B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5426/2011
U r t e i l v o m 2 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. August 2011 / N (…).
D-5426/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
mit angeblich letztem Wohnsitz in B._______, verliess seine Heimat am
8. Oktober 2008 und gelangte via C._______ und D._______ nach
E._______. Er reiste am 21. Oktober 2008 von E._______ in einem LKW
weiter und am 27. Oktober 2008 illegal in die Schweiz ein, wo er am 28.
Oktober 2008 ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 31. Oktober 2008 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ summarisch und am
16. Oktober 2009 eingehend durch das BFM befragt. Für die Dauer des
Asylverfahrens wurde er dem Kanton G._______ zugewiesen.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, dass er in B._______ zusammen mit seinem Ge-
schäftspartner als (Berufsbezeichnung) eine Werkstatt betrieben habe.
Am 29. September 2008 seien zwei unbekannte Männer in die Werkstatt
gekommen und hätten den Geschäftspartner aufgefordert, 50'000 Dollar
zu bezahlen. Danach sei er - auf Anraten seines Onkels - nicht mehr ar-
beiten gegangen. Vier Tage später sei sein Geschäftspartner in der
Werkstatt ermordet worden. Er sei schriftlich aufgefordert worden, den
Geldbetrag zu bezahlen, ansonsten auch er umgebracht würde. Darauf-
hin habe er sich beim Polizeiposten in der Nähe des Wohnortes des On-
kels gemeldet. Es sei ihm gesagt worden, dass schon öfter solche
Schreiben verschickt, die Täter aber bisher nicht gefasst worden seien.
Aus Angst habe er schliesslich am 8. Oktober 2008 den Irak verlassen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine iraki-
sche Identitätskarte und die Kopie einer Wohnsitzbestätigung von
B._______ zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 29. August 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesent-
lichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden. Der Wahr-
heitsgehalt wesentlicher Vorbringen, insbesondere hinsichtlich seiner an-
geblichen Herkunft aus H._______ (recte: B._______) sei zweifelhaft. So
habe er in der Kurzbefragung angegeben, seit seiner Geburt in
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H._______ (recte: B._______) gelebt zu haben, sei jedoch nicht in der
Lage, substantiierte Angaben zu seinem Herkunftsort zu machen. Die zu
den Akten gereichte Identitätskarte sei am 16. und 27. Oktober 2009 ei-
ner amtsinternen Überprüfung unterzogen worden, welche ergeben habe,
dass das Dokument zahlreiche objektive Fälschungsmerkmale aufweise.
Es müsse davon ausgegangen werden, dass er die Behörden über seine
tatsächliche Herkunft zu täuschen versuche, komme doch auch die LIN-
GUA-Herkunftsanalyse zum Schluss, dass er mit Sicherheit nicht aus
H._______ (recte: B._______) stamme, sondern mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit aus I._______, in der Provinz J._______. Bei der
Kurzbefragung vom 31. Oktober 2008 habe er zudem weder den Droh-
brief noch die Tatsache, dass er den Vorfall der Polizei gemeldet habe,
erwähnt.
Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten,
weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch sei abzuweisen.
Aus den Akten würden sich auch keinerlei Hinweise ergeben, dass ihm
bei einer Rückkehr eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) verbotene Behandlung oder Bestrafung zuteilwerden würde. Da
dem Beschwerdeführer die angebliche Herkunft aus H._______ (recte:
B._______) nicht geglaubt werde und vielmehr davon auszugehen sei,
dass er aus dem kurdisch-kontrollierten, nordirakischen I._______ stam-
me, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar. Aus den Akten
seien auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, da davon auszuge-
hen sei, dass der Beschwerdeführer im Nordirak über ein soziales Netz
verfüge, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein könnte.
D.
Mit Eingabe vom 29. September 2011 erhob der Beschwerdeführer mit-
tels seiner Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und die Ge-
währung von Asyl; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) und um Erlass der Kostenvorschusspflicht ersucht. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer
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sehr wohl aus B._______ stamme, jedoch nur fünf bis sechs Jahre zur
Schule gegangen sei und ihm seine Familie den Kontakt mit arabisch
sprechenden Kindern verboten habe, weshalb er nur bescheidene Ara-
bischkenntnisse habe. Auch den Weg zu seinem Onkel habe er in der
Anhörung detailliert beschrieben. Ferner müsse festgehalten werden,
dass er - entgegen den falschen Ausführungen des BFM - nie behauptet
habe, er stamme aus H._______. Die durchgeführte LINGUA-Analyse
müsse in Zweifel gezogen worden, da der Gutachter offensichtlich nicht
wisse, dass K._______ eher in B._______ und I._______ und weniger in
H._______ gesprochen werde. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien insgesamt substantiiert, plausibel, übereinstimmend und asylrele-
vant, weshalb ihm als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG Asyl zu gewäh-
ren sei. Die desolate Sicherheitslage lasse den Vollzug der Wegweisung
schliesslich auch als unzulässig, respektive unzumutbar erscheinen.
Zur Stützung der Vorbringen wurden - jeweils in Kopie - die Ausstellungs-
bestätigung der Identitätskarte der Direktion für Nationalität L._______
vom 16. September 2011, das Schulzeugnis der M._______ Primarschule
in B._______ vom 21. September 2011, demgemäss der Beschwerdefüh-
rer 1998/1999 das vierte Abschlussexamen erfolgreich absolviert habe,
die Zulassungsbewilligung des Geschäftspartners des Beschwerdefüh-
rers als (Berufsbezeichnung), ausgestellt am 29. November 1989 von der
Provinz L._______, sowie zwei Fotos des angeblichen Arbeitsplatzes des
Beschwerdeführers im Original zu den Akten gereicht.
E.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 wurde das Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
F.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer je das
Original und die deutsche Übersetzung der Ausstellungsbestätigung der
Identitätskarte der Direktion für Nationalität L._______ vom 16. Septem-
ber 2011, des Zeugnisses der M._______ Primarschule in B._______
vom 21. September 2011 und der Zulassungsbewilligung des Geschäfts-
partners vom 29. November 1989 zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 2. November 2011 wurde der Beschwerdeführer auf-
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Seite 5
gefordert, das in Aussicht gestellte Beweismittel (Drohbrief vom Septem-
ber 2008) nachzureichen.
H.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 wurde die Vorinstanz aufgefor-
dert, bis zum 4. Januar 2012 eine Vernehmlassung einzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2011 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde und führte aus, dass – wie in der Beschwerde
zu Recht gerügt – in den Erwägungen der Verfügung vom 29. August
2011 B._______ und H._______ vertauscht worden seien. Dabei handle
es sich jedoch um einen Formfehler, der an der Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer nicht aus der von ihm angegebenen Provinz stamme,
nichts zu ändern vermöge. Die LINGUA-Analyse vom 11. April 2011
komme denn auch zum Schluss, dass er mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit aus I._______ und nicht aus B._______ stamme. Die im Be-
schwerdeverfahren eingereichten Dokumente (die Ausstellungsbestäti-
gung der Identitätskarte der Direktion für Nationalität L._______ 16. Sep-
tember 2011, das Zeugnis der M._______ Primarschule in B._______
vom 21. September 2011, die Zulassungsbewilligung des Geschäftspart-
ners vom 29. November 1989 und zwei Fotos des angeblichen Arbeits-
platzes) seien aufgrund der hohen Fälschungsanfälligkeit nicht geeignet,
die Zweifel an der geltend gemachten Herkunft des Beschwerdeführers
auszuräumen.
J.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer Gele-
genheit eingeräumt, bis zum 31. Januar 2012 eine Replik einzureichen.
K.
In der Eingabe vom 1. Februar 2012 (Poststempel) stellte die Rechts-
vertreterin fest, dass sich die Vorinstanz nicht mit den im vorliegenden
Verfahren vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt habe. Die Er-
wägungen der Verfügung würden allgemein bei irakischen Beschwerden
eingesetzt und es scheine überhaupt keine Rolle zu spielen, ob der Be-
schwerdeführer aus H._______, B._______ oder I._______ stamme.
Trotz der eingereichten Beweismittel erkenne das BFM den Asylgrund
ohne triftigen Grund nicht an – es handle sich hierbei um keine zutreffen-
de Ablehnungsargumentation. Es sei dem Beschwerdeführer Schutz und
Asyl zu gewähren.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine
solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte die Vorin-
stanz im Wesentlichen aus, dass die Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers zu seinem angeblichen Herkunftsort H._______ (recte: B._______),
wo er fast sein ganzes Leben zugebracht haben wolle, vage und un-
substantiiert ausgefallen seien. Er vermöge zu seinem angeblichen
Wohnort nur oberflächliche Angaben zu machen und sei nicht in der La-
ge, substantiierte oder präzise Angaben zum Weg von seinem Haus zum
Haus seines Onkels oder in die Werkstatt zu machen. Die vom Be-
schwerdeführer eingereichte Identitätskarte weise zahlreiche objektive
Fälschungsmerkmale auf, weshalb davon ausgegangen werden müsse,
dass er die Behörden über seinen tatsächlichen Aufenthaltsort zu täu-
schen versuche. Aus der LINGUA-Herkunftsanalyse gehe hervor, dass –
aufgrund seiner geringen Kenntnisse der Kultur und Geographie, seines
Dialekts und der Tatsache, dass er kaum Arabisch spreche – mit Sicher-
heit festgestellt werden könne, dass er aus dem Irak, wahrscheinlich aus
I._______, sicherlich aber nicht aus H._______ (recte: B._______)
stamme. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass er nicht wie
von ihm angegeben in H._______ (recte: B._______) geboren und auf-
gewachsen sei. Die Zweifel an seiner Herkunft könnten auch durch die zu
den Akten gereichte Wohnsitzbestätigung und die Ausführungen in der im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Fälschungsvor-
würfen und Ergebnissen der LINGUA-Analyse eingereichten Stellung-
nahme vom 16. Mai 2011 (A 16/1) – wonach alle eingereichten Dokumen-
te echt seien und er nur schlecht arabisch verstehe, weil seine Eltern den
Kontakt zu arabisch sprechenden Kindern verboten hätten – nicht ausge-
räumt werden. Ferner habe er in der Kurzbefragung den Drohbrief und
die Tatsache, dass er den Vorfall der Polizei gemeldet habe, mit keinem
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Wort erwähnt, weshalb es sich hierbei um nachgeschobene Vorbringen
handle. Schlussendlich würden die Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb de-
ren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Da aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine durch Art. 3 EMRK verbo-
tene Strafe oder Behandlung im Falle einer Rückkehr des Beschwerde-
führers ersichtlich seien und, wie oben ausgeführt, davon auszugehen
sei, dass er aus dem von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten
nordirakischen I._______ in der Provinz J._______ stamme, wohin der
Wegweisungsvollzug gemäss Rechtsprechung als grundsätzlich zumut-
bar erachtet werde, und auch keine individuellen Gründe gegen diese
Feststellung sprächen, sei er aus der Schweiz wegzuweisen und der zu-
ständige Kanton mit dem Vollzug zu beauftragen.
4.2 Demgegenüber hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe
fest, er beharre auf seinen bisher gemachten Angaben, wonach er in
B._______ geboren und aufgewachsen sei, fünf bis sechs Jahre zur
Schule gegangen und schliesslich in der Werkstatt als (Berufsbezeich-
nung) gearbeitet habe. In der Anhörung habe er sehr wohl detaillierte
Auskunft zum Weg von seinem Haus zum Haus des Onkels gegeben. Da
er nur wenige Jahre Schulbildung genossen habe und der Erhalt der kur-
dischen Sprache ein grosses Anliegen seiner Familie sei, habe er nur
wenig Arabischkenntnisse. Seine Rechtsvertreterin habe seinen Onkel in
B._______ angerufen und um Zusendung diverser Beweismittel gebeten
(Ausstellungsbestätigung der Identitätskarte der Direktion für Nationalität
L._______ vom 16. September 2011, Schulzeugnis der M._______ Pri-
marschule in B._______ vom 21. September 2011 - demgemäss der Be-
schwerdeführer 1998/1999 das vierte Abschlussexamen erfolgreich ab-
solviert habe - Zulassungsbewilligung des Geschäftspartners des Be-
schwerdeführers, ausgestellt am 29. November 1989 von der Provinz
L._______, sowie zwei Fotos seines Arbeitsplatzes), welche der Be-
schwerde in Kopie beigelegt worden seien. Seine Herkunft aus
B._______ sei somit glaubhaft gemacht.
Den Erwägungen der Verfügung des BFM sei zu entnehmen, dass er an-
gegeben habe, er stamme aus H._______; die durchgeführte LINGUA-
Analyse komme jedoch zum Schluss, dass er mit Sicherheit nicht aus
H._______, sondern sehr wahrscheinlich aus I._______ stamme. Entge-
gen den Ausführungen in der Verfügung des BFM habe er nie behauptet,
er stamme aus H._______. Zudem müsse die Qualifikation des LINGUA-
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Gutachters in Frage gestellt werden, wenn dieser nicht wisse, dass
K._______ – der vom Beschwerdeführer gesprochene Dialekt – eher in
B._______ oder I._______, nicht aber in H._______ gesprochen werde.
Dies allein stelle einen wesentlichen Grund zur Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung dar. Er habe sein Heimatland aufgrund einer ernsthaften
Gefährdung und der Tatsache, dass die irakischen Behörden nicht in der
Lage seien, ihn zu beschützen, verlassen, weshalb ihm gemäss Art. 3
AsylG als Flüchtling Asyl zu gewähren sei. Aufgrund der nach wie vor de-
solaten Sicherheitslage erscheine der Vollzug der Wegweisung darüber
hinaus auch als unzulässig respektive unzumutbar.
4.3 In der Beschwerde wird sinngemäss gerügt, die Vorinstanz habe – in-
dem sie in ihrer Begründung H._______ mit B._______ verwechselte –
den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt und ihre Be-
gründungspflicht verletzt. Alleine deshalb müsse die Verfügung der Vorin-
stanz aufgehoben werden.
Zunächst ist deshalb auf diese Rügen einzugehen. Wie den Akten ent-
nommen werden kann, ist die Vorinstanz bei der Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts – namentlich bei der Kurzbefragung und der An-
hörung (A 1/9; A 9/11), der Durchführung der LINGUA-Analyse (A 12/1; A
14/9) und der Gewährung des rechtlichen Gehörs (A 15/2) – stets von
B._______ und nicht von H._______ ausgegangen. Auch in der Darstel-
lung des Sachverhalts in der ablehnenden Verfügung führte sie zunächst
an, der Beschwerdeführer habe angegeben, aus B._______ zu stammen
(vgl. angefochtene Verfügung S. 2 Punkt 1), um hernach in der Begrün-
dung konsequent fälschlicherweise H._______ anstatt B._______ zu
schreiben.
Auch wenn dieser Fehler der Vorinstanz unsorgfältig und unschön ist
(und die entsprechende Irritation der Rechtsvertreterin durchaus nach-
vollziehbar ist), so ist mitnichten davon auszugehen, sie habe ihren Ent-
scheid auf Basis eines falschen Sachverhalts getroffen; aus den oben er-
wähnten Akten geht klar hervor, dass im Rahmen der Entscheidfindung
von der angeblichen Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______
ausgegangen wurde. Es handelt sich demnach um ein klares und offen-
sichtliches Versehen der Vorinstanz, welches nicht zur Aufhebung der
Verfügung führen kann. Gleiches muss denn auch hinsichtlich der sinn-
gemässen Verletzung der Begründungspflicht gelten, da ein offensichtli-
ches Versehen nicht in eine Verletzung der Begründungspflicht münden
kann, zumal aus dem gesamten Verfahren ersichtlich war, dass die Vorin-
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stanz immer von B._______ und nicht von H._______ ausging. Deshalb
verfängt auch diese Rüge nicht.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, dürfen in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG). Aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
- im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft
gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht
völlig überzeugt ist, sie aber für überwiegend wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
gegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist,
aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, E. 5a S. 4 f.).
5.2 Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kommt das Bundesverwaltungsge-
richt nach Würdigung der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen der
Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie
die mit dieser eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die Ein-
schätzung des BFM in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt LINGUA-Analysen des
BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG;
Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundes-
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Seite 11
zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche
Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m.
Art. 19 VwVG), misst ihnen indessen − sofern bestimmte Anforderungen
an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten
wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der
Analyse erfüllt sind − erhöhten Beweiswert zu (vgl. EMARK 2003 Nr. 14
E. 7, EMARK 1998 Nr. 34). Demnach sind LINGUA-Analysen grundsätz-
lich geeignet, den Nachweis einer Herkunftstäuschung zu erbringen (vgl.
EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d).
5.4 Die LINGUA-Analyse vom 11. April 2011 ist fundiert, differenziert und
in allen Teilen der Begründung überzeugend ausgefallen. Sie gibt zu kei-
nen Beanstandungen Anlass. Der die Analyse durchführende Gutachter
verfügt gemäss Aktenlage über 42 Jahre Erfahrung in der analyserele-
vanten Länderkonstellation und der zu analysierenden Sprache, über ei-
nen Doktor in Linguistik und einen Master in Übersetzung (vgl. A 14/9
S. 9). Es liegen demnach keine Gründe vor, an der Qualifikation des Gut-
achters insbesondere hinsichtlich der Analyse der sprachlichen Sozi-
alisation des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift - die fachliche Kompetenz des Gutachters müsse in
Zweifel gezogen werden, weil er nicht wisse, dass K._______ mehrheit-
lich in B._______ oder I._______ gesprochen werde, nicht aber in
H._______ - fusst im bereits oben erläuterten Fehler der Vorinstanz, wo-
nach in der Verfügung fälschlicherweise H._______ und nicht B._______
geschrieben wurde. Die LINGUA-Analyse kommt zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht aus B._______, sondern sehr
wahrscheinlich aus I._______ stamme – von einem angeblichen Bezug
zu H._______ ist nirgends die Rede. Die Verwechslung zwischen
B._______ und H._______ findet sich einzig in der Verfügung der Vorin-
stanz, wobei es sich – wie bereits dargelegt – offensichtlich um ein Ver-
sehen handelt, das an den ansonsten zutreffenden Ausführungen nichts
zu ändern vermag.
Demnach ist von korrekten Ergebnissen der LINGUA-Analyse auszuge-
hen, die geeignet sind, die Glaubhaftigkeit der angeblichen Verfolgung im
angegebenen Herkunftsgebiet zu beeinträchtigen. Im Gutachten wurde
der Dialekt des Beschwerdeführers auf Aussprache, Satzbau und Wort-
schatz hin analysiert, Fragen zu seinen geographischen und sozio-
kulturellen Kenntnissen zum angeblichen Herkunftsort gestellt und seine
Arabischkenntnisse bewertet. Die LINGUA-Analyse stellt fest, dass die
wenigen Sätze Arabisch des Beschwerdeführers hinsichtlich Syntax und
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Dialekt falsch waren, obwohl er sein gesamtes Leben in einer (…) Stadt
gelebt, in der Schule während fünf Jahren Arabisch gelernt und während
mehrerer Jahre als (Berufsbezeichnung) gearbeitet haben wolle; die Ara-
bischkenntnisse würden nicht einer Person entsprechen, die behaupte,
ihr ganzes Leben in B._______ verbracht zu haben. Währenddem die
Sozialisation des Beschwerdeführers im Irak bestätigt wurde, konnte der
Gutachter seine angebliche Herkunft aus B._______ mit Sicherheit aus-
schliessen. Gemäss der LINGUA-Analyse stammt der Beschwerdeführer
sehr wahrscheinlich aus I._______, in der Provinz J._______.
5.5 Das Ergebnis der Herkunftsanalyse wird grundsätzlich auch dadurch
erhärtet, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte
gemäss einer internen Analyse des Bundesamtes zahlreiche objektive
Fälschungsmerkmale aufweist (A10/4). Die vom Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 16. Mai 2011 gemachten Gegenargumente – er habe die
Identitätskarte persönlich von der zuständigen Behörde ausgehändigt er-
halten und es handle sich nicht um eine Fälschung – vermögen die Zwei-
fel an der Echtheit des Dokumentes nicht zu beseitigen. Darüber hinaus
gehend ist auch das vom Beschwerdeführer beigebrachte Schreiben der
Direktion für Nationalität in L._______ vom 16. September 2011 aufgrund
der hohen Fälschungsanfälligkeit – wie in der Vernehmlassung richtig
festgestellt – nicht geeignet, die Echtheit der Identitätskarte glaubhaft zu
machen. Angesichts der zahlreichen, vom BFM aufgelisteten Fäl-
schungsmerkmale der Identitätskarte, welche durch die Gegenargumente
des Beschwerdeführers nicht hinreichend erklärbar erscheinen, kann die-
sem Dokument demnach in Bezug auf die Herkunft des Beschwerdefüh-
rers kein Beweiswert zuerkannt werden.
5.6 Des Weiteren war der Beschwerdeführer nicht in der Lage substanti-
ierte Angaben zu seinem Herkunftsort zu machen, obwohl er, eigenen
Angaben zufolge, (…) Jahre lang dort gelebt haben will. So sind die Aus-
führungen zum Weg von seinem Zuhause zum Haus seines Onkels oder
zu seiner Werkstatt substanzlos (A 9/11 S. 4 und 6); er war weder in der
Lage, die Adresse des Onkels zu nennen (A 9/11 S. 7), noch den Namen
des Polizeipostens anzugeben, bei welchem er angeblich Anzeige erstat-
tet haben will (A 9/11 S. 3). Die stereotypen Ausführungen des Beschwer-
deführers weisen nur äusserst wenig Realkennzeichen auf und wirken
insgesamt konstruiert.
5.7 An dieser Feststellung vermögen schliesslich auch die eingereichten
Beweismittel – neben dem Schreiben der Direktion für Nationalität
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L._______ vom 16. September 2011 wurden ein Zeugnis der M._______
Primarschule in B._______ vom 21. September 2011, die Zulassungsbe-
willigung des Geschäftspartners vom 29. November 1989, zwei Fotos,
sowie eine Kopie einer Wohnsitzbestätigung vom 3. November 2009 zu
den Akten gereicht – nichts zu ändern, da die Dokumente insgesamt eine
hohe Fälschungsanfälligkeit aufweisen. Dies muss insbesondere für das
eingereichte Primarschulzeugnis, welches am 21. September 2011 aus-
gestellt und mit einem aktuellen Foto des Beschwerdeführers versehen
wurde, gelten. Die Zulassungsbewilligung des Geschäftspartners (…) ist
insofern ein untaugliches Beweismittel, als es die angebliche Geschäfts-
beziehung zwischen ihm und dem Beschwerdeführer nicht beweisen
kann. Dasselbe hat für die eingereichten Fotos, welche den Beschwerde-
führer mit seinem angeblichen Geschäftspartner zeigen sollen, zu gelten,
da diese Fotos lediglich den Innenraum einer Werkstatt und diverse Per-
sonen – unter anderem den Beschwerdeführer – zeigen. Über den
Standort dieser Werkstatt sagen die Bilder nichts aus; daran vermag auch
die Kopie einer Zulassungsbewilligung nichts zu ändern. Schliesslich
vermag auch der Umstand, dass die Rechtsvertreterin mit dem angebli-
chen Onkel des Beschwerdeführers telefoniert hat, nicht auf eine Her-
kunft aus B._______ deuten, da es sich bei der angegebenen Telefon-
nummer (…) gemäss Erkenntnissen des Gerichts um eine Nummer des
Anbieters Asiacell, des grössten irakischen Mobilfunkanbieters, handelt,
der angebliche Wohnort des Onkels mithin völlig offensteht.
5.8 In Anbetracht dieser Umstände sowie des klaren Ergebnisses der
LINGUA-Analyse gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorin-
stanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Hauptsozialisation
in B._______ nicht glaubhaft gemacht hat. Demzufolge ist die von ihm
vorgebrachte Gefährdung durch arabische Terroristen auch in diesem
Lichte besehen nicht glaubhaft.
5.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, so dass deren Asylrelevanz
im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu prüfen ist. Nach dem Gesagten erüb-
rigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde be-
ziehungsweise die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, weil sie
nicht zu einer von der Vorinstanz veränderten Betrachtungsweise führen.
Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht
abgelehnt.
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6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshinder-
nissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andern-
falls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ue-
bersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba-
sel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
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unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Wie oben ausgeführt, ist von einem langjährigen Aufenthalt des Be-
schwerdeführers in der Provinz J._______ auszugehen. Das Bundesver-
waltungsgericht geht gemäss konstanter Praxis davon aus, dass in den
drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht derart
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angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar
betrachtet werden müsste (BVGE 2008/5 E. 7.5.8). Zusammenfassend
wird im erwähnten Urteil festgehalten, dass die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdi-
sche Männer, die ursprünglich aus einer der drei kurdischen Provinzen
stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor
über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis)
oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, während für alleinste-
hende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte
bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse
Zurückhaltung angebracht ist (BVGE 2008/5).
Die Sicherheitssituation in den drei kurdischen Provinzen hat sich nicht
wesentlich verändert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von
Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen wird eine insgesamt sta-
bile Situation beschrieben (vgl. dazu UK Home Office, Operational
Country of Origin Information Report: Kurdistan Regional Government
Area of Iraq, 16. September 2009, S. 32 ff.; UK Home Office, Country of
Origin Information Iraq Report, 25. März 2011, S. 69 f.; Report on Joint
Finnish-Swiss Fact-Finding Mission to Amman and the Kurdish Regional
Government [KRG] Area, vom 10. - 22. Mai 2011, Finnish Immigration
Service, Swiss Department of Justice and Police & Federal Office for Mi-
gration, 02/2012). In seinem Bericht von Mai 2012 bestätigt das Amt des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) die rela-
tiv stabile Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen (UNHCR Eli-
gibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Ira-
qi Asylum-Seekers, Mai 2012, S. 9; S. 46 f.).
7.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinste-
henden und gemäss Aktenlage gesunden Mann. Er verfügt über Sprach-
kenntnisse, eine gewisse Schulbildung und Arbeitserfahrung als (Berufs-
bezeichnung). Dabei erzielte er offenbar ein hohes Einkommen (A 1/9 S.
2; A 9/11 S. 6). Ferner war es ihm möglich, wiederholt Beweismittel aus
dem Irak einzureichen, was auf soziale Anknüpfungspunkte vor Ort hin-
deutet. Nach dem oben gemachten Ausführungen steht auch fest, dass er
sehr wahrscheinlich aus I._______ in der Provinz J._______ stammt. Auf-
grund des erhärteten Verdachts, der Beschwerdeführer lasse die Asylbe-
hörden über seine tatsächliche soziale Situation vor Ort letztlich im Dun-
keln, kann der Umstand, ob er gemäss seinen Angaben tatsächlich über
keine Verwandten in den drei genannten nordirakischen Provinzen ver-
fügt, letztlich nicht geklärt werden und ist vom Bundesverwaltungsgericht
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praxisgemäss auch nicht weiter abzuklären, da die Untersuchungspflicht
nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der be-
schwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Unter diesen Umständen ist entgegen
seinen Aussagen grundsätzlich davon auszugehen, dass er dort über ein
tragfähiges familiäres und soziales Netz verfügt.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung
vom 11. Oktober 2011 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer
nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gewährt. Eine
solche ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb entsprechend auf eine
Kostenauflage zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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