Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5425/2011
U r t e i l v om 5 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren am (…),
Liberia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintretensverfahren);
Verfügung des BFM vom 20. September 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2010 in der Schweiz erstmals um
Asyl nachsuchte, wobei er keine Reise oder Identitätspapiere einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2010 in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene
Beschwerde des Beschwerdeführers mangels fristgerechter Leistung des
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde erhobenen Kostenvorschusses
mit Urteil vom 22. Oktober 2010 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2011 in der Schweiz zum zweiten
Mal um Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs und
Verfahrenszentrum B._______ vom 18. Juli 2011 und der gleichentags
erfolgten Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das BFM im
Wesentlichen geltend machte, er sei nach Abschluss des ersten
Asylverfahrens nicht in sein Heimatland zurückgekehrt und halte
hinsichtlich der Asylbegründung an seinen Vorbringen im ersten
Asylverfahren fest,
dass der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom (…) einreichte,
gemäss welchem er an (Aufzählung Beschwerden) leide (vgl. Akten
Vorinstanz B14),
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen wird (vgl. B8 und B10),
dass das BFM mit Verfügung vom 20. September 2011 – eröffnet am
22. September 2011 – auf das zweite Asylgesuch vom 1. Juli 2011 in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat, die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug
anordnete sowie eine Gebühr von Fr. 600.– erhob,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2011
(Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 28. September 2011) beim
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Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin in materieller
Hinsicht um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde,
dass in formeller Hinsicht zudem um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht wurde, wobei diesbezüglich eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 29. September 2011 eingereicht
wurde,
dass der Beschwerdeführer – unter Einreichung eines ärztlichen
Zeugnisses vom (…), wonach er unter (Aufzählung Beschwerden) leide –
zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, der Wegweisungsvollzug
sei aus medizinischen Gründen nicht zumutbar,
dass auf die weitere Begründung der Beschwerde – soweit
entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vollständigen Vorakten am 3. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
weshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
der Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerde in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vorgängig ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und seither nicht in seinen
Heimatstaat zurückgekehrt ist,
dass vorliegend das Nichteintreten auf das zweite Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 1. Juli 2011 und die Anordnung der Wegweisung
unangefochten geblieben und mithin in Rechtskraft erwachsen sind,
dass indes der angeordnete Wegweisungsvollzug angefochten wurde,
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dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mithin einzig
die Frage bildet, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht als
durchführbar bezeichnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
respektive Art. 1A FK erfüllen, was vorliegend nicht der Fall ist,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat
droht, so dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig
erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die gegenwärtige Lage in Liberia nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder
allgemeiner Gewalt gezeichnet ist, aufgrund dessen die Bevölkerung
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konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell
unzumutbar betrachtet werden müsste,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, der Wegweisungsvollzug sei
aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar,
dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den
Wegweisungsvollzug im Allgemeinen jedoch nicht als unzumutbar
erscheinen lassen, ausser wenn eine notwendige medizinische
Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr
zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
Gesundheitszustands der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich
die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, die
zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig
ist,
dass Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat
eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische
Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5a und b),
dass die diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden des
Beschwerdeführers (Aufzählung Beschwerden) nicht auf eine
medizinische Notlage schliessen lassen, die im Heimatland schlicht nicht
behandelbar wäre,
dass hinsichtlich der in der Beschwerdeeingabe geäusserten Bedenken
bezüglich des Gesundheitssystems Liberias erneut darauf hinzuweisen
ist, dass ein tieferes Niveau der medizinischen Versorgung im Heimatland
nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht (vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.3.2),
dass es dem Beschwerdeführer zudem offen steht, beim Bundesamt
einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe – beispielsweise in Form der
Mitgabe von Medikamenten für eine gewisse Zeit oder in Form von Geld
zur Deckung der Behandlungskosten – zu stellen, was er gemäss den
Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung bereits getan hat,
dass hinsichtlich der weiteren Finanzierung der medizinischen
Behandlung zudem festzuhalten ist, dass der Wegweisungsvollzug auch
zumutbar ist, wenn die Behandlung nicht auf Dauer sichergestellt ist, der
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Betroffene indes selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.3.4),
dass es dem (…) Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich nach dem
Vollzug der Wegweisung um eine Arbeit zu bemühen, wobei allfällige
anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug
nicht entgegenstehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (z. B.
Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation
darstellen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen
liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1),
dass damit insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr nach Liberia in eine seine Existenz
vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der
zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung mithin als zumutbar erweist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen ist, da es
dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung der notwendigen
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass damit der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu
bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht fällt (Art. 83 Abs. 14 AuG),
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG – ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers –
abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG
i.V.m. Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: