B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5429/2014/mel
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn stammen ihren eigenen Angaben
zu Folge aus dem Dorf C._______ in Äthiopien, von wo sie am 25. No-
vember 2010 ausgereist und anschliessend durch ihnen unbekannte
Länder gereist seien. Am 7. Februar 2011 sind sie in die Schweiz einge-
reist. Am 9. November 2011 stellten sie im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) D._______ Asylgesuche. Die Beschwerdeführerin wurde
am 25. Februar 2011 im Transitzentrum Altstätten zu ihrer Person befragt
(BzP; vgl. BFM-Akten A4/13) und am 8. Oktober 2013 ausführlich zu ih-
rem Asylgesuch angehört (A12/21).
B.
Das Asylgesuch begründete die Beschwerdeführerin mit dem Verschwin-
den ihres Ehemannes. Wegen ihm sei sie ausgereist. Ihr Ehemann sei
eines Tages in die Stadt gegangen und nicht mehr zurückgekommen. Sie
habe in der Folge angefangen nachzufragen, bis eines Tages die Polizei
gekommen sei, sie verhaftet und für dreieinhalb Monate inhaftiert habe.
Ihr Bruder habe ihren Ehemann zuletzt in der Stadt E._______ gesehen.
Die Verwaltung vom Dorf habe danach wissen wollen, wo sich der Ehe-
mann befinde. Der Ortsverwalter habe ihr Schwierigkeiten bereitet und
gesagt, dass ihr Ehemann zu den Widerstandskämpfern gegangen sei.
Zwei Wochen nach dessen Verschwinden sei die Polizei gekommen. Ein
Mann, den die Beschwerdeführerin kenne, habe eine Bürgschaft geleis-
tet, woraufhin sie aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Unmittelbar
nach der Freilassung sei sie mit ihrem Sohn ausgereist.
C.
Mit Asylentscheid vom 22. August 2014 – zugestellt am 25. August 2014
– stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Die Vorin-
stanz wies die Beschwerdeführerin und ihren Sohn weg und ordnete den
Wegweisungsvollzug an.
D.
Mit (undatierter) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (einge-
gangen am 24. September 2014) beantragt die Beschwerdeführerin die
Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzu-
erkennen und es sei Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und
die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Pro-
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zessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2014 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und es wurde auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet.
F.
Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2014 hielt das BFM an dessen Ver-
fügung vollumfänglich fest. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerde-
führenden vom Bundesverwaltungsgericht am 2. Oktober 2014 zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen
Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2
3.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen
der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei
ständiger Praxis. Darauf kann hier vorab verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.2.2 Die Realkennzeichen sollen es den entscheidenden Behörden er-
lauben, die Aussagen der asylsuchenden Person möglichst objektiv und
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rechtsgleich zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist al-
lerdings ein objektivierter, nicht ein objektiver Massstab anzuwenden: In
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen müssen auch relevan-
te individuelle Aspekte der asylsuchenden Person einbezogen werden
(vgl. Urteil des BVGer E–1917/2014 vom 21. Mai 2014, E. 7.1.2 mit Ver-
weis auf EMARK 2005 Nr. 21, E. 6.1). Entsprechend sind bei der Anwen-
dung des Beweismasses gewisse persönliche Umstände der asylsu-
chenden Person zu berücksichtigen. Hat diese zum Beispiel überdurch-
schnittliche Schwierigkeiten, sich klar und strukturiert auszudrücken, und
liegen dafür objektive Gründe vor, muss das BFM dies im Rahmen der
Beweiswürdigung und der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen be-
rücksichtigen. Solche objektiven Gründe können zum Beispiel in einem
tiefen Bildungsniveau, geringen intellektuellen Fähigkeiten, dem Alter
oder psychischen Problemen liegen. Dies folgt im Übrigen auch aus dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der für das gesamte Verwal-
tungs- und Beschwerdeverfahren gilt und die Bundesbehörden und
-gerichte verpflichtet, die Beweise frei, umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen (Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
4.
4.1 Das BFM begründet seine Verfügung damit, die Ausführungen der
Beschwerdeführerin zum Verschwinden des Ehemannes und der Suche
nach ihm seien oberflächlich und realitätsfremd ausgefallen. Es sei ihr
nicht gelungen, detaillierte Aussagen über die zweiwöchige Suche nach
ihm zu machen. Die diesbezüglichen Angaben seien wenig substantiiert
geblieben und die Ausführungen dazu würden teilweise auch der Logik
des Handelns widersprechen. Ferner habe sich die Beschwerdeführerin
widersprüchlich zu ihrer Inhaftierung geäussert. Ebenso wäre zu erwarten
gewesen, dass sie den Gefängnisalltag stichhaltiger hätte beschreiben
können. Die Schilderungen zur Flucht seien schliesslich ebenfalls un-
glaubhaft ausgefallen. Der von den Behörden gegenüber der Beschwer-
deführerin erhobene Vorwurf, ihr Ehemann habe sich der Kinijit ange-
schlossen, erstaune, handle es sich dabei doch um eine legale Oppositi-
onspartei Äthiopiens, welche auch bei der nationalen Wahlkommission
(NEBE) registriert sei. Es treffe zu, dass es nach den Wahlen 2005 zu
massiven Einschüchterungskampagnen gegen die legale Opposition ge-
kommen sei. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien insoweit nicht
nachvollziehbar, als sie nicht habe sagen können, was die politischen
Überzeugungen ihres Ehemannes und ihres Schwiegervaters seien, und
warum die Behörden gerade ihren Ehemann als eine für sie gefährdende
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Komponente gesehen haben sollten. Schliesslich weist das BFM auf den
Umstand hin, dass die Beschwerdeführerin bis heute keinen Kontakt
mehr zu ihren Kindern und den restlichen Familienangehörigen habe,
was es als weiteres Unglaubhaftigkeitselement wertet. Die Erklärungen
der Beschwerdeführerin dazu vermöchten nicht zu überzeugen und wi-
dersprächen jeglicher Lebenserfahrung. Hinsichtlich des Vollzugs der
Wegweisung gelangt das BFM zum Schluss, dass weder die herrschende
politischen Situation noch andere Gründe einen Wegweisungsvollzug
nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen lassen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin
brauche "unbedingt" den Schutz der Schweiz. Sie führt aus, ihre Vorbrin-
gen seien sehr wohl glaubhaft; offensichtlich verstehe das Bundesamt
nicht, was ihre Situation als Frau in Äthiopien sei. Sie sei wirklich in Ge-
fahr, sie wolle nur ihr Leben retten und mit ihrem Sohn "auf keinen Fall"
zurückkehren. Sie habe versucht, alles so genau zu schildern, wie es ihr
möglich gewesen sei. Sie sei eine einfache Frau und nicht gewohnt, aus-
führlich zu antworten. Sie verstünde nicht, was genau und wie viel man
"hier in der Schweiz" von ihr wissen wolle. Sie habe alles gesagt, was sie
wisse. Sie habe nicht gewusst, was ihr Ehemann gemacht habe, weil er
es ihr nie erzählt habe. Der Kultur entsprechend erzähle der Mann seiner
Frau nicht viel. Man spreche nur über den Alltag. Es stimme nicht, wenn
das BFM im Entscheid sage, sie habe zu wenig erzählt. Da sie keine
Schwierigkeiten gewollt habe, habe sie nicht die Polizei, sondern alle ihre
Bekannten und Verwandten nach ihrem Ehemann gefragt. Die Stelle, wo
man nachfrage, sei die Verwaltung und sie habe den Namen der Person,
an die sie sich gewandt habe, angegeben. Bezüglich der Verhaftung habe
sie "so gut wie es geht erzählt" und hinsichtlich des Gefängnisaufenthal-
tes sei man wie "nicht existent". Den Bürgen betreffend habe sie den
Namen gesagt, dass er ein Freund ihres Vaters gewesen sei, Handel trei-
be und Häuser vermiete. Mehr könne sie dazu nicht sagen. Die Be-
schwerdeführerin unterstreicht sodann, dass sie "wirklich in Gefahr" sei.
Betreffend die vom BFM festgestellte Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vor, ihr Sohn ha-
be sich in der Schule gut eingelebt, sie seien schon eine längere Zeit in
der Schweiz und in Äthiopien hätten sie und ihr Sohn keine Zukunft.
5.
5.1 Dem BFM muss die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zu-
mindest glaubhaft gemacht werden (vgl. E. 3.2).
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Seite 7
5.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die geltend gemachte
Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann, ist nicht zu beanstan-
den. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen wird vom BFM nicht zu Unrecht
verneint.
5.2.1 Das BFM führt in seinem Entscheid eingehend aus, in welchen
Punkten und inwiefern die Schilderungen der Beschwerdeführerin ober-
flächlich und realitätsfremd ausgefallen sind und teilweise der Logik des
Handelns, teilweise auch der Lebenserfahrung widersprechen. Der Vorin-
stanz ist beizupflichten, inwiefern reale und tatsächliche Kennzeichen des
Geschehensablaufs vermisst werden. Sie hat auch zutreffend ausgeführt,
wo minimale Detailkenntnisse oder ein persönlicher Realitätsbezug er-
kennbar sein müssten. Mit ihren Ausführungen zum Verschwinden des
Ehemannes, zur dreimonatigen Haft und der Freilassung vermag die Be-
schwerdeführerin nicht stichhaltig zu überzeugen, dass sie sich in der von
ihr beschriebenen Lage befunden habe. Gerade einschneidende Erleb-
nisse wie hier das Verschwinden des Ehepartners, die Suche nach ihm
und eine Haftzeit unter Umständen, wie sie in Äthiopien herrschen, müss-
ten glaubhaft dargestellt und in der erwarteten Tiefe wiedergegeben wer-
den können. Es erstaunt, dass sich die Beschwerdeführerin mit der Ant-
wort ihres Bruders begnügt habe, er habe ihren Ehemann in der Stadt
gesehen (A12/21, F101 f.). Es wäre zu erwarten, dass sich eine Ehefrau
genau nach dem Verbleib ihres Ehemannes erkundigen und sich nicht mit
pauschalen Antworten begnügen würde. Es kann auch nicht nachvollzo-
gen werden, dass sie sich nicht mit ihrem Schwiegervater in Verbindung
gesetzt habe, der als (…) im Dorf eine Respektsperson gewesen sei und
möglicherweise über den Verbleib seines Sohnes etwas hätte wissen
können. Ferner überzeugen die Schilderungen zur vorgebrachten Haft
und insbesondere zur Freilassung nicht (A12/21, F149 ff.). Die Be-
schwerdeführerin hätte in der Lage sein müssen, diese ausserordentliche
freiheitseinschneidende Erfahrung detailliert beschreiben zu können, was
ihr nicht gelungen ist. Gerade das Vorbringen in der Beschwerde, man sei
im Gefängnis "wie nicht existent", hätte eine ausführliche entsprechende
Schilderung erwarten lassen.
5.2.2 Der Beschwerdeführerin gelingt es damit nicht, mit der Rechtsschrift
die erheblichen Zweifel und Vorbehalte der Vorinstanz an der Glaubhaf-
tigkeit ihrer Vorbringen umzustossen. Diesbezüglich begnügt sie sich mit
Ausführungen wie, sie sei es nicht gewohnt, ausführlich zu antworten und
sie verstehe nicht, weshalb das Bundesamt finde, sie habe nicht gut er-
klärt. Mit diesen Argumenten und den in der Beschwerdeschrift vorge-
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brachten Wiederholungen gelingt es ihr indessen nicht, die von der Vorin-
stanz dargelegte einlässliche Argumentation, inwiefern die Vorbringen der
Beschwerdeführerin überwiegend unglaubhaft seien, umzustossen.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführun-
gen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdi-
gung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vor-
instanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil
des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist der Beschwerdeführerin unter
Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen (vgl.
Ziff. 4.1 f.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs-
sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
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7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Im Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2011/25, E. 8 wird die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs alleinste-
hender Frauen nach Äthiopien bejaht. Das Gericht ging trotz der darge-
stellten schwierigen Lebensumstände für alleinstehende Frauen in Äthio-
pien davon aus, dass es gelingen dürfe, sich wirtschaftlich und sozial in
ihrem Heimatland wieder zu integrieren. Ferner erachtete das Gericht den
Wegweisungsvollzug der relativ jungen und laut Akten gesunden Frau in
Übereinstimmung mit dem BFM als zumutbar (a.a.O., E. 8.6 in fine).
7.4.2 Die Beschwerdeführerin nimmt in Bezug auf den Wegweisungsvoll-
zug zu ihrer Person keine Stellung und führt nicht aus, weshalb es für sie
nicht zumutbar sei, in ihr Heimatland zurückzukehren. Für ihren Sohn
führt sie indessen aus, er sei hier sehr gut integriert, er sei gut in der
Schule, er sei auch in einem Leichtathletik-Sportverein und in drei Diszip-
linen der Fünftbeste seines Jahrgangs in der Schweiz. Die Ausführungen
der Vorinstanz überzeugen und den Vorbringen der Beschwerdeführerin
ist nichts zu entnehmen, was die Einschätzung des BFM als unzutreffend
erscheinen liesse. Obwohl ihr Sohn inzwischen die Sekundarschule be-
sucht, ist doch festzuhalten, dass er noch in einem anpassungsfähigen
Alter ist. Eine Rückkehr nach Äthiopien stellt zweifellos eine Veränderung
dar, sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für ihren Sohn. Sie wer-
den aller Voraussicht nach dazu in der Lage sein, sich im Heimatland
wieder zu integrieren und dort Anschluss zu finden. Gerade auch, weil
beinahe die komplette Familie, die sie bei der Reintegration unterstützen
kann, in C._______ lebt.
7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 11
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischen-
verfügung vom 29. September 2014 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
währt wurde und sich an den entsprechenden Voraussetzungen nichts
geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5429/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: