Abtei lung IV
D-5428/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
alias C._______, geboren (...),
alias D._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 25. Juni 2010 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5428/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 27. November 2007 auf dem Landweg und gelangte
am 4. Dezember 2007 unkontrolliert in die Schweiz, wo er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ gleichentags ein
Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 7. Dezember 2007
zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörungen vom 4.
Januar 2008 und 21. Juni 2010 durch das BFM machte der
Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Herkunft und stamme aus
N._______. Unter dem Baath-Regime sei sein Vater als Parteioffizier
tätig gewesen. In der Folge habe sich die Familie nach dem Sturz des
Regimes verstecken und mehrmals pro Jahr umziehen müssen. Er
habe in dieser Zeit bei seinem Schwager als Goldschmied gearbeitet.
Im Winter 2006/007 hätten Kriminelle zweimal vergeblich versucht, ihn
zu entführen. Im Herbst 2007 sei sein Vater von Terroristen zur
Zusammenarbeit aufgefordert worden. Als sich dieser geweigert habe,
sei er (der Beschwerdeführer) aufgefordert worden, terroristische
Aktivitäten zu unterstützen. Er hätte sich bei Entführungen nützlich
machen sollen. Die Terroristen hätten ihnen eine kurze Bedenkfrist
eingeräumt, wobei sie ihnen in Aussicht gestellt hätten, von ihnen
umgebracht, bei den Amerikanern als Terroristen denunziert oder von
letzteren entführt zu werden. Diese Aussichten hätten seine Eltern
dazu bewogen, am 17. November 2007 unterzutauchen. Er habe sich
zunächst für einige Tage zu seiner Schwester begeben. Dort habe er
erfahren, die Amerikaner hätten in der Zwischenzeit zu Hause nach
ihm und seiner Familie gesucht. Daraufhin habe sein Schwager für ihn
einen Schlepper organisiert.
A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerde-
führer eine Schulausweiskarte sowie die Fotokopie einer Bestätigung
von Wohnsitz und Ethnie zu den Akten.
A.c Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
20. August 2009 auf, zwecks Ergänzung des Sachverhalts einige
Fragen zu beantworten. Am 26. August 2009 traf die entsprechende
Stellungnahme des Beschwerdeführers beim BFM ein.
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A.d Am 21. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer – wie auch
gleichentags seine in die Schweiz nachgereiste Mutter – ergänzend
angehört. Bei dieser Gelegenheit wurden ihm ein Abklärungsergebnis
sowie Aussagen seiner Mutter vorgehalten, die seinen Angaben
widersprächen.
B.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2010 – eröffnet am 28. Juni 2010 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung
seines Entscheids machte das BFM im Wesentlichen geltend, die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ausreiseumständen hätten
sich als tatsachenwidrig erwiesen. Aufgrund eines Fingerabdruckver-
gleichs stehe nämlich fest, dass der Beschwerdeführer bereits am
17. November 2007 auf dem Luftweg nach Österreich gelangt sei. Auf
Vorhalt hin habe er dieses Abklärungsergebnis denn auch anerkannt.
Andere Vorbringen seien widersprüchlich ausgefallen. So habe er an-
lässlich der BzP geltend gemacht, Terroristen (der Al-Kaida) hätten ihn
und seinen Vater unter Drohungen zur Zusammenarbeit zwingen
wollen. Demgegenüber habe er in der Anhörung angegeben, es seien
ehemalige Mitglieder der Baath-Partei, d.h. ehemalige Parteifreunde
seines Vaters gewesen, welche die Zusammenarbeit verlangt hätten.
Diese Vorbringen seien widersprüchlich, und der Beschwerdeführer sei
auf Vorhalt hin nicht in der Lage gewesen, den Widerspruch hin-
reichend aufzulösen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer in der
BzP vorgebracht, die Terroristen hätten von ihm verlangt, für die
Söhne reicher Eltern einen Ausflug zu organisieren und sie (die
Terroristen) über deren Aufenthaltsort zu informieren, damit sie die
Söhne entführen könnten. Bei der Anhörung habe er demgegenüber
ausgeführt, man habe von ihm verlangt, seinen Freund nach Hause zu
locken. Man würde ihn dann entführen. Auch diese Angaben erwiesen
sich als widersprüchlich, und auch diesmal sei er auf Vorhalt hin nicht
imstande gewesen, den Widerspruch zu entkräften. Ferner habe der
Beschwerdeführer einmal von einer einwöchigen Bedenkfrist, ein
andermal von einer viertägigen Bedenkfrist gesprochen.
Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung ausgeführt, die
Terroristen hätten seinem Vater und ihm gedroht, sie im Falle einer
Verweigerung der Zusammenarbeit bei den Amerikanern zu
denunzieren. Als er sich schon bei seiner Schwester versteckt habe,
sei ihm mitgeteilt worden, eine Gruppe Amerikaner habe zu Hause
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nach ihnen gesucht. Diese doch ziemlich gravierenden Begebenheiten
habe er indessen in der BzP mit keinem Wort erwähnt und sogar die
Frage verneint, ob er ausser mit den Terroristen sonst mit jemandem
Probleme gehabt habe. Dementsprechend erschienen die späteren
Vorbringen als nachgeschoben.
Der Beschwerdeführer habe behauptet, sich bis zu seiner Ausreise
Ende November 2007 in N._______ aufgehalten zu haben.
Demgegenüber habe ein Bruder des Beschwerdeführers bei der
Anhörung vom 17. April 2003 angegeben, er habe mit der Mutter
telefonieren können. Ihre Schwester und der jüngere Bruder seien
auch dabei gewesen. Sie hätten sich alle bei der Grossmutter in
Suleimaniya versteckt. Auf schriftlichen Vorhalt hin habe der
Beschwerdeführer diesen Aufenthalt zwar zugegeben. Allerdings habe
er die Frage nach der Aufenthaltsdauer in Suleimaniya nicht
beantwortet und vorgeschoben, damals halt klein gewesen zu sein.
Ebenfalls nicht befolgt habe er die Aufforderung, die Namen naher
Verwandter seiner Mutter und deren Wohnorte anzugeben. Dieses
Aussageverhalten deute auf eine Absicht hin, für die Frage der
Schutzbedürftigkeit bedeutsame Begebenheiten den Asylbehörden zu
verheimlichen. Eine Gesamtwürdigung all dieser Ungereimtheiten
führe zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen
Ausreisegründe konstruiert seien.
Aus dem Umstand allein, dass der Vater des Beschwerdeführers
früher Offizier und Baathist gewesen sein möge, lasse sich keine
konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten. Was den
kriminellen Entführungsversuch im Winter 2006/2007 anbelange, so
lasse sich aus den Akten schliessen, dass den erwähnten Übergriffen
nicht flüchtlingsrelevante, sondern vielmehr gemeinrechtliche Motive
zugrunde gelegen hätten.
Schliesslich erübrige es sich, die allgemeine Situation in N._______
asylrechtlich zu würdigen, da der Beschwerdeführer – wie
nachstehend ausgeführt werde – nicht habe glaubhaft machen
können, sich bis zur Ausreise in N._______ aufgehalten zu haben und
er überdies in Suleimaniya über ein funktionierendes
verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen dürfte.
Im Hinblick auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in
den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine
Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher
grundsätzlich zumutbar. Zwar stamme der Beschwerdeführer selber
nicht aus einer dieser Provinzen, seine Wegweisung dorthin sei jedoch
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aus folgenden Gründen zumutbar: Die Mutter des Beschwerdeführers
stamme aus Suleimaniya und verfüge dort über ein
verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Nach dem Sturz des Baath-
Regimes habe sich der Beschwerdeführer zumindest zeitweilig bei
Verwandten in Suleimaniya aufgehalten. Von diesem Aufenthalt habe
er jedoch in der Anhörung nicht aus eigenem Antrieb berichtet.
Vielmehr habe er sogar behauptet, wenn er nach Suleimaniya
gegangen wäre, hätte man ihn seines Vaters wegen sofort verhaftet.
Eingestanden habe er den Aufenthalt in Suleimaniya erst dann, als
ihm entsprechende Angaben eines Bruders vorgehalten worden seien.
Auch seine Mutter habe besagten Aufenthalt in Suleimaniya nicht aus
eigenem Antrieb erwähnt. Beide hätten keine auch nur einigermassen
detaillierten Angaben zum Zeitraum dieses Aufenthalts geliefert.
Dieses Aussageverhalten von Mutter und Sohn weise darauf hin, dass
sie ein Vollzugshindernis zu schaffen beabsichtigt hätten. Auch sei der
Nationalitätenausweis des Beschwerdeführers im Jahre 1993 in
Suleimaniya ausgestellt worden. Dies deute auf seit längerem
bestehende Beziehungen des Beschwerdeführers zu diesem Ort hin.
Schliesslich wiesen ungereimte Angaben des Beschwerdeführers
darauf hin, dass er nicht bis zur Ausreise in N._______ gelebt habe.
So habe er behauptet, nach dem Sturz des Regimes seien sie ständig
umgezogen; pro Jahr etwa dreimal. Seine Mutter hingegen habe
angegeben, im entsprechenden Zeitraum an zwei verschiedenen
Orten gelebt zu haben.
C.
In seiner Beschwerde vom 28. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2010 wies der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Be-
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schwerdeführer auf, bis zum 18. August 2010 einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am
11. August 2010.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
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licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In seiner Beschwerdebegründung machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe tatsächlich nicht die Wahrheit über
seinen Reiseweg gesagt, weil ihn diverse Ängste daran gehindert
hätten, mit der Wahrheit herauszurücken. In diesem Zusammenhang
sei es jedoch nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz dazu komme,
die von ihm hinsichtlich des Reiseweges gemachten Angaben mit dem
Wahrheitsgehalt seiner Asylbegründung in Zusammenhang zu bringen.
Dies umso weniger, als er sich im Asylpunkt gar nicht widersprüch lich
geäussert habe. Es sei nämlich eine Tatsache, dass nach dem Sturz
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von Saddam Hussein mehrere Gruppen gegen die Alliierten gekämpft
hätten und nach wie vor kämpften. Alle Gruppen, die seit Jahren mit
terroristischen Mitteln danach strebten, im Irak ein Chaos zu schaffen,
würden Terroristen genannt. Es gehe dabei nicht darum, ob die
Aktivisten der Gruppe Al-Kaida oder der Baath-Partei angehörten.
Bekanntlich arbeiteten diese beiden Gruppen seit mehreren Jahren
zusammen. Dies sei eine Tatsache, und der Beschwerdeführer habe
sie lediglich erwähnt. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu
den ins Auge gefassten Entführungsopfern, den Söhnen reicher Eltern
beziehungsweise dem Freund, seien nicht widersprüchlich ausgefallen.
Auch diese Angaben des Beschwerdeführers entsprächen den Ge-
gebenheiten in seinem Heimatstaat und seien somit nicht wider-
sprüchlich. Zudem sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar,
weshalb die Vorinstanz seine Angabe, die von den Terroristen ge-
währte Bedenkfrist habe vier, fünf Tage bis eine Woche betragen, als
widersprüchlich bezeichnet habe. Was seinen Aufenthalt bei den Ver-
wandten in Suleimaniya betreffe, so habe dieser im April 2003 statt-
gefunden, zu einem Zeitpunkt, als er lediglich fünfzehn Jahre alt ge-
wesen sei. Den Heimatstaat habe er jedoch erst im Jahre 2007 ver-
lassen. Schliesslich sei die Sicherheits- und Menschenrechtslage in
den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nord-
irakischen Provinzen noch weit davon entfernt, gut zu sein, gingen
doch auch dort immer wieder Bomben hoch. Zudem warteten derzeit
immer noch mehr als hunderttausend Soldaten an der türkisch-
irakischen Grenze nur auf einen Befehl, um erneut unter dem Vorwand
der Terrorismusbekämpfung in den Nord-Irak einzumarschieren. Ein
kleiner Funke, ein einzelner Schuss, würde bereits ausreichen, um die
Region in Brand zu setzen. Die obigen Ausführungen machten ohne
Zweifel deutlich, dass Terroristen und Banden den Beschwerdeführer
ins Visier genommen hätten. Basierend auf dieser Tatsache sei davon
auszugehen, dass sich bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat seine Befürchtungen, weiterer nichtstaatlicher Ver-
folgung ausgesetzt zu werden, mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit verwirklichen würden.
5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu
einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Wie sich aufgrund der
Akten ergibt, reiste der Beschwerdeführer nämlich – entgegen seinen
Vorbringen im EVZ M._______ – am 17. November 2007 unter der
Identität D._______ (geboren , Irak) auf dem Luftweg in Österreich
ein (A16/1, A21/9 F24 S. 4). Indessen war er nicht in der Lage, den für
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den Flug benutzten Reisepass zu den Akten zu reichen, dies mit der
wenig glaubhaften Begründung, der Schlepper habe ihm seinen
eigenen, echten Reisepass weggenommen (A1/9 Ziff. 13.1 S. 3). Auf
Vorhalt hin gab er zwar schliesslich zu, sich tatsachenwidrig zum
Reiseweg geäussert zu haben, doch kann er aus dem nachträglichen,
nicht gänzlich freiwilligen Einlenken nichts zu seinen Gunsten ableiten,
zumal Widersprüche bezüglich des Reisewegs beziehungsweise zu
den dabei verwendeten Papieren auch Rückschlüsse auf die
Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Dies bestätigt sich
auch im vorliegenden Fall, drängt sich doch aufgrund der Akten
keinesfalls der Schluss auf, der Beschwerdeführer habe sich lediglich
bezüglich des Reisewegs tatsachenwidrig geäussert. So ist bei-
spielsweise zu erwarten, dass Iraker Anhänger des Baath-Regimes
nicht mit solchen der Al-Kaida verwechseln, obwohl beide
Gruppierungen Terrorakte verüben. Dem Beschwerdeführer indessen
gelang nicht einmal das (A1/9 Ziff. 15 S. 5, A4/20 S. 9 und 11). Auf
entsprechenden Vorhalt hin erklärte er vielmehr, bei den Anhängern
der Al-Khaida und denjenigen der Baath-Partei handle es sich um die
gleichen Leute, und anlässlich der BzP habe man ihm gesagt er solle
sich kurz halten. Doch wären seine Vorbringen nicht weitschweifig
ausgefallen, wenn er sich in Bezug auf die Gruppierung nicht wider-
sprüchlich geäussert hätte. Gleiches gilt bezüglich der geschilderten
Vorgehensweise bei der Entführung reicher Söhne (A1/9 Ziff. 15 S. 5,
A4/20 S. 9 und 12 oben) wie auch bezüglich der Dauer der Bedenkfrist
(A1/9 Ziff. 15 S. 5, A4/20 S. 9). Angesichts derartiger Unstimmigkeiten
drängt sich zwangsläufig der Schluss auf, der Beschwerdeführer habe
bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Be-
gebenheiten zurückgreifen können, sondern die geltend gemachte
Verfolgungssituation lediglich erfunden, um sich ein Anwesenheits-
recht in der Schweiz zu verschaffen. Bei dieser Sachlage erübrigt es
sich, auf die angebliche nichtstaatliche Verfolgung weiter einzugehen.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer
aufgrund unglaubhafter Vorbringen keine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG vorliegt und er nicht als Flüchtling anerkannt werden
kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das
nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
Seite 9
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6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
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konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 aufgrund ei-
ner umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Pro-
vinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in
den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist,
dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direkt -
flügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit ent -
fällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und an-
schliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten
Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festge-
halten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für
alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich
aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort ge-
lebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Partei -
beziehungen verfügen, zumutbar ist.
Die im zitierten Urteil vorgenommene Lageeinschätzung basiert auf
einer grossen Zahl von Berichten verschiedener Organisationen,
darunter auch des UNHCR (vgl. die Quellenangabe in BVGE 2008/5
E. 7.4 S. 65). Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit
Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der über-
wiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nicht-
regierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine
insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. UK Home Office, Country
of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die
Kurdistan Regional Government Area of Iraq, Ziff. 8.01 bis 8.16). Auch
die SFH spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer
"vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 be-
gonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-
Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des
iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beein-
flusst (Michael Kirschner, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen,
vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9).
Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer besonders verletzlichen
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Gruppe, für welche nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
die Zumutbarkeit des Vollzuges nur mit grosser Zurückhaltung zu be ja-
hen ist. Sodann stammt die Mutter des Beschwerdeführers aus
Suleimaniya, weshalb der Beschwerdeführer dort auch über ein
familiäres Beziehungsnetz verfügt, das er in der Vergangenheit zu
nutzen wusste, was ihn allerdings überhaupt nicht daran hinderte, das
Beziehungsnetz anfänglich gegenüber den schweizerischen Asyl-
behörden vollständig zu dissimulieren (A12/6). E contrario ist von
einem in Wirklichkeit weiterhin existierenden sozialen Netz bei seinen
Verwandten in Suleimaniya auszugehen, das er nach seiner Rückkehr
in den Heimatstaat wieder nutzen kann. Da er über berufliche Er-
fahrung als Goldhändler wie auch über verwandtschaftliche Unter-
stützung verfügt, hat er keinerlei Veranlassung, mit einer existenz-
bedrohenden Situation zu rechnen.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nord-
irak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom
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D-5428/2010
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
11. August 2010 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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D-5428/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 11. August 2010 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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