B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5422/2011
U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Partei
A._______, geboren (…),
Algerien,
vertreten durch lic. iur. Heidi Koch-Amberg,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
24. August 2011 / D-4515/2011.
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Gesuchsteller, ein aus B._______
stammender algerischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie, seinen
Heimatstaat am 22. April 2010 und gelangte gleichentags über
C._______ legal mit Visum in die Schweiz. Am 27. April 2010 stellte er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz und den
Wegweisungsvollzug an.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil D-4810/2010 vom 15. Juli 2010 abgewiesen,
soweit darauf einzutreten war.
B.
Am 19. April 2011 reichte der Gesuchsteller im EVZ D._______ ein zwei-
tes Asylgesuch ein, auf welches das Bundesamt mit Verfügung vom
5. August 2011 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat. Mit Urteil D-4515/2011
vom 24. August 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht auch die vom
Gesuchsteller gegen die Verfügung des BFM vom 5. August 2011 erho-
bene Beschwerde ab.
C.
Mit Eingabe vom 29. September 2011 liess der Gesuchsteller durch seine
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch
einreichen, mit welchem in materieller Hinsicht beantragt wurde, das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2011 sei in Wieder-
erwägung zu ziehen und der Gesuchsteller sei als Flüchtling anzuerken-
nen, eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte er sinngemäss um Aussetzung des Wegweisungsvollzu-
ges.
Zur Begründung wurde im Revisionsgesuch ausgeführt, der Gesuchstel-
ler könne zwischenzeitlich das Original einer Gerichtsvorladung (ein-
schliesslich des DHL-Kuverts) einreichen. Aus dem neuen Beweismittel
gehe hervor, dass der Gesuchsteller zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt
worden sei, da er wegen Auftretens gegen Korruption und Menschen-
rechte verklagt worden sei. Als Beweismittel reichte der Gesuchsteller ein
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Original-Urteil/Vorladung, das Begleitschreiben seines Vaters sowie DHL-
Unterlagen zu den Akten.
D.
Der Instruktionsrichter wies das sinngemässe Gesuch um Aussetzung
des Vollzugs der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom
6. Oktober 2011 ab und forderte den Gesuchsteller auf, bis zum
21. Oktober 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu
leisten.
E.
Der Kostenvorschuss ging am 19. Oktober 2011 bei der Gerichtskasse
ein.
F.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 reichte die Rechtsvertreterin des Ge-
suchstellers weitere Beweismittel ein. Eine Bestätigung des Präsidenten
der "Organisation (…)" (in Kopie) ging beim Bundesverwaltungsgericht
am 11. November 2011 ein.
G.
Am 24. November 2011 reichte der Gesuchsteller das Original der am
15. November 2011 zugesandten Kopie eines Urteils zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 wurde der Gesuchsteller aufgefor-
dert, bis zum 21. Dezember 2011 eine Übersetzung der eingereichten
Beweismittel nachzureichen. Eine Übersetzung des Urteils sowie des
Bestätigungsschreibens des Präsidenten der "Organisation (…)" ging am
21. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.
Am 3. Januar 2012 informierten die kantonalen Behörden das Bundes-
verwaltungsgericht darüber, dass der Gesuchsteller seit dem
19. Dezember 2011 verschwunden sei. Mit Zwischenverfügung vom
3. Januar 2012 forderte das Gericht die Rechtsvertreterin des Ge-
suchstellers auf, bis zum 18. Januar 2012 dessen Aufenthaltsort bekannt
zu geben und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung über
sein fortbestehendes Interesse am Revisionsverfahren einzureichen. Mit
Schreiben vom 11. Januar 2012 teilte die Rechtsvertreterin mit, der Ge-
suchsteller sei nach seiner Entlassung aus der Ausschaffungshaft aufge-
fordert worden, sich im EVZ E._______ zu melden, was er auch getan
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habe. Vom EVZ sei er an den für ihn zuständigen Kanton verwiesen wor-
den. Die (…) Behörden hätten ihm jedoch noch keinen Aufenthaltsort zu-
geteilt. Gleichzeitig reichte die Rechtsvertreterin die Kopie eines Schrei-
bens des BFM vom 4. Januar 2012 sowie eine vom Gesuchsteller unter-
zeichnete Bestätigung über sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen,
die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet
auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1986 (VwVG,
SR 172.021) Anwendung.
1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft besei-
tigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
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Seite 5
2.
2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2. Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund nachträg-
lich erfahrener erheblicher Tatsachen und nachträglich aufgefundener
entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und
zeigt ausserdem (implizit) die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens
auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsge-
such ist deshalb einzutreten.
3.
3.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so ge-
nannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil ge-
fällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen
konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revisi-
on ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits
im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzuneh-
men. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige
Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISA-
BETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008,
N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, wel-
che die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen
können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die
Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die
bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn dar-
in ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu
erblicken (vgl. zum Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
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KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbü-
cher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.).
3.3. Der Gesuchsteller führt zur Begründung seines Revisionsgesuches
an, er sei in seinem Heimatland im Jahr 2010 zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt worden. Angesichts des zwischenzeitlich eingereichten Ge-
richtsurteils vom 14. Februar 2010 handelt es sich offensichtlich nicht um
eine nach Abschluss des beziehungsweise der ordentlichen Verfahren
entstandene Tatsache oder entstandenes Beweismittel. Der Gesuchstel-
ler erwähnte denn die Verurteilung auch bereits im zweiten Asylverfahren
(vgl. Akten BFM B 1/9 S. 5). Allerdings erachtete das BFM – und mit ihm
das Bundesverwaltungsgericht – das Vorbringen als unglaubhaft. Es stellt
sich demnach die Frage, ob es dem Gesuchsteller bei Anwendung der
zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der ihm obliegenden Mitwirkungs-
pflicht nach Art. 8 AsylG zumutbar gewesen wäre, das entsprechende
Beweismittel – nämlich das Urteil vom 14. Februar 2010 – bereits im
Rahmen der früheren Verfahren einzureichen (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG). Zwar bestehen keine Anzeichen für die Unmöglichkeit einer frühe-
ren Einreichung, doch braucht diese Frage vorliegend wie im Übrigen
auch die Frage, ob das vorgelegte Urteil echt ist, nicht abschliessend be-
antwortet zu werden, da sich das Beweismittel – wie nachfolgend aufge-
zeigt wird – ohnehin als unerheblich erweist.
3.4. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellt eine strafrecht-
liche Verfolgung respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtli-
chen Delikts grundsätzlich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
dar; dies ist nur ausnahmsweise der Fall und zwar, wenn einer Person ei-
ne gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie aus einem asylrele-
vanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein
gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem asylrele-
vanten Motiv erheblich erschwert wird. In diesen Fällen spricht man von
einem sogenannten Politmalus. Ein solcher liegt in der Regel insbesonde-
re dann vor, wenn im konkreten Fall eine unverhältnismässig hohe Strafe
ausgefällt wird, das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarer-
weise nicht zu genügen vermag (beispielsweise weil dem Angeklagten
elementare Verfahrensrechte vorenthalten werden) oder der asylsuchen-
den Person in der Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung
eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, namentlich Folter, droht
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 29 E. 2g,
EMARK 1996 Nr. 34 E. 3, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
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E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 4.4 und D-3417/2009 vom
24. Juni 2010 E. 4.5 sowie D-3027/2011 vom 11. August 2011 E. 6.2).
Der vom Gesuchsteller eingereichten Übersetzung des Urteils des "Tribu-
nal de F._______" vom 14. Februar 2010 ist zu entnehmen, dass er ge-
stützt auf die Artikel 296 und 298 des algerischen Strafgesetzbuches we-
gen Diffamierung zu einer Haftstrafe von zwei Monaten sowie zu einer
Busse von 25'000 algerischen Dinar (je ohne Bewährung) verurteilt wur-
de. Als Tathandlung wurde dem Gesuchsteller vorgeworfen, in der Aus-
gabe der Zeitschrift "(…)" vom 21. April 2009 Korruptionsunterstellungen
gegen den Geschädigten veröffentlicht zu haben. Inwiefern diese Verur-
teilung in verfahrensrechtlicher oder in materieller Hinsicht die vorstehend
genannte Voraussetzung für eine asylrechtlich relevante Strafverfolgung
erfüllen würde, wird weder vom Gesuchsteller dargetan noch ist dies auf-
grund der Aktenlage ersichtlich. Zum einen ist aufgrund der Strafandro-
hung von Art. 298 des algerischen Code pénale (Abs. 1: Haft von 5 Tagen
bis 6 Monaten und/oder eine Busse von 5'000 bis 50'000 algerische Di-
nar, Abs. 2 [im Falle der qualifizierten Tatbegehung]: Haft von 1 Monat bis
zu 1 Jahr und/oder Busse von 10'000 bis 100'000 algerischer Dinar) ein
Politmalus nicht offensichtlich. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass
auch in der Schweiz entsprechende Strafnormen bestehen (Art. 173 [üble
Nachrede] und Art. 174 [Verleumdung] des Schweizerischen Strafgesetz-
buchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Lediglich der Vollstän-
digkeit halber bleibt anzumerken, dass die Behauptung des Gesuchstel-
lers, zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden zu sein (vgl. Revisi-
onseingabe S. 2) - anstelle der im eingereichten Urteil aufgeführten zwei
Monate - kein gutes Licht auf seine persönliche Glaubwürdigkeit wirft.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Beweismittel einzu-
gehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
4.
Zusammenfassend ergibt sich damit, dass keine revisionsrechtlich rele-
vanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2011 ist demzufolge abzu-
weisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.-- dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG; Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG
i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 19. Oktober 2011 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5422/2011
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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