B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5426/2010
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine irakische Staatsangehörige und Sunnitin
kurdischer Ethnie – suchte am 6. April 2010 in der Schweiz um Asyl nach.
A.a Zur Begründung brachte sie anlässlich der Erstbefragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 9. April 2010 und
der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 23. April 2010 sowie einer er-
gänzenden Anhörung vom 21. Juni 2010 im Wesentlichen vor, sie sei
aufgrund der Vergangenheit ihres Ehemannes bedroht worden, weshalb
sie den Irak verlassen habe. Sie stamme aus C._______, sei jedoch nach
der Heirat im Jahr (…) zu ihrem Ehemann nach D._______ gezogen. Ihr
Ehemann sei (…) gewesen. Nach dem Sturz des Regimes von Saddam
Hussein im Jahr 2003 seien sie nach E._______ geflüchtet. Nach etwa
drei Wochen seien sie jedoch wieder nach D._______ zurückgekehrt, da
ihnen das Geld ausgegangen sei, sie von den (…) Behörden nicht unter-
stützt worden seien und ihnen auch die (…) Gesetze nicht gefallen hät-
ten. Da ihr Haus in der Zwischenzeit angezündet worden und nicht mehr
bewohnbar gewesen sei, hätten sie es verkauft und fortan bei (…) ge-
wohnt. Als dieser jedoch anlässlich eines Streits auf einen ihrer Söhne
geschossen habe, seien sie ausgezogen und hätten ein Haus gemietet.
Wegen der (Vergangenheit) ihres Ehemannes hätten ihre Verwandten in
C._______ nichts mehr mit ihnen zu tun haben wollen. Von Kurden seien
sie mit dem Tod bedroht worden. Ihr Ehemann sei aus Angst unterge-
taucht; seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort kenne sie nicht. Er habe sie
telefonisch aufgefordert, das Land zu verlassen, da er bei einer allfälligen
Entführung nicht für ein Lösegeld aufkommen könne. Ende März 2010 sei
sie deshalb aus dem Irak ausgereist und via die Türkei und ihr unbekann-
te Länder in die Schweiz gelangt. Nur noch zwei ihrer insgesamt (…) Kin-
der lebten in D._______. (…).
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. A2, A6 und A10).
B.
B.a Mit Verfügung vom 25. Juni 2010 – eröffnet am 28. Juni 2010 – stellte
das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
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der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
an.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin hielten sowohl den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG als auch jenen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Sie habe zunächst angegeben,
nach dem Regimesturz von Kurden Todesdrohungen erhalten zu haben,
bei der nur gerade zwei Wochen später erfolgten Anhörung jedoch be-
hauptet, sich nicht mehr an Probleme im Irak erinnern zu können. Auch
an den Zeitpunkt der Flucht nach E._______ und den dortigen Aufent-
haltsort könne sie sich nicht mehr erinnern. Die angeführten Gründe, die
sie zur Rückkehr nach D._______ bewogen hätten, vermöchten nicht zu
überzeugen. Die behauptete Verfolgungssituation in D._______ sei des-
halb erheblich in Zweifel zu ziehen. Zudem habe die Beschwerdeführerin
einen Aufenthalt bei Familienangehörigen in C._______ erst auf Vorhalt
hin zugegeben. Ein solches Aussageverhalten – Verheimlichen eines
Aufenthalts bei der Familie und mehrmaliges Vorschieben von Erinne-
rungslücken – deute auf die Absicht hin, den Asylbehörden bedeutsame
Begebenheiten verheimlichen zu wollen. Eine Gesamtwürdigung führe
zum Schluss, dass die angegebenen Ausreisegründe konstruiert seien.
Zudem könne aus dem alleinigen Umstand, dass der Ehemann (…) ge-
wesen sei, keine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin abgeleitet
werden. Es erübrige sich, die allgemeine Situation in D._______ asyl-
rechtlich zu würdigen, da die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen
könne, sich bis zur Ausreise dort aufgehalten zu haben. In C._______
dürfte sie über ein funktionierendes verwandtschaftliches Beziehungsnetz
verfügen. Sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylge-
such sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegwei-
sungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführe-
rin habe nach der Heirat zwar wohl längere Zeit in D._______ gelebt,
aber der Wegweisungsvollzug in ihre Herkunftsprovinz C._______ sei
zumutbar.
C.
C.a Mit Eingabe vom 28. Juli 2010 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzu-
lässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde. In formeller Hinsicht
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wurde zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht, wobei diesbezüglich eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom
20. Juli 2010 eingereicht wurde.
C.b Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
vor, ihre Familie habe aufgrund der Vergangenheit ihres Ehemannes als
(…) seit dem Sturz des Regimes grosse Schwierigkeiten gehabt. Sie sei-
en als Verräter angesehen und von den Verwandten gemieden worden.
Aus Angst vor den Schiiten und Kurden, die sie mit dem Tod bedroht hät-
ten, sei sie mit ihrem Ehemann nach E._______ geflüchtet, wobei sie
nach etwa drei Wochen nach D._______ zurückkehrt seien. Da die Situa-
tion tiefe Spuren hinterlassen habe, habe sie bei den Befragungen
Schwierigkeiten gehabt, sich an alles zu erinnern. Die Einschätzung des
BFM, wonach sich allein aus der Vergangenheit ihres Ehemannes keine
Gefährdung ihrerseits ableiten lasse, treffe nicht zu. Alle, die im Dienst
der Diktatur gestanden hätten, würden von den Kurden und Schiiten ge-
hasst. Tausende ehemalige Mitglieder der Baath-Partei seien ermordet
worden. Auch ihr Leben sei nach dem Regimesturz in Gefahr gewesen;
Kurden hätten sie mit dem Tod bedroht. Sie sei nicht einer staatlichen,
sondern einer nichtstaatlichen Verfolgung ausgesetzt, und ihre Befürch-
tung, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland weiterer Verfolgung von Seiten
der Kurden und von Banden ausgesetzt zu sein, sei gerechtfertigt. Zwar
treffe es zu, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den nord-
irakischen Provinzen besser sei als im Rest des Landes, aber das Gebiet
sei noch weit entfernt von demokratischen und rechtsstaatlichen Grund-
prinzipien. Die politische Lage im Nordirak sei fragil und könne sich innert
Kürze zum Schlechten wenden. Die Behauptung des BFM, eine Rück-
schaffung würde nicht gegen Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 3 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen, treffe nicht zu. Ihr Leben wäre
bei einer Rückkehr aufgrund der Vergangenheit ihres Ehemannes konkret
gefährdet. Sie habe Drohungen von Kurden und anderen Gruppen erhal-
ten und ihr Haus sei von Unbekannten in Brand gesteckt worden. Sie sei
deshalb zumindest vorläufig aufzunehmen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2010 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
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E.
In seiner Vernehmlassung vom 13. August 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts recht-
fertigen könnten.
F.
In ihrer Replik vom 1. September 2010 wiederholte die Beschwerdeführe-
rin, zwar aus C._______ zu stammen, jedoch aufgrund der Vergangen-
heit ihres Ehemannes keine Beziehung zu ihren dortigen Verwandten
mehr zu haben. Sie würden als Kollaborateure und Verräter angesehen.
Es sei bekannt, dass viele ehemalige Beamte nach dem Sturz von Sad-
dam Hussein ermordet worden seien. Auch ihr Ehemann sei spurlos ver-
schwunden. Aufgrund dieser Sachlage sei es unerheblich, wo welcher
Familienangehörige geboren sei. Sie könne weder in C._______ noch in
einer anderen kurdischen Provinz leben. In arabischen Provinzen sei dies
auch nicht möglich, da die Gefahr zu gross sei, dass die Vergangenheit
ihres Ehemannes bekannt würde.
G.
Am (…) 2011 suchte der Ehemann der Beschwerdeführerin – ein iraki-
scher Staatsangehöriger und Sunnit kurdischer Ethnie aus D._______ –
ebenfalls in der Schweiz um Asyl nach. Er brachte im Rahmen der Erst-
befragung im EVZ B._______ vom 18. Mai 2011 und der Anhörung nach
Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das BFM vom 29. August 2011 im Wesentli-
chen vor, (…).
H.
Am 25. Oktober 2012 liess der Instruktionsrichter das N-Dossier dem
BFM mit der Bitte um beförderliche Behandlung des Asylverfahrens des
Ehemannes zukommen. Das die Beschwerdeführerin betreffende Be-
schwerdeverfahren könne angesichts der von ihr geltend gemachten Re-
flexverfolgung aufgrund von Schwierigkeiten ihres Ehemann im Heimat-
land erst weitergeführt werden, wenn über das Asylgesuch des Eheman-
nes entschieden worden sei.
I.
I.a Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2012 forderte der Instrukti-
onsrichter das BFM auf, bis zum 17. Dezember 2012 mitzuteilen, welcher
Prioritätsstufe es das Asylverfahren des Ehemannes der Beschwerdefüh-
rerin zuordne. Bei ungenutztem Fristablauf gehe das Gericht davon aus,
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dass das BFM das Verfahren des Ehemannes nicht den Fällen vorderster
Priorität zuordne.
I.b Innert Frist ging keine Antwort des BFM ein.
I.c Dem im Nachgang zur Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2012
bestellten N-Dossier entnahm der Instruktionsrichter am 7. Februar 2013,
dass am 24. Januar 2013 eine weitere Anhörung des Ehemannes der
Beschwerdeführerin erfolgt ist. Der Instruktionsrichter retournierte darauf-
hin das N-Dossier dem BFM gleichentags mit der Bitte um beförderlichen
Abschluss des erstinstanzlichen Asylverfahrens des Ehemannes.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufge-
zeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist zwischenzeitlich ebenfalls
in die Schweiz eingereist und hat seinerseits ein Asylgesuch gestellt. Das
ihn betreffende Asylverfahren ist beim BFM hängig. Reichen Ehegatten
unabhängig voneinander ein Asylgesuch ein, so kann die Frage der
Flüchtlingseigenschaft des einen nicht losgelöst von derjenigen des ande-
ren Ehegatten beurteilt werden. Ist – wie vorliegend – eine Beschwerde
des einen Ehegatten beim Bundesverwaltungsgericht hängig, während
betreffend den anderen Ehegatten ein Asylverfahren beim BFM in erster
Instanz behandelt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht das Be-
schwerdeverfahren zu sistieren, es sei denn, das BFM habe sein Verfah-
ren auf unbestimmte Zeit sistiert. In letzterem Fall ist keine Sistierung des
bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sondern vielmehr eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz angezeigt (vgl. Urteil
D-5218/2010 vom 15. November 2012; Entscheidungen und Mitteilungen
der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999
Nr. 1 E. 2a - e).
4.2 Da sich die Beschwerdeführerin auf Schwierigkeiten beruft, die ihr
Ehemann im Heimatland gehabt habe, und sie eine diesbezügliche Re-
flexverfolgung geltend macht, kann das sie betreffende Beschwerdever-
fahren nicht weitergeführt werden, solange über das Asylgesuch ihres
Ehemannes nicht entschieden wurde. Wann der erstinstanzliche Ent-
scheid betreffend das Asylgesuch des Ehemannes ergehen wird, ist auf-
grund der Aktenlage nicht absehbar. Eine erneute Einsichtnahme in das
N-Dossier am 20. September 2013 hat ergeben, dass seit der Anhörung
des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 24. Januar 2013 keine wei-
teren Verfahrensschritte erfolgt sind. Daraus lässt sich schliessen, dass
dem Asylgesuch des Ehemannes keine vorderste Priorität zukommt, und
dass das diesbezügliche Verfahren beim BFM somit als faktisch auf un-
bestimmte Zeit sistiert gelten kann. Die beim Bundesverwaltungsgericht
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hängige Streitsache bezüglich der Beschwerdeführerin ist daher in An-
wendung des soeben Gesagten an das BFM zurückzuweisen.
4.3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Sache ist zur Neubeur-
teilung in Koordination mit dem Asylverfahren betreffend den Ehemann
der Beschwerdeführerin an das BFM zurückzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu er-
heben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).
Seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wurde keine Kos-
tennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes ver-
zichtet werden, da der Aufwand im vorliegenden Verfahren zuverlässig
abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz
zu entrichtende Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berück-
sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf
Fr. 900.– (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 25. Juni 2010 wird aufgehoben und die Sa-
che zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.–
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: