B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5427/2012/mel
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
c/o Schweizerische Vertretung in Khartum, Sudan,
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 13. August 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 24. März 2012 (Eingang am 16. April 2012) gelangte
der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsbürger, an die Schweizeri-
sche Botschaft in Khartum, Sudan (nachfolgend: Botschaft) und suchte
für sich um Asyl nach.
Als Beweismittel reichte er ein Schreiben der National Security Agency
ein.
B.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 (Eröffnung am 6. Juni 2012) teilte das
BFM dem Beschwerdeführer mit, dass eine Befragung vor Ort aus si-
cherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht
möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig
wurde der Beschwerdeführer mittels detailliertem Fragekatalog aufgefor-
dert, zu seiner Person und den Gründen für sein Asylgesuch Stellung zu
nehmen.
C.
Am 13. Juni 2012 (Eingang) reichte der Beschwerdeführer den ausgefüll-
ten Fragekatalog sowie diverse Beweismittel ein, auf welche – soweit für
diesen Entscheid wesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird.
D.
Mit Verfügung vom 13. August 2012 (Eröffnung am 11. September 2012)
lehnte das BFM das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers
ab.
E.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober
2012 (Eingang bei der Botschaft am 4. Oktober 2012) beim Bundesver-
waltungsgericht an und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Asyl-
entscheids sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz im Hinblick
auf die Durchführung des Asylverfahrens.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch
(Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde ist nicht in einer
Amtssprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerde-
verbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch ver-
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fassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegeh-
ren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres dar-
über befunden werden kann.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG)
5.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
6.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben.
Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Ge-
suche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68
AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind.
Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen
betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
7.
7.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmun-
gen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befra-
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gung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der je-
weiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land
oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen
ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3 S. 362 ff.). Da die Anhö-
rung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen
Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5 S. 365 f.), ist die asylsuchende
Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf
ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels kon-
kreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein
standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller
Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4 S. 364 f.).
7.3 Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftli-
che Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits auf-
grund des eingereichten Asylgesuchs liquide erscheint; der asylsuchen-
den Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs
die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Ent-
scheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7 S. 367).
Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von
einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen
(vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7 S. 366 f.).
7.4 Der Beschwerdeführer wurde von der Botschaft nicht persönlich an-
gehört. Dieser Verzicht wurde im Schreiben des BFM vom 29. Mai 2012
damit begründet, dass die Botschaft aufgrund eines begrenzten Personal-
bestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen
und räumlichen Bereich zur Durchführung der Befragung nicht in der La-
ge wäre.
7.5 Im vorliegenden Fall ist der Verzicht auf eine persönliche Anhörung
des Beschwerdeführers sachlich begründet und überzeugend. Sodann
decken die im erwähnten Schreiben des Bundesamts enthaltenen Frage-
stellungen sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Aus-
land notwendigen Aspekte ab, namentlich die Fragen betreffend den Auf-
enthalt in Eritrea, die Familienangehörigen/Verwandten in Drittstaaten, die
Ereignisse, welche zur Ausreise aus Eritrea führten und den Aufenthalt im
Sudan. Sie wurden denn auch vom Beschwerdeführer ausführlich beant-
wortet. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des Anspruchs des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör durch das erwähnte Vorgehen des
Bundesamtes zu verneinen; zudem wurde damit der entscheidwesentli-
che Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt.
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Seite 6
8.
8.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft ma-
chen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schwei-
zerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu be-
willigen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG bestehe.
8.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Be-
hörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderli-
chen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei-
nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbe-
sondere S. 131 ff., welcher Entscheid angesichts bloss redaktioneller Än-
derungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gül-
tigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist
dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zu-
gemutet werden kann.
8.3 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland be-
findet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
8.4 Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau
zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass
es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefähr-
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dung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4a
S. 139). In diese Gesamtschau sind namentlich die bereits vorstehend
unter E. 8.2 erwähnten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1997
Nr. 15, insb. E. 2f S. 131 ff.). Damit Art. 52 Abs. 2 AsylG zur Anwendung
kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG vorliegen. Nur dann ist es gerechtfertigt, dass überhaupt
die Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG angewendet wird.
8.5 Bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat ist nach Lehre und Praxis
im Sinne einer (widerlegbaren) Regelvermutung davon auszugehen, dass
die betreffende Person dort bereits anderweitig Schutz gefunden hat, was
grundsätzlich zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der
Einreisebewilligung führt (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4 mit weiteren Hin-
weisen).
8.6 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er 1993/94 sein Studium an der Universität (…) angefangen ha-
be. Von 1996 bis 2002 habe er Nationaldienst geleistet. Anschliessend
habe er die Wiederaufnahmeprüfung an der Universität (…) bestanden
und ein Jahr studiert. Er habe bei (…) als Rezeptionist gearbeitet. Wegen
eines ungültigen Ausweises sei er verhaftet und für drei Wochen fest-
gehalten worden. 2004 bis 2006 habe er (…) studiert und erfolgreich ab-
geschlossen. In der Folge sei er im Rahmen des Nationaldienstes (…)
zugeteilt worden, wo er (…) 2007 bis (…) 2012 (…) gearbeitet habe. Er
habe gelegentlich Weiterbildungsprogramme für Berufsfachleute bei der
US-Botschaft in Asmara besucht. Dort sei er von der National Security
Agency fotografiert und registriert worden. (…) 2009 habe sein Arbeitge-
ber einen Brief erhalten, in welchem der Arbeitgeber angewiesen worden
sei, ihn zur Vorsprache auf die Polizeistation zu schicken, was er auch
getan habe. Er sei auf der Polizeistation zwei Tage lang verhört und ein-
geschüchtert worden. (…) 2012 sei er in den Sudan gereist, wo er sich
jedoch nicht als Flüchtling beim Hohen Flüchtlingskommissariat der Ver-
einten Nationen (UNHCR) habe registrieren lassen. Nach einer Woche in
X._______ habe er sich nach Y._______ begeben. Dort lebe er bei
Freunden des Bruders und werde von seinen Halbgeschwistern, welche
im Süd-Sudan leben würden, finanziell unterstützt. Er könne nicht im Su-
dan bleiben, da die Lebenskosten zu hoch und sowohl die dortigen Kli-
mabedingungen als auch die dortige politische Situation schwierig seien.
Überdies gebe es eritreische Sicherheitsleute in seinem Wohnquartier
und die sudanesische Polizei würde willkürliche Kontrollen durchführen.
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8.7 Das BFM begründete seine ablehnende Verfügung damit, dass die
Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden zwar asylbeachtlich seien,
der Beschwerdeführer aber nicht auf den Schutz der Schweiz angewie-
sen sei. Die Situation eritreischer Flüchtlinge im Sudan sei zwar schwie-
rig, jedoch beständen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür,
dass der dortige Verbleib für den Beschwerdeführer nicht zumutbar re-
spektive möglich wäre. Sollte die Situation tatsächlich kritisch sein, so
könne sich der Beschwerdeführer beim UNHCR um Schutz bemühen. In
den Flüchtlingslagern würde er die nötige Versorgung erhalten. Schliess-
lich sei dem Beschwerdeführer aber auch eine Existenz in Y._______
möglich. Im Sudan lebe eine grosse eritreische Diaspora, welche in Not
geratene Landsleute unterstützen würde. Der Beschwerdeführer besitze
auch Halbgeschwister im Süd-Sudan, so dass er auch dort Schutz su-
chen könne. Aus den Akten seien auch keine Anknüpfungspunkte zur
Schweiz ersichtlich, so dass man zusammenfassend festhalten könne,
dass der Beschwerdeführer nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz
angewiesen sei.
8.8 In der Beschwerdeschrift wurde ergänzend zu den bisherigen Vor-
bringen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach der Befragung
durch den Security Service grosse Angst davor gehabt habe, inhaftiert zu
werden. Zur Situation im Sudan führte er aus, dass das Leben in den
Flüchtlingslagern sehr riskant sei. Der Freund des Bruders, mit welchem
der Beschwerdeführer zusammengewohnt habe, sei nach Libyen gereist,
so dass der Beschwerdeführer sich derzeit mit sieben weiteren Personen
eine Wohnung teile. Die Halbbrüder im Süd-Sudan würden nur einer un-
regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen, so dass sie den Beschwer-
deführer nur ungenügend finanziell unterstützen könnten. Für ihn selbst
sei es sehr schwierig, eine Anstellung zu finden und er könne nur Gele-
genheitsarbeiten nachgehen.
8.9 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erscheint die Asylrelevanz
der geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers zweifelhaft,
insbesondere, da er sich nach dem Verhör durch die Sicherheitsbehörde
2009 noch bis (…) 2012 in Eritrea aufhielt und gemäss seinen Angaben in
dieser Zeit keinen asylrelevanten behördlichen Behelligungen ausgesetzt
gewesen war.
Dieser Punkt kann jedoch offenbleiben, weil der Schlussfolgerung des
BFM zuzustimmen ist, der Beschwerdeführer habe bereits in einem Dritt-
staat Schutz gefunden und ein weiterer Verbleib in diesem Land könne
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ihm zugemutet werden: Die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan
ist anerkanntermassen generell schwierig. Das Bundesverwaltungsge-
richt hat jedoch in einer Vielzahl von Urteilen dargestellt, dass und wes-
halb davon auszugehen ist, dass der Sudan für eritreische Flüchtlinge
grundsätzlich einen sicheren Aufnahmestaat im Sinn von Art. 52 Abs. 2
AsylG darstellt (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5311/2012 vom 29. Oktober 2012 und die Hinweise in der angefochte-
nen Verfügung). Zwar wird in letzter Zeit gelegentlich von Deportation von
Eritreern in den Heimatstaat berichtet (vgl. etwa den UNHCR-Bericht vom
18.10.2011 "Dismay at new deportation of Eritreans by Sudan"
/print/4e9d47269.html, besucht am 13. November 2012).
Allein daraus ergibt sich jedoch noch keine generelle Gefahr der Rück-
schiebung und den Akten ist auch kein besonderes Profil des Beschwer-
deführers zu entnehmen, das ihn der konkreten Gefahr einer Deportation
aussetzen könnte. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden.
Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sudan
ausreichenden Schutz erhält, weshalb die in Erwägung 8.5 erwähnte Re-
gelvermutung nicht widerlegt werden konnte. Eine Schutzgewährung
durch die Schweiz aufgrund einer entsprechenden Schutzbedürftigkeit
erscheint somit gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG unter Berücksichtigung
aller Umstände nicht als erforderlich.
8.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zutreffend festgestellt
hat, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylge-
setzes. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Ertei-
lung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
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richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer
Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: