Abtei lung IV
D-5429/2006
scd/wea
{T 0/2}
Urteil vom 11. September 2007
Mitwirkung: Richter Daniel Schmid, Kurt Gysi, Fulvio Haefeli
Gerichtsschreiber Alfred Weber
1. A._______, geboren [...], Afghanistan,
2. B._______, geboren [...], Afghanistan,
3. C._______, geboren [...], Afghanistan,
4. D._______, geboren [...], Afghanistan,
5. E._______, geboren [...], Afghanistan,
[Adresse],
Gesuchsteller
gegen
Urteil der Asylrekurskommission (ARK) vom 30. Oktober 2006 i.S. Asyl und Weg-
weisung (Revision) / N [Nummer]
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Asylgesuche der Gesuchsteller vom 13. September 2004 wies das BFM mit
Verfügung vom 21. Juli 2006 ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Ge-
suchsteller an. Den Vollzug der Wegweisung ersetzte es jedoch wegen Unzumut-
barkeit desselben durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Die am 23. Au-
gust 2006 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies die ARK mit Urteil
vom 30. Oktober 2006 ab.
B. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2006 (Poststempel: 11. Dezember 2006) ersuchten
die Gesuchsteller um Revision des Urteils der ARK vom 30. Oktober 2006 und be-
antragten unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei auf das Revisionsgesuch
einzutreten und das Urteil der ARK aufzuheben. Die Sache sei hinsichtlich Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und Erteilung von Asyl neu zu beurteilen. Es
sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers und der Familie festzustellen
und es sei ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren. Es sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und
von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Zur Begründung des
Gesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, die über den Onkel erhältlich ge-
machten Beweismittel (Schreiben der Sicherheitskräfte vom 3. Februar 2006,
Schreiben des Innenministeriums an die lokale Polizei vom 30. April 2006 und ent-
sprechendes Antwortschreiben vom 5. Mai 2006, Schreiben [Urheber] vom 29. Juli
2006), bei denen es sich zum Teil um Originale und zum Teil um beglaubigte
Kopien handle, würden belegen, dass der Gesuchsteller nach wie vor aus politisch
motivierten Gründen in der Heimat gesucht werde.
C. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2006 reichten die Gesuchsteller Bestätigungen der
Lehrerinnen ihrer Tochter D._______ und ihres Sohnes C._______ sowie ein per-
sönliches Schreiben der Tochter zu den Akten.
D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2007 wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aus-
sichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und ein Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 1'200.--, zahlbar bis zum 15. Februar 2007, einverlangt. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen – untermauert mit den erwähn-
ten Beweismitteln – dürften nicht neu im Sinne der revisionsrechtlichen Bestim-
mungen sein. Sodann seien weder objektive noch subjektive Hinderungsgründe
ersichtlich, die es dem Gesuchsteller verunmöglicht hätten, die Beweismittel be-
reits während des ordentlichen Verfahrens beizubringen, würden diese doch zum
Teil vor der erstinstanzlichen Verfügung des BFM datieren. Nicht unerwähnt blei-
ben dürfe in diesem Zusammenhang, dass der Gesuchsteller bereits mit der Be-
schwerde Beweismittel über seinen Onkel eingereicht habe, welche die geltend
gemachte politisch motivierte Suche nach ihm im Heimatland belegen sollten.
3Zwar seien im Urteil der ARK vom 30. Oktober 2006 unter anderem die Umstände
der vom Gesuchsteller geltend gemachten Dokumentenbeschaffung aus diversen
Gründen in Zweifel gezogen worden (vgl. Ziff. 4.3.1., S. 8 und 9, a.a.O.). Im vorlie-
genden Revisionsgesuch werde nun aber gerade diese vom Gesuchsteller be-
hauptete Vorgehensweise der Dokumentenbeschaffung in Form einer – in revisi-
onsrechtlicher Hinsicht unbeachtlichen appellatorischen Kritik am Urteil der ARK –
ins Feld geführt. Mit anderen Worten gebe der Gesuchsteller mit dieser Argumen-
tation letztlich zu verstehen, dass es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, die
zur Diskussion stehenden Beweismittel rechtzeitig beziehungsweise vor Erlass des
Urteils der ARK vom 30. Oktober 2006 einzureichen. In casu dürfte sich der Ge-
suchsteller somit mangelnde Sorgfalt vorwerfen lassen müssen respektive dürften
keine entschuldbaren Gründe für das verspätete Beibringen vorliegen. Wie oben
(Bst. A) ausgeführt, wurden die Gesuchsteller in der Schweiz vorläufig aufgenom-
men. Die Frage einer offensichtlichen Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten:
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) im Falle eines
Vollzugs der Wegweisung (EMARK 1995 Nr. 9, S. 77 ff.) stelle sich vorliegend so-
mit nicht. Im Zusammenhang mit der appellatorischen Kritik am Urteil der ARK sei
der Vollständigkeit halber noch zu erwähnen, dass die rechtliche
Betrachtungsweise, also die Anwendung der Rechtssätze auf den Sachverhalt, so-
wie die Bewertung und Würdigung des tatsächlichen Materials keine revisionsbe-
gründenden Tatsachen darstellen würden, denn die Revision ziele nicht auf die
Verbesserung allfälliger rechtlicher Irrtümer ab (vgl. U. BEERLI-BONORAND, Die au-
sserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der
Kantone, Zürich 1985, S. 131f.).
E. Der Kostenvorschuss wurde am 12. Februar 2007 geleistet.
F. Mit Eingaben vom 12. Februar 2007 und vom 11. Juli 2007 (jeweils Poststempel)
ergänzten die Gesuchsteller das Revisionsgesuch. Auf den Inhalt dieser Eingaben
wird – soweit für den Entscheid relevant – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision
seiner Urteile zuständig (vgl. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) und wendet es das neue Verfahrensrecht an
(Art. 53 Abs. 2 VGG). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern
oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die
Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt
(vgl. Art. 23 VGG; Art. 111 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
4142.31]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist ferner für die Beurteilung von ab dem 1. Januar
2007 gestellten Revisionsgesuchen zuständig (Art. 53 Abs. 2 VGG sinngemäss),
welche sich gegen Entscheide seiner Vorgängerinstitutionen (in casu: Urteil der
ARK) richten, wobei für solche Verfahren die am 1. Januar 2007 geltenden Bestim-
mungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Anwendung gelangen (Art. 37
VGG sowie BVGE D-4889/2006 vom 12. Juli 2007 E. 3.3 u. 4.5).
1.3 Aus den nachstehend dargelegten Gründen liegt ein offensichtlich unbegründetes
Revisionsgesuch vor, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111 Abs. 3 AsylG in analogiam).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit
und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten,
im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu ent-
schieden werden kann (vgl. F. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 229 f.).
2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeent-
scheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn neue erhebliche Tatsachen
oder Beweismittel vorgebracht werden (Bst. a), wenn nachgewiesen wird, dass sie
aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen (Bst. b)
oder gewisse verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt hat (Bst. c).
2.3 Nach Absatz 3 der genannten Bestimmung können die erwähnten Revi-
sionsgründe nicht geltend gemacht werden, wenn die Partei sie im Rahmen des
vorangegangenen ordentlichen Verfahrens oder auf dem Wege einer Beschwerde
gegen den Beschwerdeentscheid geltend machen konnte.
2.4 Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweismittel, die sich bis
zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens verwirklicht beziehungsweise be-
standen hatten, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren und daher
nicht geltend gemacht werden konnten. Erheblich sind Tatsachen und Be-
weismittel dann, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen können
(vgl. BGE 108 V 171 E. 1).
3.
3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel
erhöhte Anforderungen gestellt werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 und 67 Abs. 3 VwVG).
In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun; zu-
dem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und
inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Ge-
such nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen,
so ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. GYGI, a.a.O., S. 198 f.). Demgegen-
über ist im Hinblick auf das Eintreten nicht erforderlich, dass die angerufenen Re-
visionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller de-
ren Vorliegen behauptet und hinreichend begründet (vgl. BGE 96 I 279; BEERLI-
5BONORAND, a.a.O., S. 148 f.).
3.2 Die Gesuchsteller haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Än-
derung des Beschwerdeurteils und sind daher zur Einreichung eines Revisionsge-
suches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] in analogiam; vgl.
BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 65 ff.).
3.3 Die Gesuchsteller rufen den Revisionsgrund des nachträglichen Vorliegens erheb-
licher Tatsachen beziehungsweise entscheidender Beweismittel an. Die Eingabe
erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte (vgl. Art. 124 VGG; Art. 47 VGG i.Vm. Art. 67 Abs. 3 VwVG
i.V.m. Art. 52 VwVG) Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
4. Mit der Zwischenverfügung vom 31. Januar 2007 wurde den Gesuchstellern aus-
führlich dargelegt, weshalb die Vorbringen in ihrer Revisionseingabe unter dem
Gesichtspunkt der revisionsrechtlichen Bestimmungen nicht neu sind. Eine Ände-
rung der Sachlage hinsichtlich ihrer Begehren von damals ist zwischenzeitlich
auch nicht eingetreten. Insbesondere auch die Eingaben vom 12. Februar 2007
sowie 11. Juli 2007 (vgl. Bst. F hievor) enthalten keine revisionsrechtlich relevan-
ten Ausführungen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann daher vollumfänglich
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden
(vgl. auch Buchstabe D hievor).
Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass in Bezug
auf die eingereichten Beweismittel auch hinsichtlich deren Erheblichkeit Zweifel
anzubringen sind. So sind die Schreiben [Urheber] vom 3. Februar 2006 und vom
5. Mai 2006 gemäss miteingereichter Übersetzungen mit einem Stempel aus dem
Jahr 2004 versehen. Dem Schreiben vom 29. Juli 2007 ist sodann zu entnehmen,
dass die heimatlichen Behörden sehr wohl davon ausgehen, dass sich der
Gesuchsteller nicht mehr in Afghanistan aufhält ("Jetzt lebt er im Ausland"),
weshalb die Ausführungen im Revisionsgesuch, die Behörden gingen davon aus,
dass sich der Gesuchsteller in Afghanistan aufhalten ("offensichtlich eine
Fehlinformation") jedenfalls nicht zutreffen.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt
vorliegt, weshalb das Begehren als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist. Das
Urteil der ARK vom 30. Oktober 2006 bleibt in Rechtskraft.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1'200.-- den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2
VwVG sowie Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
12. Februar 2007 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden den Gesuchstellern aufer-
legt. Diese werden mit dem am 12. Februar 2007 in der gleichen Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Gesuchsteller (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N [Nummer])
- [kant. Behörde] ad [kant. Verfahrensnummer]
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand am: