Abtei lung IV
D-542/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A.___________, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Monique Bremi, Beratungsstelle
für Asyl- und Ausländerrecht, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 14. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-542/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am
15. August 2005 verliess und im September 2005 nach Frankreich
einreiste,
dass er dort ein Asylgesuch gestellt habe, welches im Februar 2007
abgelehnt worden sei,
dass er gegen den negativen Entscheid Rekurs eingereicht habe und
das entsprechende Verfahren noch hängig sei,
dass der Beschwerdeführer am 25. März 2009 von Frankreich her-
kommend in die Schweiz einreiste und am 27. März 2009 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B.________ um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 2. April 2009 befragt wurde, wobei ihm auch das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie
einer damit verbundenen Wegweisung nach Frankreich gewährt wurde,
dass er anlässlich der Befragung geltend machte, er sei in Sri Lanka
für ein Medienunternehmen als Videofilmer tätig gewesen und habe
unter anderem die Probleme von Tsunami-Flüchtlingen dokumentiert,
was einigen Gruppierungen missfallen habe,
dass er im Januar 2005 für mehrere Tage entführt und dabei gefoltert
worden sei,
dass seine Mutter ihn schliesslich bei der EPDP habe freikaufen
können,
dass er ausserdem von den LTTE gesucht worden sei, weil diese ge-
dacht hätten, er habe einige LTTE-Leute verraten,
dass er überdies von der EPDP verdächtigt worden sei, den LTTE Ge-
heimnisse des srilankischen Militärs zu verraten,
dass er aus diesen Gründen aus seinem Heimatland geflohen sei,
dass er nicht nach Frankreich zurückkehren könne, da er dort in
Lebensgefahr wäre, weil die Eltern seiner Freundin, welche gegen ihre
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Heirat seien, eine tamilische Militantengruppe beauftragt hätten, ihn
umzubringen,
dass der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, einen Geburts-
schein, mehrere Fotos, zwei DVDs sowie einige Unterlagen betreffend
das französische Asylverfahren zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer durch Eingabe seiner Rechtsvertreterin
vom 26. März 2009 vorbringen liess, sein in Frankreich gestelltes Asyl-
gesuch sei abgewiesen worden und man habe ihn aus Frankreich
weggewiesen, obwohl dies eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellen würde,
dass vorliegend klarerweise eine asylrelevante Gefährdung bestehe,
dass die Schweiz indirekt Art. 3 EMRK verletzten würde, wenn sie den
Beschwerdeführer nach Frankreich zurückschicken würde, da ihm dort
eine Wegweisung nach Sri Lanka drohe,
dass ausserdem vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer unterhalte
eine langjährige, gefestigte Beziehung zu einer deutschen Staatsange-
hörigen (srilankischer Herkunft) mit momentanem Wohnsitz in der
Schweiz, weshalb eine Wegweisung nach Frankreich auch Art. 8
EMRK widersprechen würde,
dass der Beschwerdeführer zudem ein Unterstützungsschreiben
seiner Freundin N. T. vom 26. März 2006 zu den Akten reichen liess,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 14. Januar 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug nach Frankreich anordnete,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde kom-
me keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, Frankreich sei gestützt auf die einschlägigen internationalen
Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig und habe am
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6. November 2009 einer Übernahme des Beschwerdeführers
zugestimmt,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten recht-
lichen Gehörs erklärt habe, in Frankreich bestehe für ihn Lebensge-
fahr, da die Eltern seiner Freundin eine tamilische Militantengruppe be-
auftragt hätten, ihn zu töten, da sie gegen eine Heirat zwischen ihm
und seiner Freundin seien,
dass im Schreiben vom 26. März 2009 der Beratungsstelle vorgebracht
worden sei, die Schweiz würde Art. 3 EMRK verletzten, wenn sie den
Beschwerdeführer nach Frankreich zurückschicken würde, da ihm dort
eine Wegweisung nach Sri Lanka drohe,
dass jedoch Frankreich seinen aus der EMRK und dem Abkommen
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) erwachsenden Verpflichtungen nachkomme,
dass zudem nach wie vor ein Rekurs gegen den negativen Asylent-
scheid in Frankreich hängig sei,
dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den geltend ge-
machten Problemen mit einer Militantengruppe jederzeit die franzö-
sischen Behörden um Hilfe ersuchen könne,
dass im Weiteren gestützt auf die Akten nicht davon auszugehen sei,
der Beschwerdeführer und seine Freundin führten eine andauernde,
eheähnliche Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. i der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit nicht einzu-
treten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom
29. Januar 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechten liess,
dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszu-
üben beziehungsweise die Sache neu zu beurteilen,
dass die Sache eventuell zur Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, der Beschwerdeführer
subeventuell direkt als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu ge-
währen und er subsubeventuell infolge Undurchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen sei,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen un-
entgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses, Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung und Erteilung der aufschiebenden Wirkung er-
sucht wurde,
dass der Beschwerde mehrere E-Mails zwischen N. T. und der
Schweizerischen Vertretung in Colombo betreffend die Echtheitsüber-
prüfung von Dokumenten, eine Quittung vom 20. August 2009 sowie
Unterlagen zum (vom BFM mit Verfügung vom 7. Juli 2009 ab-
gelehnten) Kantonswechselgesuch des Beschwerdeführers beilagen,
dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Beschwerde-
schrift zu verweisen ist,
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit Ver-
fügung vom 2. Februar 2010 vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Februar 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
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auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass dem in der Beschwerde gestellten Begehren um Einräumung
einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung (vgl. Ziffer 6 der Rechts-
begehren) keine Folge zu geben ist, da dieser Antrag mit keinem Wort
begründet wird und sich auch mit Blick auf Art. 52 Abs. 2 VwVG keine
Notwendigkeit zur Beschwerdeverbesserung ergibt,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass daher auf das Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde unter anderem beantragt wird, die ange-
fochtene Verfügung sei zu kassieren, weil das BFM den Sachverhalt
ungenügend festgestellt habe,
dass das BFM indessen die Beziehung des Beschwerdeführers zu
seiner in der Schweiz lebenden Freundin in der angefochtenen Verfü-
gung nicht nur erwähnte, sondern diese Tatsache zudem gebührend
würdigte,
dass daher keine Parallelen zu dem seitens des Beschwerdeführers
herangezogenen, in D-6962/2009 behandelten Fall ersichtlich sind,
dass auch nicht nachvollziehbar ist, inwiefern das BFM weitere Ab-
klärungen zur geplanten Eheschliessung hätte treffen müssen, zumal
es primär Sache des Beschwerdeführers ist, das Bestehen einer rele-
vanten Beziehung glaubhaft zu machen,
dass die Rüge, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig
oder unkorrekt festgestellt worden sei, demnach unbegründet er-
scheint und dem Kassationsantrag daher nicht stattgegeben werden
kann,
dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge am 20. September 2005
in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte, welches von den franzö-
sischen Behörden abgewiesen worden war,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid rekurrierte und
das Beschwerdeverfahren nach wie vor hängig ist,
dass der Beschwerdeführer am 25. März 2009 von Frankreich her-
kommend in die Schweiz einreiste und hier ein Asylgesuch stellte,
dass bei dieser Sachlage Frankreich für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zustän-
dig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Ab-
kommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68]
sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
[Dublin-II-VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission
vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass das BFM die französischen Behörden am 22. Oktober 2009 ge-
stützt auf die vorstehend erwähnten Abkommen um Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers ersuchte und die französischen Behörden
einer Wiederaufnahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO
am 6.November 2009 zustimmten,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(Frankreich) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Anwesenheit der
Verlobten des Beschwerdeführers in der Schweiz stehe einer Rück-
schaffung des Beschwerdeführers nach Frankreich entgegen,
dass dieser Auffassung jedoch nicht gefolgt werden kann,
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dass Art. 2 Bst. i der Dublin-II-Verordnung als "Familienangehörige"
den Ehegatten des Asylbewerbers oder den nicht verheirateten Part-
ner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung
führt, sofern gemäss den Rechtsvorschriften oder den Gepflogen-
heiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach
dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete
Paare, die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des An-
tragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleich-
gültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder
ausserehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt, definiert,
dass die genannten Personen indessen gemäss der zitierten Ver-
ordnungsbestimmung nur dann als Familienangehörige im Sinne der
Verordnung gelten, wenn die Familie bereits im Herkunftsland be-
standen hat,
dass nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe zu Art. 8
EMRK zudem über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche
Bande – namentlich diejenigen zwischen Grosseltern und ihren Enkeln
und Enkelinnen, zwischen Onkeln beziehungsweise Tanten und ihren
Nichten und Neffen sowie zwischen Geschwistern – unter den Schutz
der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich
gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. Ent-
scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts, BVGE
2008/47 E. 4.1.1; Caroni Martina, Schriften zum Europäischen Recht,
Band 58, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und
Migration, S. 25 und S. 35 mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte, Strassburg),
dass im vorliegenden Fall jedoch aufgrund der Aktenlage davon aus-
zugehen ist, der Beschwerdeführer habe im Heimatland nie mit seiner
Freundin zusammengelebt, zumal ihre Eltern offenbar ihrer Beziehung
gegenüber negativ eingestellt waren,
dass somit in Bezug auf den Beschwerdeführer und seiner Freundin
keine glaubhaften und konkreten Hinweise auf das Bestehen einer
stabilen Familieneinheit im Herkunftsland erkennbar sind,
dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren von September 2005 bis
März 2009 in Frankreich aufhielt und in dieser Zeit allenfalls kurzfristig
(vgl. das Schreiben von N. T. vom 26. März 2006; A8) mit seiner
Freundin zusammenlebte,
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dass sich der Beschwerdeführer zwar seit dem 25. März 2009 in der
Schweiz aufhält, jedoch nicht dem Wohnkanton seiner Freundin zu-
gewiesen ist und ein Kantonswechselgesuch vom 17. April 2009 mit
Verfügung des BFM vom 7. Juli 2009 abgewiesen wurde,
dass sich der Beschwerdeführer und seine Freundin somit seit seiner
Ankunft in der Schweiz möglicherweise häufig sehen, angesichts der
dargelegten Umstände jedoch nach wie vor nicht davon auszugehen
ist, sie lebten in einer dauerhaften, eheähnlichen Gemeinschaft,
dass das Ehevorbereitungsverfahren den Akten zufolge bisher noch
nicht eingeleitet wurde und daher mitnichten gesagt werden kann, die
Eheschliessung stehe unmittelbar bevor,
dass nach dem Gesagten weder die Bestimmung von Art. 8 EMRK
noch das in der Dublin-Verordnung propagierte Ziel, die Einheit der
Familie nach Möglichkeit zu wahren (vgl. dazu Ziff. 6 der Erwä-
gungsgründe zur Dublin-II-VO sowie Art. 8 Dublin-II-VO), einer Aus-
schaffung des Beschwerdeführers nach Frankreich entgegenstehen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass somit kein Grund besteht, das BFM anzuweisen, vom Selbstein-
trittsrecht Gebrauch zu machen (vgl. dazu Ziffer 1 der Rechts-
begehren),
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu-
mutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft
gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht,
2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (vgl. Art. 83
Abs. 3 AuG), da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen
kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG findet,
dass nämlich Frankreich Signatarstaat der EMRK, sowie der FK ist
und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Frankreich würde sich
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass der Beschwerdeführer ausserdem den französischen Asylent-
scheid angefochten hat und der entsprechende Beschwerdeentscheid
noch ausstehend ist,
dass weder die in Frankreich herrschende allgemeine Lage noch
sonstige, in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land
sprechen (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer bezüglich der vorgebrachten Furcht, in
Frankreich von der von den Eltern seiner Freundin angeheuerten
tamilischen Gruppierung angegriffen zu werden, die französischen
Sicherheitsbehörden um Schutz ersuchen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Frankreich schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
praktischen Vollzugshindernisse bestehen und die französischen Be-
hörden einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers wie erwähnt
zugestimmt haben,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Frank-
reich daher zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der
Sache ein definitiver Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung erübrigt und der am 2. Februar 2010 vor-
sorglich verfügte Vollzugsstopp mit der vorliegenden Abweisung der
Beschwerde hinfällig wird,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses damit ebenfalls gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist,
da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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