B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5430/2016
brl
Ur t e i l vom 1 6 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Tellenbach;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Gambia,
vertreten durch Bettina Surber, Rechtsanwältin und Notarin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 9. August 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer am 28. August 2015 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch stellte,
dass er zu dessen Begründung im Wesentlichen vorbrachte, im Heimat-
land wegen seiner Konversion Probleme mit Familienmitgliedern bekom-
men zu haben,
dass sein älterer Bruder auf ihn geschossen und ihn verletzt habe,
dass er nach dem Spitalaufenthalt bei seinem Freund B._______ und des-
sen Onkel C._______ gelebt habe,
dass der erwähnte Bruder wegen der Tat festgenommen worden sei und
nun Racheakte der Familie drohen würden,
dass C._______ im Dezember 2015 bei einem Anschlag auf den gambi-
schen Präsidenten mitgewirkt habe und in der Folge zuhause gesucht wor-
den sei,
dass B._______ festgenommen und inhaftiert worden sei und ihm bei ei-
nem Gefängnisbesuch mitgeteilt habe, auch er müsse mit einer Festnahme
rechnen,
dass er in Anbetracht dieser Sachlage ausser Landes geflohen sei,
dass das SEM das Asylgesuch mit Verfügung vom 14. April 2016 abwies
und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz erwog, in Anbetracht der grundsätzlich funktionieren-
den Schutzinfrastruktur vor Ort seien die geltend gemachten Gewaltakte
der Familie nicht asylrelevant,
dass die ferner vorgebrachte Furcht vor einer Verhaftung im Zusammen-
hang mit den Aktivitäten von C._______ nicht als begründet erscheine, zu-
mal aufgrund der Fallumstände keine konkreten Anhaltspunkte dafür be-
stünden, die Behörden hätten ein Interesse, auch gegen den Beschwerde-
führer vorzugehen,
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dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter
anderem geltend machte, bei den Problemen mit seiner Familie handle es
sich keineswegs um einen rein privaten Konflikt, sondern um einen Angriff
mit religiösem Hintergrund,
dass seine Situation betreffend C._______ falsch eingeschätzt worden sei,
da aufgrund der geschilderten Wohnumstände auch er in den Fokus der
Sicherheitsbehörden geraten sein dürfte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. Mai
2016 die vorinstanzlichen Einschätzungen als mutmasslich zutreffend er-
achtete, die Beschwerde als aussichtslos bezeichnete und eine Kostenvor-
schuss erhob,
dass das Gericht mit Urteil D-3068/2016 vom 15. Juni 2016 auf die Be-
schwerde nicht eintrat, da der erhobene Kostenvorschuss nicht geleistet
worden war,
dass im Urteil erwähnt wurde, die Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016
sei nicht abgeholt, aber rechtsgültig zugestellt worden,
dass für weitere Einzelheiten dieses Verfahrens auf die entsprechenden
Akten zu verweisen ist,
II.
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe einer Rechtsvertretung vom 7. Juli
2016 an das SEM gelangte und die erneute Prüfung, ob er die Flüchtlings-
eigenschaft erfülle, sowie den Erlass vorsorglicher Massnahmen bean-
tragte,
dass er zur Begründung geltend machte, seit Erlass des negativen Asyl-
entscheids habe sich die Situation in Gambia für Anhänger der Opposition
und Andersdenkende nochmals massiv verschärft,
dass er als Christ und geflohene Person, welche in einem Haushalt mit
C._______ gewohnt habe, im Falle der Rückkehr konkret gefährdet sei,
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dass seine Einschätzung durch übereinstimmende Berichte bestätigt wer-
de,
dass mit der Rechtsschrift Beweismittel übermittelt wurden (vgl. die Auflis-
tung gemäss S. 1 der Beweismitteleingabe),
dass das SEM eine Vollmacht der Rechtsvertretung im Original verlangte
und eine solche – zusammen mit den bereits übermittelten Beweismitteln
und der Rechtsschrift – in der Folge bei der Vorinstanz einging,
dass das SEM am 14. Juli 2016 im anhand genommenen Wiedererwä-
gungsverfahren den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzte,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. August 2016 (eröffnet am 10. August
2016) das Wiedererwägungsgesuch ablehnte, wobei das Staatssekretariat
die Verfügung vom 14. April 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar er-
klärte, dem Beschwerdeführer eine Verfahrensgebühr auferlegte und fest-
hielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass das SEM erwog, sämtliche Berichte seien vor Erlass des Bundesver-
waltungsgerichtsurteils vom 15. Juni 2016 veröffentlicht worden und könn-
ten somit nicht als neu qualifiziert werden,
dass die allgemeinen Hinweise auf die Situation vor Ort noch keine subjek-
tive Gefährdung des Beschwerdeführers erkennen liessen und aktuell nicht
von einer allgemeinen Unzumutbarkeit des Vollzugs nach Gambia auszu-
gehen sei,
dass das wiederholte Vorbringen, er stehe im Fokus der Sicherheitskräfte,
aufgrund seines Persönlichkeitsprofils nach wie vor nicht überzeuge,
dass mithin keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlä-
gen, welche die ursprüngliche Einschätzung in Frage stellen könnten,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seiner Rechts-
vertretung vom 8. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechten liess,
dass er die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlings-
eigenschaft und die Asylgewährung beantragte,
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dass eventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren seien,
dass mit der Rechtsschrift Beweismittel übermittelt wurden (vgl. die Auflis-
tung gemäss S. 1 der Beweismitteleingabe),
dass er geltend machte, die neuen erheblichen Tatsachen, nämlich die zu-
nehmende Unterdrückung der Opposition mit immer drastischeren Mitteln,
seien im ordentlichen Verfahren noch nicht bekannt gewesen,
dass nunmehr die Verschlechterung der Lage für Anhänger der gambi-
schen Opposition und deren Verwandte und Bekannte belegt und der Be-
schwerdeführer dieser Risikogruppe zuzuordnen sei,
dass auf weitere vorinstanzliche Argumente und Einzelheiten der Be-
schwerdebegründung – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich
wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg
weitergezogen werden können,
dass zudem das Wiedererwägungsverfahren im AsylG ausdrücklich er-
wähnt und spezialgesetzlich geregelt wird (vgl. Art. 110 Abs. 1 [am Ende],
Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG), womit die Zustän-
digkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde aus-
ser Frage steht,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg-
lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl.
dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.),
dass indes auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen können, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb
oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozess-
entscheid abgeschlossen wurde (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwä-
gungsgesuch» EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.),
dass darüber hinaus Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel ab-
stützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstan-
den sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz ein-
zubringen sind, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage
für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen
können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG;
BVGE 2013/22),
dass das SEM auf das Gesuch eingetreten ist und vorliegend die Frage,
ob den in materieller Hinsicht gestellten Anträgen wiedererwägungsweise
zu entsprechen ist, Prozessgegenstand bildet,
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dass auf die Datierung der Beweismittel und die Frage der rechtzeitigen
Einreichung nicht näher eingegangen werden muss, da deren Erheblich-
keit in den obenstehend erwähnten möglichen wiedererwägungsrechtli-
chen Konstellationen ohnehin zu verneinen ist,
dass das SEM im vorinstanzlichen Verfahren bezogen auf das Persönlich-
keitsprofil des Beschwerdeführers respektive dessen Aussagen in Berück-
sichtigung der aktuellen Situation vor Ort eine konkrete Gefährdung ver-
neinte,
dass in den eingereichten Unterlagen ein teilweise düsteres menschen-
rechtliches Klima in Gambia skizziert und auf das Schicksal von Betroffe-
nen eingegangen wird,
dass damit aber primär auf die allgemeine Lage und nicht auf die konkrete
Gefährdung des Beschwerdeführers fokussiert wird,
dass die Berichte – wie das SEM in der angefochtenen Verfügung erwägt
– insbesondere nicht zu belegen vermögen, der Beschwerdeführer habe
im Sinne seiner bisher diesbezüglich für unglaubhaft erachteten Vorbrin-
gen vor der Ausreise tatsächlich das Interesse der Sicherheitskräfte auf
sich gezogen,
dass eine allenfalls graduelle Verschärfung der allgemeinen Lage vor Ort
noch keine neue entscheidwesentliche Sachlage zu begründen vermöchte,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten mithin weder gelingt,
relevante Revisionsgründe zu sustanzieren, noch eine nachträglich verän-
derte Sachlage darzutun,
dass schliesslich auch keine Konstellation im Sinne der Praxis nach
EMARK 1995 Nr. 9 und 1998 Nr. 3 ersichtlich ist, zumal aufgrund Aktenlage
nicht zu schliessen ist, im Falle des Beschwerdeführers bestehe offensicht-
lich ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis,
dass den Akten sodann nach wie vor keine Anhaltspunkte zu entnehmen
sind, aufgrund derer er bei einer Rückkehr nach Gambia aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende
Situation geraten könnte (vgl. zur nach wie vor grundsätzlich zu bejahen-
den Zumutbarkeit des Vollzugs nach Gambia das Bundesverwaltungsge-
richtsurteil D-4085/2016 vom 8. Juli 2016 E. 7),
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dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um
ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 111b Abs. 3
AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschussleistungspflicht (ge-
mäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege abzu-
weisen ist, da sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos erwies,
dass dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und praxisgemäss auf Fr. 1200.– anzusetzen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und unentgeltliche Verbei-
ständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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