Abtei lung IV
D-5420/2008
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M a i 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.___________, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Juli 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5420/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
B.____________ (Provinz C.___________), verliess die Türkei
gemäss eigenen Angaben am 13. Juni 2008 und suchte am 17. Juni
2008 in der Schweiz um Asyl nach.
A.a Bei der Kurzbefragung, die am 23. Juni 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen stattfand, sagte er aus, er habe seit
etwa drei Jahren der Guerilla geholfen. Am 2. April 2008 habe er sich
in den Wald begeben, um Holz zu besorgen. Er sei auf vier Dorf-
schützer und sechs Soldaten einer Spezialeinheit gestossen, die ihm
gesagt hätten, sie wüssten von seinen Beziehungen zur Guerilla. Sie
hätten von ihm verlangt, dass er ihnen helfe. Als er gesagt habe, er
wisse nichts, hätten sie ihn in den Wald geschleppt und zusammen-
geschlagen. Einer der Männer habe gedroht, ihn und seine Familie
umzubringen, und habe ihm sein Gewehr in den Mund gesteckt. Er
habe das Bewusstsein verloren und als er aufgewacht sei, habe er auf
seiner Brust einen Zettel mit Drohungen gefunden. Er leide heute noch
an den erlittenen Verletzungen an Nase und Ohren. Drei Tage nach
dem Vorfall sei er von seinem Vater und seinem Onkel weggebracht
worden. Im Jahr 2006 hätte er in den Militärdienst einrücken müssen.
Er habe Verwandte, die in der Guerilla seien, und wolle nicht auf seine
Brüder schiessen.
A.b Am 4. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen
Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, seine
Eltern hätten beschlossen, dass er die Türkei verlassen müsse. Er
habe sein Dorf am 5. April 2008 verlassen und sich anschliessend fast
zweieinhalb Monate in Istanbul aufgehalten. Seine Familie habe ihm
kürzlich telefonisch bestätigt, dass die Männer, die ihn misshandelt
hätten, hinter ihm her seien. Wäre er entdeckt worden, hätte man ihn
festgenommen und inhaftiert. Er habe etwa vor drei Jahren begonnen,
die "Partiya Karkeren Kurdistan" (PKK) zu unterstützen. Er habe sich
für die Freiheit einsetzen wollen; zudem sei einer seiner Verwandten
Verantwortlicher der PKK in C.___________. Auf Nachfrage erklärte
er, dieser sei vor sechs Jahren verstorben. Einem Aufgebot zur
militärischen Musterung habe er keine Folge geleistet. Nach Abschluss
der Befragung ergänzte der Beschwerdeführer, man sei in das Haus
seiner Familie eingedrungen und habe sein Kind geschlagen. Sein
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Vater sei gefragt worden, wo er sich aufhalte. Dieser habe gesagt, sein
Sohn sei nach Europa geflohen, man ihm aber nicht geglaubt.
B.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2008 – eröffnet am 23. Juli 2008 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 22. August 2008 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen diesen Entscheid erheben und beantragen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flücht-
lingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventuell sei
festzustellen, dass seine Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei
und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei auf die die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen mehrere
Beweismittel bei (vgl. S. 8 derselben).
D.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom
29. August 2008 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und über-
mittelte die Akten zur Vernehmlassung an das BFM.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. September
2008 die Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 2. September 2008 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesver-
waltungsgericht mehrere Internetberichte zur Lage in der Provinz
C.___________ ein. Mit Schreiben vom 4. September 2008 reichte er
das Original einer Bestätigung des Dorfvorstehers von
B.____________ ein.
G.
In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung vom 23. September
2008, der zwei Internetberichte und ein Briefumschlag beilagen, hielt
der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Be-
schwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, genaue Angaben zum
Zeitpunkt zu machen, ab dem er mit der PKK kooperiert habe. Seine
Schilderung des Übergriffs vom 2. April 2008 sei realitätsfremd. Er
habe angegeben, die türkischen Behörden hätten ihm einen Zettel auf
die Brust gelegt. Des Weiteren habe er gesagt, er habe sich vor der
Ausreise aus der Türkei über zwei Monate bei seinem Cousin in
Istanbul aufgehalten. Er sei indessen nicht in der Lage gewesen, den
Familiennamen und die Adresse des Cousins anzugeben. Ein derart
brutaler Übergriff seitens Angehöriger der Sicherheitskräfte wäre von
ihm oder seinem Vater erwartungsgemäss regierungskritischen
Organisationen gemeldet worden, zumal sein Vater mit der "Demo-
kratik Toplum Partisi" (DTP) zusammengearbeitet habe. Schliesslich
habe er bei der Anhörung gesagt, er wisse nicht, wie oft er in seiner
Abwesenheit zu Hause gesucht worden sei, da er nicht oft nach Hause
telefoniert habe. Er gehe davon aus, dass die Sicherheitskräfte alle
zwei bis drei Tage zu seinen Eltern gingen. Wäre er tatsächlich ge-
sucht worden, hätte er erwartungsgemäss exaktere Angaben machen
können. Im Lichte dieser Ausführungen sei festzustellen, dass es sich
bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um ein Konstrukt handle.
Die physischen Schädigungen müsse er sich demnach unter anderen
Umständen zugezogen haben. Die erwähnten Vorbringen würden den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten. Gemäss
den Erkenntnissen des BFM erfolge die Einberufung in den Militär-
dienst in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahr-
ganges. Somit lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, der türkische
Staat handle bei einer Einberufung des Beschwerdeführers in Ver-
folgungsabsicht. Die Einberufung zum Militärdienst sei asylrechtlich
nicht relevant.
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4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Provinz
C.___________ gehöre zu jenen Provinzen, in denen der Krieg
zwischen dem türkischen Staat und der PKK am meisten tobe. Die
bewaffneten Auseinandersetzungen und Menschenrechtsverletzungen
hätten in letzter Zeit zugenommen. In der Region gebe es viele
Dorfschützer, die für Morde und Menschenrechtsverletzungen
verantwortlich seien. Die Dorfschützer, der Geheimdienst der
Gendarmerie (JITEM) und die Türkischen Rachebrigaden (TIT) hätten
unter dem Vorwand der Terrorbekämpfung freie Hand. Der Vorfall vom
2. April 2008 werde vom Dorfvorsteher bestätigt. Der
Beschwerdeführer habe diesen weder dramatisiert noch übertrieben
dargestellt, sondern präzis angegeben, was er erlebt habe. Er habe
die PKK während zirka drei Jahren unterstützt und sei dabei sehr
vorsichtig gewesen. Er sei sich wie jeder Kurde der Gefährlichkeit
seiner Tätigkeit bewusst gewesen. Aus seinen Aussagen gehe hervor,
dass er genau angegeben habe, wann er begonnen habe, als
Milizionär tätig zu werden. Nach dem Vorfall habe er befürchten
müssen, eines Tages festgenommen und wegen der Unterstützung der
PKK zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Zurzeit
befänden sich Tausende von Kurden im Gefängnis, die wegen
Unterstützung der PKK ihre Strafe verbüssten. Der Beschwerdeführer
sei unter Druck gesetzt worden und habe um sein Leben gefürchtet. Er
habe in der Heimat keine wirtschaftlichen Probleme gehabt und
befinde sich nicht aus diesem Grund in der Schweiz. Nachdem er als
PKK-Milizionär enttarnt worden sei, habe man ihn als Spitzel zu
gewinnen versucht. Mit seiner Hilfe habe man PKK-Kämpfer in eine
Falle locken wollen. Diese Methode der türkischen Behörden sei
bekannt. Weil man ihn für eine Zusammenarbeit habe gewinnen
wollen, sei er nicht noch härter angefasst worden. Da der
Beschwerdeführer infolge des Krieges traumatisiert und gegenüber
Behörden misstrauisch sei, habe er den Familiennamen und die
Adresse seines in Istanbul wohnenden Cousins nicht angegeben.
Aufgrund der willkürlichen Haltung des Staats gegenüber den Kurden,
reichten viele Kurden keine Anzeige bei der Polizei ein, wenn
Übergriffe auf sie stattfänden. Die Menschenrechtsvereine könnten
nichts tun, ausser einen Fall zu registrieren. Da niemand gegen
Dorfschützer und Spezialeinheiten vorgehen könne, habe man im
vorliegenden Fall nichts unternommen. Nach seiner Flucht habe man
von seinem Vater und dem Dorfvorsteher genau wissen wollen, ob er
sich der Guerilla angeschlossen habe. Seine Vorbringen seien glaub-
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haft und genügten den Anforderungen zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Nähe des Be-
schwerdeführers zu den Autoren des Schreibens vom 18. August 2008
erscheine allzu offensichtlich, weshalb diesem kein massgeblicher
Beweiswert zuerkannt werden könne.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Behauptung, wonach die
Nähe des Beschwerdeführers zu den Autoren des Schreibens vom
18. Februar 2008 allzu offensichtlich erscheine, treffe nicht zu. Die An-
gaben des Dorfvorstehers stimmten mit den Angaben des Be-
schwerdeführers und der allgemeinen Lage der Kurden überein. Es sei
bekannt, dass der türkische Staat unter dem Deckmantel der Terroris-
musbekämpfung seit zirka 25 Jahren einen schmutzigen Krieg gegen
die kurdische Zivilbevölkerung führe. Zahlreiche kurdische Zivilisten
seien dabei getötet worden; bis jetzt sei kein Mord juristisch aufgeklärt
worden. Der Krieg zwischen der türkischen Armee und den PKK-
Guerillas habe sich in den letzten Monaten verschärft.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2
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und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten –
übereinstimmend mit dem BFM – zur Auffassung, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte enge
Zusammenarbeit mit der PKK glaubhaft zu machen. So hat er insbe-
sondere zur Art seiner Hilfeleistung an die PKK wenig konkrete und
überzeugende Angaben gemacht. Seiner Schilderung des Ge-
schehens fehlt auch die innere Logik. So hat er bei der Erstbefragung
erklärt, er habe Informationen an die PKK weitergeleitet und Medika-
mente, Lebensmittel und Textilien für diese besorgt. Immer wenn er in
C.___________ etwas erfahren habe, habe er es der PKK mitgeteilt.
Es seien jedes Mal andere Männer (der PKK) gewesen, die er mal da
und mal dort getroffen habe (act. A1/10 S. 6 f.). Bei der Anhörung zu
den Asylgründen gab er an, er sei zwar nicht oft nach C.___________
gefahren, habe aber auf Wunsch der Guerilla dort Sachen für sie
besorgt (act. A8/11 S. 7). Gleichwohl will er sich angeblich alle zwei
oder drei Tage mit Leuten der Guerilla getroffen haben (act. A8/11 S.
9). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer,
der nur sporadisch nach C.___________ gefahren sein will, um für die
PKK Einkäufe zu tätigen, sich dennoch derart häufig und regelmässig
mit Leuten der PKK getroffen haben soll, zumal für ihn angesichts der
Häufigkeit dieser über drei Jahre hinweg – manchmal in unmittelbar
Nähe seines Wohnorts (act. A8/11 S. 9) – stattfindenden Treffen, ein
erhebliches Risiko bestand, entdeckt zu werden.
5.3 Da die vom Beschwerdeführer geschilderten engen Beziehungen
zur PKK nicht glaubhaft sind, bestehen auch erhebliche Zweifel an
dem von ihm geltend gemachten Übergriff vom 2. April 2008 durch
Dorfschützer und Militärangehörige. Insbesondere die Schilderung des
Beschwerdeführers, die Sicherheitsbehörden hätten bei ihm einen
Zettel hinterlassen, in dem ihm und seinen Angehörigen mit dem Tod
gedroht worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Amtsträger, die ihre
Pflichten verletzen, pflegen in der Regel keine Beweismittel zu hinter-
lassen, zumal mit verbalen Drohungen die gleiche Wirkung – nämlich
die Einschüchterung von unliebsamen Personen – erreicht werden
kann. Da gegen den Beschwerdeführer offenbar kein Verfahren wegen
Unterstützung oder Mitgliedschaft bei der PKK eingeleitet wurde, ist
seine Aussage, er gehe davon aus, dass diese Leute alle zwei bis drei
Tage bei seiner Familie vorbeikämen, nicht plausibel. In der einge-
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reichten Bestätigung des Dorfvorstehers von B.____________ vom
18. August 2008 wird zwar ausgeführt, der Beschwerdeführer sei
Anfang April (2008) von Dorfschützern und Spezialeinheiten
ausserhalb des Dorfes festgenommen und zusammengeschlagen
worden. Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Aussagen damals
allerdings alleine unterwegs gewesen. Der Dorfvorsteher könnte somit
nur vom Hörensagen Kenntnis von einem entsprechenden Vorfall
haben. Unter diesen Umständen ist die eingereichte Bestätigung
angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht geeignet, die
Vorbringen des Beschwerdeführers in einem glaubhaften Licht
erscheinen zu lassen.
5.4 Die Ausführungen in der Beschwerde zur allgemeinen Lage in der
Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers vermögen seine Aussagen
nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Es ist zwar durch-
aus denkbar, dass er von der angespannten Sicherheitslage mit be-
troffen war, indessen lebte er bis im April 2008 in seiner Herkunfts-
provinz, ohne nennenswerte Schwierigkeiten gehabt zu haben (act.
A1/10 S. 6).
6.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK 2006 Nr. 18
E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betrof-
fene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21
E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Aus-
reise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht eben-
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falls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat-
staat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten
und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berück-
sichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a
S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz auf-
gezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvoll-
ziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.,
EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.3
6.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er hätte in der
Türkei in den Militärdienst einrücken müssen, ist festzuhalten, dass
gemäss konstanter Rechtsprechung eine allfällige Strafe wegen Re-
fraktion oder Desertion grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30; vgl. dazu auch Handbuch des UNHCR über Verfahren
und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, nicht-amt-
liche deutsche Übersetzung, 2003 [amtliche Erstausgabe: Genf 1979],
Ziff. 167) darstellt. Es gehört vielmehr zu den legitimen Rechten jeden
Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durch-
setzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sank-
tionen gegen Refraktäre oder Deserteure zu verhängen (vgl. EMARK
2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16). Dieser Grundsatz erfährt indessen in
mehrfacher Hinsicht Einschränkungen. Zunächst gilt eine Bestrafung
dann als flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Wehrpflichtige auf-
grund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu
einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen
Anschauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen hat als Refraktäre
und Deserteure ohne diesen spezifischen Hintergrund (sog. Polit-
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malus). Ferner liegt eine asylrechtlich massgebliche Verfolgung vor,
wenn die drohende Strafe in absolutem Sinne unverhältnismässig
schwer ist, vom Strafzweck und von der Strafhöhe her nicht mehr
rechtsstaatlich legitimen Zwecken dient und als dem zu ahndenden
'kriminellen Unrecht' in keiner Weise entsprechend eingestuft werden
muss (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a. M. 1990, S. 102 ff.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Hand-
buch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 100 f.). Unge-
achtet des konkreten Masses der für Refraktion oder Desertion vor-
gesehenen Sanktionen liegt eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung sodann vor, wenn der Militärdienst dazu dient, bestimmte Per-
sonen oder Personengruppen im Verlaufe ihrer Dienstleistung aus
flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüch-
tern, zu assimilieren oder gezielter menschenrechtswidriger Behand-
lung auszusetzen (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 115 ff., ACHERMANN/HAUSAMMANN,
a.a.O., S. 104 f.). Gleiches gilt schliesslich, wenn eine Einberufung
zum Wehrdienst darauf abzielt, einen Wehrpflichtigen in völkerrechtlich
verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2. S.
32); der Wehrpflichtige, welcher sich solchen illegitimen militärischen
Aktionen zu entziehen sucht, erfüllt als sogenannt selektiver Dienstver-
weigerer aus Gewissensgründen die Voraussetzungen von Art. 3
AsylG (vgl. dazu CHRISTA LUTERBACHER, Die flüchtlingsrechtliche Behand-
lung von Dienstverweigerung und Desertion [Diss. Universität Bern
2003], Basel u.a. 2004, S. 173 ff.).
6.3.2 Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der
Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten,
ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Ver-
folgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Die Wahrschein-
lichkeit, dass kurdische Soldaten während des obligatorischen Militär-
dienstes gegen Angehörige ihrer eigenen Ethnie eingesetzt werden,
ist sehr gering, und es kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass
dies auf systematische Weise geschieht. Eine allfällige Bestrafung
wegen Wehrdienstverweigerung wäre vorliegend als legitime staatliche
Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und
damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. Bisher wurde
nicht bekannt, dass kurdische Refraktäre ihrer Ethnie oder ihres Ge-
wissens wegen im Sinne eines "Malus" generell strengere Strafen zu
gewärtigen hätten als Refraktäre türkischer Ethnie. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, ein eigenes politisches Profil glaub-
haft zu machen und seine engeren Familienangehörigen sich politisch
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nicht exponieren, besteht von vornherein kein Grund zur Annahme,
dass ein allfällig gegen ihn einzuleitendes Verfahren aus anderen als
militärstrafrechtlichen Gründen angehoben und er härter bestraft
würde als andere Dienstverweigerer. Nachdem sich die vom Be-
schwerdeführer allenfalls zu erwartenden strafrechtlichen Sanktionen
als nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes erweisen (vgl. dazu
EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.), liegt auch in dieser Hinsicht keine
objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann.
Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR,
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies
ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht ge-
lungen. Es ist zwar bekannt, dass in der türkischen Armee ein raues
Klima herrscht und kurdisch-stämmige Soldaten Schikanen ausgesetzt
werden können, es kann indessen nicht davon ausgegangen werden,
dass Soldaten kurdischer Abstammung generell einer menschen-
rechtswidrigen Behandlung ausgesetzt werden. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
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Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Es ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, welche darauf
hindeuten würden, der Beschwerdeführer gerate aufgrund der allge-
meinen Situation in der Türkei oder aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in
eine existenzbedrohende Situation. In der Türkei besteht keine Situa-
tion allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder
weite Teile desselben erstrecken würde. Der 24-jährige, - soweit aus
den Akten ersichtlich - nicht ernsthaft kranke Beschwerdeführer hat
die prägenden Jahre in der Türkei verbracht, das Gymnasium abge-
schlossen und verfügt über berufliche Erfahrung in der Landwirtschaft.
Er kann in der Heimat, wo seine Ehefrau und seine beiden Kinder,
seine Eltern und drei Geschwister leben, auf ein soziales Beziehungs-
netz zurückgreifen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist,
begründen im Übrigen keine Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4
AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Der Vollzug der Weg-
weisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällst somit nicht in Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lagen: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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