Abtei lung IV
D-5420/2007
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. Juli 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5420/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Araber mit letztem Wohnsitz in
Bagdad, verliess den Irak eigenen Angaben gemäss am 20. April 2003
und gelangte am 15. Juli 2003 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag
um Asyl nachsuchte.
A.a Bei der Empfangszentrumsbefragung, die am 23. Juli 2003 in Chi-
asso stattfand, sagte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei Mit-
glied bei der Baath-Partei gewesen. Nach dem Fall von Bagdad seien
sie mit dem Tod bedroht worden, weil sein Vater Quartierverantwortli-
cher der Baath für die Quartiere B._______ und C._______ gewesen
sei. Leute aus dem Quartier hätten am 18. April 2003 ihr Haus
angegriffen, wobei auf dieses geschossen worden und die Scheiben
des Wagens zerstört worden seien. Er habe seine Mutter und seine
Schwestern zu Verwandten gebracht, die ihn nach Mosul gebracht
hätten. Er habe sich politisch nicht betätigt und habe vorher keinerlei
Probleme gehabt.
A.b Am 19. August 2003 wurde der Beschwerdeführer von der zustän-
digen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Er machte
im Wesentlichen geltend, sie seien am 18. April 2003 von Quartierbe-
wohnern angegriffen worden. Diese hätten am Haus Scheiben einge-
schlagen und die beiden Autos mit Steinen beworfen und zerstört. Er
habe sich im Innern des Hauses befunden und sei bewaffnet gewesen;
er habe indessen von den Waffen keinen Gebrauch gemacht. Als seine
Verwandten gekommen seien, seien die Angreifer geflüchtet. Die Ver-
wandten hätten seine Mutter und seine Schwestern zu sich mitgenom-
men, während er die Stadt am Nachmittag verlassen habe. Sein Vater
habe sich drei oder vier Tage nach dem Fall Bagdads bei Verwandten
versteckt und sei während des Angriffs nicht zu Hause gewesen. Er sei
seit drei oder vier Jahren verantwortlich für das Quartier B._______
gewesen. Er (der Beschwerdeführer) befürchte, im Falle einer
Rückkehr in den Irak von den Quartierbewohnern getötet zu werden.
A.c Der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittel-
te dem BFM mit Schreiben vom 24. März 2004 die Todesurkunde des
Vaters des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2004, eine Bestätigung
der Baath-Partei vom 3. August 2003 und eine Kopie des Nationalitä-
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tenausweises des Beschwerdeführers. Allen Dokumenten lag eine
Übersetzung bei.
A.d Am 25. Oktober 2005 übermittelte der vormalige Rechtsvertreter
dem BFM die Todesurkunde der Schwester des Beschwerdeführers
vom 15. August 2005 mit Übersetzung.
A.e Das BFM führte am 27. März 2006 eine ergänzende Anhörung
des Beschwerdeführers durch. Er machte im Wesentlichen geltend, er
habe seinen Nationalitätenausweis von seinen in D._______ lebenden
Cousins erhalten. Er habe von seiner Mutter vom gewaltsamen Tod
seines Vaters erfahren. Einer seiner Cousins, der für die Sicherheit
seiner Mutter gesorgt habe, und eine seiner Schwestern seien im Irak
ebenso ermordet worden. Er habe sich nach dem Einmarsch der
Amerikaner aus dem Geschäft zurückgezogen und sei nicht mehr zur
Arbeit gegangen. Als am 18. April 2003 ihr Haus angegriffen worden
sei, habe er das Feuer mit einer Kalaschnikow und einer Pistole
erwidert. Zwei ältere Männer, die dem gleichen Clan wie er
angehörten und im selben Quartier gewohnt hätten, hätten während
des Angriffs interveniert. Als sein Vater die Familie verlassen habe,
habe er ihm (dem Beschwerdeführer) geraten, mit der Familie
wegzugehen.
A.f Mit Schreiben vom 3. April 2006 reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers eine Identitätskarte, ein Präsidialdekret vom
29. September 2000 und zwei Todesurkunden ein. Allen Dokumenten
lagen Übersetzungen bei.
B.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz,
ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs derselben die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
C.
Mit Eingabe vom 14. August 2007 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Vertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragen, es sei seine Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit des Vollzugs festzustellen und die bereits verfügte vor-
läufige Aufnahme entsprechend abzuändern. Es sei die unentgeltliche
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Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. Der Eingabe lagen die Kopien eines Partei-
ausweises des Vaters des Beschwerdeführers und eines Dankes-
schreibens der Baath-Partei bei.
D.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts trat mit Verfü-
gung vom 21. August 2007 auf den Eventualantrag nicht ein. Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wies er ab und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig setzte er dem Be-
schwerdeführer Frist zur Einreichung der von ihm in Aussicht gestell-
ten Beweismittel.
E.
Mit Eingaben vom 21. September 2007 und vom 9. Januar 2008 reich-
te der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers je eine Dankesschrei-
ben der Baath-Partei vom 1. März 2001 und vom 19. Juli 2002 zu dem
Akten.
F.
F.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten mit Verfügung vom
12. August 2008 der Vorinstanz und gab ihr Gelegenheit zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung.
F.b In seiner Vernehmlassung vom 1. September 2008 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde.
F.c Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Sep-
tember 2008, der das Original des Dankesschreibens aus dem Jahr
2001 beilag, an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
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Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten, soweit nicht bereits mit Verfügung vom
21. August 2007 auf den Eventualantrag nicht eingetreten wurde.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, es erstau-
ne, dass der Vater des Beschwerdeführers nach dem Fall Bagdads
seine Familie nicht mit sich genommen oder zumindest versucht habe,
sie in Sicherheit zu bringen. Ebenso erstaunlich sei, dass die Familie
an ihrem Wohnort im Quartier verblieben sei, welches vorher vom Va-
ter kontrolliert worden sei. Dort sei das Risiko, dass sie Opfer von Ra-
cheakten würden, massiv erhöht gewesen. Darüber hinaus hätte die
Familie auf die Hilfe ihres Clans zählen können, der in mehreren
Regionen des Iraks vertreten sei. Es sei nicht wahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer angesichts des nach dem Sturz des Regimes von
Saddam Hussein herrschenden Klimas keinerlei Sicherheitsmassnah-
men für sich und seine Familie ergriffen habe, habe ihm doch sein Va-
ter geraten, den Irak zusammen mit der Familie zu verlassen. Ebenso
unwahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer nach dem Angriff
vom 18. April 2003 seine Mutter und seine Schwestern bei im gleichen
Quartier lebenden Verwandten zurückgelassen hätte.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Aktivitäten seines Vaters
für das ehemalige irakische Regime seien nicht deckungsgleich. So
habe er zuerst gesagt, sein Vater sei für das Quartier E._______
zuständig gewesen, später habe er ausgesagt, dieser sei nur für das
Quartier von B._______ zuständig gewesen. Zudem habe er einmal
gesagt, er habe bis zum 18. April 2003 in der familieneigenen Eisdiele
gearbeitet, während er ein anderes Mal gesagt habe, er habe sich aus
dem Geschäft zurückzuziehen begonnen, als die Amerikaner und ihre
Alliierten einmarschiert seien; nach dem 9. April 2003 habe er nicht
mehr gearbeitet. Einmal habe er gesagt, er sei bewaffnet gewesen, als
ihr Haus angegriffen worden sei, habe aber von den Waffen keinen
Gebrauch gemacht, während er ein anderes Mal gesagt habe, er habe
mit einer Kalaschnikow und einer Pistole das Feuer erwidert. Zudem
habe er gesagt, er habe seine Schwestern und seine Mutter nach dem
Angriff zu Verwandten gebracht und anschliessend Bagdad verlassen,
während er auch gesagt habe, Verwandte, die in der Nachbarschaft
gelebt hätten, seien sofort gekommen und hätten die Mutter und die
Schwestern zu sich mitgenommen, während dem er im Haus
geblieben sei und später Bagdad direkt verlassen habe.
Der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben gemäss vier Jahre lang
die Universität von Bagdad besucht und einen Abschluss in Chemie
gemacht. Seine gute Ausbildung stehe im Gegensatz zu den ober-
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flächlichen Angaben, die er zu den Aktivitäten seines Vaters für die
Baath habe machen können. Er habe sich darauf beschränkt, zu
sagen, dass sein Vater politische Versammlungen abgehalten habe,
dass er nichts über dessen parteiinterne Tätigkeiten sagen könne und
dass es sich um heimliche Aktivitäten gehandelt habe. Dies
entspreche keineswegs den Realitäten, sei die Baath zu dieser Zeit
doch an der Macht gewesen und habe das ganze Land kontrolliert.
Hinsichtlich der eingereichten Dokumente sei festzuhalten, dass im
Irak die verschiedensten Dokumente leicht erhältlich seien; deren
Beweiswert sei sehr gering. Aus den eingereichten Dokumenten der
Baath-Partei könne höchstens auf die Parteizugehörigkeit des Vaters
des Beschwerdeführers nicht jedoch auf eine Führungsposition
desselben geschlossen werden. Es erstaune, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen sei, Dokumente neueren Datums
einzureichen, welche eine Führungsfunktion desselben bestätigen
würden. Hinsichtlich der eingereichten Todesurkunden sei
festzuhalten, dass im Irak zahlreiche Personen Opfer von Attentaten
würden, ohne dass diese Verbindungen zum vormaligen Regime
gehabt hätten.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Ausführungen der
Vorinstanz vermöchten den Anforderungen an ein logisch strukturier-
tes und schlüssiges Argument nicht zu genügen. Es sei nicht nachvoll-
ziehbar, wie aus dem Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers
seine Familie im Stich gelassen habe, auf die Unglaubhaftigkeit dieses
Verhaltens geschlossen werden könne. In der damaligen Zeit hätten
nicht wenige ranghohe Baath-Mitglieder sich unter Zurücklassung ih-
ren Angehörigen versteckt. Die Invasion der USA habe die Saddam-
Loyalisten überrascht, weshalb ihre Flucht oft überstürzt erfolgt sei.
Menschliche Verhaltensweisen könnten von Aussenstehenden nicht
immer vollends nachvollzogen werden. Dieser Umstand allein sage
nichts über deren Glaubhaftigkeit aus. Unter diesem Gesichtspunkt
gehe dem Vorbringen des BFM, die Flucht des Vaters könne nicht auf
die geschilderte Weise stattgefunden haben, jegliche Überzeugungs-
kraft ab. Dasselbe treffe auf die Tatsache zu, dass der Beschwerdefüh-
rer bis am 18. April 2003 zu Hause gelebt habe.
Aus organisatorischen Gründen seien die Quartiere E._______ in der
Baath-Partei unter dem Zuständigkeitsbereich B._______
zusammengefasst worden. Die Aussage des Beschwerdeführers bei
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der kantonalen Befragung sei höchstens etwas ungenau, falsch sei sie
indessen nicht. Die protokollierte Aussage bei der Erstbefragung, er
habe bis einen Tag vor seiner Abreise aus Bagdad in der Eisdiele
gearbeitet, sei nicht korrekt. Dies widerspreche völlig der Situation in
Bagdad, wie sie nach dem 9. April 2003 geherrscht habe. Es müsse
davon ausgegangen werden, dass der Dolmetscher bei der Erst- bzw.
Zweitbefragung seine Aussage bewusst falsch (rück)übersetzt habe.
Seine Aussagen bei der Bundesanhörung seien korrekt
wiedergegeben worden. Er habe zu keinem Zeitpunkt gesagt, er habe
seine Mutter und die beiden Schwestern selber zu Verwandten
gebracht.
Die Baath sei eine hierarchisch gegliederte Kaderpartei gewesen, die
nach den Prinzipien der Konspiration und Geheimhaltung organisiert
gewesen sei. Die Aussage des Beschwerdeführers, die Aktivitäten
seines Vaters seien geheim gewesen, entsprächen der Realität. Es
spreche für seine Glaubwürdigkeit, dass er über die Tätigkeiten seines
Vaters nur generell Auskunft erteilen könne.
Der Beschwerdeführer könne den Mitgliedschaftsausweis seines
Vaters und ein Dankesschreiben der Partei zu den Akten geben. Diese
Beweismittel belegten die Mitgliedschaft seines Vaters bei der Baath.
Dessen Engagement sei als so verdienstwürdig befunden worden,
dass er mit einem namhaften Geldbetrag beschenkt worden sei.
Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr in den Irak begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter
Verfolgung haben müsse. Verfolgungsmotiv sei seine politische
Anschauung im Rahmen einer Reflexverfolgung. Würde er in seine
Heimat zurückkehren, würde er höchstwahrscheinlich umgebracht.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben, denn es
könne im gesamten Staatsgebiet des Iraks kein wirksamer Schutz vor
Verfolgung gewährt werden. Es bestehe landesweit Gefahr für ihn, von
Feinden des ehemaligen Saddam-Regimes gefoltert, misshandelt und
umgebracht zu werden.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, es sei darauf hinzu-
weisen, dass der Beschwerdeführer die Beweismittel, welche die
Funktion seines Vaters in der Baath belegen sollten, nur in Kopie ein-
gereicht habe, was Raum für Manipulationen biete. Nichtsdestotrotz
könne die Frage der Glaubhaftigkeit der Funktion seines Vaters bei der
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Baath-Partei offen gelassen werden, da der Beschwerdeführer über
eine Fluchtalternative im Nordirak verfüge. Er habe die Möglichkeit, bei
den kurdischen Behörden im Nordirak um Schutz nachzusuchen.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, bisher sei versehentlich nur
eine Kopie des Schreibens der Baath-Partei aus dem Jahre 2001 ein-
gereicht worden. Nunmehr könne auch das Original eingereicht wer-
den. Angesichts dieser Beweislage werde klar, dass der Sohn eines
renommierten Baath-Mitglieds, der selber auch Mitglied dieser Partei
gewesen sei, im Nordirak keineswegs eine sichere Fluchtalternative
vorfinden werde.
5.
5.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zur Tätigkeit seines Vaters für die Baath-Partei ist festzuhalten,
dass das BFM nicht dessen Parteimitgliedschaft, sondern einzig die
geltend gemachte Führungsposition desselben in Frage stellte. Der
Beschwerdeführer reichte mehrere Dokumente ein, deren Authentizität
zwar nicht abschliessend beurteilt werden kann, die es aber insgesamt
als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass sein Vater in
der Tat ein aus Sicht der Baath verdientes Parteimitglied war. Ob sein
Vater tatsächlich Quartierverantwortlicher war, geht aus keinem der
Dokumente hervor, indessen kann einem Schreiben der Baath vom
3. August 1995 entnommen werden, dass dieser damals bereits Mit-
glied der Sektionsleitung war. Da die Positon, welche der Vater in der
Baath innehatte, indessen vorliegend nicht entscheidwesentlich ist, er-
übrigen sich weitere Erwägungen zu dieser Frage.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in der Beschwerde vertre-
tene Auffassung, wonach die Erklärung des Beschwerdeführers, sein
Vater habe die Familie zur Zeit, als die Amerikaner im Irak einmar-
schiert seien, aus Furcht vor Racheakten verlassen, in Anbetracht der
damaligen Ereignisse nicht zwingend als unglaubhaft erscheint. Ge-
mäss den Aussagen des Beschwerdeführers habe sein Vater ihn je-
doch aufgefordert, sich zusammen mit der Familie in Sicherheit zu
bringen. Aus diesem Grund ist schwer nachvollziehbar, dass er mit
den Angehörigen ausgerechnet im Quartier verblieben ist, in dem sein
Vater eine höhere Funktion innerhalb der Baath innegehabt haben soll.
Den Akten ist zu entnehmen, dass seine Familie über mehrere Häuser
verfügte (act. A21/15 S. 8) und er einem Clan angehört, der Verbindun-
gen in andere Teile des Iraks hat (act. A7/15 S. 8, A21/15 S. 8 u. 9),
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was es ihm ermöglicht hätte, sich mit seinen Angehörigen an einen Ort
zurückzuziehen, an dem sie weniger exponiert gewesen wären. Im
Zusammenhang mit dem geltend gemachten Angriff auf das Haus im
Quartier B._______ hat sich der Beschwerdeführer denn auch in
mehrerer Hinsicht widersprüchlich geäussert. Bei der kantonalen
Befragung sagte er aus, er sei im Besitz einer Kalaschnikow und einer
Pistole gewesen, von denen er indessen beim Angriff aus das Haus
keinen Gebrauch gemacht habe (act. A7/15 S. 9), während er bei der
Anhörung durch das BFM geltend machte, er habe sowohl mit der
Kalaschnikow als auch mit der Pistole Schüsse abgegeben, als sie
angegriffen worden seien (act. A21/15 S. 6). Des Weiteren führte er bei
der kantonalen Befragung aus, im gleichen Quartier wohnende
Verwandte seien ihnen zu Hilfe geeilt, diese seien mit Kalaschnikows
und Pistolen bewaffnet gewesen (act. A7/15 S. 7), während er bei der
Anhörung durch das BFM auf eine entsprechende Frage antwortete,
die Verwandten seien nicht bewaffnet gewesen, da es sich um ältere
Respektspersonen gehandelt habe (act. A21/15 S. 7). Entgegen der in
der Beschwerde vertretenen Auffassung sagte er bei der
Erstbefragung sehr wohl aus, er habe seine Mutter und seine
Schwestern zu Verwandten gebracht (act. A1/8 S. 5: „Mia madre e le
mie sorelle le ho portate da altri parenti“), während er bei der
kantonalen Befragung vorbrachte, diese seien von den Verwandten
mitgenommen worden (act. A7/15 S. 6). Schliesslich machte er bei der
Erstbefragung und der kantonalen Befragung geltend, er habe bis zum
Tag des Angriffs auf seine Familie in der Eisdiele gearbeitet (act. A1/8
S. 2, A7/15 S. 5), während er bei der Anhörung durch das BFM
ausführte, er habe sich nach der Ankunft der Amerikaner aus dem
Geschäft zurückzuziehen begonnen bzw. er habe das Geschäft am
9. April 2003 verlassen (act. A21/15 S. 4 u. 5). Die Behauptung in der
Beschwerde, der bei der Erstbefragung und der kantonalen Befragung
eingesetzte Dolmetscher müsse die Aussage des Beschwerdeführers
zur Dauer seiner Arbeitstätigkeit falsch übersetzt haben, findet in den
Akten keinerlei Grundlage. Insofern der Beschwerdeführer
argumentiert, die protokollierte Aussage widerspreche völlig den
damaligen Gegebenheiten und der Situation in Bagdad, da das
Geschäftsleben dort nach der Invasion der alliierten Truppen zum
Stillstand gekommen sei, seine Aussagen bei der Anhörung durch das
BFM seien jedoch korrekt wiedergegeben worden, ist darauf
hinzuweisen, dass er gerade bei dieser Anhörung geltend machte,
sein Cousin habe nach dem Einmarsch der Amerikaner noch eine Zeit
lang im Geschäft gearbeitet. Aus diesen Erwägungen ergibt sich als
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Ergebnis die Schlussfolgerung, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelingt, das von ihm geltend gemachte, seine Flucht angeblich
auslösende Vorkommnis (Angriff auf das Haus und seine Familie)
glaubhaft zu machen.
5.3 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des erstinstanzlichen Ver-
fahrens die Todesurkunden seines Vaters, seiner Schwester und sei-
nes Cousins zu den Akten. Abgesehen davon, dass die Authentizität
der entsprechenden Urkunden nicht feststeht, ist darauf hinzuweisen,
dass diesen nichts über die näheren Umstände des Todes dieser Per-
sonen zu entnehmen ist. Es steht somit keineswegs fest, dass ein Zu-
sammenhang mit der Zugehörigkeit des Vaters des Beschwerdefüh-
rers zur Baath-Partei besteht. Aufgrund der allgemeinen Lage im Irak
sind in den vergangenen Jahren zahlreiche Personen unterschiedlich
motivierten Gewalttaten zum Opfer gefallen, wobei die wirklichen
Gründe in vielen Fällen offen blieben.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund dieser Erwägungen
davon aus, dass es sich beim Vater des Beschwerdeführers um einen
unter dem Regime von Saddam Hussein tätigen Baath-Funktionär
handelt, der eine Kaderfunktion innehatte, wobei offen gelassen wer-
den kann, ob dieser tatsächlich den Rang eines Quartierverantwortli-
chen bekleidete. Als unglaubhaft erachtet es, dass der Beschwerde-
führer und seine Angehörigen am 18. April 2003 von den Quartierbe-
wohnern überfallen wurden. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszu-
gehen, dass er seine Heimat aufgrund der allgemeinen Lage verliess,
nicht jedoch, weil er Opfer eines konkreten Übergriffs geworden war.
Nach seiner Ausreise kamen mehrere Familienmitglieder unter unge-
klärten Umständen gewaltsam zu Tode.
6.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise be-
fürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatli-
che Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr.
21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen
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Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem
voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen
ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S.
193). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der
Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.4 S.
38 f.
6.2
6.2.1 Hinsichtlich der Sicherheitslage und der Schutzfähigkeit der ira-
kischen Behörden ist vollumfänglich auf das Grundsatzurteil BVGE
2008/12 zu verweisen. Aus diesem geht hervor, dass Personen, die als
Unterstützer des ehemaligen Regimes von Saddam Hussein gelten,
seit dem Sturz des Regimes Drohungen ausgesetzt sein und Opfer
von Gewalthandlungen werden können, da sie für unter der Saddam-
Diktatur verübte Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht
werden und ehemals häufig Schlüsselpositionen in der früheren Ar-
mee oder den früheren Sicherheits- und Geheimdiensten innehatten.
Am ehesten betroffen sind Mitglieder der ehemaligen Baath-Partei
oder dieser nahe stehende Personen. Täterschaft und Tatmotiv sind
dabei vielschichtig und reichen von Racheakten vormals Unterdrückter
und Verfolgter bis hin zu "lediglich" kriminellen Akten. Ehemalige Baa-
thisten werden dabei unter Umständen pauschal und unabhängig von
ihrer Position für Menschenrechtsverletzungen während des Saddam-
Regimes verantwortlich gemacht oder der Unterstützung des andau-
ernden Widerstandes verdächtigt. Zugeschrieben werden die Gewalt-
handlungen vor allem schiitischen Milizen, Angehörigen staatlicher Si-
cherheitskräfte, Kriminellen, Familienmitgliedern ehemaliger Baath-
Opfer sowie Auftragstätern (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4.5 S. 159 f.).
6.2.2 Der Beschwerdeführer äussert in seinen Eingaben die Befürch-
tung, aufgrund der früheren Mitgliedschaft in der Baath-Partei, des ge-
waltsamen Todes von Angehörigen und insbesondere der exponierten
Stellung seines Vaters werde er im Falle einer Rückkehr in den Irak
verfolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorstehend er-
wähnten Grundsatzurteil festgestellt, dass im Irak keine Kollektiv- oder
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Gruppenverfolgung aller ehemaliger Baathisten besteht. Ehemalige
Mitglieder dieser Partei gehören indessen zu einem der
Personenkreise mit erhöhtem Gefährdungspotential. Die Frage, ob
eine konkrete Verfolgungsgefahr aufgrund der Mitgliedschaft bei der
Baath droht, hängt von verschiedenen Kriterien ab; so zum Beispiel
vom Bekanntheitsgrad der Person, deren ehemaligem Tatbeitrag und
dem aktuellen Wohnumfeld.
6.2.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine konkrete,
persönliche Bedrohung glaubhaft zu machen. Wie oben festgehalten
wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, er habe den
Irak aufgrund der allgemeinen Lage und nicht aufgrund eines erfolgten
oder unmittelbar drohenden Übergriffs verlassen. Er war somit zum
Zeitpunkt seiner Ausreise weder asylrechtlich relevanten konkreten
und individuellen Nachteilen ausgesetzt noch musste er solche in ab-
sehbarer Zeit begründet befürchten. Auch der Umstand, dass in der
Folge mehrere Verwandte des Beschwerdeführers unter ungeklärten
Umständen gewaltsam zu Tode kamen, vermag diese Auffassung nicht
zu relativieren.
6.2.4 Aufgrund der seit der Ausreise im Jahre 2003 erfolgten politi-
schen Veränderungen im Irak, stellt sich die Frage, ob dem Beschwer-
deführer im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor asylrechtlich re-
levanter Verfolgung zuzuerkennen ist. Aufgrund der graduell verbes-
serten Sicherheitslage im Irak besteht für viele Baathisten keine Ge-
fährdungslage mehr. Der Beschwerdeführer musste Mitglied der Baath
werden, da er ein Studium absolvierte, betätigte sich eigenen Aussa-
gen gemäss in keiner Weise politisch und beteiligte sich an keinen
Menschenrechtsverletzungen. Einige Berichte weisen zudem darauf
hin, dass Familienangehörige von ehemaligen Baath-Mitgliedern in der
heutigen politischen Lage nicht mehr generell gefährdet sind (vgl.
CORINNE TROXLER/MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak: Gefährdung von ehemali-
gen Mitgliedern der Baath-Partei, 27. Januar 2006, S. 11). Nachdem
der Vater des Beschwerdeführers nicht mehr am Leben ist und der Be-
schwerdeführer sich seit fünf Jahren nicht mehr in der Heimat aufge-
halten hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein besonde-
res Interesse an seiner „Beseitigung“ besteht, da er kaum als poten-
zieller Widerstandskämpfer angesehen werden dürfte. Demzufolge ist
dem Beschwerdeführer, dessen subjektive Befürchtungen zwar nach-
vollziehbar erscheinen, keine objektiv begründete Furcht vor asylrecht-
lich relevanter Verfolgung zuzuerkennen.
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6.3 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dem Be-
schwerdeführer, wie vom BFM in seiner Vernehmlassung angetönt, in-
nerhalb seines Heimatlandes zudem eine innerstaatliche Fluchtalter-
native offenstehen würde (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.1 S. 47 ff.). Der Be-
schwerdeführer war ein einfaches, politisch nicht aktives Mitglied der
Baath-Partei. Er kann in keiner Weise mit begangenen Menschen-
rechtsverletzungen in der Vergangenheit oder mit terroristischen Akti-
vitäten in Zusammenhang gebracht werden. Auch im Übrigen zeigt er
kein Profil, das ihn in den Augen der kurdischen Behörden der Nord-
provinzen als potenziellen politischen Gegner erscheinen lassen könn-
te. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sein Vater
innerhalb der Baath angeblich eine Kaderfunktion bekleidet haben soll.
Es kann deshalb offen gelassen werden, ob er im Norden über eine
Gewährsperson verfügt bzw. allenfalls mit Hilfe seines Familienclans
zu einer solchen kommen könnte. Nachdem keine Hinweise auf ein
möglicherweise bestehendes Sicherheitsrisiko vorliegen, ist davon
auszugehen, dass ihm die Einreise in den Norden und die dortige Nie-
derlassung möglich wären. Aufgrund seines Profils ist auch nicht von
der Gefahr einer Diskriminierung des Beschwerdeführers aus anderen
Gründen auszugehen. Der Beschwerdeführer könnte demnach in einer
der drei Nordprovinzen des Iraks effektiven Schutz erlangen.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer hin-
sichtlich seiner Herkunftsregion keine begründete Furcht vor Verfol-
gung zuerkannt werden kann. Zudem könnte er im kurdisch kontrollier-
ten Teil des Iraks um effektiven Schutz nachsuchen. Der Beschwerde-
führer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft demzufolge nicht, weshalb das
BFM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die
weiteren Ausführungen in seinen Eingaben und die eingereichten Be-
weismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vor-
liegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
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AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung
aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Be-
sitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. Der
Beschwerdeführer ist nicht im Besitz einer solchen Bewilligung und er
hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen (EMARK 2001
Nr. 21). Hinsichtlich der vom BFM mit Verfügung vom 13. Juli 2007 an-
geordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ist festzu-
halten, dass die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht
auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Un-
möglichkeit) alternativer Natur sind. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist
der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden
wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen,
wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes
wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse
zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.; EMARK 2001
Nr. 1 E. 6a S. 2).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Parteiausweis des Vaters, Schreiben der Baath vom 1. März
2001 und 19. Juli 2002, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- kantonale Behörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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