B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5423/2012
law/joc/mel
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______,
geboren (…),
Äthiopien,
c/o Schweizerische Vertretung in Khartoum, Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 20. August 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 27. März 2011 schriftlich an die
schweizerische Botschaft in Khartoum, Sudan (nachfolgend: Botschaft),
und suchte für sich um Asyl nach.
B.
Mit Schreiben vom 22. August 2011 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer mit, dass eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, struktu-
rellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von ei-
ner solchen abgesehen werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
mittels detailliertem Fragenkatalog aufgefordert, zu seiner Person und
den Gründen für sein Asylgesuch Stellung zu nehmen.
C.
Mit Eingabe vom 11. September 2011 reichte der Beschwerdeführer den
ausgefüllten Fragenkatalog sowie diverse Beweismittel bei der Botschaft
ein (Eingang: 12. September 2011). Den beantworteten Fragenkatalog
übermittelte er zudem nochmals am 4. April 2012.
D.
Am 19. Mai 2012 (Eingang BFM: 22. Mai 2012) wurde das BFM durch ei-
ne in der Schweiz wohnhafte Bekannte des Beschwerdeführers nach
dem Stand des Asylverfahrens angefragt.
E.
Der Beschwerdeführer wandte sich mit E-Mail vom 2. Juni 2012 via Bot-
schaft ebenfalls an das BFM, um den Stand seines Asylverfahrens zu er-
fahren. Ausserdem ergänzte er in erwähnter E-Mail sein Gesuch vom
27. März 2011.
F.
Mit separaten Schreiben vom 5. Juni 2012 teilte das BFM sowohl dem
Beschwerdeführer als auch seiner in der Schweiz wohnhaften Bekannten
den Stand des Asylverfahrens mit.
G.
Mit Verfügung vom 20. August 2012 – eröffnet am 11. September 2012 –
verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und lehnte das Asylgesuch ab.
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H.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mittels bei der Bot-
schaft am 7. Oktober 2012 eingegangener Eingabe vom 2. Oktober 2012
beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang nach Übermittlung durch die
Botschaft: 18. Oktober 2012) Beschwerde und beantragte sinngemäss,
die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise
in die Schweiz zwecks Asylgewährung zu bewilligen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wur-
den unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asyl-
gesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen hal-
ten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Ände-
rung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Ar-
tikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fas-
sung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bishe-
rigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
2.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügungen besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
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derung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im
Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder
aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein
weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise
in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling aner-
kannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohn-
te, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
Abs. 2 AsylG).
5.3 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland be-
findet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwen-
dung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es
aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die
Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderli-
chen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
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Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglich-
keit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Be-
tracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3. S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl.
auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011
vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.4 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Gesuchs aus, er
sei in B._______ (Eritrea) geboren; sein Vater, ein Äthiopier, sei 1980 als
Soldat der äthiopischen Armee gefallen. Im Alter von fünf Jahren sei er
ins C._______ in D._______, Äthiopien, eingetreten und habe bis im April
1997 dort gelebt. Er habe die äthiopische Staatsbürgerschaft erhalten
und habe nach seinem Schulabschluss im Jahre (…) bei der äthiopischen
Zollbehörde gearbeitet. Im selben Jahr sei er nach Eritrea gereist, um
seine eritreische Mutter zu finden. Über deren Verbleib wisse er bis heute
nichts. Zu jener Zeit sei der Konflikt zwischen Eritrea und Äthiopien aus-
gebrochen. Er sei deshalb nach Äthiopien zurückgekehrt. Dort habe man
ihn der Spionage für Eritrea verdächtigt. Daher sei er von Juni 1999 bis
Mai 2000 inhaftiert worden. Im Gefängnis sei er verhört, erniedrigt und
misshandelt worden. Gegen Kaution sei er freigelassen worden. Danach
habe er seine Arbeitsstelle verloren. Seine Menschenrechte, auch sein
Staatsbürgerrecht, seien verletzt worden. Er habe nicht arbeiten dürfen
und sei ständig überwacht worden. Am 24. Dezember 2000 sei es ihm
gelungen, in den Sudan zu fliehen. Einige Wochen nach seiner Ankunft
habe er dort erfahren, dass nach ihm gefahndet werde. Beim UNHCR
(United Nations High Commissioner for Refugees) in Khartoum habe er
um Asyl nachgesucht. Er sei angehört und als Flüchtling anerkannt wor-
den und habe einen entsprechenden Ausweis erhalten. Er habe sich aber
nie in einem Flüchtlingscamp aufgehalten. Zusammen mit seiner Ehefrau,
die ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft innehabe, lebe er seither in Khar-
toum. Die sudanesischen Behörden würden regelmässig äthiopische
Flüchtlinge festnehmen und nach Äthiopien ausschaffen. Er fürchte sich
daher vor einer Abschiebung nach Äthiopien. Am 6. Februar 2010 hätten
ihn vier unbekannte Männer auf dem Heimweg angeschrien und aufge-
fordert, in einen Wagen zu steigen. Er habe sie nach dem Grund gefragt.
Einer der Männer habe ihm daraufhin ins Gesicht geschlagen. Er habe
sich verteidigt. Menschen hätten sich um sie versammelt. Schliesslich sei
ihm ein Polizist zu Hilfe geeilt. Die Männer hätten sich aus dem Staub
gemacht. Der Polizist habe ihn nach Hause begleitet. Diesen Vorfall habe
er dem UNHCR gemeldet. Es sei ihm lediglich mitgeteilt worden, er solle
den Ausgang des Schutzverfahrens abwarten. Für Flüchtlinge sei der Su-
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dan kein sicheres Land. In der Schweiz wäre er hingegen sicher. Hier
könnte er sich wieder mit seinen Verwandten und Freunden vereinen. Im
Weiteren legte der Beschwerdeführer dar, am 20. Februar 2010 sei ihm
sowie anderen Arbeitskollegen die Stelle gekündigt worden, da sie äthio-
pische und eritreische Flüchtlinge seien. Man habe ihnen mitgeteilt, dass
sie im Sudan kein Anrecht auf Asyl hätten. Seither sei sein Einkommen
beschränkt und er halte sich mit täglichen Gelegenheitsarbeiten über
Wasser.
Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen Kopien ei-
nes Flüchtlingsausweises, einer Anerkennungsbestätigung des UNHCR
in Khartoum vom 17. Februar 2005, eines Schreibens einer sudanesi-
schen Behörde sowie Kopien verschiedener Dokumente seinen Aufent-
halt in Äthiopien betreffend (Schreiben der Zollbehörde, eines Gerichts,
der Polizei, Zertifikat des "C._______") zu den Akten.
5.5 Das BFM führte zur Begründung in der angefochtenen Verfügung
aus, es sei darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer ernstzu-
nehmende Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden gehabt habe.
Er sei aber nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Situation
äthiopischer Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan sei zwar nicht ein-
fach. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ein
weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlin-
ge, die vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt wor-
den seien, hätten sich in diesem aufzuhalten und würden dort die nötige
Versorgung erhalten. Sollte die Situation tatsächlich kritisch sein, so kön-
ne sich der Beschwerdeführer beim UNHCR um Schutz bemühen. Die
Befürchtung, nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden, sei unbegründet.
Das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Äthiopier, die im
Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, sei gering.
Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Äthiopier, die sich in einem
Flüchtlingslager melden würden, unabhängig davon, weshalb sie Äthio-
pien verlassen hätten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er nach Äthio-
pien zurückgeschafft werden könnte, lägen nicht vor. Er verfüge über kein
geeignetes Risikoprofil, welches eine Verschleppung nach Äthiopien ob-
jektiv begründen könne. Da er den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR
erhalten habe oder erwerben könne, könne er sich jederzeit bei einer Ver-
tretung des UNHCR im Sudan melden. Das UNHCR habe den Sudan an
seine Verpflichtungen aus der von ihm unterzeichneten Flüchtlingskon-
vention erinnert. Angesichts seines langjährigen Aufenthalts in Khartoum,
wo er sich mit Gelegenheitsjobs über Wasser gehalten habe, sei ihm
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auch eine Existenz in Khartoum möglich. Die Tatsache, dass die Polizei
ihm bei dem geschilderten Angriff zur Seite gestanden habe, bestätige die
Einschätzung, wonach seine Situation in Khartoum tragbar sei. Im Sudan
lebe eine grosse äthiopische Diaspora, welche in Not geratene Landsleu-
te unterstütze. Aus den Akten seien auch keine Anknüpfungspunkte zur
Schweiz ersichtlich, da keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in
der Schweiz leben würden. Eine besondere Beziehungsnähe, die die Re-
gelvermutung, im Drittstaat Schutz gefunden zu haben, umstossen kön-
ne, sei nicht gegeben.
5.6 In der Rechtsmittelschrift führt der Beschwerdeführer ergänzend zu
seinen bisherigen Vorbringen aus, als er in Äthiopien im Gefängnis gewe-
sen sei, habe der Richter von der Möglichkeit, ihn gegen Kaution freizu-
lassen, keinen Gebrauch gemacht. Nach langer Zeit der Unterdrückung
und Inhaftierung im Gefängnis in Addis Abeba sei er in der Lage gewesen
zu entkommen. Als Flüchtling habe er sich im Sudan exilpolitisch enga-
giert. Der Sudan habe mit Äthiopien vereinbart, solche Personen an Äthi-
opien auszuliefern. Einige seiner Freunde seien 2007 und 2008 nach
Äthiopien deportiert und dort inhaftiert worden. Derzeit würden sie ihre
politischen Aktivitäten unter dem Deckmantel der Bibelarbeit zu Hause
ausüben. Die meisten von ihnen würden mit verbotenen Oppositionspar-
teien wie die "Ginbot 7" in Zusammenhang stehen. Gestützt auf die Aus-
sagen von Personen in Flüchtlingslagern im Sudan habe er sich ent-
schieden, nicht in ein solches Lager zu gehen. Man sei vor Diebstahl und
Organhandel nicht sicher und es gebe keine nachhaltige Nahrungsver-
sorgung. Seine in der Schweiz wohnhafte Bekannte, die mit ihm im Wai-
senhaus in D._______ gelebt habe, sei wie eine Schwester. Sie würden
einander täglich telefonieren und die Bekannte könnte sich nach seiner
Einreise in die Schweiz um ihn kümmern.
5.7
5.7.1 Der Beschwerdeführer gab in seinem schriftlichen Gesuch vom
27. März 2011 an, gegen Kaution aus der Haft entlassen worden zu sein
(vgl. act. A1/1: " […] I was released on bail"). Auf Beschwerdeebene legt
er nunmehr dar, der Richter habe von der Möglichkeit, ihn gegen Kaution
zu entlassen, keinen Gebrauch gemacht. Es sei ihm gelungen zu ent-
kommen. Damit kommen gewisse Zweifel an dem von ihm geschilderten
Gefängnisaufenthalt infolge Spionageverdachts in Äthiopien auf. Ob aber
der Beschwerdeführer in Äthiopien einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 und 2 AsylG ausgesetzt war respektive seine Vorbringen den ent-
sprechenden Anforderungen genügen würden, kann offen bleiben, da mit
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dem BFM davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe im Sudan
bereits anderweitig Schutz gefunden.
5.7.2 Die Situation für Flüchtlinge im Sudan ist – wie schon das BFM
festhält – generell nicht einfach. Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge
sind gehalten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten. Sie
verfügen im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht, sondern bedür-
fen ausserhalb der Lager besonderer Reise– respektive Aufenthaltsbewil-
ligungen. Auch die Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel nur mittels ent-
sprechender Bewilligung zugänglich. Viele anerkannte äthiopische Flücht-
linge halten sich nicht in Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartoum
auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen. Seinen Angaben zufol-
ge lebt er seit dem 24. Dezember 2000 und damit seit fast zwölf Jahren in
Khartoum. Dabei war es ihm möglich, bis im Februar 2010 zu arbeiten.
Aus seinen Vorbringen ist zu schliessen, dass er über eine entsprechen-
de Erlaubnis verfügte oder aber seine Arbeitstätigkeiten zumindest gedul-
det wurden. So erwähnt er, nach Kündigung seiner Stelle im Februar
2010 sei ihm mitgeteilt worden, dass er aufgrund seiner Flüchtlingseigen-
schaft nicht mehr arbeiten dürfe. Seither erziele er kein regelmässiges
Einkommen, sondern halte sich mit täglichen Gelegenheitsarbeiten über
Wasser (vgl. act. A1/1, act. A4/10 S. 2 f. und 3 ff., act. A7/3 S. 2). Dem-
nach befindet er sich nicht in einer existenziellen Notlage. Einer allfälligen
Versorgungsnotlage könnte er zudem dadurch entgehen, dass er sich an
das UNHCR, welches ihn als Flüchtling anerkannte (vgl. act. A1/1, act.
A4/10 S. 2 und 5), wendet und sich einem Flüchtlingslager zuteilen lässt.
Was seine Angst vor einer Ausschaffung nach Äthiopien anbelangt, ist
einzuräumen, dass von gelegentlichen Deportationen und von Verschlep-
pungen von Äthiopiern berichtet wird. Es ist daher möglich, dass einige
seiner Freunde in der Vergangenheit nach Äthiopien zurückgeschafft
wurden. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit fast zwölf
Jahren im Sudan aufhält, lässt allerdings darauf schliessen, dass er auch
künftig nicht Gefahr laufen wird, deportiert zu werden. Auch der Umstand,
dass ihm die Polizei anlässlich des von ihm beschriebenen Angriffs im
Februar 2010 durch vier unbekannte Männer hilfreich zur Seite stand und
ihn nach Hause begleitete (vgl. act. A7/3 S. 2), spricht im Ergebnis gegen
ein Interesse der sudanesischen Behörden an einer Rückschaffung sei-
ner Person nach Äthiopien. Durch die Anerkennung als Flüchtling durch
das UNHCR in Khartoum wäre er zudem nicht nur berechtigt, sondern es
wäre ihm auch zuzumuten, sich in einem vom UNHCR zuzuteilenden
Flüchtlingslager aufzuhalten, wo er nebst der Grundversorgung für den
unwahrscheinlichen Fall einer drohenden Ausschaffung auch um juristi-
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sche Hilfe ersuchen könnte. Hinzu kommt, dass im Sudan seine Ehefrau
lebt, er hingegen in der Schweiz über keine massgeblichen persönlichen
oder sonstigen Anknüpfungspunkte verfügt. Mit der in der Schweiz wohn-
haften Bekannten verbinden ihn einzig gemeinsame Jahre im Waisen-
heim in D._______ (vgl. act. A4/10 S. 3, act. A6/1) und die daraus offen-
bar resultierende Freundschaft. Dies und die von ihm in der Beschwerde
erwähnten täglichen Telefonate mit der Bekannten begründen jedoch
noch keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz. Der Beschwerde-
führer benötigt somit den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52
Abs. 2 AsylG nicht. Der weitere Verbleib im Sudan ist zumutbar.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das
BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt und
ihm die Einreise in die Schweiz verweigert. Die Beschwerde ist deshalb
abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: