B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5421/2010
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Magda Zihlmann, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juli 2010 / N_______.
D-5421/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom
21. Juli 1999 wurden die ersten Asylgesuche des aus
B._______/C._______ stammenden Beschwerdeführers albanischer
Ethnie und seiner Familienangehörigen (N_______) vom 19. Oktober
1998 abgewiesen sowie die Wegweisung angeordnet. Gleichzeitig wurde
gemäss Bundesratsbeschluss vom 7. April 1999 die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers und seiner Familie verfügt. Diese Verfügung er-
wuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 16. August 1999 wurde die vor-
läufige Aufnahme mit generellem Beschluss des Bundesrats aufgehoben,
worauf der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seiner Schwester
H._______ am 31. Juli 2000 nach Kosovo zurückkehrte.
A.b. Am 7. Mai 2003 stellten der Beschwerdeführer und seine Familien-
angehörigen in der Schweiz erneute Asylgesuche, die mit Verfügung des
BFF vom 18. Mai 2004 abgewiesen wurden. Gleichzeitig wurde die Weg-
weisung sowie deren Vollzug angeordnet. Die am 21. Juni 2004 dagegen
erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3273/2006 vom 1. Oktober 2007 abgewiesen. In der Folge verliessen
der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen am
30. November 2007 die Schweiz und kehrten in ihre Heimat zurück.
A.c. Am 17. Juni 2008 stellte der Beschwerdeführer zusammen mit sei-
nen Familienangehörigen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ ein drittes Asylgesuch, wo er am 24. Juni 2008 summarisch
und am 15. Juli 2008 vom BFM im Rahmen einer Anhörung zu seinen
Gründen der erneuten Ausreise befragt wurde. Zur Begründung führte er
im Wesentlichen aus, dass sie nach ihrer erneuten Rückkehr nach Koso-
vo viele Probleme gehabt hätten. Im Dorf habe eine Frau erzählt, sie ha-
be dafür gesorgt, ihn und seine Familie zurück nach Kosovo zu bringen,
indem sie den Schweizer Behörden entsprechende Auskünfte gegeben
habe. Er sei in der Folge von Gleichaltrigen beschimpft und verspottet
worden und man habe sie gefragt, ob sie während des Krieges Drogen-
handel betrieben hätten und was seine Mutter alles in dieser Zeit ge-
macht habe. So hätten sie sich meist im Haus aufgehalten. Sein Grossva-
ter habe ihnen ein Zimmer zur Verfügung gestellt, es sei dann aber zu ei-
nem Streit mit jenem gekommen. So habe dieser seinem Vater gesagt, er
solle seine Frau verlassen und eine andere Frau nehmen. Dies habe sein
Vater jedoch nicht gewollt. Der Grossvater habe sie geschlagen, be-
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schimpft und zum Weggehen aufgefordert. Er selbst sei, nachdem er die
Schule in C._______ begonnen gehabt habe, von Mitschülern verspottet
und belästigt worden, weil diese recht schnell erfahren hätten, was seiner
Familie und insbesondere seiner Mutter geschehen sei. Da er so keinen
Schulerfolg gehabt habe und unter Druck gestanden sei, habe er nach
einer Woche nach E._______ gewechselt, um dort die Schule fortzuset-
zen. Sie hätten auch wegen des Gesundheitszustandes seiner Mutter
wieder in die Schweiz kommen müssen, da sich diese in Kosovo nicht
habe behandeln lassen können und die Familie Angst gehabt habe, dass
sie Selbstmord begehe. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A.d. Mit Entscheid des BFM vom 18. Juli 2008 wurde der Beschwerde-
führer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton
F._______ zugewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 – eröffnet am 20. Juli 2010 – trat das
BFM auf das neuerliche Asylbegehren des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht ein und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung
im Wesentlichen damit, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des
Asylverfahrens keine Ereignisse eingetreten seien, die für die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft relevant seien. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2010 beantragte der Beschwerdeführer, es sei
die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben, es sei die Sa-
che zur materiellen Prüfung des Gesuchs an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
sei Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumin-
dest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen, subsubeventualiter sei die Sache als
Revisionsgesuch an die Hand zu nehmen, und ersuchte in formeller Hin-
sicht um die Verfahrensvereinigung mit der Beschwerdesache
G._______, geboren (...), N_______ (Geschäfts.-Nr. D-5422/2010), die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung
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eines Kostenvorschusses. In Ermangelung finanzieller Mittel seien die mit
Einreichung des (neuerlichen) Asylgesuchs eingereichten Dokumente von
Amtes wegen zu übersetzen. Auf die Begründung wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 18. August 2010 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Er wurde angehalten, die wesentlichen Be-
schwerdeakten des zweiten Asylverfahrens bei der vormaligen Rechts-
vertretung erhältlich zu machen. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit
eingeräumt, bis am 2. September 2010 eine ergänzende Beschwerdebe-
gründung einzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der beste-
henden Aktenlage entschieden werde. Über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
über einen allfälligen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
werde nach Ablauf der angesetzten Frist befunden. Zudem wurde das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab-
gewiesen und dem Antrag auf Verfahrensvereinigung mit der Beschwer-
desache D-5422/2010 im Sinne einer Koordination der beiden Verfahren
entsprochen. Hinsichtlich des Begehrens um Übersetzung der mit Einrei-
chung des Asylgesuchs eingereichten Dokumente durch das Bundesver-
waltungsgericht wurde festgehalten, dass dieses Ersuchen im Beschwer-
deverfahren der Eltern des Beschwerdeführers mit Verfügung gleichen
Datums behandelt worden sei.
E.
Mit Eingabe vom 2. September 2010 reichte der Beschwerdeführer Über-
setzungen bereits eingereichter Dokumente sowie weitere, in der
Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte Unterlagen (Auflistung Beweis-
mittel) zu den Akten und ersuchte gleichzeitig um Fristerstreckung bezüg-
lich der ergänzenden Beschwerdebegründung bis 14 Tage nach Erhalt
der Akten des ersten Asylverfahrens.
F.
Mit Verfügung vom 22. September 2010 wurden dem Beschwerdeführer
Kopien eingereichter Beweismittel zugestellt, das Fristerstreckungsge-
such vom 2. September 2010 gutgeheissen und Gelegenheit eingeräumt,
bis am 7. Oktober 2010 eine ergänzende Beschwerdebegründung einzu-
reichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bestehenden Aktenlage
entschieden werde.
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Seite 5
G.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 16. November 2010 liess der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Härtefallgesuches gleichen
Datums, das beim Migrationsamt des Kantons F._______ anhängig ge-
macht werde, zukommen.
Gemäss Auskunft des Migrationsamtes des Kantons F._______ vom
11. April 2011 wurde das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung aus humanitären Gründen mit Entscheid des Migrationsamtes vom
18. Januar 2011 abgewiesen; dieser Entscheid erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
I.
Am (...) heiratete die Schwester H._______ einen (...) Staatsangehörigen,
der in der Schweiz im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist. Mit Ver-
fügung vom 23. März 2012 wurde sie angefragt, ob sie bei dieser Sachla-
ge ihre Beschwerde vom 27. Juli 2010 zurückziehe. Mit Eingabe vom
2. April 2012 teilte sie mit, sie halte an der Beschwerde fest. Gleichzeitig
wurden betreffend den Vater des Beschwerdeführers (Nennung Beweis-
mittel) zum Beleg der fortgeschrittenen Verwurzelung der Familie in der
Schweiz eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art.
32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Personen, gegen die ein Aus-
lieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz ersu-
chen (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge-
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richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer-
de.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a
Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintre-
tenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Im Falle
der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochte-
ne Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der
Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine mate-
rielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Auf die Anträge auf
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist somit
nicht einzutreten.
2.2. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
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erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens
in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe
Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
2.3. Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom klassi-
schen engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen.
Mit Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. (vgl. EMARK 2006 Nr. 18)
hat der enge Verfolgungsbegriff in der Folge insofern eine Ausweitung er-
fahren, als bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von Vor-
bringen auch die Verfolgung durch private Dritte bei mangelnder Schutz-
fähigkeit der staatlichen Behörden und bei Nichtexistieren staatlicher
Strukturen mitzuberücksichtigen ist. Bei dieser Prüfung kommt ein ge-
genüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwen-
dung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise
auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos
sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).
3.
3.1. Den Akten zufolge reichte der Beschwerdeführer am
19. Oktober 1998 sowie ein weiteres Mal am 7. Mai 2003 Asylgesuche in
der Schweiz ein. Diese wurden mit Verfügungen des Bundesamtes vom
21. Juli 1999 und 18. Mai 2004 jeweils abgelehnt und erwuchsen unange-
fochten respektive mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
1. Oktober 2007 in Rechtskraft. Damit steht fest, dass der Beschwerde-
führer in der Schweiz bereits Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat.
3.2. Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides vom
19. Juli 2010 im Wesentlichen aus, die Ereignisse, welche der Beschwer-
deführer für den Zeitraum nach Abschluss des zweiten Verfahrens gel-
tend mache, knüpften an Vorbringen aus den vorangegangenen Asylge-
suchen an. Zwar handle es sich dabei um Vorfälle, die sich erst nach der
Rückkehr der Familie des Beschwerdeführers in ihre Heimat ereignet ha-
ben sollen, deren Ursache jedoch unmittelbar auf ein Vorkommnis zu-
rückzuführen sei, das bereits Gegenstand des zweiten Verfahrens gebil-
det habe. Dabei sei das Bundesamt zum Schluss gekommen, dass die
von der Familie damals geltend gemachten Vorbringen den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Folglich seien die dies-
bezüglichen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen we-
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der geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant. Diese Erwägungen wür-
den durch seine stereotyp und allgemein ausgefallenen Aussagen bestä-
tigt. Erfahrungsgemäss könnten tatsächlich Verfolgte detailliert über ihre
Erlebnisse und ihre Tätigkeiten berichten. Dies hätte auch vom Be-
schwerdeführer erwartet werden dürfen. Gesamthaft erschöpften sich
seine Aussagen im Zusammenhang mit den behaupteten Problemen in
Allgemeinplätzen, die in dieser Form ohne weiteres von irgendjemand
nacherzählt werden könnten. Die geltend gemachten schwierigen Le-
bensbedingungen müssten als Nachteile, welche auf die allgemeinen po-
litischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem
Staat zurückzuführen seien, angesehen werden. Es gelinge dem Be-
schwerdeführer somit in Würdigung der zu beurteilenden Aktenlage nicht,
Vorbringen geltend zu machen, die für die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft relevant seien.
3.3. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
teleingabe vor, die Vorinstanz habe den Anspruch auf Wiedererwägung
verletzt. So hätte die Vorinstanz seine Vorbringen im Rahmen eines Wie-
dererwägungsgesuchs an die Hand nehmen sollen. Zwar sei die Wieder-
erwägung ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, aber es bestehe
auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch. Diese Voraussetzungen seien in casu er-
füllt. Im Weiteren verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die
bereits erwähnten Probleme in seinem Herkunftsort wegen ihrer Famili-
engeschichte.
3.4.
3.4.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das BFM in seiner Verfügung vom 19. Juli 2010 zu
Recht das Vorliegen von Ereignissen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG verneint hat.
3.4.2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf
Wiedererwägung rügt, da die Vorinstanz seine Vorbringen im Rahmen ei-
nes Wiedererwägungsgesuchs hätte an die Hand nehmen sollen, ist vor-
weg festzuhalten, dass die Auffassung des Beschwerdeführers (bzw. sei-
ner Rechtsvertreterin) betreffend die Qualifikation seiner Vorbringen als
Wiedererwägungsgründe, des somit sich ergebenden Prozedurtyps eines
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Wiedererwägungsgesuchs und der daraus sich weiter ergebenden Zu-
ständigkeit des BFM, als unzutreffend erweisen. Zwar können Revisions-
gründe einen qualifizierten Anspruch auf Wiedererwägung durch das
BFM begründen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich diese Revisi-
onsgründe (vorliegend neue und erhebliche Tatsachen und Beweismittel)
auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit
einem bloss formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist (vgl.
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen; so auch das
in der Rechtsmitteleingabe zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4520/2008 vom 3. November 2008 E.3 S. 5 unten). Nur ein solcher-
massen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes
Rechtsmittel wäre grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfah-
rens (im Sinne von Art 66 ff. VwVG) durch das BFM zu behandeln. Vorlie-
gend wurden jedoch das am 7. Mai 2003 gestellte Asylgesuch des Be-
schwerdeführers mit Verfügung des BFF vom 18. Mai 2004 abgelehnt
und die am 21. Juni 2004 dagegen erhobene Beschwerde mit einem ma-
teriellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2007 ab-
gewiesen, wodurch die Verfügung des BFF vom 18. Mai 2004 in Rechts-
kraft erwuchs. Das Wiedererwägungsgesuch findet daher keinen zulässi-
gen Gegenstand. Die Vorinstanz hat demnach das erneute Gesuch des
Beschwerdeführers um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft – nach er-
folglosem Durchlaufen eines Asylverfahrens – zu Recht als neues Asyl-
gesuch behandelt. Der Eventualantrag, die Sache sei als Revisionsge-
such an die Hand zu nehmen, ist somit abzuweisen.
3.4.3. Weiter ergeben sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers
(Schikanen seitens Mitschüler, Gleichaltriger und des Grossvaters väterli-
cherseits) keine Hinweise auf neue, für die Flüchtlingseigenschaft oder
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevante Ereignisse. In casu
ist diesbezüglich festzustellen, dass es sich gemäss seinen Angaben
vielmehr ausschliesslich um von privaten Drittpersonen begangene Taten
beziehungsweise Schikanen handelte. Er macht zudem nicht geltend,
nach dem Wechsel des Schulortes weiteren Übergriffen ausgesetzt ge-
wesen zu sein.
3.5. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM im
Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Es erübrigt
sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerde-
führers in der Beschwerdeschrift, die im Wesentlichen seine Familienan-
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Seite 10
gehörigen, insbesondere seine Mutter betreffen, einzugehen, da sie am
Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Aus dem Umstand, dass die ausländerrechtliche Behörde das Ge-
such des Beschwerdeführers um Erteilung einer Bewilligung im Sinne von
Art. 14 Abs. 2 AsylG rechtskräftig abwies (vgl. oben Bst. H), ist nicht zu
schliessen, dass damit die Zuständigkeit zum Entscheid über die Weg-
weisung und deren Vollzug auf die kantonale Behörde übergegangen ist,
da dies einer vorfrageweisen Prüfung durch die Asylbehörde bedarf, ob
sich die betroffene Person grundsätzlich auf einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen Bewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Ein
solcher, vorfrageweise zu bejahender Anspruch des Beschwerdeführers
liegt nicht vor, weshalb die Zuständigkeit zum Entscheid über die Weg-
weisung und deren Vollzug nach wie vor bei den Asylbehörden bleibt.
4.3. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
5.2.
5.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art.
83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
5.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft besitzen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, Hinweise vorzubringen, dass seit dem rechts-
kräftig abgeschlossenen zweiten Asylverfahren Ereignisse eingetreten
sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weite-
ren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei-
matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
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Seite 12
5.3.
5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818; BVGE 2008/34 E. 11.1, mit weiteren Hinweisen).
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet
im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichts-
punkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107).
5.3.2. Auf den volljährigen Beschwerdeführer ist die KRK nicht anwend-
bar. Zudem ist festzustellen, dass bereits mit der auf den 1. Januar 2007
teilweise in Kraft gesetzten Revision des Asylgesetzes vom
16. Dezember 2005 die bisherigen asylrechtlichen Bestimmungen betref-
fend die vorläufige Aufnahme im Falle des Vorliegens einer schwerwie-
genden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG) aufgehoben wur-
den, weshalb eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers im Rah-
men des Beschwerdeverfahrens wegen einer schwerwiegenden persönli-
chen Notlage nicht (mehr) in Betracht fällt. Nach geltendem Recht ist es
nunmehr dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes ei-
ner ihm nach Gesetz zugewiesenen Person auf deren Gesuch hin eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen In-
tegration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs.
2 Bst. c AsylG). Der Beschwerdeführer hatte denn auch mit Eingabe vom
16. November 2010 bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG eingereicht, das jedoch mit deren Ent-
scheid vom 18. Januar 2011 rechtskräftig abgelehnt wurde.
5.3.3. Im Weiteren lässt sich aus der allgemeinen Lage in Kosovo kein
Wegweisungshindernis ableiten, da dort heute nicht von einer durch
Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekenn-
zeichnete Lage gesprochen werden kann.
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In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus
dem Dorf B._______ in der Gemeinde C._______ stammt und dort (...)
Primarschuljahre absolvierte und in E._______ während (...) die (Nen-
nung Ausbildung) besuchte (vgl. act. C1/8, S. 2; C12/8, S. 3). Der Be-
schwerdeführer verfügt in seiner Heimat – abgesehen von seinem Gross-
vater väterlicherseits, der mit ihm zerstritten sein soll – über weitere nahe
Verwandte, die ihm bei der Reintegration behilflich sein können (vgl. act.
C1/8, S. 3) und ihn sowie seine Kernfamilie teilweise schon früher mit fi-
nanziellen Mitteln unterstützten. Zudem stellen die blossen sozialen und
wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen
und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist,
keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegwei-
sung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen
liesse (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591). Es ist zwar nicht auszu-
schliessen, dass die wirtschaftliche Reintegration des Beschwerdeführers
in seinem Heimatland mit einigen Schwierigkeiten verbunden sein wird. In
diesem Zusammenhang bemisst sich die Zumutbarkeit nach den durch-
schnittlichen örtlichen Verhältnissen und nicht nach schweizerischen
Standards. Angesichts der in Kosovo besuchten Berufsschulbildung, der
in der Schweiz erworbenen Fähigkeiten im (Nennung Berufszweig) und
der verwandtschaftlichen Unterstützung ist es ihm zumutbar, für sich eine
Existenz in seinem Heimatland aufzubauen.
5.3.4. In Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist daher der Wegwei-
sungsvollzug auch als zumutbar zu erachten.
5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch
können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet
werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen, weshalb keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses wird mit dem Entscheid
in der Hauptsache gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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