B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5422/2010
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Magda Zihlmann, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 19. Juli 2010 / N_______.
D-5422/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 21. Juli
1999 wurden die ersten Asylgesuche der aus E._______/F._______
stammenden Beschwerdeführer albanischer Ethnie vom 19. Oktober
1998 abgewiesen sowie die Wegweisung angeordnet. Gleichzeitig wurde
gemäss Bundesratsbeschluss vom 7. April 1999 die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführer verfügt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten
in Rechtskraft. Am 16. August 1999 wurde vorläufige Aufnahme mit gene-
rellem Beschluss des Bundesrats aufgehoben, worauf die Beschwerde-
führer mit ihren Kindern am 31. Juli 2000 nach Kosovo zurückkehrten.
B. Am 7. Mai 2003 stellten die Beschwerdeführer in der Schweiz erneute
Asylgesuche, die mit Verfügung des BFF vom 18. Mai 2004 abgewiesen
wurden. Gleichzeitig wurde die Wegweisung sowie deren Vollzug ange-
ordnet. Die am 21. Juni 2004 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3273/2006 vom 1. Oktober 2007
abgewiesen. In der Folge verliessen die Beschwerdeführer – ausser
Sohn G._______, dessen Ausreisefrist für den Abschluss seiner Ausbil-
dung in der Schweiz durch das BFM verlängert wurde und dem, nachdem
das BFM am 27. September 2010 dem kantonalen Antrag auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zugestimmt hatte, gleichentags seitens
der zuständigen kantonalen Behörde eine Aufenthaltsbewilligung ausge-
stellt wurde – am 30. November 2007 die Schweiz und kehrten in ihre
Heimat zurück.
B.a. Am 17. Juni 2008 stellten die Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ ihre dritten Asylgesuche. Der Be-
schwerdeführer, seine Frau und C._______ wurden am 26. Juni 2008 im
EVZ summarisch und am 14./15. Juli 2008 vom BFM im Rahmen einer
Anhörung zu ihren Gründen der erneuten Ausreise befragt. Zur Begrün-
dung führten sie im Wesentlichen aus, dass sie nach ihrer erneuten
Rückkehr nach Kosovo Probleme bekommen hätten. Sie hätten im Haus
des Vaters des Beschwerdeführers gewohnt. Der Vater habe ihnen je-
doch viele Schwierigkeiten gemacht und sei ihnen nicht mehr wohlgeson-
nen gewesen. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin
B._______ im Krieg im Jahre (...) von Serben vergewaltigt worden sei,
habe ihr Schwiegervater gewollt, dass sich der Beschwerdeführer von
seiner Frau trenne. Eine Nachbarin habe schlecht über ihre Familie ge-
D-5422/2010
Seite 3
sprochen und es habe viel Gerede im Dorf und Provokationen gegenüber
dem Beschwerdeführer gegeben. Auf Anraten des Hausarztes hätten sie
sich nach I._______ begeben, um dort einen Psychiater aufzusuchen. In
der Klinik sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht behandelt worden; da-
für seien sie dort von einem Dorfbewohner gesehen worden, der darauf-
hin im Dorf herumerzählt habe, dass diese verrückt sei. C._______ sei
wegen wiederholter Provokationen seitens anderer Schüler regelmässig
weinend von der Schule nach Hause gekommen und Sohn J._______
habe deswegen gar den Schulort gewechselt. Aufgrund dieser Schwierig-
keiten und weil sie Konflikte hätten vermeiden wollen, hätten sie sich zur
erneuten Ausreise aus Kosovo entschieden. Auf die weiteren Ausführun-
gen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
B.b. Mit Entscheid des BFM vom 18. Juli 2008 wurden die Beschwerde-
führer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton
K._______ zugewiesen.
C.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 – eröffnet am 21. Juli 2010 – trat das
BFM auf die neuerlichen Asylbegehren der Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und ordnete gleichzeitig die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz be-
gründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass seit dem rechts-
kräftigen Abschluss des Asylverfahrens keine Ereignisse eingetreten sei-
en, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevant wären.
Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu
erachten.
D.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2010 beantragten die Beschwerdeführer, es sei
die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben, es sei die Sa-
che zur materiellen Prüfung des Gesuchs an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen
sei Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumin-
dest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen, subsubeventualiter sei die Sache als
Revisionsgesuch an die Hand zu nehmen, und ersuchten in formeller
Hinsicht um die Verfahrensvereinigung mit der Beschwerdesache
J._______, geboren (...), N_______ (Geschäfts-Nr. D-5421/2010), die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
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und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. In Ermangelung finanzieller Mittel seien die mit
Einreichung des (neuerlichen) Asylgesuchs eingereichten Dokumente von
Amtes wegen zu übersetzen. Auf die Begründung wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 18. August 2010 wurde den
Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könnten. Das Ersuchen, die Übersetzung der mit
Einreichung des (neuerlichen) Asylgesuchs eingereichten Dokumente sei
durch das Bundesverwaltungsgericht selber in Auftrag zu geben, wurde
abgewiesen und die Beschwerdeführer wurden gleichzeitig aufgefordert,
die fremdsprachigen Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bis zum
2. September 2010 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, wobei im
Unterlassungsfall aufgrund der übrigen Akten entschieden werde. Die
Vorinstanz wurde aufgefordert, den Beschwerdeführern Einsicht in die Ak-
ten des ersten Asylverfahrens zu gewähren und anschliessend die Vorak-
ten an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Die Beschwerde-
führer ihrerseits wurden angehalten, die wesentlichen Beschwerdeakten
des zweiten Asylverfahrens bei der vormaligen Rechtsvertretung erhält-
lich zu machen, und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, bis am
2. September 2010 eine ergänzende Beschwerdebegründung einzurei-
chen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bestehenden Aktenlage
entschieden werde und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie über einen all-
fälligen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nach Ablauf
der angesetzten Frist zu befinden sei. Zudem wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen und dem
Antrag auf Verfahrensvereinigung mit der Beschwerdesache D-
5421/2010 im Sinne einer Koordination der beiden Verfahren entspro-
chen.
F.
Mit Eingabe vom 2. September 2010 reichten die Beschwerdeführer die
geforderte Übersetzung der fremdsprachigen Dokumente sowie die in der
Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten Dokumente (Auflistung Be-
weismittel) zu den Akten und ersuchten gleichzeitig um Fristerstreckung
bezüglich der ergänzenden Beschwerdebegründung bis 14 Tage nach
Erhalt der Akten des ersten Asylverfahrens.
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Seite 5
G.
Mit Verfügung vom 22. September 2010 wurden den Beschwerdeführern
Kopien der im Beweismittelkuvert des BFM unter Ziffer 2 angeführten
Beweismittel (Nennung Beweismittel) zugestellt, das Fristerstreckungs-
gesuch vom 2. September 2010 gutgeheissen und den Beschwerdefüh-
rern Gelegenheit gegeben, bis am 7. Oktober 2010 eine ergänzende Be-
schwerdebegründung einzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund
der bestehenden Aktenlage entschieden werde. Die Beschwerdeführerin
B._______ wurde aufgefordert, bis am 7. Oktober 2010 einen aktuellen
ärztlichen Bericht betreffend die in der Eingabe vom 2. September 2010
geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sowie eine Erklärung über
die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asyl-
behörden einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten
entschieden werde.
H.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2010 reichten die Beschwerdeführer ihre Be-
schwerdeergänzung sowie medizinische Unterlagen betreffend
B._______ und eine Kopie des Ausweises für Asylsuchende betreffend
A._______ zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 wurde die Vorinstanz in Anwendung
von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen.
J.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 legten die Beschwerdeführer weite-
re Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2010 sowie einer Ergänzung
vom 27. Oktober 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Be-
schwerde.
L.
Mit Verfügung vom 1. November 2010 wurde den Beschwerdeführern die
vorinstanzliche Vernehmlassung inklusive der Ergänzung zur Stellung-
nahme unterbreitet. Diese replizierten mit Schreiben vom 15. November
2010.
M.
Mit Eingabe vom 16. November 2010 liessen die Beschwerdeführer dem
D-5422/2010
Seite 6
Bundesverwaltungsgericht eine Kopie ihres Härtefallgesuches gleichen
Datums, das beim Migrationsamt des Kantons K._______ anhängig ge-
macht wurde, zukommen.
Gemäss Auskunft des Migrationsamtes des Kantons K._______ vom
11. April 2011 wurde das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung aus humanitären Gründen mit Entscheid des Migrationsamtes vom
18. Januar 2011 abgewiesen; dieser Entscheid erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
N.
Am (...) heiratete C._______ einen (...) Staatsangehörigen, der in der
Schweiz im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist. Mit Verfügung
vom 23. März 2012 wurde sie angefragt, ob sie bei dieser Sachlage ihre
Beschwerde vom 27. Juli 2010 zurückziehe. Mit Eingabe vom 2. April
2012 teilte sie mit, sie halte an der Beschwerde fest. Gleichzeitig wurden
betreffend A._______ (Auflistung Beweismittel) zum Beleg der fortge-
schrittenen Verwurzelung der Familie in der Schweiz eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art.
32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher endgültig zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintre-
tenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Im Falle
der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochte-
ne Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der
Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine mate-
rielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Auf die Anträge auf
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist somit
nicht einzutreten.
2.2. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens
in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe
Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
2.3. Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom klassi-
schen engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen.
Mit Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. (vgl. EMARK 2006 Nr. 18)
hat der enge Verfolgungsbegriff in der Folge insofern eine Ausweitung er-
fahren, als bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von Vor-
bringen auch die Verfolgung durch private Dritte bei mangelnder Schutz-
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Seite 8
fähigkeit der staatlichen Behörden und bei Nichtexistieren staatlicher
Strukturen mitzuberücksichtigen ist. Bei dieser Prüfung kommt ein ge-
genüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwen-
dung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise
auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos
sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).
3.
Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom 19. Juli
2010 auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt. Es gilt da-
her im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintre-
ten nach dieser Bestimmung erfüllt sind.
3.1. Den Akten zufolge reichten die Beschwerdeführer am 19. Oktober
1998 sowie ein weiteres Mal am 7. Mai 2003 Asylgesuche in der Schweiz
ein. Diese wurden mit Verfügungen des Bundesamtes vom 21. Juli 1999
und 18. Mai 2004 jeweils abgelehnt und erwuchsen unangefochten be-
ziehungsweise mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-327372006
vom 1. Oktober 2007 in Rechtskraft. Damit steht fest, dass die Be-
schwerdeführer in der Schweiz bereits Asylverfahren erfolglos durchlau-
fen haben.
3.2. Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides vom 19. Juli
2010 im Wesentlichen aus, die Ereignisse, welche die Beschwerdeführer
für den Zeitraum nach Abschluss des zweiten Verfahrens geltend machen
würden, würden an Vorbringen aus den vorangegangenen Asylgesuchen
anknüpfen. Zwar handle es sich dabei um Vorfälle, die sich erst nach der
Rückkehr der Familie in ihre Heimat ereignet haben sollen, deren Ursa-
che jedoch unmittelbar auf ein Vorkommnis zurückzuführen sei, das be-
reits Gegenstand des zweiten Verfahrens gebildet habe. Dabei sei das
Bundesamt zum Schluss gekommen, dass die von den Beschwerdefüh-
rern damals geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Folglich seien die diesbezüglichen
von den Beschwerdeführern angeführten Vorbringen weder geeignet, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung vorüber-
gehenden Schutzes relevant. Diese Erwägungen würden durch die un-
substanziierte Darstellung der Vorbringen seitens der Beschwerdeführer
bekräftigt. So seien die Antworten der Beschwerdeführer in Bezug auf ih-
re Erlebnisse nach der Rückkehr stereotyp und allgemein ausgefallen. Er-
fahrungsgemäss könnten tatsächlich Verfolgte detailliert über ihre Erleb-
nisse und ihre Tätigkeiten berichten. Gesamthaft erschöpften sich die
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Seite 9
Aussagen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den behaupte-
ten Problemen in Allgemeinplätzen, die in dieser Form ohne weiteres von
irgendjemandem nacherzählt werden könnten. Weiter müssten die durch
die Familie geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen als
Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder
sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, an-
gesehen werden. Die durch die Beschwerdeführer eingereichten Be-
weismittel seien nicht geeignet, diese Einschätzung umzustossen. Es sei
den Beschwerdeführern somit in Würdigung der zu beurteilenden Akten-
lage nicht gelungen, Vorbringen geltend zu machen, die für die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft relevant seien.
3.3. In der Beschwerdeschrift rügen die Beschwerdeführer zunächst eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, da die von ihnen
eingereichten Beweismittel keinerlei Eingang in die Begründung des an-
gefochtenen Entscheides gefunden hätten und nicht einmal deren Inhalt
in der fraglichen Verfügung wiedergegeben worden sei. Auch lasse die
äusserst summarische Bezugnahme auf die Dokumente erhebliche Zwei-
fel aufkommen, ob diese von der Vorinstanz übersetzt worden seien.
Weiter habe die Vorinstanz den Anspruch auf Wiedererwägung verletzt.
So hätte die Vorinstanz ihre Vorbringen im Rahmen eines Wiedererwä-
gungsgesuchs an die Hand nehmen sollen. Zwar sei die Wiedererwägung
ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung
durch die verfügende Behörde aber aus Art. 29 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch
bestehe. Vorliegend hätten sie ihr Gesuch mit verschiedenen Gründen
veranschaulicht. So belege einerseits der eingereichte (...) Bericht, dass
ihre Vorbringen bezüglich der Vergewaltigung fälschlicherweise als un-
glaubhaft qualifiziert worden seien. Andererseits hätten sie neue Gründe
angeführt, welche einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar er-
scheinen lassen würden. Beim eingereichten (...) Bericht handle es sich
um ein neues, erhebliches Beweismittel, welches einen Revisionsgrund
darstelle. Zwar betreffe das Beweismittel einen Sachverhalt, der im letz-
ten Asylverfahren materiell durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt
worden sei; dieses Dokument sei jedoch, da nach Erlass des erwähnten
Urteils entstanden, gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG als Revisions-
grund vor Bundesverwaltungsgericht ausgeschlossen. Das vorliegende
Beweismittel wäre daher gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts (Urteil D-4520/2008 vom 3. November 2008) sowie in Be-
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Seite 10
rücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch das BFM
im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches zu prüfen gewesen. Dabei
bestünden die gleich strengen Voraussetzungen, die in der Praxis bei der
Bejahung eines Revisionsgrundes in den gesetzlich geregelten Fällen
gelten würden, wobei die Regelung von Art. 66 VwVG heranzuziehen sei.
Der erwähnte (...) Bericht vom 21. Mai 2008 sei als neu und erheblich zu
bezeichnen und müsse die damalige Prüfung der Glaubhaftigkeit zuguns-
ten der Beschwerdeführerin B._______ erscheinen lassen. So werde dar-
in durch den (Nennung Arzt), der die Beschwerdeführerin im Anschluss
an die Vergewaltigung behandelt habe, das Vorliegen derselben bestätigt.
Stehe fest, dass sie die vorgebrachte Vergewaltigung erlebt habe, sei von
einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Sinne des Vorliegens von "trifti-
gen Gründen" auszugehen. Es sei ihnen nicht möglich gewesen, dieses
Beweismittel während des ordentlichen Verfahrens beizubringen, da der
Arzt infolge der Kriegswirren nicht mehr erreichbar gewesen sei und die
Beschwerdeführerin anlässlich einer Unterleibsbehandlung im Spital
F._______ zufällig auf diesen gestossen sei. Weiter hätten sie neue
Gründe angeführt, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sprechen würden, darunter Zeugenaussagen über ihre Probleme,
Bestätigungen, dass sie kein Land oder Haus besitzen würden, und ärzt-
liche Bestätigungen betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin. Die Vorinstanz berücksichtige jedoch weder die Beweismittel
noch nehme sie eine echte Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vor. Eine solche Prüfung ergebe jedoch, dass ein Vollzug als un-
zumutbar erachtet werden müsse. Dies aufgrund des langjährigen Auf-
enthaltes in der Schweiz, der von den Beschwerdeführern D._______
und C._______ (und auch J._______) in dieser Zeit besuchten Schulen
und Ausbildungen in der Schweiz und des angeschlagenen Gesundheits-
zustandes von B._______, für welche von einer adäquaten medizinischen
Behandlung in Kosovo nicht ausgegangen werden könne. In ihrem Dorf
seien sie stigmatisiert und könnten auch nicht auf die Hilfe ihrer in Kosovo
lebenden Familienangehörigen zählen. Aufgrund dieser Faktoren er-
scheine eine erfolgreiche Wiedereingliederung ausgeschlossen.
In ihrer Beschwerdeergänzung vom 7. Oktober 2010 führen die Be-
schwerdeführer an, bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
1. Oktober 2007 sei festgehalten worden, dass B._______ die Vergewal-
tigung bei der Befragung auffallend substanziiert und mit Realkennzei-
chen versehen geschildert habe. Trotzdem habe die damalige Abwägung
sämtlicher Aspekte, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der erlitte-
nen sexuellen Gewalt zu berücksichtigen waren, ergeben, dass doch
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Seite 11
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstel-
lung sprechen würden. Diese Abwägung müsse jedoch im heutigen Zeit-
punkt angesichts der eingereichten ärztlichen Bestätigung anders ausfal-
len. Dies gelte umso mehr, als dem damaligen Hauptargument gegen die
Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführer, die Abklärungen vor Ort, aufgrund
der anderen eingereichten Beweismittel kein relevanter Beweiswert mehr
zukommen könne. So zeige die eingereichte Bestätigung von L._______,
dass ihr Haus zerstört worden sei und sie nicht durch die NRO unterstützt
worden seien. Die Deklaration von zwei Dorfbewohnern belege, dass die
Familie wegen der Vergewaltigung massive Probleme mit dem Vater des
Beschwerdeführers gehabt habe, welche zu einem Ausschluss aus der
Erbschaft geführt habe. Von einer problemlosen Integration, wie dies in
der Abklärung des Schweizerischen Verbindungsbüros geltend gemacht
werde, könne demnach keine Rede sein. Zudem sei der entsprechende
Abklärungsbericht in sich widersprüchlich hinsichtlich des Verhaltens von
B._______. Bezüglich allfälliger Ungereimtheiten in den Befragungspro-
tokollen sei zu beachten, dass es nach langen Zeitabläufen naturgemäss
zu Ungenauigkeiten in den Schilderungen komme, umso mehr, als sie in
den vergangenen Jahren zahlreiche traumatisierende Erlebnisse hätten
verkraften müssen und B._______ ständig unter starker Medikation ste-
he. Die diversen, über die Jahre hinweg geführten Befragungen würden
in ihrem Kern übereinstimmen. Insgesamt würden die eingereichten Be-
weismittel, die zahlreichen Anhörungen sowie die unbestrittenen massi-
ven psychischen Probleme der Beschwerdeführerin die geltend gemachte
Vergewaltigung sowie die Stigmatisierung der Familie nach ihrer Rück-
kehr als glaubhaft erscheinen lassen. Weiter sei sie am (...) operiert wor-
den, wobei (Nennung ärztliche Feststellung) festgestellt worden sei, der
halbjährlich kontrolliert werden müsse. Die medizinische Versorgung in
Kosovo erlaube jedoch keine solchen qualifizierten Nachkontrollen.
3.4. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2010 sowie ihrer Ergän-
zung zur Vernehmlassung vom 27. Oktober 2010 führte die Vorinstanz im
Wesentlichen an, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des vorinstanzlichen
Standpunktes zu bewirken vermöchten. Soweit dem BFM eine summari-
sche Begründung vorgeworfen werde, sei festzuhalten, dass die Begrün-
dung bei einem Nichteintretensentscheid summarisch sein müsse, an-
sonsten sich die Vorinstanz vorhalten lassen müsse, "materiell" zu argu-
mentieren. Zu den angeführten Gründen, die gegen eine Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, sei anzuführen, dass das
BFM die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin B._______
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Seite 12
nicht bagatellisieren wolle, jedoch zu bemerken sei, dass gemäss den
ärztlichen Schreiben die Nachuntersuchung der (...) nicht das Vorliegen
eines (Nennung Krankheit) zum Vorschein gebracht habe, so dass halb-
jährliche Kontrollen angeordnet worden seien, wie in der Beschwerdeer-
gänzung zu lesen sei. Vielmehr sei dem ärztlichen Schreiben zu entneh-
men, dass (Nennung Befund). Die weitere nötige medizinische Betreuung
stütze sich in erster Linie auf die Notwendigkeit von Ultraschalluntersu-
chungen. Solche Ultraschalluntersuchungen seien jedoch nach Kenntnis-
sen des BFM in Kosovo möglich. Wie in der Beschwerdeschrift zu Recht
erwähnt worden sei, sei hingegen eine spezialisierte (Nennung Behand-
lung) nicht möglich, welche aber gemäss dem vorliegenden ärztlichen
Schreiben auch nicht erforderlich sei. Hinsichtlich der geltend gemachten
Verwurzelung der Familie in der Schweiz müsse festgehalten werden,
dass die Prüfung eines persönlichen Härtefalles nach der Asylgesetzrevi-
sion, die am 1. Januar 2007 in Kraft getreten sei, nicht mehr in die Zu-
ständigkeit der Vorinstanz falle.
3.5. In ihrer Replik vom 15. November 2010 halten die Beschwerdeführer
im Wesentlichen fest, den Vorbringen in der Vernehmlassung hinsichtlich
der Notwendigkeit einer summarischen Begründung bei einem Nichtein-
tretensentscheid könne nicht gefolgt werden, ansonsten der sich aus Art.
29 BV ergebende Anspruch (auf Wiedererwägung) nie durchgesetzt wer-
den könnte, setze dieser doch eine Prüfung der Beweismittel auf deren
Neuheit und Erheblichkeit voraus. Im Übrigen sei auch bei einem Nicht-
eintretensentscheid die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zwin-
gend zu prüfen, was von der Vorinstanz – auch auf Vernehmlassungsstu-
fe – unterlassen worden sei. Bezüglich der Verwurzelung in der Schweiz
sei nochmals darauf hinzuweisen, dass diese gemäss Rechtsprechung
eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs haben könne, indem eine starke Assimilierung in der
Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben könne, wel-
che unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen
lasse. In diesem Sinne sei die Verwurzelung – namentlich diejenige der
Kinder – in die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
einzubeziehen.
4.
4.1. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf
Wiedererwägung rügen, weil die Vorinstanz ihre Vorbringen im Rahmen
eines Wiedererwägungsgesuchs hätte an die Hand nehmen sollen, ist
vorweg festzuhalten, dass die Auffassung der Beschwerdeführer (bzw. ih-
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rer Rechtsvertreterin) betreffend die Qualifikation ihrer Vorbringen als
Wiedererwägungsgründe, des somit sich ergebenden Prozedurtyps eines
Wiedererwägungsgesuchs und der daraus sich weiter ergebenden Zu-
ständigkeit des BFM, als unzutreffend erweisen. Zwar können Revisions-
gründe einen qualifizierten Anspruch auf Wiedererwägung durch das
BFM begründen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich diese Revisi-
onsgründe (vorliegend neue und erhebliche Tatsachen und Beweismittel)
auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit
einem bloss formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist (vgl.
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen; so auch das
in der Rechtsmitteleingabe zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4520/2008 vom 3. November 2008 E.3 S. 5 unten). Nur ein solcher-
massen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes
Rechtsmittel wäre grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfah-
rens (im Sinne von Art 66 ff. VwVG) durch das BFM zu behandeln. Vorlie-
gend wurden jedoch die am 7. Mai 2003 gestellten Asylgesuche der Be-
schwerdeführer mit Verfügung des BFF vom 18. Mai 2004 abgelehnt und
die am 21. Juni 2004 dagegen erhobene Beschwerde mit einem materiel-
len Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2007 abgewie-
sen, wodurch die Verfügung des BFF vom 18. Mai 2004 in Rechtskraft
erwuchs. Das Wiedererwägungsgesuch findet daher keinen zulässigen
Gegenstand. Die Vorinstanz behandelte demnach die erneuten Gesuche
der Beschwerdeführer um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft – nach
erfolglosem Durchlaufen eines Asylverfahrens – zu Recht als neue Asyl-
gesuche. Der Eventualantrag, die Sache sei als Revisionsgesuch an die
Hand zu nehmen, ist somit abzuweisen.
4.2. Weiter führen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch die Vorinstanz an, da die von ihnen eingereichten Beweis-
mittel keinerlei Eingang in die Begründung des angefochtenen Entschei-
des gefunden hätten. Auch sei zu bezweifeln, ob diese von der Vorinstanz
übersetzt worden seien. Somit ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz
im Rahmen der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten hinreichend
nachgekommen ist, die sich aus dem Anspruch der Beschwerdeführer auf
rechtliches Gehör ergeben.
4.2.1. Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes we-
gen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die behördliche Un-
tersuchungspflicht wird durch die dem Asylsuchenden gestützt auf Art. 8
AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei dieser insbe-
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sondere bei der Anhörung vollständig anzugeben hat, weshalb er um Asyl
nachsucht. Ein Asylsuchender hat Anspruch auf Mitwirkung, was sich
unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101); Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt. Im Rah-
men dieses Rechts kann er seine Beweise anbieten, welche grundsätz-
lich abzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtser-
heblich ist (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behör-
de darf – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung – von der Be-
weisabnahme dann absehen, wenn angenommen werden kann, die
rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert. Dies gilt insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt
bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt auf-
grund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann
oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine we-
sentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag. Im Rahmen der unmittel-
bar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden behördlichen Begründungspflicht
(Art. 35 Abs. 1 VwVG) hat die verfügende Behörde denn auch die Über-
legungen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid
stützt, substanziiert zu nennen. Eine hinreichende Begründung bildet die
Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung und stellt ei-
ne unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit
durch die Beschwerdeinstanz dar. Die Begründungsdichte richtet sich da-
bei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und
den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtspre-
chung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Inte-
ressen der Betroffenen – was bei der Frage der Gewährung des Asyls
und der Wegweisung immer der Fall ist – eine sorgfältige Begründung
verlangt (EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256 f.). Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert. Danach umfasst
der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekte einen Anspruch der
Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a
VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegen-
partei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch
die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und
tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die
Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Ge-
hörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar
aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in Gestalt von Art. 29 Abs. 2
BV ergeben.
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4.2.2. Es ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid des BFM
diesen Kriterien hinsichtlich der zu beachtenden Begründungs- und Ab-
klärungspflicht nicht in der erforderlichen Weise gerecht wird.
Die Beschwerdeführer gaben bei der Einreichung des neusten Asylgesu-
ches vom 17. Juni 2008 als Beleg zu ihren Vorbringen diverse Beweismit-
tel zu den Akten, die im Wesentlichen die von den Schweizer Asylbehör-
den bislang vertretene Auffassung, wonach die angeführte Vergewalti-
gung von B._______ und die sich daraus ergebenden Folgen für die Fa-
milie (Stigmatisierung in Kosovo) als unglaubhaft zu erachten sei, nun als
nicht mehr vertretbar erscheinen lasse. Im vorinstanzlichen Entscheid
wird im Sachverhalt die Einreichung dieser Dokumente zwar erwähnt,
ohne diese jedoch inhaltlich genauer aufzuführen (Nennung Beweismit-
tel). Eine von der Vorinstanz vorgenommene Übersetzung dieser Doku-
mente liegt den Akten zufolge nur hinsichtlich der in Nummer 2 des Be-
weismittelkuverts (vgl. act. C1/1) aufgeführten Beweismittel (Nennung
Beweismittel), nicht jedoch für die übrigen in den Nummern 1, 3, 4 und 5
des Beweismittelkuverts aufgeführten Beweismittel, vor. In den Erwägun-
gen selber wird zwar auf die Beweismittel eingegangen, jedoch lediglich
in dem Sinne, als dass in einem Satz pauschal darauf verwiesen wird,
wonach die durch die Familie eingereichten Beweismittel nicht geeignet
seien, die vorinstanzliche Einschätzung umzustossen. Aus diesem Vor-
gehen kann nun in keiner Weise auf eine sorgfältige und ernsthafte Prü-
fung derselben durch die Vorinstanz geschlossen werden, zumal daraus
die Überlegungen, von denen sich das Bundesamt bei seinem Entscheid
leiten liess und auf die sich sein Entscheid stützt, auch nicht ansatzweise,
geschweige denn substanziiert benannt wurden. Dabei fällt erschwerend
ins Gewicht, dass dem BFM im Zeitpunkt seines Entscheides ausser zu
den beiden oben erwähnten Beweismitteln in Nummer 2 des Beweismit-
telkuverts den Akten zufolge keine Übersetzungen der fraglichen Doku-
mente vorlagen. Weiter begnügte sich die Vorinstanz in ihrer Vernehm-
lassung als Antwort auf die in der Beschwerdeschrift gerügte Verfahrens-
verletzung mit dem kurzen Hinweis, dass die Begründung bei einem
Nichteintretensentscheid summarisch sein müsse, ansonsten sie sich
vorwerfen lassen müsse, "materiell" zu argumentieren. Dieser Hinweis ist
jedoch als nicht überzeugend zu qualifizieren. Wie die Beschwerdeführer
in ihrer Beschwerdeschrift sowie in ihrer Stellungnahme vom
15. November 2010 zu Recht anführen, ist die Vorinstanz in keiner Weise,
auch nicht summarisch, auf den Inhalt der Beweismittel eingegangen.
Auch bei einer summarischen Begründung ist Voraussetzung, dass nicht
in einer Amtssprache gehaltene Dokumente in der Regel zu übersetzen
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sind, um überhaupt feststellen zu können, ob sie entscheidwesentlich
sein könnten. Zudem ist zumindest eine kurze tatbeständliche Auseinan-
dersetzung mit dem Inhalt eingereichter Beweismittel vonnöten, um die
Überlegungen und die dementsprechenden Schlussfolgerungen der ver-
fügenden Behörde zum Beweiswert dieser Beweismittel nachvollziehbar
zu machen. Eine solche Auseinandersetzung fehlt jedoch in casu völlig.
Ist eine ausführliche Begründung zur Würdigung eingereichter Beweismit-
tel notwendig, hat das BFM auf ein erneutes Asylgesuch einzutreten und
einen materiellen Entscheid zu treffen.
4.2.3. Damit hat das BFM offensichtlich seine Pflicht zur Berücksichtigung
der Vorbringen der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen und insbe-
sondere seine Begründungspflicht wie auch die Abklärungspflicht bezie-
hungsweise den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör
schwerwiegend verletzt.
5.
5.1. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die festgestellte Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassation
der angefochtenen Verfügung führen muss. Aus prozessökonomischen
Gründen hat der Gesetzgeber die Verwaltungsbeschwerde grundsätzlich
reformatorisch ausgestaltet. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG darf eine Kas-
sation und Rückweisung an die Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen,
so etwa, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein um-
fassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2
S. 371 f.). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann zwar
grundsätzlich durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht
erscheint. Allerdings muss eine Grenze gezogen werden, deren Über-
schreitung nicht mehr ohne weiteres durch die Beschwerdeinstanz rück-
gängig gemacht werden kann. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer
Heilung oder Kassation hat sich entscheidend an der Schwere der Verlet-
zung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orientieren, ob die
Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften
unsorgfältigen Verfahrensführung ist. Ob indessen die Missachtung von
Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz Einfluss auf das Ergebnis
hatte, kann bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an-
gesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spielen (vgl.
EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1).
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5.2. Im vorliegenden Fall ist die Verletzung der Begründungspflicht als
schwerwiegender Mangel zu erachten, zumal diese als Resultat einer ge-
häuften unsorgfältigen Verfahrensführung erachtet werden muss.
5.3. Somit ist die Beschwerde – soweit auf diese einzutreten ist – insofern
gutzuheissen ist, als die Aufhebung der Verfügung vom 19. Juli 2010 so-
wie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts beantragt wurden. Die Sache ist zu neu-
em Entscheid im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen in der
Beschwerdeschrift näher einzugehen.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstands-
los.
6.2. Ferner wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses mit dem
Entscheid in der Hauptsache ebenfalls gegenstandslos.
6.3. Der obsiegenden Partei ist für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung auszurichten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.320.2]).
Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 15. November 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote ein, mit welcher sie für das
Beschwerdeverfahren bis zum 31. Oktober 2010 (Advokatur Kanonen-
gasse, Zürich) ein Honorar für einen zeitlichen Aufwand von 16.25 Stun-
den und Auslagen von Fr. 79.70 (total inkl. Mehrwertsteuer: 3'582.75) und
für das Beschwerdeverfahren ab 1. November 2010 (Advokatur Aussers-
hil, Zürich) ein Honorar für einen Aufwand von 1.80 Stunden und Ausla-
gen von Fr. 12.10 (Total inkl. Mehrwertsteuer: 335.80), jeweils zu einem
Stundenansatz von Fr. 200.-- geltend macht. Insgesamt wird ein Total von
Fr. 3'918.55 ausgewiesen. Jedoch sind in casu lediglich diejenigen Auf-
wendungen zu entgelten, die den gerügten Verfahrensfehler der Vorin-
stanz betreffen, weshalb die veranschlagte zeitliche Beanspruchung vor-
liegend entsprechend zu kürzen ist. Zudem sind ohnehin die das Be-
schwerdeverfahren des Sohnes J._______ betreffenden Aufwendungen
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nicht zu entschädigen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist den Beschwerdeführern eine Partei-
entschädigung in Höhe von Fr. 1000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
er) zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführern durch das
BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit auf diese eingetreten wird – gutgeheissen.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Juli 2010 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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