B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5428/2017
Ur t e i l vom 2 8 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 27. Oktober 2015 ersuchten A._______ (der Beschwerdeführer) und
B._______ (die Beschwerdeführerin) in Begleitung von zwei ihrer drei Kin-
der um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Am 4. November 2015
führte das SEM mit den beiden je eine verkürzte Befragung zur Person
(BzP) durch (BzP ohne summarische Befragung zu den Gesuchsgründen).
Dabei brachten sie namentlich vor, sie seien anlässlich ihrer Ausreise aus
dem Iran in die Türkei von ihrem mittleren Kind getrennt worden und seither
in grosser Sorge um ihre (… [noch kleine]) Tochter. Auf die weiteren Anga-
ben und Ausführungen im Rahmen der BzP wird – soweit wesentlich – in
den Erwägungen eingegangen
Aus den Akten geht hervor, dass dem von seinen Eltern getrennten Kind
am 22. November 2016 von der schweizerischen Botschaft in Teheran ein
Laissez-passer ausgestellt wurde, worauf das Kind am 2. Februar 2017 zu
seinen Eltern in die Schweiz nachreisen konnte.
Am 11. August 2017 wurden erst der Beschwerdeführer und anschliessend
die Beschwerdeführerin vom gleichen Anhörungsteam des SEM zu ihren
Gesuchsgründen angehört. Dabei berichteten die beiden übereinstimmend
über eine Verwicklung des Beschwerdeführers in eine Familienfehde, vor
deren Hintergrund er während Jahren um sein Leben zu fürchten gehabt
habe, und insbesondere darüber, dass die Beschwerdeführerin 2014 Opfer
einer Vergewaltigung durch drei Männer geworden sei, welche damals im
Zusammenhang mit der Fehde nach dem Beschwerdeführer gesucht hät-
ten. Auf die Vorbringen im Einzelnen wird – soweit wesentlich – in den Er-
wägungen eingegangen. Für die von den Beschwerdeführenden im Rah-
men der Anhörung vorgelegten Beweismittel (eine Sammlung verschiede-
ner Ausweise) kann auf die Akten verwiesen werden.
B.
Mit Verfügung vom 28. August 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asyl-
gesuche ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der
Schweiz. Vom Staatssekretariat wurde jedoch gleichzeitig wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz angeordnet. Auf die vorinstanzliche
Entscheidbegründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
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C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 25. Sep-
tember 2017 – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – Beschwerde. In ih-
rer Eingabe beantragten sie zur Hauptsache die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks
vollständiger Abklärung des Sachverhalts, eventualiter die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hin-
sicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) sowie um Beiordnung ihres
Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand (nach Art. 110a Abs. 1 und
3 AsylG). Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters
als unentgeltlicher Rechtsbeistand zufolge mutmasslicher Aussichtslosig-
keit der Beschwerde abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdefüh-
renden aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– ein-
zuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
E.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 27. Oktober 2017 fristgerecht
einbezahlt. Am gleichen Tag reichten die Beschwerdeführenden eine Be-
schwerdeergänzung nach. Auf den Inhalt dieser Eingabe wird – soweit we-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im
Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.5 Aufgrund der Aktenlage wird auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Von den Beschwerdeführenden wird vorab eine Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz beantragt, weil der entscheidrelevante Sachverhalt nicht
hinreichend erstellt sei und eine Gehörsrechtsverletzung vorliege, da die
Beschwerdeführerin – welche eine Vergewaltigung erlitten habe – vom
SEM nicht durch ein Frauenteam angehört worden sei. Tatsächlich er-
scheint es im Nachhinein als zumindest bedauerlich, dass die Beschwer-
deführerin am 11. August 2017 nicht von einem Frauenteam (im Sinne von
Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
sondern von einem überwiegend männlichen Team (Befrager und Dolmet-
scher) angehört worden ist. Diesem Umstand kommt jedoch vorliegend
keine entscheidrelevante Bedeutung zu, da weder vom SEM noch vom
Gericht in Zweifel gezogen wird, dass die Beschwerdeführerin 2014 im Iran
eine Vergewaltigung durch drei Männer erlitten hat, welche im Zusammen-
hang mit einer Familienfehde auf der Suche nach ihrem Ehemann waren
(vgl. dazu nachfolgende Erwägungen). Vor diesem Hintergrund – zufolge
Unstrittigkeit der Vorbringen – durfte das SEM im Rahmen des erstinstanz-
lichen Verfahrens auf die Durchführungen einer ergänzenden Anhörung
durch ein Frauenteam verzichten und ist auch auf Beschwerdeebene kein
Bedarf an weitergehenden Sachverhaltsabklärungen erkennbar. Da nach
dem Gesagten keine Gehörsrechtsverletzung ersichtlich ist und der ent-
scheidrelevante Sachverhalt als hinreichend erstellt erscheint, fällt eine
Rückweisung der Sache ans SEM ausser Betracht. Demzufolge hat das
Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Anspruch auf Asyl hat demnach, wer im Zeitpunkt der Ausreise aus der
Heimat aus einen Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ernsthaften Nachteilen
(im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG) bereits ausgesetzt oder von solchen
zumindest konkret bedroht war (sog. Vorfluchtgründe). Anspruch auf Asyl
hat aber auch, wer aufgrund erst nach der Ausreise eingetretenen äusse-
ren Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rück-
kehr in die Heimat aus einem asylrelevanten Grund ernsthafte Nachteile
befürchten müsste (sog. objektive Nachfluchtgründe; vgl. ferner Art. 54
AsylG, welcher sich auf sog. subjektive Nachfluchtgründe bezieht).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich gemäss Aktenlage um
Staatsangehörige von Afghanistan, welche der ethnischen Minderheit der
Hazara angehören und ursprünglich aus der nordafghanischen Provinz
F._______ stammen. Über einen Bezug zur Heimat verfügen sie jedoch
nicht, da sie ihr gesamtes respektive fast ihr gesamtes Leben im Iran ver-
bracht haben. So sei der Beschwerdeführer erst vier Jahre alt gewesen,
als seine Familie mit ihm aus Afghanistan in den Iran geflohen sei. Zur
demnach bereits Ende der 1970er-Jahre erfolgten Flucht führte er aus, sein
Vater sei damals Mitglied einer Hazara-Partei gewesen und seine Familie
habe fliehen müssen, nachdem eine verfeindete Paschtunen-Partei die
Kontrolle über ihre Heimatregion übernommen und dabei mehrere Ange-
hörige seines Vaters getötet habe. Von seiner Familie lebe niemand mehr
in der Heimat, sondern es lebten seit der Flucht alle in der Gegend von
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G._______ (eine grosse Stadt […]), wobei sein Vater im Iran auch Mitglied
der Revolutionsgarden geworden sei. Die Beschwerdeführerin – welche ei-
nen afghanischen Reisepass vorgelegt hat, in welchem als Geburtsort die
Provinz F._______ verzeichnet ist – gab im Rahmen der Anhörung an, sie
sei in Wirklichkeit im Iran geboren, wo sie auch aufgewachsen sei. Zu den
Gründen für die demnach ebenfalls schon mehr als 30 Jahre zurücklie-
gende Flucht ihrer Familie in den Iran führte sie nichts Näheres aus. Zwar
wurde im Rahmen der BzP vermerkt, ihre Eltern und eine Schwester wür-
den in der Heimat leben. Aufgrund der Akten besteht jedoch Anlass zur
Annahme, im Rahmen der BzP sei es wegen sprachlicher Probleme nicht
nur bei der Frage nach der Herkunft der Beschwerdeführerin zu einer Fehl-
protokollierung gekommen, sondern auch bei der Frage nach dem aktuel-
len Aufenthaltsort ihrer Familie (vgl. dazu act. A31, insbesondere F. 1, 5,
16 und 23). Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass auch auf-
seiten der Beschwerdeführerin niemand mehr in der Heimat lebt. Vor die-
sem Hintergrund berichtete vor allem der Beschwerdeführer im Rahmen
von hinreichend ausführlichen und insgesamt sehr eindringlichen Schilde-
rungen über seine Verwicklung in eine Familienfehde, vor deren Hinter-
grund er im Iran während Jahren um sein Leben gefürchtet habe, und ins-
besondere darüber, dass seine Ehefrau wegen der Fehde das Opfer einer
Vergewaltigung durch drei Männer geworden sei. Zur Fehde führte er aus,
diese habe ihren Anfang vor 14 oder 15 Jahren im Iran genommen, als
anlässlich gemeinsamer Feldarbeit unter den anwesenden Verwandten
(alle miteinander versippt und verschwägert) ein Streit ausgebrochen sei.
Der Streit habe unglücklicherweise einen blutigen Ausgang genommen, da
bei der gemeinsamen Feldarbeit alle Messer in den Händen gehalten hät-
ten. Dabei sei der Schwiegervater eines Onkels zu Tode gekommen. We-
gen dieses Vorfalls sei sein Vater damals in ein Verfahren verwickelt, von
den iranischen Behörden aber freigesprochen worden. Die Söhne des Ge-
töteten hätten aber allen beteiligten Verwandten Rache geschworen, wes-
halb er von da an im Iran in ständiger Furcht vor einem möglichen Angriff
gelebt habe. Der Bedrohungslage hätte er sich auch nicht durch eine Rück-
kehr nach Afghanistan entziehen können, zumal er dort niemanden kenne
und gleichzeitig der Bruder des Getöteten dort lebe. Bei diesem handle es
sich um einen in der Provinz F._______ bekannten Kommandanten. Auf-
grund seiner Furcht habe er immer wieder während längerer Zeit an ande-
ren Orten als zuhause bei der Familie gelebt. Schliesslich sei aber nicht er,
sondern vielmehr seine Ehefrau aufgrund der Fehde Opfer eines Angriffs
geworden, indem sie 2014 von drei Männern vergewaltigt worden sei, wel-
che an ihrem Wohnort nach ihm gesucht hätten. Das Vorbringen wurde von
der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörung bestätigt, wobei vom
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SEM auf eine Detailbefragung zu diesem Punkt verzichtet wurde, nachdem
die Anhörung nicht vor einem Frauenteam stattfand (vgl. dazu oben und
die Akten). Der Beschwerdeführer machte namentlich geltend, seine Frau
sei von seinen Feinden aus Rache vergewaltigt worden, was in seinem
Kulturkreis eine höchste Entehrung sei. Gleichzeitig hätten sie nach die-
sem Ereignis in grösster Angst gelebt, zumal sie auch noch Töchter hätten.
Vor diesem Hintergrund hätten sie den Iran im Sommer 2015 verlassen,
wobei ihnen eine Ausreise in die Türkei erst im zweiten Anlauf gelungen
sei. Für die weiteren Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführen-
den ist auf die Akten zu verweisen.
4.2 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung werden die Schilderungen
der Beschwerdeführenden vom SEM nicht in Zweifel gezogen, jedoch ge-
langt das Staatssekretariat zum Schluss, die vorgebrachten Gesuchs-
gründe seien nicht asylrelevant, zumal die Beschwerdeführenden die gel-
tend gemachten Nachteile nicht in der Heimat, sondern im Drittstaat Iran
erlitten hätten. Dem halten die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Be-
schwerde im Wesentlichen entgegen, die von der Beschwerdeführerin er-
littene Vergewaltigung hätte vom SEM nicht im Zusammenhang mit der Fa-
milienfehde gewürdigt werden dürfen, sondern zwingend als eigener Asyl-
grund betrachtet werden müssen, zumal die erlittene Vergewaltigung zwei-
felsohne als frauenspezifische Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 (zwei-
ter Satz) AsylG zu erkennen sei. Gleichzeitig halten sie dafür, aus der im
Drittstaat Iran erlittenen Vergewaltigung sei der Beschwerdeführerin bezo-
gen auf den Heimatstaat Afghanistan ein objektiver Nachfluchtgrund er-
wachsen, zumal sie als vergewaltigte Frau in Afghanistan mit keinem staat-
lichen Schutz vor der weiterhin laufenden Familienfehde rechnen könne,
sondern als vergewaltigte Frau in Afghanistan vielmehr gar mit staatlicher
Verfolgung zu rechnen habe. Darüber hinaus machen die Beschwerdefüh-
renden geltend, der in Afghanistan lebende Teil der verfeindeten Familie
verfüge über ein politisch einflussreiches Netzwerk. Im Rahmen der Be-
schwerdeergänzung bekräftigen sie ihre Vorbringen zu der von ihnen be-
haupteten Eigenart der frauenspezifischen Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG. Dabei führen sie namentlich an, die Beschwerdeführerin sei
nur deshalb das Opfer einer Vergewaltigung geworden, da sie die Trägerin
der Familienehre sei. Gleichzeitig halten sie dafür, als Hazara und verge-
waltigte Frau sei es der Beschwerdeführerin nahezu unmöglich, in der Hei-
mat adäquaten Schutz zu erhalten, und über eine innerstaatliche Fluchtal-
ternative vor den drohenden Nachstellungen verfügten sie nicht. Dabei be-
kräftigen sie gleichzeitig das Vorbringen, in Afghanistan könnten sie gerade
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auch deshalb keinen Schutz erlangen, da dem Beschwerdeführer Verfol-
gung vonseiten eines mächtigen Kriegsfürsten drohe.
4.3 Obwohl die Beschwerdevorbringen als überdurchschnittlich ausführlich
zu bezeichnen sind, über weite Strecken eine hohe fachliche Qualität auf-
weisen und vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit verschie-
densten Quellen und Länderberichten unterlegt wurden (vgl. dazu im Ein-
zelnen die Akten), sind diese letztlich nicht geeignet, die angefochtene Ver-
fügung im Resultat zu erschüttern:
Wie bereits erwähnt, sind aufgrund der Aktenlage weder die Vorbringen
über eine Verwicklung des Beschwerdeführers in eine langjährige Famili-
enfehde noch die Vorbringen über eine in diesem Zusammenhang von der
Beschwerdeführerin erlittenen Vergewaltigung in Zweifel zu ziehen. Den
Beschwerdeführenden muss jedoch in entscheidrelevanter Hinsicht entge-
gen gehalten werden, dass sich ihre Vorbringen in keinen Kontext stellen
lassen, welchem flüchtlingsrechtliche Relevanz zuzumessen wäre. Die Be-
schwerdeführenden berufen sich auf das Vorliegen einer Verfolgungssitu-
ation im familiären Kontext, mithin auf eine Betroffenheit von einer klassi-
schen Blutrachesituation. Da klassischen Blutrachesituationen kaum je ein
Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt, wird entsprechenden
Bedrohungslagen regelmässig erst auf Stufe der Prüfung der Zulässigkeit
und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Rechnung getragen (vgl.
unten, E. 5.2). Auch im vorliegenden Verfahren ist nicht davon abzuwei-
chen, da auch vorliegend nichts dafür spricht, die Beschwerdeführenden
wären von ihren Verwandten aus einem Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
(wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen) verfolgt
worden. Ersichtlich sind einzig rein private Rachegründe, womit die Be-
schwerdeführenden Betroffene von kriminellem Unrecht privater Natur
sind, was nicht zu einer Asylgewährung führen kann. Daran ändert auch
nichts, dass die Beschwerdeführerin einen sehr schweren Übergriff erlitten
hat. Zwar berufen sich die Beschwerdeführenden darauf, mit der erlittenen
Vergewaltigung liege ein frauenspezifischer Nachteil im Sinne von Art. 3
Abs. 2 (zweiter Satz) AsylG vor, welcher im spezifischen Länder- und Ge-
sellschaftskontext zu sehen sei und zu einer Asylgewährung führen müs-
sen. Sie verkennen jedoch, dass auch einem solch schwerwiegenden
Nachteil wie dem Erleiden einer Vergewaltigung nur dann asylrechtliche
Relevanz zukommen kann, wenn der erlittene Nachteil einer flüchtlings-
rechtlich relevanten (Gesamt-)Motivation zuzuschreiben ist (EMARK 2006
Nr. 32 [Grundsatzentscheid], insbesondere E. 8.7.3).
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Vom SEM wurde im Wesentlichen erwogen, eine Asylgewährung komme
(nur schon) deshalb nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführenden die
geltend gemachten Nachteile nicht in der Heimat, sondern vielmehr im Aus-
land erlitten hätten. Dieser Ansatz ist nicht zu bemängeln, da dem afghani-
schen Staat die im Iran erlittenen Nachteile tatsächlich nicht zuzurechnen
sind. Von den Beschwerdeführenden wird jedoch geltend gemacht, die von
ihnen im Iran erlittenen Nachteile seien auch bezogen auf ihren Heimat-
staat als relevant zu erkennen, da die Beschwerdeführerin als vergewal-
tigte Frau in Afghanistan nicht mit einer Schutzgewährung durch die hei-
matlichen Behörden rechnen könne. Darüber hinaus habe sie dort mög-
licherweise aufgrund der im Iran erlittenen Vergewaltigung auch noch – im
Sinne objektiver Nachfluchtgründe – mit zusätzlichen Nachteilen zu rech-
nen. In diesem Zusammenhang muss den Beschwerdeführenden entge-
gengehalten werden, dass sich ihre Vorbringen zu den ihnen angeblich in
der Heimat drohenden Nachteilen in reinen Mutmassungen erschöpfen,
aufgrund welcher nicht in rechtsgenüglicher Weise auf eine begründete
Furcht geschlossen werden kann. Nachdem sie entweder noch gar nie
oder zumindest schon seit Ende der 1970er-Jahre nicht mehr in ihrer Hei-
mat gelebt haben, ist vernünftigerweise auszuschliessen, dass der afgha-
nische Staat irgendein Interesse an ihnen hätte; dass es sich bei den Be-
schwerdeführenden um Hazara handelt und bei der Beschwerdeführerin
um eine Frau, welche im Ausland eine Vergewaltigung erlitten hat, ändert
daran nichts. Tatsächlich dürften die Beschwerdeführenden in Afghanistan
kaum Schutz vor der geltend gemachten familiären Bedrohungslage fin-
den, sollte sich diese tatsächlich vom Iran bis in die Heimat erstrecken (wo-
ran immerhin gewisse Zweifel bestehen, da soweit ersichtlich alle daran
Direktbeteiligten schon seit Jahrzehnten im Iran leben). Dieser Aspekt er-
weist sich jedoch als nicht entscheidrelevant, da kein nachvollziehbarer An-
lass zur Annahme besteht, von den heimatlichen Behörden würde ihnen
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Schutz bewusst verweigert, um sie aus
einem asylrelevanten Motiv zu treffen. Die diesbezüglichen Beschwerde-
vorbringen sind wiederum als reine Mutmassungen zu erkennen. Schutz
dürfte den Beschwerdeführenden nur deswegen fehlen, da der afghani-
sche Staat praktisch niemandem mehr Schutz gewähren kann (vgl. dazu
das Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017). Eine blosse
Schutzunfähigkeit des Staates ist jedoch nicht mit einer rechtserheblichen
Schutzunwilligkeit gleichzusetzen. In blossen Behauptungen erschöpft sich
schliesslich das Beschwerdevorbringen über eine angebliche Schutzunwil-
ligkeit der heimatlichen Behörden aus politischen Gründen, angeblich weil
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Seite 10
es sich bei dem in Afghanistan lebenden Bruder des im Iran getöteten Ver-
wandten um eine hochgestellte und politisch vernetzte Persönlichkeit han-
delt.
4.4 Nach dem Gesagten ist im Falle der Beschwerdeführenden kein Sach-
verhalt ersichtlich, welcher zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (im
Sinne Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG) führen könnte, weshalb die Abweisung der
Asylgesuche zu bestätigen ist.
5.
5.1 Nach der Ablehnung der Asylgesuche hat das SEM zu Recht die
Wegweisung aus der Schweiz verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG;
vgl. ferner BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.2 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet
(Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]). Hier-
zu bleibt anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme im Einzelnen – vorliegend erkennt das Staatssekretariat den
Vollzug als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) – vom Bundesverwaltungsge-
richt nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht
auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2-4 AuG; Unmöglichkeit, Un-
zulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von
ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu be-
trachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchen-
den wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wo-
bei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen
und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von
Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, welche praxisgemäss auf Fr. 750.–
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zu bestimmen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. Oktober 2017 ge-
leistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfah-
renskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
Versand: