B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5425/2014
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…), Irak,
vertreten durch Rolf G. Rätz, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 4. September 2014 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger – seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. Februar 2014 verliess und
via B._______, Slowenien und Italien am 26. Juli 2014 illegal in die
Schweiz einreiste, wo er am 28. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM ihm anlässlich der Befragung zur Person am 5. August
2014 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur mutmasslichen Zu-
ständigkeit Sloweniens beziehungsweise Italiens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälli-
gen Überstellung dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu
zu äussern,
dass er in diesem Zusammenhang erklärte, bei einer Rückkehr nach
Slowenien würde er dort sofort sterben,
dass er dort während 20 Tagen im Gefängnis nicht normal gegessen ha-
be,
dass man in Slowenien von ihm verlangt habe, ein Asylgesuch zu stellen,
dass sie auch seine Fingerabdrücke hätten nehmen wollen und, als er
dies anfangs abgelehnt habe, ihm mit der Ausschaffung in ein anderes
Land gedroht hätten,
dass er dann ins Gefängnis gebracht worden sei, wo er mehr als vier Mo-
nate verbracht habe,
dass er als Gründe, welche gegen die Zuständigkeit Italiens und eine
Wegweisung dorthin sprechen, angab, er könne in keinem anderen euro-
päischen Land als in der Schweiz leben,
dass ausserdem seine Tante und seine Verlobte (Cousine) in der Schweiz
leben würden, weshalb er gerne hier bleiben möchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 20. März 2014
in D._______ (Slowenien) ein Asylgesuch eingereicht hatte,
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dass das BFM gestützt auf diesen Eurodac-Treffer am 18. August 2014
die slowenischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlo-
sen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz
zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die slowenischen Behörden das Übernahmeersuchen am 1. Sep-
tember 2014 guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. September 2014 – eröffnet am
16. September 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2014 nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien verfügte, den Be-
schwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungs-
fall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung be-
auftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde
gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides aus-
führte, der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass er am 20. März 2014 in Slowe-
nien um Asyl ersucht habe,
dass die slowenischen Behörden dem Übernahmeersuchen gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt hätten, weshalb gemäss
dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) die Zu-
ständigkeit bei Slowenien liege, das Asyl- und Wegweisungsverfahren
des Beschwerdeführers durchzuführen,
dass sein anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 5. August 2014 geäus-
serter Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf
die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe, da es
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grundsätzlich nicht Sache der asylsuchenden Person sei, den für ihr
Asylverfahren zuständigen Staat selber zu wählen, sondern die Bestim-
mung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-
Vertragsstaaten obliege,
dass Slowenien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
EMRK sei,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich
dieses Land nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und
das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er über Famili-
enangehörige in der Schweiz verfüge, nichts zu seinen Gunsten ableiten
könne, da Tanten und Cousinen nicht als Familienangehörige im Sinne
von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden,
dass gemäss dieser Bestimmung nur Ehegatten, nicht verheiratete Part-
ner, welche eine dauerhafte Beziehung führten, und minderjährige Kinder
als Familienangehörige gelten würden,
dass zudem auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsver-
hältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz le-
benden Familienangehörigen bestünden, weshalb sich aus der Anwesen-
heit seiner Tante und seiner Cousine kein Zuständigkeitskriterium ableiten
lasse,
dass hinsichtlich seines Vorbringens, er sei mit seiner Cousine verlobt,
Art. 8 EMRK zu beachten sei,
dass zur Bestimmung einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von
Art. 8 EMRK gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen seien, so beispielsweise
das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der
Partner aneinander und die Stabilität und Dauer der Beziehung (vgl. etwa
Urteil D-4076/2011 vom 25. Juli 2011),
dass aus den Akten nicht hervorgehe, dass der Beschwerdeführer mit
seiner Cousine beziehungsweise Verlobten eine dauerhafte gelebte Be-
ziehung im Sinne von Art. 8 EMRK führe, weshalb er daraus nichts zu
seinen Gunsten ableiten könne,
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dass seine Ausführungen die Zuständigkeit Sloweniens für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen ver-
möchten,
dass seine Überstellung nach Slowenien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-
III-VO) – bis spätestens am 1. März 2015 zu erfolgen habe,
dass auf sein Asylgesuch demnach nicht eingetreten werde,
dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2014 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen liess, der Nichteintretensentscheid des BFM vom 4. Sep-
tember 2014 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei auf das Asylge-
such einzutreten,
dass für die Dauer des Asylverfahrens von einer Wegweisung abzusehen
sei,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die
zuständige Behörde anzuweisen sei, für die Dauer des Beschwerdever-
fahrens von Vollzugsmassnahmen abzusehen,
dass für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
des unterzeichneten Anwalts zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass als Beilagen die Vollmacht vom 23. September 2014, die angefoch-
tene Verfügung vom 4. September 2014 und eine undatierte Erklärung
des Beschwerdeführers und seiner Verlobten zu den Akten gereicht wur-
den,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. September 2014 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
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des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das Dublin-Asso-
ziierungsabkommen Anwendung findet,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit
zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der
Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu er-
folgen hat,
dass die Dublin-II-VO durch die Dublin-III-VO abgelöst worden ist, welche
ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union an-
wendbar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses
Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umset-
zen werde,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung der Dublin-III-VO
diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesu-
che anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden
(vgl. Art. 49 Dublin-III-VO zweiter Satz),
dass die Bestimmungen der Dublin-III-VO (vollständig) anwendbar sind,
wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch
um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar 2014 gestellt
wurden,
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dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2014 datiert
und das Übernahmeersuchen des BFM an Slowenien am 18. August
2014 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung ge-
langt,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass der Beschwerdeführer am 20. März 2014 in Slowenien ein Asylge-
such einreichte,
dass die slowenischen Behörden das Übernahmeersuchen des BFM vom
18. August 2014 am 1. September 2014 guthiessen,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Slo-
weniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
ausging,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, es sei
klar, dass der Beschwerdeführer und seine zukünftige Ehefrau F._______
(gemäss Eintrag im ZEMIS: G._______, N _______) nicht als Ehegatten
betrachtet werden könnten, es handle sich jedoch vorliegend – entgegen
der Auffassung des BFM – um nicht verheiratete Partner, welche eine
dauerhafte Beziehung führten und somit unter dieselbe Schutzbestim-
mung fielen,
dass das BFM diese Tatsache nicht geprüft habe,
dass auch nicht behauptet werden könne, zwischen dem Beschwerdefüh-
rer und seiner zukünftigen Ehefrau, welche mit ihrer Mutter und ihren
minderjährigen Geschwistern in der Schweiz lebe, bestehe kein besonde-
res Abhängigkeitsverhältnis,
dass sich der Beschwerdeführer bereits in der Heimat um seine Familie
gekümmert habe, was nun in der Fremde erst recht gelte,
dass das BFM auch diesen Aspekt ungeprüft gelassen habe,
dass vorliegend Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sei,
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dass der Beschwerdeführer zwar im H._______ in I._______ unterge-
bracht sei, doch faktisch in J._______ bei seiner zukünftigen Ehefrau und
deren Familie lebe,
dass der Aspekt der finanziellen Verflochtenheit derzeit nicht im Vorder-
grund stehe, da ein Erwerbseinkommen fehle,
dass jedoch jeder nach seinen Möglichkeiten zur Finanzierung der tägli-
chen Bedürfnisse beitrage,
dass aus der eingereichten Erklärung des Beschwerdeführers und seiner
Verlobten hervorgehe, dass sie sich seit bereits rund sechs Jahren lieben
würden,
dass deshalb ihre Bindung und Beziehung als stabil zu bezeichnen sei,
dass das BFM keine weiteren Abklärungen – insbesondere zur Bezie-
hung zu F._______ – getroffen habe, weil klar geworden sei, dass der
Beschwerdeführer über Slowenien in die Schweiz eingereist und dem-
nach dorthin zurückgeführt werden könne,
dass das BFM aufzufordern sei, auf den Nichteintretensentscheid zurück-
zukommen und diese offensichtlich relevanten Abklärungen beim Be-
schwerdeführer, bei seiner zukünftigen Ehefrau, deren Mutter und Ge-
schwistern nachzuholen,
dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten
Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen
an der Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass
zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1
Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz ersichtlich sind, zumal Slowenien Signatarstaat der EMRK, des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist, und sich aus den
Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Slowenien sich nicht
an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestim-
mungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde,
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dass der Beschwerdeführer den slowenischen Behörden übergeben wird,
damit sie die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend zu kümmern und
sein Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen,
dass Slowenien an die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für
die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Auf-
nahmerichtlinie), gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss,
den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den slowenischen Behörden bevorzugt behandelt werden
und sich neben den staatlichen Strukturen auch private Hilfsor-
ganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen anneh-
men,
dass bei dieser Sachlage der vom Beschwerdeführer geäusserte Ein-
wand, in Slowenien würde er nach einer Rückkehr sofort sterben, unbe-
gründet ist,
dass er sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Be-
hörden beziehungsweise karitativen Organisationen wenden kann,
dass davon auszugehen ist, Slowenien komme seinen Verpflichtungen im
Rahmen der Dublin-III-Verordnung auch in medizinischer Hinsicht nach,
dass gemäss allgemein zugänglichen Quellen in Slowenien die Gesund-
heitsversorgung gut ausgebaut ist, es in praktisch allen slowenischen
Städten Gesundheitszentren und in kleineren Orten einzelne Ambulanzen
gibt,
dass ausserdem die Verfügbarkeit von Medikamenten gewährleistet ist,
dass somit die anlässlich der Befragung zur Person geltend gemachten
Magenprobleme (vgl. Befragungsprotokoll vom 5. August 2014, A6 S. 7)
einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Slowenien nicht entge-
genstehen,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Slowe-
nien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle
Notlage geraten,
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Seite 11
dass es in Anbetracht der Umstände insgesamt keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Be-
schwerdeführer auch aus seinem Vorbringen, er könne in keinem ande-
ren europäischen Land leben als in der Schweiz, nichts zu seinen Guns-
ten abzuleiten vermag,
dass gestützt auf die Ausführungen in der Beschwerde nachfolgend zu
prüfen ist, ob die Anwesenheit der in der Schweiz lebenden angeblichen
Verwandten des Beschwerdeführers (Verlobte/Cousine G._______
[N _______], Tante K._______, seine Cousinen L._______, M._______
[N _______] und sein Cousin N._______ [N _______]) einer Überstellung
im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht bezie-
hungsweise ob eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Sloweni-
en gegen Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienle-
bens) verstossen würde,
dass Onkel/Tanten und Cousins/Cousinen gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-
Verordnung nicht als Familienangehörige gelten,
dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst die Mitglieder der
Kernfamilie berufen können, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen
Kinder,
dass gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführt wird, sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichge-
stellt sind,
dass ferner nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe grund-
sätzlich auch über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftli-
che Bande – namentlich auch diejenigen zwischen Onkel/Tante und Nef-
fe/Nichte – unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine
nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehöri-
gen besteht,
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine über die eigentli-
che Kernfamilie hinausgehende schützenswerte verwandtschaftliche Be-
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Seite 12
ziehung voraussetzt, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches
Abhängigkeitsverhältnis besteht,
dass sich die Asylbehörden dieser bundesgerichtlichen Umschreibung
des Familienbegriffs angeschlossen haben (vgl. zum Ganzen BVGE
2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f., m.w.H.),
dass es für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK gemäss
der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa
EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli
2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Bezie-
hung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt,
die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung so-
wie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksich-
tigen sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäi-
sche Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012,
S. 235 ff.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschen-
rechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: In-
ternationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention,
Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK,
S. 137),
dass vorliegend der Beschwerdeführer im H._______ in I._______ (Kan-
ton E._______) untergebracht ist, während seine angeblichen Verwand-
ten in J._______ (Kanton O._______) leben (vgl. entsprechende Einträge
im ZEMIS, Ausführungen in der Beschwerde),
dass die Verwandtschaft im Weiteren gemäss einem Eintrag im ZEMIS
bereits am 29. November 2013 in die Schweiz einreiste, sich der Be-
schwerdeführer jedoch erst seit dem 26. Juli 2014 hierzulande aufhält,
dass gemäss der bestehenden Aktenlage davon auszugehen ist, dass es
an einer tatsächlich gelebten Beziehung zwischen dem Beschwerdefüh-
rer und seiner in der Schweiz lebenden angeblichen Verwandtschaft als
notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK fehlt,
dass das Bestehen einer gemeinsamen Wohnung – der Beschwerdefüh-
rer lebe faktisch in J._______ bei seiner zukünftigen Ehefrau und deren
Familie – lediglich geltend gemacht, nicht jedoch belegt wurde,
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dass die Erklärung des Beschwerdeführers und von G._______, wonach
sie sich seit sechs Jahren lieben würden, sowie die angebliche Verlobung
(vgl. A6 S. 3 Ziff. 1.14) keinen effektiven Rückschluss auf die Stabilität ih-
rer Beziehung geben, sind doch den Akten diesbezüglich keine weiterfüh-
renden Angaben zu entnehmen,
dass es darüber hinaus auch an einem eigentlichen Abhängigkeitsver-
hältnis fehlt,
dass zwar auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, der Beschwerde-
führer sehe seine Aufgabe darin, nun auch in der Schweiz für seine Fami-
lie beziehungsweise zukünftige Ehefrau zu sorgen, daraus indessen nicht
ersichtlich wird, inwiefern seine Verwandten in besonderem Ausmass von
ihm abhängig sein sollten, umso weniger als seine Tante und sein Cousin
anlässlich einer Zollkontrolle vom (…) im Zug von P._______ nach (…),
welcher der Beschwerdeführer unterzogen wurde, angaben, sie würden
diesen nicht kennen und hätten ihn per Zufall im Zug in Q._______ getrof-
fen (vgl. Bericht des Grenzwachtpostens […] vom […], A5 S. 3),
dass in Anbetracht aller Umstände keine Anhaltspunkte gegeben sind,
welche gestützt auf Art. 8 EMRK zu einem Bleiberecht des Beschwerde-
führers in der Schweiz führen könnten,
dass somit keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK besteht,
dass es sich vor diesem Hintergrund erübrigt, beim Beschwerdeführer
und seinen Verwandten Abklärungen zu treffen, weshalb der entspre-
chende Antrag abgewiesen wird,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Slowenien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentschei-
des gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
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dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Verzicht auf eine
Wegweisung für die Dauer des Asylverfahrens, um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anweisung der zuständigen
Behörde, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von Vollzugsmass-
nahmen abzusehen und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend
gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
das Gesuch um Beiordnung des unterzeichneten Anwalts im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG ebenfalls abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und das Gesuch um Beiordnung des unter-
zeichneten Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2
AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: