch
gewesen und er habe seither keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Eine
Kontaktaufnahme wäre für die Familie zu gefährlich, da er in den Augen
der chinesischen Regierung ein Staatsfeind sei. Er erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest wäre die Flücht-
lingseigenschaft aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe (il-
legale Ausreise) festzustellen. Er verweise hierzu auf Entscheidungen und
Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2000 Nr. 16 und BVGE 2009/29. Eventualiter sei zumindest die Un-
durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Bei einer Rück-
kehr nach Tibet respektive China wäre er an Leib und Leben gefährdet, da
eine Asylgesuchstellung im Ausland als Verrat am Mutterland gelte. Zudem
sei es ihm nicht möglich, Reisepapiere zu beschaffen, da er nie solche be-
sessen habe.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2015 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG verwies
er auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2015 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfer-
tigen könnten.
Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2015
eine Kopie der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.
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Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG
sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5 [S. 142 f.]).
4.
Das Bundesverwaltungsgericht hat seine bis anhin gültige Praxis gemäss
EMARK 2005 Nr. 1 sowie BVGE 2009/29 in BVGE 2014/12 (Urteil datie-
rend vom 20. Mai 2014) einer eingehenden Prüfung unterzogen. Es ist da-
bei zum Schluss gelangt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie so-
wohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen
Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, und es unter engen
Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörig-
keit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit wegfalle. Es
müsse aber (weiterhin) davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil
der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und
-Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und nach wie vor
die chinesische Staatsbürgerschaft besitze (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8).
Weiter wurde im besagten BVGE präzisierend festgestellt, dass bei Perso-
nen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Identität verschleiern oder verheimli-
chen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- o-
der wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bis-
herigen Aufenthaltsort bestünden, zumal die Abklärungspflicht der Asylbe-
hörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person
finde. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung
der Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal
respektive Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung
im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde
durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch
die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug
auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8-
5.10).
Aufgrund des Gesagten kommt der Frage der Verlässlichkeit der Her-
kunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu.
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Seite 11
4.1 Das BFM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Her-
kunft aus Tibet sowie seine Fluchtgründe als nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG).
Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten.
4.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen
vermitteln kein stimmiges Bild. Seine Vorbringen weisen gewichtige Unge-
reimtheiten auf und das BFM hat in zutreffender Weise festgestellt, dass
an der geltend gemachten Verfolgung durch die chinesischen Behörden
ernsthafte Zweifel bestehen. Mit den Ausführungen in der Rechtsmittelein-
gabe vermag der Beschwerdeführer den aufgezeigten Widersprüchen
nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit seiner Ausführungen nicht auszuräumen. Wie das BFM zutreffend
festgestellt hat, blieben die Ausführungen des Beschwerdeführers zu sei-
nen Fluchtgründen durchwegs substanzlos. Hätte sich der Beschwerde-
führer tatsächlich als Fluchthelfer betätigt, wäre zu erwarten gewesen,
dass er dazu ausführlich hätte Auskunft geben können. Trotz mehrmaliger
Nachfrage vermochte er die von ihm geleistete Fluchthilfe indes nicht de-
tailliert darzulegen, sondern gab lediglich in pauschaler Weise an, zwei Mal
fluchtwilligen Tibetern Informationen zum Fluchtweg gegeben zu haben.
Zur Art und dem Detailgehalt dieser Informationen machte er keinerlei An-
gaben, so dass nicht ersichtlich ist, ob er lediglich die generelle Gehrich-
tung von der Weide zur Landesgrenze gezeigt oder ausführliche Informati-
onen zu einer konkreten Fluchtroute gegeben habe, wobei Letzteres ange-
sichts der nur rudimentären geografischen Kenntnisse der Umgebung sei-
nes Heimatdorfes kaum der Fall gewesen sein dürfte. Im Übrigen machte
er zum Zeitpunkt der fraglichen Hilfeleistung (Befragung/Anhörung: Juli
2011 beziehungsweise August 2012 respektive Juli und August 2011;
Rechtsmitteleingabe: Ende August respektive anfangs September 2011)
und der Suche nach ihm (Ende August 2011 respektive anfangs Septem-
ber 2011), den verfolgenden Behörden (Geheimpolizei respektive Solda-
ten) und dem Beginn seiner Flucht (am Tag nach der Hausdurchsuchung
respektive noch am gleichen Abend) widersprüchliche Angaben. Auch er-
scheint die von ihm geäusserte Vermutung, die Behörden hätten von seiner
Tätigkeit wahrscheinlich Kenntnis erlangt, weil das Ehepaar, dem er gehol-
fen habe, wohl erwischt worden sei und ihn verraten habe, wenig überzeu-
gend, zumal er nicht geltend machte, das besagte Ehepaar hätte ihn na-
mentlich gekannt. Darüber hinaus muten auch die Angaben des Beschwer-
deführers zu seiner Flucht via Nepal in die Schweiz äusserst substanzarm
an. Im Übrigen machte er auch hierzu widersprüchliche Angaben, so bei-
spielsweise zur Fluchtroute, dem Zeitpunkt des Grenzübertritts nach Nepal
(zwei respektive erst zehn Tage nach Verlassen des Heimatdorfes) oder
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Seite 12
dem Ort, von welchem aus er nach Kathmandu geflogen sei (von einem
unbekannten Ort in Nepal respektive vom tibetischen O._______ aus).
Auch die gänzliche Unkenntnis des Beschwerdeführers hinsichtlich der
Reise von Nepal in die Schweiz vermag nicht zu überzeugen, dürfte ihn
der Schlepper doch zumindest rudimentär über die Reiseroute informiert
haben. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers deutet vielmehr da-
rauf hin, dass er den Reiseweg bewusst zu verschleiern versucht.
4.3 Die aus der Lingua-Analyse gewonnenen Erkenntnisse fügen sich in
das unglaubhafte Bild der Sachverhaltsschilderung ein.
4.3.1 Der vom BFM mit der Erstellung der Lingua-Analyse beauftragte
Sachverständige, der sowohl sprachliche als auch landeskundliche Kennt-
nisse des Beschwerdeführers prüfte, gelangte zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in dem von ihm angegebenen
geografischen Raum (Tibet) gelebt habe, sondern sehr wahrscheinlich in
der exiltibetischen Gemeinschaft sozialisiert worden sei. Bei einer Lingua-
Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im
Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m.
Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson ge-
mäss Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst ihr jedoch
erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche
Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche
Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prü-
fung zu entsprechen hat (vgl. BVGE 2014/12; EMARK 2003 Nr. 14 E. 7,
1998 Nr. 34).
4.3.2 Die vorliegende Lingua-Analyse ist fundiert und gibt zu keinen Bean-
standungen Anlass. Dem Beschwerdeführer wurden der Werdegang und
die Qualifikation des Sachverständigen am 9. Dezember 2014 zur Kennt-
nis gebracht. Mit seinen Beschwerdevorbringen vermag er an der fachli-
chen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel zu wecken. Der Lin-
gua-Analyse kommt damit ein erhöhter Beweiswert zu und es wird von ihrer
inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen.
4.3.3 Der Sachverständige gelangte aufgrund ungenügender geografi-
scher und sprachlicher Kenntnisse des Beschwerdeführers zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in Tibet gelebt habe.
Diese Schlussfolgerung wurde überzeugend dargelegt. Das BFM hat den
Beschwerdeführer über die wesentlichen Punkte und das Ergebnis der Lin-
gua-Analyse im Rahmen der Anhörung vom 9. Dezember 2014 informiert
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und ihm die Gelegenheit eingeräumt, sich zu den aufgezeigten Vorhalten
und Wissenslücken zu äussern. Der Beschwerdeführer vermochte indes
weder bei der Anhörung noch in der Rechtsmitteleingabe stichhaltige Ent-
gegnungen vorzubringen, die Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und
der Schlussfolgerung der Lingua-Analyse wecken würden.
4.4 Gestützt werden die Erkenntnisse der Lingua-Analyse durch die Tatsa-
che, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keiner-
lei Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat, die verbindliche Rück-
schlüsse auf seine Identität erlauben würden. Es liegen auch keine weite-
ren Dokumente vor, die zumindest Hinweise auf seine wahre Identität ge-
ben könnten. Die Identität des Beschwerdeführers steht daher nicht fest.
Allein die Tatsache, dass er Tibetisch spricht, stellt keinen hinreichenden
Beweis für die behauptete chinesische Staatsbürgerschaft dar. Gemäss
Art. 8 AsylG obliegt es dem Asylsuchenden im Rahmen seiner Mitwir-
kungspflicht, die Identität offenzulegen und Reise- oder Identitätspapiere
abzugeben. Es wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass
er sich in den nunmehr drei Jahren seines Aufenthalts in der Schweiz be-
müht, Dokumente zu beschaffen, die Hinweise auf seine behauptete Iden-
tität geben könnten, zumal er angab, im Familienbüchlein (Phoku) mit den
vollständigen Personalien eingetragen zu sein. Er blieb indessen passiv
und gab lediglich ausweichend an, eine Kontaktaufnahme mit der Familie
in Tibet wäre zu gefährlich, was in dieser pauschalen Weise nicht zu über-
zeugen vermag. Sein Verhalten, unterschiedliche Geburtsdaten zu nennen
und nach der – auf entsprechenden Vorhalt hin – erfolgten Anerkennung
der Falschdeklaration auf dem Personalienblatt (Geburtsdatum: […] [vgl.
A1]) zwei weitere sich widersprechende Daten ([…] [vgl. A11 S. 3] bezie-
hungsweise […] [vgl. A15 S. 2]) nachzuschieben, die wiederum nicht mit
dem Ergebnis der radiologischen Untersuchung vom 17. Januar 2012 in
Einklang zu bringen sind (vgl. A9: Skelettalter von mindestens neunzehn
Jahren), deutet vielmehr darauf hin, dass er nicht gewillt ist, seine wahre
Identität und Herkunft offenzulegen. Der Beschwerdeführer vermag die be-
hauptete chinesische Staatsangehörigkeit damit nicht zu beweisen.
4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
zwar tibetischer Ethnie ist, seine Vorbringen hinsichtlich seiner Asylgründe
und des Orts der hauptsächlichen Sozialisation sowie der illegalen Aus-
reise aus Tibet aber der Glaubhaftigkeit entbehren. Es kann ihm nicht ge-
glaubt werden, dass er in Tibet gelebt hat und von dort aufgrund einer ihm
drohenden Verhaftung durch die chinesischen Behörden im September
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2011 illegal ausgereist ist. Es ist ihm damit nicht gelungen, für den Zeit-
punkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen.
4.6 Unter Verweis auf das bereits erwähnte Urteil BVGE 2014/12, gemäss
welchem bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft ver-
schleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist,
dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen, erübrigen sich Er-
örterungen bezüglich des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe.
4.7 Aufgrund des Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der
Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat.
Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und
Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise
anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal gelebt hat. Folglich wäre zu
prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine
Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit
sich bringen würde, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder
Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen einer asylrele-
vanten Gefährdung bezüglich jenes Staates zu prüfen wäre. Indes ist das
Gericht – wie bereits ausgeführt – mit der Vorinstanz der Auffassung, dass
der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise
verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine
Rückschaffung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat verun-
möglicht. Durch die Pflichtverletzung verunmöglicht er auch die Abklärung,
welchen Status er in Indien respektive Nepal innehat. Er hat die Folgen
dieses Verhaltens zu verantworten.
4.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Be-
zug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Das BFM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
5.
Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so
verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
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Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs
sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht fin-
det, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht des Asylsuchenden. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden,
womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen, und sich in diesbezüglichen Mutmassungen und Spekulationen zu
ergehen. Der Beschwerdeführer, dessen Staatsangehörigkeit nicht be-
kannt ist, hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen,
als vermutungsweise davon auszugehen ist, einer Wegweisung stünden
keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinn entgegen, was insbeson-
dere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in
Frage kommen. Zu präzisieren gilt, dass ein Vollzug der Wegweisung in
die Volksrepublik China für Exil-Tibeter auszuschliessen ist, wie dies die
Vorinstanz bereits verfügt hat (vgl. Dispositivziffer 5 der angefochtenen
Verfügung vom 15. Dezember 2014).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da je-
doch dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, ist von der Kostener-
hebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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