Abtei lung IV
D-5420/2006
gar/geg
{T 0/2}
Urteil vom 18. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Galliker, Wespi, Haefeli
Gerichtsschreiber Geisser
A._______,
B._______,
und Kinder C._______, D._______, E._______, Russland,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 14. Juli 2006 i. S. Asyl und Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A.
a) Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführer am 2. September 2004
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz und stellten ihre Asylgesuche
am gleichen Tag in der F._______. Anlässlich der summarischen Befragungen
vom 7. September 2004 in der F._______ und der Anhörungen vom
28. September 2004 durch die Fremdenpolizei des Kantons G._______ machten
sie zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, dem
Beschwerdeführer sei am 8. Oktober 1999 ein Marschbefehl zugestellt worden,
doch habe er diesem keine Folge geleistet. In der Folge hätten ihn die Behörden
bereits am 10. Oktober 1999 gewaltsam zu Hause abholen lassen. Nach einer
militärischen Ausbildung, welche etwa eine Woche bis zehn Tage gedauert habe,
sei er mit seiner Einheit nach Tschetschenien verlegt worden. Dort sei er bereits
im November 1999 in die Hände tschetschenischer Rebellen gefallen, welche ihn
in verschiedenen Ortschaften festgehalten hätten. Im Laufe seiner Gefangenschaft
habe er verschiedentlich Treffen von russischen Offizieren mit tschetschenischen
Rebellen beobachten können, bei denen es wohl um illegale Waffenschiebereien
gegangen sei. Nachdem er insgesamt bereits etwa 20 Monate in Haft zugebracht
habe, sei er im Sommer 2001 von russischen Soldaten befreit worden. Allerdings
habe es sich nicht um eine eigentliche Befreiung gehandelt, hätten ihn doch die
Russen in einem Gebäude eingesperrt. Nach ungefähr einem Monat sei es ihm
gelungen, anlässlich eines Überfalls auf dieses Gebäude zu entkommen, und er
habe sich auf den Heimweg gemacht. Nach einer ungefähr einwöchigen Reise sei
er am 5. August 2001 zu Hause in H._______ angekommen und habe sich in den
folgenden drei oder vier Wochen dort aufgehalten. Im September 2001 habe er bei
den militärischen Behörden vorgesprochen, um zu erfahren, wie es weitergehe.
Daraufhin sei er am 25. September 2001 zu Hause aufgesucht und festgenommen
worden. Während seiner Untersuchungshaft in H._______ hätten ihm die
Behörden vorgeworfen, während seiner Gefangenschaft an der Seite der
Tschetschenen gekämpft zu haben. Indessen habe die Untersuchung keine
ausreichende Grundlage für eine Anklage vor Gericht geliefert, weshalb ihn die
Behörden am 9. März 2002 aus der Untersuchungshaft vorläufig entlassen hätten.
Die Behörden hätten ihn jedoch nicht in Ruhe gelassen. Im September und
November 2002 sowie im Januar 2003 habe die Polizei seine Wohnung nach
Sprengstoff durchsucht. Am 25. Januar 2003 hätten ihn in der Umgebung von
Moskau russische Offiziere, welche er während seiner Gefangenschaft in
Tschetschenien gesehen habe, überfallen, zusammengeschlagen und beraubt. In
der folgenden Nacht sei sein Fahrzeug von einem Lastwagen vermutlich
absichtlich angefahren worden. Aufgrund dieses Vorfalls hätten sie ihren Wohnsitz
heimlich nach I._______ verlegt. Im Oktober und Dezember 2003 habe er sich
zweimal in Moskau mit Major E. getroffen, welcher ihm bei seiner Rehabilitation
habe helfen wollen. Ein drittes Treffen hätte Ende Mai 2004 in Moskau stattfinden
sollen, doch habe er den Major nicht mehr auffinden können. Stattdessen sei er
am 24. Mai 2004 in Moskau von Unbekannten im Kofferraum eines Autos entführt
3worden. Während eines Verkehrsstaus sei es ihm gelungen, den Kofferraumdeckel
zu öffnen und zu entkommen. Tags darauf habe er sich nach I._______ begeben
und dort lediglich noch die Brandruine seiner Behausung angetroffen. Die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder hätten sich retten können und seien bei
Freunden in Kuznezovka untergekommen. Zehn Tage später habe ihm sein
Freund P. mitgeteilt, Major E. sei verschwunden. Auch sein Freund P. sei am
28. Mai 2004 festgenommen und drei Tage lang festgehalten worden. Anlässlich
der Einvernahmen seines Freundes hätten die Behörden den Beschwerdeführer
mit terroristischen Organisationen in Verbindung gebracht und insbesondere
seinen Aufenthaltsort in Erfahrung bringen wollen. Nach seiner Entlassung habe
ihn sein Freund gewarnt, weshalb sich die Beschwerdeführer am 31. August 2004
ausser Landes begeben hätten.
Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
b) Am 15. Juni 2005 wurde in G._______ die Tochter E._______ geboren.
B. Mit Verfügung vom 14. Juli 2006 - eröffnet am 17. Juli 2006 - stellte das Bun-
desamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte deren Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
die Vorbringen der Beschwerdeführer seien in zahlreichen wesentlichen Punkten
widersprüchlich ausgefallen. So sei den Vorbringen des Beschwerdeführers vor
der kantonalen Behörde zu entnehmen, er sei nach einer zirka einwöchigen Reise
am 5. August 2001 zu Hause angekommen, nachdem er von den Russen aus der
Haft der Tschetschenen befreit und danach von diesen zirka einen Monat lang
eingesperrt worden sei. Aus diesen Angaben ergebe sich somit zwangsläufig, dass
er von den Russen ungefähr gegen Ende Juni oder anfangs Juli 2001 befreit
worden sei. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle die
Befreiung durch die Russen nicht erwähnt, sondern stattdessen gesagt, er sei am
25. oder am 27. Juli 2001 von Unbekannten aus der tschetschenischen Haft befreit
worden und habe sich daraufhin sogleich nach Hause begeben. Dort sei er am
5. August 2001 angekommen. Des Weiteren habe er in der Empfangsstelle erklärt,
seit Februar 2002 habe er als Automechaniker schwarz gearbeitet. Dieses
Vorbringen widerspreche seinen Behauptungen, wonach er die Zeit vom
25. September 2001 bis 9. März 2002 in H._______ in Untersuchungshaft
gewesen sei. Aufgrund dieser widersprüchlichen, den Ausgangspunkt sämtlicher
Vorbringen betreffenden Aussagen der Beschwerdeführer müsse die
Glaubhaftigkeit ihrer Angaben erheblich in Frage gestellt werden, zumal auch
weitere Ausführungen widersprüchlich seien. So habe der Beschwerdeführer
beispielsweise an der Empfangsstelle behauptet, zwei der Entführer hätten
schwarze Kleider getragen. Vor dem Kanton habe er hingegen gesagt, nur einer
dieser Männer habe eine schwarze Uniform getragen. Ferner seien die
Ausführungen des Beschwerdeführers über die angebliche Festnahme und Haft in
H._______, die Untersuchungen der russischen Militärbehörden sowie die
Verfolgung durch die ihm aus Tschetschenien bekannten russischen Offiziere
weitgehend unsubstanziiert geblieben. Seine diesbezüglichen Schilderungen
liessen jegliche Differenzierung und detaillierte Beschreibung vermissen und
4beschränkten sich auf stereotype Wiederholung von Allgemeinplätzen, obwohl von
ihm hätte erwartet werden können, detaillierte Angaben über seine fast halbjährige
Haft in H._______ zu machen. Im Weiteren liessen die vagen Aussagen der
Beschwerdeführer zu ihrem Reiseweg in die Schweiz den Eindruck entstehen, sie
versuchten, die schweizerischen Behörden über den wirklichen Aufenthaltsort vor
ihrer Einreise in die Schweiz zu täuschen. Zudem hätten es die Beschwerdeführer
unterlassen, irgendwelche Bemühungen in Richtung Papierbeschaffung in die
Wege zu leiten, obwohl dies zweifelsohne ohne weiteres möglich gewesen wäre.
Schliesslich widersprächen die Vorbringen der Beschwerdeführer der allgemeinen
Lebenserfahrung, insbesondere entspreche ihr Verhalten nach der Haftentlassung
des Beschwerdeführers im März 2003 (recte: 2002) nicht dem Verhalten von
tatsächlich verfolgten Personen und sei nicht mit dem während des Asylverfahrens
geltend gemachten Ausmass der von ihnen angeblich befürchteten Massnahmen
der russischen Strafverfolgungsbehörden zu vereinbaren. In casu hätten die
Beschwerdeführer ohne ersichtlichen Grund noch zweieinhalb Jahre bis zu ihrer
Ausreise aus Russland verstreichen lassen. Dementsprechend hielten die
Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Im
Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
C.
a) Mit Beschwerde vom 16. August 2006 beantragten die Beschwerdeführer die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der
Schweiz. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer anzu-
ordnen. Allenfalls sei die Verfügung im Wegweisungspunkt in dem Sinne
abzuändern, dass die Rückschaffung in den Heimatstaat der Beschwerdeführer
ausgeschlossen werde. Im Weiteren beantragten sie in prozessualer Hinsicht die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für
das Urteil von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
b) Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführer drei Fotos einer Brandruine zu
den Akten.
D. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2006 teilte der Instruktionsrichter der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) den Be-
schwerdeführern mit, sie könnten den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung einer Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung sowie um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab. Des Weiteren
verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
5Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht in einem vereinfachten Verfahren. Um eine solche Sache handelt es
sich vorliegend, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG). Der Antrag, es sei den Beschwerdeführern das Replikrecht zu allfälligen
Stellungnahmen der Vorinstanz zu gewähren, wird damit gegenstandslos.
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, das Bundesamt habe den
Sachverhalt in Verletzung des rechtlichen Gehörs erstellt.
3.2 In casu liegen keine Hinweise vor, die auf unvollständige oder fehlerhafte
Sachverhaltsfeststellung schliessen lassen. Nach Prüfung der Protokolle kommt
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus-
reichend Gelegenheit hatte, seine Asylgründe detailliert vorzubringen. Auch sind
keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Aussagen des Be-
schwerdeführers nicht korrekt protokolliert und übersetzt worden wären. So be-
stätigte der Beschwerdeführer anlässlich der Empfangstellenbefragung, er habe
den Dolmetscher gut verstanden und das Protokoll entspreche den Aussagen und
der Wahrheit (A 2/9, S. 7). Zu Beginn der kantonalen Anhörung bekräftigte er dies
nochmals (vgl. A14/23, S. 5). Auch nach der Rückübersetzung des kantonalen
Protokolls bestätigte er, es entspreche seinen Ausführungen, alle seine Vorbringen
seien abschliessend festgehalten und er habe diesen nichts mehr beizufügen
6(A 14/23, S. 20). Nach Durchsicht der Protokolle ist weiter festzuhalten, dass die
Befragung sowie die Anhörung in einer sachlichen Atmosphäre stattgefunden
haben. Die bei der kantonalen Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin sah sich
zu keiner Bemerkung veranlasst. Bei dieser Sachlage muss sich der
Beschwerdeführer bei seinen Vorbringen behaften lassen, wie sie in die Protokolle
Eingang gefunden haben.
3.3 Zum Einwand in der Beschwerde, die Vorinstanz hätte als Untersuchungsbehörde
"dem Beschwerdeführer ein rechtliches Gehör in Bezug auf diese (Widersprüche)
machen müssen", ist Folgendes festzuhalten: Der Asylgesuchsteller ist mit
Widersprüchen in seinen eigenen Aussagen nach Möglichkeit zu konfrontieren, um
ihm Gelegenheit zu geben, diese allenfalls zu erklären. Dieser Grundsatz ergibt
sich aus der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts, stellt jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen
Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13
S. 111 ff.; diese Praxis wird vom Bundesverwaltungsgericht als weiterhin
zutreffend erachtet). Einem Betroffenen ist nämlich in der Regel kein Recht auf
vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und
Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenke, sich
in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund
abzustützen. Letzteres war in casu nicht der Fall und wird in der Beschwerdeschrift
denn auch nicht behauptet. Somit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vor, weil sich das beanstandete Nichtvorhalten von Widersprüchen in casu
lediglich auf eigene Aussagen des Beschwerdeführers - und nicht auf solche von
Drittpersonen - bezieht.
3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Einwand in der Beschwerde, wonach der
rechtserhebliche Sachverhalt unter Verletzung des rechtlichen Gehörs erstellt
worden sei, als unbegründet. Zu einer Rückweisung der Beschwerdesache an die
Vorinstanz zwecks erneuter beziehungsweise ergänzender Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts besteht daher kein Anlass.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
7begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Es wird hierzu ergänzend zu den
nachfolgenden Ausführungen auf die zutreffenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und
Art. 4 VwVG).
5.2 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der
allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im
Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; EMARK 2004 Nr. 1
E. 5a S. 4; 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.; Nr. 28 E. 3a S. 270).
5.3 In der Beschwerdeschrift wird bezüglich der widersprüchlichen Vorbringen
ausgeführt, was die Befreiung des Beschwerdeführers von den Russen angehe,
ergebe sich gar kein Widerspruch in Bezug auf seine Vorbringen. Im
Empfangszentrum habe er sich summarisch, bei der kantonalen Anhörung hinge-
gen detailliert und wahrheitsgetreu geäussert. Dieser Einwand vermag indessen
insoweit nicht zu überzeugen, als es beispielsweise ausgeschlossen ist, in einer
Autowerkstatt einer illegalen Schwarzarbeit nachzugehen und im selben Zeitraum
inhaftiert zu sein (vgl. A2/9, S. 2; A14/23, S. 7), wie dies der Beschwerdeführer
geltend gemacht hat. Derartige chronologische Unstimmigkeiten in den
Schilderungen lassen vielmehr den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer bei
seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten
zurückgreifen konnte, sondern eine Verfolgungssituation lediglich erfunden hat, um
seinem Asylgesuch Nachdruck zu verleihen. Bestätigt wird diese Einschätzung
durch weitere Unstimmigkeiten, wie etwa in Bezug auf die Bekleidung der
Entführer. So soll einer zivil gekleidet gewesen sein und der andere eine schwarze
Uniform getragen haben (A14/23, S. 13), während anlässlich der Befragung in der
Empfangsstelle demgegenüber noch von zwei schwarz gekleideten Personen,
einer zivil gekleideten und einem Fahrer, dessen Bekleidung nicht beschrieben
wurde, die Rede war (A2/9, S. 6). Darüber hinaus ist die geltend gemachte Flucht
aus dem Kofferraum des Autos bei einem Stau realitätsfremd, wenn bedacht wird,
dass vier Personen den Beschwerdeführer entführt haben sollen. Die
Beschwerdeführer wenden in der Beschwerde im Weiteren ein, bei tatsächlich
Verfolgten gebe es keine „logische“ Vorgehensweise, weshalb ihnen nicht
vorgeworfen werden könne, nach der vorläufigen Entlassung aus der
Untersuchungshaft (am 9. März 2002) noch zweieinhalb Jahre bis zur Flucht
8zugewartet zu haben. Wenngleich diesem Einwand eine gewisse Berechtigung
zukommt, ist vorliegend aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführer in
der Folge ein Verhalten an den Tag gelegt haben, welches im
Gesamtzusammenhang ihrer Schilderungen nur den Schluss zulässt, dass keine
Verfolgung beziehungsweise keine begründete Furcht vor Verfolgung gemäss
Art. 3 AsylG vorlag. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer auch
auf Beschwerdeebene keine Identitätspapiere eingereicht haben, weshalb ihre
Identität bis heute nicht feststeht, was aber für die Überprüfung der Aussagen und
der Beweismittel sowie für die Asylgewährung grundsätzlich Voraussetzung ist.
5.4 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in
der Beschwerde oder die eingereichten Beweismittel (Fotos) näher einzugehen, da
diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in den Fragen der
Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung herbeizuführen. In Würdigung der
gesamten Umstände ist festzustellen, dass die Vorbringen den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Das nachgesuchte Asyl ist
den Beschwerdeführern zu Recht nicht gewährt worden. Die Ablehnung ihrer
Asylgesuche ist dementsprechend zu bestätigen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
96.5 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK
2001 Nr. 21).
6.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (VGL. MARIO GATTIKER, DAS ASYL- UND
WEGWEISUNGSVERFAHREN, BERN 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in die russische
Föderation ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S.
122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation sowie die politische und
wirtschaftliche Lage in Russland lassen den Wegweisungsvollzug nicht als
unzulässig erscheinen.
6.7
6.7.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland
herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Art 14a Abs. 4 ANAG findet
insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten
Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische
Versorgung nicht erhalten können oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherr-
schenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige
Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechte-
rung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wären.
6.7.2 In Würdigung der allgemeinen aktuellen Lage in Russland ist die Zumutbarkeit der
Rückkehr dorthin zu bejahen, zumal dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht
von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann. Demnach kann
nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 14a
Abs. 4 ANAG ausgegangen werden.
10
6.7.3 Den Akten lassen sich auch keine individuellen Vollzugshindernisse entnehmen.
Namentlich die beruflichen Aussichten des Beschwerdeführers sind eher über-
durchschnittlich, verfügt dieser doch über eine universitäre Ausbildung als Elekt-
roingenieur sowie praktische Berufserfahrung als Automechaniker. Weiter ist zu
berücksichtigen, dass die Mutter des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimat-
staat lebt (A2/9, S. 3), weshalb die Beschwerdeführer dort auf ein bestehendes
rudimentäres Beziehungsnetz zurückgreifen können. Darüber hinaus bestehen
realistische Aussichten, dass sich die jungen und den Akten zufolge gesunden
Beschwerdeführer allenfalls auch in einem anderen Teil ihres Heimatstaates
wieder eine Existenz aufbauen können. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
6.8 Den Akten sind ausserdem keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der
Vollzug der Wegweisung unmöglich im Sinne der Praxis der ARK wäre (vgl.
EMARK 2000 Nr. 16 E. 7c S. 146 ff.).
6.9 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). Ebenso ist ein Ausschluss des
Wegweisungsvollzuges nach Russland zu verneinen und der diesbezügliche
Eventualantrag abzuweisen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.--
festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: Beweismittel [3 Fotos eines
abgebrannten Hauses], Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
- die J._______ des Kantons G._______
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Gregor Geisser
Versand am: