B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5421/2014
Ur t e i l vom 1 3 . Ju l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Dr. iur. Thomas Hiestand, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug);
Verfügung des BFM vom 19. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
– verliess eigenen Angaben zufolge Syrien am 16. März 2012 und reiste
vom Libanon herkommend am 4. April 2012 in die Schweiz ein, wo er am
darauffolgenden Tag um Asyl ersuchte. Am 20. April 2012 wurde er sum-
marisch befragt und am 30. Oktober 2013 eingehend zu seinen Asylgrün-
den angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er habe im Jahr 2011 die syrische Staatsbürgerschaft erlangt. Ungefähr
seit März 2011 habe er zusammen mit einem Freund verschiedentlich an
Demonstrationen gegen das syrische Regime in Z._______ teilgenommen
und Fotos gemacht, mit dem Ziel, diese auf dem Internet zu veröffentlichen.
Die Fotos hätten sie einem Besitzer eines Fotogeschäfts gebracht, welcher
sich um deren Veröffentlichung gekümmert habe. Er wisse jedoch nicht, wo
und wie genau die Fotos veröffentlicht worden seien. Dies sei das Geheim-
nis des Fotoladenbesitzers gewesen. An einer Demonstration im Januar
oder Februar 2012 seien plötzlich Polizisten auf die Demonstrierenden zu-
gekommen und hätten begonnen, in die Menge zu schiessen. Dabei sei
sein Freund – neben vielen anderen – getroffen worden und gestorben.
Dieser Freund habe auch die Kamera und somit alle Bilder bei sich getra-
gen. Er selber habe sich retten können. Er sei eine Woche zu Hause ge-
blieben, bevor er sich entschlossen habe, jetzt erst recht an Demonstratio-
nen teilzunehmen. Insgesamt habe er an zirka 15 bis 20 Demonstrationen
teilgenommen. Ende 2011 habe er ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten,
welchem er aber nicht Folge geleistet habe. Die syrischen Behörden hätten
ihn Anfangs 2012 nochmals bei ihm zu Hause gesucht und seine Eltern
bedroht. Er sei aber nicht zu Hause gewesen und wisse nicht genau, ob
die Behörden ihn wegen den Demonstrationsteilnahmen und den damit
verbundenen Fotos oder wegen dem Aufgebot zum Militärdienst gesucht
hätten. Als die Behörden ihn schliesslich im März 2012 auch an seiner Ar-
beitsstelle gesucht hätten, habe er nicht mehr zu Hause übernachtet, son-
dern sei zu einem Freund gegangen, bevor er rund zehn bis 15 Tage später
ausgereist sei. Er sei ferner ein Sympathisant der Partiya Demokrata Kur-
distan (PDK) und habe auch in der Schweiz an Demonstrationen gegen
das syrische Regime teilgenommen.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine Geburtsurkunde, einen Re-
gisterauszug (beides im Original), einen Marschbefehl, eine Militärvorla-
dung, Auszüge aus dem Militärbüchlein, seinen Ajnabi-Ausweis (jeweils in
Kopie) sowie Fotos von seiner Demonstrationsteilnahme in der Schweiz zu
den Akten.
B.
Am 14. Mai 2014 zeigte sein damaliger Rechtsvertreter sein Mandat an
und reichte den Marschbefehl im Original inklusive deutscher Übersetzung
zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 19. August 2014 – eröffnet am 22. August 2014 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Der Beschwerdeführer erhob – durch seinen neu mandatierten Rechtsver-
treter – mit Eingabe vom 22. September 2014 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhe-
bung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung sowie die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formel-
ler Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Beweismittel sowie um Fristansetzung für die Einreichung
einer Beschwerdeergänzung.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er dabei sein syrisches Laissez-
Passer für Ajnabis, einen Auszug aus dem Personenregister und dem Fa-
milienregister (jeweils im Original) und Fotos der Demonstrationen in
Z._______ sowie in der Schweiz zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2014 stellte die zuständige Instruk-
tionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, innert Frist einen Kos-
tenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall.
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Seite 4
F.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 9. Oktober 2014 fristgerecht ge-
leistet.
G.
Am 15. Oktober 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel jeweils
in Kopie inklusive einer Kopie des Beweismittelumschlags zur Einsicht zu
und gab ihm Gelegenheit, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzu-
reichen.
H.
Mit Eingabe vom 11. November 2014 reichte der Beschwerdeführer eine
Beschwerdeergänzung zu den Akten und reichte gleichzeitig sein Militär-
büchlein (im Original) und zwei Kopien von Marschbefehlen zum Vergleich
sowie eine Kopie des Ausweises seiner Schwester zu den Akten.
I.
Am 2. Dezember 2014 reichte das BFM eine Vernehmlassung zu den Ak-
ten, wobei es an den Erwägungen in der Verfügung vollumfänglich festhielt
und die Abweisung der Beschwerde beantragte. Dabei führte es unter an-
derem aus, gemäss Seite 11 der Kopie seines Militärbüchleins sei der Be-
schwerdeführer vom Militär- und Reservedienst befreit und verwies dies-
bezüglich auf eine Übersetzung eines BFM-Dolmetschers.
J.
Am 23. Dezember 2014 nahm der Beschwerdeführer – nach entsprechen-
der Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – zur Vernehmlas-
sung des BFM Stellung und machte geltend, er habe das Militärbüchlein
im Original, die Seiten sechs und sieben im vorinstanzlichen Verfahren als
Kopien, aber nie eine Kopie der Seite 11 eingereicht. Daher beantragte er
die Zustellung der Kopie der Seite 11 seines Militärbüchleins (inkl. Über-
setzung des BFM) sowie um Zustellung des Originals.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2015 wurde festgestellt, dass dem
SEM mit der Einladung zur Vernehmlassung vom Bundesverwaltungsge-
richt erstellte Kopien des Militärbüchleins sowie das Militärbüchlein im Ori-
ginal zugestellt worden waren und sich die Äusserungen der Vernehmlas-
sung bezüglich der Seite 11 auf diese Kopie des Militärbüchleins beziehen
würden. Dem Beschwerdeführer wurde dementsprechend eine Kopie der
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Seite 11 des Militärbüchleins sowie eine Kopie der entsprechenden Über-
setzung des SEM zugestellt. Die Zustellung des Militärbüchleins im Origi-
nal wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 26 und 27 Abs. 1
Bst. c VwVG verweigert und das Gesuch um Möglichkeit zur Stellung-
nahme mit Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im We-
sentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Er habe zum einen in
der Befragung geltend gemacht, dass es an den Demonstrationen Spitzel
gegeben habe, wodurch die Behörden von den Teilnehmenden erfahren
hätten. Bei der Anhörung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, seine
Bilder hätten sich im Fotoapparat des getöteten Freundes befunden. In der
Befragung habe er weiter angegeben, die Polizei sei vor und nach Neujahr
2012 bei seinen Eltern gewesen, in der Anhörung habe er aber von Februar
2012 respektive von Mitte Januar gesprochen, als er nach dem ersten Be-
hördenkontakt gefragt worden sei. Auch zur Identitätskarte, welche er trotz
wiederholten Aufforderungen nicht eingereicht habe, habe er sich wider-
sprüchlich geäussert. Während er bei der Befragung noch gesagt habe,
dass sich diese bei den Eltern befinde, habe er sich bei der Anhörung an
diese Aussage nicht mehr erinnern können und habe stattdessen gesagt,
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die Identitätskarte sei ihm bei der Ausreise abgenommen worden. Ferner
habe er den Tod seines Freundes bei der Befragung mit keinem Wort er-
wähnt, obschon dieses Ereignis einen entscheidenden Moment der Asyl-
vorbringen darstelle. Der Wahrheitsgehalt von nachgeschobenen Aussa-
gen sei ohnehin zweifelhaft. Das Vorbringen werde allerdings absolut un-
glaubhaft, da er keinerlei substantiierte Angaben dazu habe machen kön-
nen. Sein Bericht über das Auflösen der Demonstration und den Tod des
Freundes lasse keinerlei persönliche Beteiligung erkennen. Er habe keine
Angaben dazu machen können, welche Vorsichtsmassnahmen er nach
dem Tod seines Freundes für die nachfolgenden Demonstrationen getrof-
fen habe.
Bei dem eingereichten Marschbefehl handle es sich offensichtlich um eine
Fälschung, was dadurch ersichtlich werde, dass die Unterschrift und der
Stempel genauso kopiert seien, wie die restliche Vorlage. Bezeichnender-
weise habe er auch von seinem Militärbüchlein nur Kopien eingereicht, ob-
wohl es ihm möglich gewesen sei, Dokumente aus Syrien zu beschaffen.
Gerade die entscheidenden Seiten des Militärbüchleins, nämlich jene, wo
seine Dienstleistungen vermerkt wären, habe er nicht kopiert. Zusätzlich
sei sein Vorbringen, wegen des Militärdienstes gesucht worden zu sein,
auch aufgrund seiner Aussagen als unglaubhaft zu werten, da er völlig re-
alitätsfremde Angaben dazu gemacht habe, wie er in den Besitz seines
Dienstbüchleins gelangt sein wolle.
Bezüglich der Teilnahme an exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz sei
anzumerken, dass angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betäti-
gung von syrischen Staatsangehörigen im Ausland davon auszugehen sei,
dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen
konzentrierten, die qualifizierte Aktivitäten ausüben. Den Akten seien keine
konkreten Hinweise zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exil-
politisch betätigt habe. An dieser Einschätzung vermöchten auch die ein-
gereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sich anhand der Fotos
nicht ableiten lasse, dass er sich exponiert exilpolitisch betätigt habe, was
er auch selber bestätige. Demnach könne nicht davon ausgegangen wer-
den, dass er eine konkrete Bedrohung für das syrische System bedeute
und verfolgt werde. Schliesslich leite sich aus der reinen Sympathenschaft
zur PDK keine Verfolgung ab, weshalb dieses Vorbringen nicht asylbeacht-
lich sei.
4.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, er sei bei der Befragung mehrfach darauf hingewiesen worden, seine
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Ausführungen kurz zu halten. Summarische Angaben seien denn auch
nicht zwingend lückenhaft. Zudem seien aufgrund der hohen Gesuchsein-
gänge keine genauen Daten erhoben worden. Deshalb habe er seine Ant-
worten möglichst knapp ausfallen lassen und nicht alles gesagt. Zudem
habe er in der Aufregung eine andere Wahrnehmung darüber gehabt, was
wichtig sein könnte. Schliesslich habe er nur eine geringe Schulbildung von
sechs Jahren Grundschule, mithin eine Befragung für ihn eine andere Her-
ausforderung darstelle, als für eine Person mit höherer Ausbildung. In die-
sem Kontext seien auch seine Aussagen zu würdigen. Es hätten sowohl
Spitzel die Demonstrationen gefilmt, aber auch er selber und sein Freund
hätten fotographiert. Er sei in Gefahr, da von ihm Bilder an den Demonst-
rationen existieren würden und die Polizei sein Elternhaus aufgesucht
habe. Aus welcher Quelle die Bilder von ihm stammten sei letztlich irrele-
vant. Bezüglich des Vorwurfs hinsichtlich der unterschiedlichen Daten sei
anzumerken, dass zwischen den Besuchen der Polizei ein Jahr respektive
zwei Jahre zur Befragung und zur Anhörung liegen würden. Dass er sich
an die Zeitlichkeit von Ereignissen nicht mehr genau erinnern könne, sei
naheliegend, zumal er den Besuch der Polizei nicht einmal selber erlebt
habe, sondern darüber von den Eltern erfahren habe. Die Abweichung
spreche nicht gegen ihn, im Gegenteil: Eine durchgängig absolute Erinne-
rung an zeitliche Daten könne genauso gut dafür sprechen, dass die Aus-
sagen konstruiert und angelernt seien. Erinnerungen würden verblassen,
je länger sie zurückliegen würden und je schwächer der Eindruck gewesen
sei. Weiter sei ihm wie allen die Identitätskarte vom Schlepper abgenom-
men worden, mit der Zusicherung, dass diese den Eltern zugestellt werde,
wovon er in der Befragung ausgegangen sei. Er habe sich somit nicht wi-
dersprochen, da er erst später erfahren habe, dass die Identitätskarte nicht
zugestellt worden sei. Sich nach so langer Zeit noch an jede Aussage er-
innern zu können sei eine überspannte Anforderung. Seine persönliche Be-
troffenheit vom Tod seines Freundes käme durch das Ringen um Fassung
und das Weinen mehr zum Ausdruck als durch jede verbale Darstellung.
Er sei nicht wegen des Todes seines Freundes verfolgt worden, sondern
wegen den 15 bis 20 Demonstrationsteilnahmen, wovon Fotos existieren
würden. Der Tod seines Freundes bringe nur zum Ausdruck, mit was er
rechnen müsse. Abgesehen davon, sei es nichts aussergewöhnliches, das
ein traumatisches Erlebnis verdrängt werde. Seine Schilderungen zum Ab-
lauf dieses fraglichen Ereignisses könnten nicht als unsubstantiiert gewer-
tet werden. Was solle er Besonderes vom Tode seines Freundes berichten,
wenn er selbst in Lebensgefahr vor den Schüssen habe wegrennen müs-
sen. Nachvollziehbar sei auch, dass er habe sehen können, wie der Freund
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gefallen sei, aber zu seinem eigenen Schutz nicht habe zurückkehren kön-
nen. Er sei nicht zwei bis zwölf Meter von seinem Freund entfernt gewesen,
sondern zehn bis zwölf Meter. Die Zahlen zwei und zehn würden in
Kurmanci ähnlich ausgesprochen. Er habe den Übersetzer zweimal darauf
hingewiesen, dass es zehn Meter seien. Bezüglich der Vorsichtsmassnah-
men sei darauf hinzuweisen, dass es für ihn keine Option gewesen sei,
nicht mehr an den Demonstrationen teilzunehmen. Schutzkleidung habe er
keine gehabt. Den Vorwurf, der Marschbefehl sei gefälscht, weise er zu-
rück. Er habe den Marschbefehl von einem Verwandten überbracht erhal-
ten. Dass das Datum des Marschbefehls von Hand eingesetzt und der
Stempel und Unterschrift quasi eine Kopie sein sollen, stelle kein Fäl-
schungsmerkmal dar, sondern Merkmale eines vorgedruckten Formulars.
Auch in der Schweiz würden solche Dokumente existieren. Eine Manipula-
tion von ihm oder durch Dritte liege nicht vor. Seine Aussagen würden im
Übrigen mit den Abklärungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe über-
einstimmen. So habe ein Syrer ab dem 18. Lebensjahr obligatorischen Mi-
litärdienst zu leisten. Eine Wehrdienstverweigerung in Kriegszeiten werde
mit einer Straffe von bis zu fünf Jahren Gefängnis geahndet. Auch Exeku-
tionen von Deserteuren seien möglich. Mit der Einbürgerung der Ajanib mit
dem Dekret 79 vom 7. April 2011 gelte auch für sie eine Militärdienstpflicht.
Dokumente könne er momentan nur über Dritte beschaffen. Es sei anzu-
merken, dass einige Angaben im Protokoll Zweifel an dessen Zuverlässig-
keit entstehen lassen würden ("Nein [GS sagt ja]"). Die Teilnahme an De-
monstrationen in der Schweiz werde vom BFM nicht in Frage gestellt. Ge-
rade im Kontext dessen, dass er bereits in Syrien an Demonstrationen teil-
genommen habe und sich auch dem Wehrdienst entzogen habe, könne
nicht davon ausgegangen werden, seine Demonstrationsteilnahmen in der
Schweiz seien ohne Belang. Vielmehr sei davon auszugehen, dass seine
Aktivität dort und hier nicht verborgen geblieben seien und er auch deshalb
gefährdet sei. Er sei als syrischer Kurde vor dem Krieg in Syrien nicht ge-
schützt und im Fall einer Rückkehr in konkreter Lebensgefahr, zumal er
aufgrund seiner Dienstverweigerung mit einer Freiheitsstrafe rechnen
müsste. Seine Aussagen seien glaubhaft und er habe keinen gefälschten
Marschbefehl eingereicht. Zusammenfassend erfülle er insbesondere auf-
grund der Demonstrationsteilnahmen, der Einberufung, der aktiven Suche
der Behörden nach ihm sowie der Bedrohung der Eltern die Flüchtlingsei-
genschaft.
4.3 In der Beschwerdeergänzung machte der Beschwerdeführer weiter
geltend, das nun im Original eingereichte Dienstbüchlein belege, dass es
sich dabei nicht um eine Fälschung handle. Dieses sei der Familie gebracht
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worden und ihm über die Türkei, Schweden und schliesslich in die Schweiz
zugestellt worden. Weiter würden ihm weitere Marschbefehle vorliegen,
welche ebenfalls mit Kugelschreiber ausgefüllt worden seien, was mithin
zeige, dass derartige Vereinfachungen in Syrien üblich seien. Der beige-
legte Ausweis seiner Schwester zeige, dass er wie seine Schwester auch,
vor der Einbürgerung als staatenloser Kurde in Syrien gelebt habe und ihn
den Militärdienst mit seinen Formalien nicht gekümmert und er deshalb
auch kaum Kenntnisse davon habe.
4.4 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung insbesondere aus, gemäss
Seite 11 des Militärbüchleins sei er vom Militär- und Reservedienst befreit.
Dass er am 3. Januar 2012 hätte einrücken müssen, sei schlicht unvorstell-
bar. Somit werde die Einschätzung, dass es sich bei diesem Dokument um
eine Fälschung handle, durch die nachgereichten Beweismittel unterstützt.
5.
5.1 Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen
Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten – so
namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien – wurden in Syrien seit Beginn
des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen
laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der
Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder
verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende
töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Re-
gimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesop-
fern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darun-
ter selbst Kindern, folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in
einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen
durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien
und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethni-
scher und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden
Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu be-
obachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher
Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorge-
gangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der
Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats
der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden
und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatli-
chen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder
vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrie-
ben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung
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Seite 11
und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Sämtli-
che Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen,
sind bislang gescheitert (vgl. dazu eingehend BVGE 2015/3 E. 6.2.1 und
das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5779/2013 25. Februar 2015
E. 5.3.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen).
5.2 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen
seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation
in Syrien auch im Jahr 2016 nach wie vor anhaltend instabil und in stetiger
Veränderung begriffen ist. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Be-
mühungen um eine Beilegung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt
keinerlei Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesserung der Lage
erkennbar. Im Gegenteil ist davon die Rede, dass sich die Situation zuneh-
mend und in dramatischer Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner
Weise abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer be-
schaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist.
Dabei ist ebenfalls als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise
ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer
künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.2.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013
vom 25. Februar 2015 E. 5.3.2 [als Referenzurteil publiziert]).
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
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Seite 12
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit weiteren Hinwei-
sen).
6.2 Das SEM stützt die erachtete Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers im Wesentlichen auf Widersprüche zwischen der Befra-
gung und der Anhörung sowie damit, dass der Beschwerdeführer den Tod
seines Freundes bei der Demonstration bei der Befragung nicht erwähnt
habe. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass gemäss der Akte A9 auf
eine vertiefte Befragung aufgrund der zu diesem Zeitpunkt hohen Ge-
suchseingänge verzichtet wurde. Die Befragung dauerte sodann lediglich
70 Minuten, wobei – aufgrund fehlenden gegenteiligen Hinweises – davon
auszugehen ist, dass in dieser Zeit das Protokoll auch rückübersetzt
wurde. Auf Fragen zur Schul- und Ausbildung und Beruf sowie auf Details
bezüglich der Verwandten im In- und Ausland wurde gänzlich verzichtet.
Dazu kommt, dass das Protokoll die Befragung lediglich inhaltsgetreu (und
nicht zwingend wortwörtlich) wiedergeben muss. Dies insbesondere, da
keine protokollführende Person bei der Befragung dabei ist, sondern die
befragende Person das Protokoll gleichzeitig erstellt (vgl. SEM, Handbuch
Asyl und Rückkehr, C6 – Die Befragung zur Person, S. 5, -
/dam/data/sem/asyl/verfahren/hb/c/hb-c6-d.pdf). Aus diesem Grund
kommen gemäss ständiger Rechtsprechung den Aussagen in einer Befra-
gung aufgrund deren summarischen Charakters grundsätzlich nur ein be-
schränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen daher für die Beurteilung
der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen
der Befragung in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen in den spä-
teren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn be-
stimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asyl-
gründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung zumindest ansatz-
weise erwähnt wurden (vgl. nach wie vor gültiger EMARK 1993 Nr. 3, Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-4820/2014 vom 5. August 2015 E. 7.3).
Im vorliegenden Verfahren gilt dies aufgrund der Kürze der Befragung
umso mehr, weshalb die Befragung nur in beschränktem Ausmass für die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden kann und sich das
Gericht in erster Linie auf die Aussagen in der Anhörung stützt.
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6.3 Die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche vermögen denn vor
diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Der Beschrieb der Demonstrati-
onsteilnahmen verblieb in der Befragung äusserst oberflächlich und kurz,
was jedoch wie vorangehend ausgeführt, nicht alleine dem Beschwerde-
führer anzulasten ist. Dass er den Tod des Freundes sowie das Fotografie-
ren der Demonstration nicht erwähnt hat, ist durch diese Umstände durch-
aus erklärbar und kann zudem beim Vorbringen der Demonstrationsteil-
nahmen eingeschlossen werden. Von einem verspäteten Vorbringen die-
ses Sachverhaltselements kann somit nicht gesprochen werden. Auch der
(im Übrigen ohnehin nicht relevanten) Widerspruch bezüglich der Identi-
tätskarte vermochte der Beschwerdeführer zu erklären, indem er aus-
führte, dass er bei der Befragung geglaubt habe, der Schlepper stelle diese
seinen Eltern in Syrien zu (act. A15/20 F39 f.). Dass dieses scheinbare
Detail nicht protokolliert wurde, ist im Rahmen der verkürzten Befragung
sehr wahrscheinlich. Auch die zeitlichen Differenzen bei der behördlichen
Suche nach ihm erscheinen zu wenig gewichtig, um daraus auf die Un-
glaubhaftigkeit zu schliessen, zumal der grössere Zeitablauf dennoch stim-
mig erscheint und der Beschwerdeführer jeweils betonte, dass er sich bei
den genauen Daten nicht sicher sei (so beispielsweise act. A15/20 F32,
F58, F70).
6.4 Der Beschwerdeführer erzählte seine Asylvorbringen und insbeson-
dere die Demonstrationsteilnahmen ferner detailliert, substanziiert und in
logisch nachvollziehbarer Weise, indem er beispielsweise zu erzählen ver-
mochte, wo die Demonstration angefangen habe und wo sie durchgegan-
gen sei, inklusive Angaben der Stadtteile und der Umgebung (act. A15/20
F94). Weiter trifft es nicht zu, dass der Bericht über den Tod des Freundes
keine persönliche Beteiligung erkennen lasse, ringt doch der Beschwerde-
führer bereits bei der ersten Erwähnung anlässlich der freien Erzählung der
Asylvorbringen um Fassung und beginnt zu weinen (act. A15/20 F47). Dar-
über hinaus weisen die Erzählungen des Beschwerdeführers keinen Bruch
im Erzählstil auf, was ebenfalls ein Indiz für die Glaubhaftigkeit darstellt.
Die Schilderungen verbleiben zwar im Allgemeinen eher kurz und ohne
grosse Ausschweifungen, jedoch können die Fragen meist zufriedenstel-
lend beantwortet werden. In Sinne einer Gesamtabwägung der Elemente,
welche für und welche gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, ist die mehrfa-
che Teilnahme an den Demonstrationen sowie auch das dazugehörige Fo-
tografieren der Demonstrationen unter Berücksichtigung des tieferen Be-
weismasses als glaubhaft anzusehen.
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6.5 In Bezug auf die eingereichten Dokumente, insbesondere den im vor-
liegenden Sachverhalt relevanten Marschbefehl und das Militärbüchlein, ist
der Vorinstanz in dem Sinne zu widersprechen, als dass diese offensichtli-
che Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Zwar handelt es sich in der
Tat um ein von Hand ausgefülltes Blankoformular mit einer kopierten Un-
terschrift, was jedoch im aktuellen Syrienkontext nicht als unüblich gilt. Ob
es sich beim Stempel um eine Kopie oder um einen Nassstempel handelt,
kann nicht abschliessend geklärt und aufgrund der nachfolgenden Erwä-
gungen auch offen gelassen werden. Auch das auf Beschwerdeebene im
Original eingereichte Militärbüchlein weist kaum Fälschungsmerkmale auf.
Zudem stimmt die Chronologie der Dokumente – zunächst die Ausstellung
des Militärbüchleins im Oktober 2011, der Marschbefehl Ende November
2011 und die Befreiung vom Militär- und Reservedienst im Sinne des Prä-
sidialdekrets 149 im Dezember 2011 – mit den Schilderungen des Be-
schwerdeführers grundsätzlich überein. Die eingereichten Dokumente ver-
fügen jedoch kaum über Sicherheitsmerkmale, weshalb sie eine grosse
Fälschungsanfälligkeit aufweisen und ihnen somit nur ein eingeschränkter
Beweiswert zugesprochen werden kann. Hingegen kann – aufgrund der
wie nachfolgend aufgezeigt fehlenden ernsthaften Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG – auf eine genauere Überprüfung der Beweismittel verzichtet
und offengelassen werden, ob es sich dabei tatsächlich um Originale han-
delt, weshalb im Folgenden a priori von deren Echtheit ausgegangen wird.
7.
7.1 Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 (als Referenzurteil publiziert) gehen die staatlichen syri-
schen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 ge-
gen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität
und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen De-
monstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter
und willkürlicher Tötung betroffen. Daraus folgt, dass Personen, welche
durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes
identifiziert wurden, eine Behandlung zu erwarten haben, die einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar
2015 E. 5.7 [als Referenzurteil publiziert]).
7.2 Auch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag im Sinne
von Art. 3 Abs. 3 AsylG für sich nicht allein, sondern nur verbunden mit
einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus
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den in diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nati-
onalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politi-
sche Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion
eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5).
7.3
Somit ist in casu zu prüfen, ob die Teilnahme an regimekritischen Demonst-
rationen sowie das Aufgebot zum Militärdienst respektive die damit verbun-
dene erfolglose Suche der Behörden nach dem Beschwerdeführer die er-
forderliche Intensität für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG aufgewiesen hat.
7.3.1 In Bezug auf die Identifikation der syrischen Behörden macht der Be-
schwerdeführer geltend, die Sicherheitskräfte hätten ihn zweimal bei ihm
Zuhause und einmal am Arbeitsplatz erfolglos gesucht. Ob dies aufgrund
der Teilnahme an den Demonstrationen, welche durch die Beschlagnah-
mung des Fotoapparats seines erschossenen Freundes bekannt gewor-
den sei, oder aufgrund des Ende November 2011 ausgestellten Marschbe-
fehls geschehen sei, wisse er nicht.
7.3.2 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nie vorgängig
politisch aktiv war und keine Probleme mit den Behörden hatte. Es geht
aus den Akten ferner nicht hervor, dass er aus einer oppositionell aktiven
Familie entstammen würde und bereits in der Vergangenheit die Aufmerk-
samkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hätte.
Auch aus seiner Sympathie für die PDK kann diesbezüglich nichts weiter
abgeleitet werden. Unter Berücksichtigung dieses persönlichen Hinter-
grunds ohne vorgängige Behelligungen scheint es unwahrscheinlich, dass
die syrischen Behörden den Beschwerdeführer nur aufgrund dessen Teil-
nahme an den Demonstrationen respektive aufgrund unpersonifizierter Fo-
tos identifiziert und zuhause aufgesucht haben könnten.
7.3.3 Ebenfalls unter Berücksichtigung des persönlichen Hintergrunds des
Beschwerdeführers ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass seine Dienstverweigerung durch die syrischen
Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird. So ist die
Suche der Sicherheitsbehörden nach dem Beschwerdeführer als Sicher-
stellung der Wehrpflicht zu werten, wobei davon ausgegangen werden
muss, dass die Befreiung von der Wehdienstpflicht im Sinne des Präsidial-
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dekrets 149 vom 24. Dezember 2011 aufgrund der kurzen zeitlichen Ab-
folge den bei ihm zu Hause erschienenen Behördenmitgliedern noch nicht
zur Kenntnis gebracht worden war. Dass der Beschwerdeführer jedoch
vom Militär- und Reservedienst befreit wurde, erscheint durch die entspre-
chende Seite im Militärbüchlein und den Militärdienstregelungen bezüglich
eingebürgerter Ajnabi (vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE, Schnell-
recherche der SFH-Länderanalyse zu Syrien: Eingebürgerte Ajnabi und Mi-
litärdienst, 14. Juli 2015, S. 1) gewiss. Somit ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer nicht aufgrund einer Dienstverweigerung verfolgt
wird oder gar als politischer Gegner des Regimes qualifiziert wurde. Mit
anderen Worten hätte er, wäre das staatliche Regime seiner habhaft ge-
worden, insbesondere aufgrund des Präsidialdekrets 149 keine politisch
motivierte Bestrafung oder Behandlung zu erwarten gehabt, die einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-
gekommen wäre.
7.4 Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass der Beschwerdeführer
auch aufgrund der angeblichen Entziehung von der Dienstpflicht in der
staatlichen syrischen Armee sowie der Teilnahme an den Demonstrationen
keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer machte weiter mit Hinweis auf seine Teilnahmen
an regimekritischen Kundgebungen in der Schweiz das Vorliegen subjekti-
ver Nachfluchtgründe geltend.
8.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Da-
bei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der
erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-
den – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive
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Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen [als Re-
ferenzurteil publiziert], BVGE 2009/28 E. 7.1).
8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (publiziert als Referenzurteil) einge-
hend mit der Frage der Anforderungen an den Grad des Exponierens im
Zusammenhang mit exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöri-
ger auseinandergesetzt. Es gelangte zu dem Schluss, dass es vor dem
Hintergrund der aktuell in Syrien herrschenden Situation als unwahrschein-
lich zu erachten ist, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logis-
tischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekri-
tischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staa-
tenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwa-
chen. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheim-
dienste angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Si-
tuation im Heimatland konzentrieren und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten
im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland
lebenden Opposition liegt. Die Annahme, dass eine Person die Aufmerk-
samkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen hat,
die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätig-
keiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in
besonderem Mass exponiert. Dies ist dann anzunehmen, wenn die be-
troffene Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3, mit weiteren Hinwei-
sen [als Referenzurteil publiziert]).
8.4 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vor-
verfolgung glaubhaft machen, weshalb ausgeschlossen werden kann,
dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich alsdann
der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Perso-
nen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als
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ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit
der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Aus den
Akten sind nicht mehr als zwei Teilnahmen an Demonstrationen dokumen-
tiert. Im Verlaufe des Verfahrens machte er denn auf keine weiteren Aktivi-
täten aufmerksam. Somit ist vielmehr davon auszugehen, dass er wie Tau-
sende syrischer Staatsangehöriger in der Schweiz an Kundgebungen teil-
nahm, wobei er auch fotografiert wurde. Es ist deshalb nicht wahrschein-
lich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an sei-
ner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exil-
politische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art
und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagier-
ter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Aufgrund des
Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdefüh-
rers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer
Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Bei diesem Ergebnis kann fer-
ner auf eine Prüfung nach Art. 3 Abs. 4 AsylG verzichtet werden.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass
sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Ge-
fährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) ein-
zuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumut-
bar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
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Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der
aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 9. Oktober 2014 ge-
leistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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