Abtei lung IV
D-5431/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Blaise Pagan, Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A.A._______, geboren (...),
B.A._______, geboren (...),
C.A._______, geboren (...),
D.A._______, geboren (...),
E.A._______, geboren (...),
Somalia,
alle vertreten durch Silvia Maag,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 24. Juli 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5431/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2008 reichte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführenden beim BFM – zur Weiterleitung an die Schweizer
Botschaft in Addis Abeba – ein Asylgesuch ein. Dabei wies sie darauf
hin, dass die Mutter der Beschwerdeführenden in der Schweiz
vorläufig aufgenommen worden sei.
Am 5. März 2008 fanden in der Schweizer Botschaft in Addis Abeba
die Anhörungen der drei älteren Beschwerdeführenden statt. Dabei
machten alle drei übereinstimmend geltend, nachdem ihr Vater im Jahr
2000 getötet worden sei, hätte ihre Mutter nach somalischem Brauch
den Bruder des Vaters heiraten sollen. Sie habe sich jedoch geweigert
und einen anderen Mann geheiratet. Dieser sei vom Onkel der
Beschwerdeführenden getötet worden, was Bedrohungen seitens der
Familie des Getöteten ausgelöst habe. Daraufhin habe sich die Mutter
zur Flucht ohne ihre Kinder entschlossen. Die Besschwerdeführenden
hätten sich in der Folge bei ihrem Grossvater mütterlicherseits
aufgehalten. Nach einer grossen Dürre habe der Grossvater sein Vieh
verloren und sei aufgrund einer Krankheit erblindet. Die
Beschwerdeführenden seien an ihren früheren Wohnort zurückgekehrt
und hätten dort während einem Jahr bei einer Bekannten gewohnt.
Diese habe schliesslich auch ihre Ausreise nach Äthiopien organisiert.
Seit vier Monaten hielten sie sich nun in Addis Abeba auf.
B.
Mit Schreiben vom 28. März 2008 teilte die Rechtsvertreterin dem
BFM mit, die Beschwerdeführenden hätten zwei Dokumente (eine
Geburtsurkunde des jüngsten Beschwerdeführers sowie die
Bescheinigung einer Hilfsorganisation) anlässlich der Befragung auf
der Schweizer Botschaft zu den Akten reichen wollen. Die Botschaft
habe diese jedoch nicht entgegengenommen.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden reichte mit Schreiben
vom 11. April 2008 den Bericht einer in Addis Abeba lebenden Person,
welche die Kinder besucht hatte, über die derzeitigen Lebensumstän-
de der Beschwerdeführenden ein.
C.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2008 – eröffnet am 25. Juli 2008 – verwei-
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gerte das BFM den Beschwerdeführenden die Bewilligung zur Einreise
in die Schweiz. Es stellte zudem fest, die Beschwerdeführenden erfüll-
ten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab.
Zur Begründung seines Entscheides führte das Bundesamt
zusammengefasst aus, die asylrelevanten Vorbringen der Mutter der
Beschwerdeführenden seien als unglaubhaft qualifiziert worden,
weshalb den Vorbringen der Beschwerdeführenden, da sie diese aus
den Darlegungen der Mutter ableiteten, die Basis für die
Glaubhaftigkeit entzogen sei. Zudem entsprächen die Angaben der
Beschwerdeführenden – nämlich ihre Hinweise auf die insgesamt sehr
schlechten Lebensbedingungen in Somalia – den Kriterien des Flücht-
lingsbegriffes nicht. Zwar befänden sich die Beschwerdeführenden in
schlechten Lebensumständen, eine Verfolgungssituation bestehe
gemäss Angaben des Roten Kreuzes in Addis Abeba aber nicht.
Zudem hielt die Vorinstanz fest, die Voraussetzungen gemäss Art. 85
Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) für eine Familienzu-
sammenführung seien nicht erfüllt, da die vorläufige Aufnahme der
Mutter der Beschwerdeführenden vor weniger als drei Jahren erfolgt
sei.
D.
Mit Beschwerde vom 22. August 2008 (Poststempel: 24. August 2008)
an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung des BFM beantragen;
es sei ihnen zwecks Abklärung des Sachverhalts die
Einreisebewilligung in die Schweiz zu erteilen. Auf die Begründung
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2008 verzichtete der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer
Vernehmlassung, insbesondere zur Frage, auf welche konkreten
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Angaben des Roten Kreuzes sich das Bundesamt abgestützt habe,
eingeladen.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. September
2008 die Abweisung der Beschwerde. Zudem teilte es mit, der
Entscheid stütze sich auf Angaben des UNHCR, und nicht – wie in der
angefochtenen Verfügung aufgeführt – auf solche des Roten Kreuzes.
G.
Im Rahmen des ihnen eingeräumten Replikrechts hielten die
Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. September 2008 an ihrer
bisherigen Darstellung fest.
H.
Am 31. Oktober 2008 (Poststempel) gingen weitere Beweismittel –
diverse Fotos, ein Schreiben des "Medical Officers" der Region
B._______ und eines aus der Stadt C._______ sowie eine
Lebensmittelmarke des Hilfswerkes CARE aus Somalia – beim
Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Vorab stellt sich die Frage der Prozessfähigkeit, welche als
Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist (FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73). Als ver-
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fahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist sie nach den
einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. die dazu
weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996
Nr. 3 S. 19). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das
Fehlen der Entmündigung voraus (Art. 13 und 17 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210].
Die beschwerdeführenden Kinder wurden nach eigenen Angaben
zwischen dem (...) und dem (...) geboren. Die Vorinstanz zweifelte die
Altersangaben nicht an. Alle fünf waren demnach sowohl im Zeitpunkt
der Einreichung des Asylgesuches als auch der Beschwerdeerhebung
noch nicht 18 Jahre alt und damit unmündig (vgl. Art. 14 ZGB).
Urteilsfähige unmündige oder entmündigte Personen können sich nur
mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen
verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB). Soweit urteilsfähig, vermögen sie
jedoch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters selbstständig
Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen
(Art. 19 Abs. 2 ZGB). Das Einreichen eines Asylgesuches wie auch die
Ergreifung von damit zusammenhängenden Rechtsmitteln sind so
genannt "höchstpersönliche" Rechte, die ein nicht mündiger, aber
urteilsfähiger Gesuchsteller ohne Zustimmung seines gesetzlichen
Vertreters ausüben kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 5).
Vorliegend kann letztlich offen bleiben, wie es sich mit der
Urteilsfähigkeit jedes einzelnen Beschwerdeführers beziehungsweise
jeder einzelnen Beschwerdeführerin verhält. Die Mutter der
Beschwerdeführenden hält sich – wie vorstehend erwähnt – in der
Schweiz auf. Aus dem Asylgesuch der Rechtsvertreterin ergibt sich,
dass dieses nicht nur im Einverständnis, sondern gar im Auftrag der
Mutter der Beschwerdeführenden erfolgte. Demnach kann ohne
Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Mutter als gesetzliche
Vertreterin für ihre allenfalls noch urteilsunfähigen Kinder handelte,
während die urteilsfähigen Kinder nach dem vorstehend Gesagten
ohnehin für sich selbst handeln konnten.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
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Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In formeller Hinsicht wird in der Beschwerdeschrift eine Verletzung
des Anspruches auf rechtliches Gehör geltend gemacht. Aus den
Akten ergebe sich, dass das BFM der Schweizer Botschaft vorgängig
der Anhörung der Beschwerdeführenden einen Fragenkatalog habe
zukommen lassen. Gemäss dem Grundsatzentscheid der vormals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK 1994
Nr. 1) unterliege nicht nur das Antwortschreiben der schweizerischen
Vertretung im Ausland, sondern auch der Fragenkatalog des BFM dem
Einsichtsrecht. Aus diesem Grund sei auch nicht ersichtlich, ob und
inwiefern die Botschaft auf die spezielle Situation unbegleiteter
Minderjähriger (Kinderrechtskonvention, UNO-Charta des Kindes etc.)
hingewiesen worden sei. Das Schreiben der Botschaft selber enthalte
keinerlei Hinweis, dass der speziellen Situation der Kinder in irgend
einer Form Rechnung getragen worden wäre.
3.2 Der in der Rechtsmitteleingabe herangezogene Vergleich mit der
Rechtsprechung bezüglich Editionspflicht bei Botschaftsanfragen
beziehungsweise -abklärungen überzeugt nicht. Während Botschafts-
abklärungen ohne Mitwirkung der Asylsuchenden stattfinden, sind
Asylsuchende im Auslandverfahren, die von der jeweiligen Botschaft
angehört werden, als Befragte direkt beteiligt. Damit erfährt der
Asylsuchende logischerweise unmittelbar, welche Fragen ihm gestellt
werden. Dass sich die Botschaften dabei, mangels Erfahrungen bei
Anhörungen im Asylbereich, beim Bundesamt nach den anzuspre-
chenden Themenbereichen erkundigen, ist nachvollziehbar und er-
scheint auch sinnvoll. Massgebend sind aber nicht die vom Bundesamt
umschriebenen Themenbereich, sondern die von der Botschaft
tatsächlich gestellten Fragen beziehungsweise das entsprechende
Protokoll. Wenn somit eine allfällige, an eine Botschaft gerichtete Aus-
kunft des Bundesamtes den Beschwerdeführenden nicht offengelegt
wird, wie dies vorliegend der Fall ist, ist darin keine Verletzung des
Anspruches auf rechtliches Gehör zu sehen.
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3.3 Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist die vorliegende
Beschwerde gutzuheissen. Es kann deshalb offen bleiben, ob die
durchgeführten Befragungen von unbegleiteten Minderjährigen ohne
Vertrauensperson (vgl. Art. 17 Abs. 2 AsylG sowie Art. 7 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]) durch einen Botschaftsangehörigen im Lichte
des Asylgesetzes und des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107)
überhaupt zulässig wären.
4.
4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die
schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Die
schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das
Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere
zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre
Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland eingereichtes Asylgesuch
ablehnen, wenn die gesuchstellende Person keine Verfolgung
glaubhaft macht oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Umgekehrt
führt es (noch) nicht zur Anerkennung als Flüchtling und zur
Gewährung von Asyl durch die Schweiz, wenn die bei einer Vertretung
im Ausland um Asyl nachsuchende Person glaubhaft zu machen
vermag, dass für sie eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht.
Diesfalls kann dem Asylsuchenden lediglich von der durch das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) dazu
ermächtigten schweizerischen Vertretung die Einreise in die Schweiz
im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung bewilligt werden (Art. 20 Abs. 3 AsylG). Die Einreise in
die Schweiz wird einer im Ausland um Asyl nachsuchenden Person
ausserdem zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wobei die
Bewilligung durch das Bundesamt und – gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG
– nur unter der Bedingung erteilt wird, dass der Person nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
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bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (vgl. zum Ganzen BVGE
2007/30 E. 2 S. 360 f.).
4.3 Die Beschwerdeführenden wenden ein, die Vorinstanz gehe von
einem unvollständigen und unzutreffend erhobenen Sachverhalt aus
und beurteile die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Beschwerdeführenden fehlerhaft. Einerseits habe das Bundesamt den
Zeitraum, den die Beschwerdeführenden nach der Flucht ihrer Mutter
alleine in Somalia verbracht hätten, nicht berücksichtigt. Anderseits
lasse sich aus dem Umstand, dass die Vorbringen der Mutter in ihrem
eigenen Asylverfahren als nicht glaubhaft erachtet worden seien, nicht
folgern, auch die Aussagen der Beschwerdeführenden seien
unglaubhaft, selbst wenn sie teilweise denselben Sachverhalt
geschildert hätten. Für deren Aussagen sei eine eigene
Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen.
4.4 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem
Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (vgl.
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 32 VwVG). Dabei muss sie die
für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen
und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, S. 97). Gemäss Art. 8 AsylG hat die
asylsuchende Person indessen die Pflicht und – unter dem Blickwinkel
des rechtlichen Gehörs – das Recht, an der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken.
4.5 Alle drei befragten Beschwerdeführenden schilderten die
Umstände, die zur Ausreise der Mutter führten, weitgehend
übereinstimmend. Die älteste Beschwerdeführerin (Jahrgang [...])
führte sodann aus, nachdem der Grossvater erblindet sei und er sein
Vieh aufgrund einer Dürre verloren habe, hätten sie sich entschieden,
nach C._______ zurückzukehren, wo sie bei einer Frau namens H.
gelebt hätten. Der Grund für ihre Flucht nach Äthiopien sei gewesen,
dass die Leute in C._______ wieder begonnen hätten, sie zu jagen
("to hunt us"), und dass sie befürchteten, die Leute würden sie
verletzen. Die zweitälteste Beschwerdeführerin (Jahrgang [...])
ihrerseits gab an, die Leute hätten sie ständig belästigt, weshalb sie
nach Addis Abeba geflohen seien. Der ebenfalls befragte älteste
Beschwerdeführer (Jahrgang [...]) erwähnte lediglich, er fürchte sich
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davor, nach Somalia zurückzukehren, weil sie gesucht und getötet
würden.
Das Bundesamt führte in der angefochtenen Verfügung zunächst aus,
die Beschwerdeführenden leiteten ihre eigene Verfolgung von der nicht
glaubhaften Darlegung der Mutter ab, weshalb den Vorbringen die
Basis für die Glaubhaftigkeit entzogen sei und es sich erübrige, auf
weitere Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen. Weiter hielt es
fest, die Beschwerdeführenden wiesen auf die insgesamt sehr
schlechten Lebensbedingungen in Somalia hin, insbesondere auch
wegen des weitgehend fehlenden tragfähigen Beziehungsnetzes.
Solche Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen,
wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat
zurückzuführen seien, stellten keine asylbeachtliche Verfolgung dar.
Zutreffend ist, dass sowohl die Beschwerdeführenden im vorliegenden
Verfahren als auch ihre Mutter im eigenen Asylverfahren den Ursprung
für ihre Schwierigkeiten in Somalia – dass der Vater beziehungsweise
Ehemann gestorben sei und die Mutter daraufhin einen der Familie
väterlicherseits nicht genehmen Mann geheiratet habe, welcher in der
Folge umgebracht worden sei – übereinstimmend schilderten. Die
Angaben der Mutter wurden deshalb als unglaubhaft qualifiziert, weil
ein Fingerabdruckvergleich in D._______ ergeben hatte, dass sie dort
unter Angabe abweichender Personalien am (...) erkennungsdienstlich
erfasst worden war, in einem Zeitpunkt also, als sie sich nach ihren
eigenen Angaben noch in Somalia aufgehalten und sich neu
verheiratet haben wollte. Da sie keine Erklärung für diesen
Widerspruch angeben konnte, sondern lediglich das Abklärungsergeb-
nis bestritt, wurden ihr die für den fraglichen Zeitraum (Ende
[...]/Anfang [...]) geltend gemachten Ereignisse in Somalia nicht
geglaubt. Aus diesem Umstand jedoch zu schliessen, den
Beschwerdeführenden könne ebenfalls nicht geglaubt werden, ohne
deren eigene Angaben auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen, geht nicht
an. Dies bereits deshalb, weil die Beschwerdeführenden in ihren
eigenen Befragungen keine zeitlichen Angaben machten und sich aus
den entsprechenden Befragungsprotokollen auch kein Hinweis darauf
ergibt, dass sie zum Widerspruch in den Aussagen ihrer Mutter befragt
worden wären. Hinzu kommt, wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt,
dass sich das Bundesamt mit der Situation der Kinder nach ihrer
Rückkehr nach C._______ gar nicht auseinandergesetzt hat. Es kann
nicht ausgeschlossen werden, dass die entsprechenden Umstände
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sich auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Sachverhaltsdarstellung und/oder auf diejenige der
Flüchtlingseigenschaft auswirken kann. Dass die Befragungsprotokolle
diesbezüglich nur rudimentäre Angaben enthalten, ändert nichts. Es ist
nämlich nicht ersichtlich, ob und inwiefern die Beschwerdeführenden
überhaupt zu konkreteren Angaben aufgefordert wurden.
Nach dem Gesagten ist mit den Beschwerdeführenden davon
auszugehen, dass der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt wurde
und die vorinstanzliche Beweiswürdigung einer Prüfung nicht
standhält.
4.6 Zu prüfen bleibt demnach, ob den Beschwerdeführenden für die
Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt
in Äthiopien zumutbar erscheint. Die Vorinstanz hat nicht in Frage
gestellt, dass sich die Beschwerdeführenden ohne erwachsene
Begleitperson in Addis Abeba befinden. Im Botschaftsbericht wird
ausgeführt, somalische Flüchtlinge müssten sich grundsätzlich bei den
Behörden in Äthiopien melden, so dass sie daraufhin in eines der zwei
Flüchtlingslager transferiert werden könnten. Zahlreiche Somalier
zögen es jedoch vor, illegal ihn den Städten zu leben, wo sie selber für
ihre Bedürfnisse aufkommen und sich auf eine grosse Gemeinschaft
von Mitbürgern stützen könnten. Deren Lebensbedingungen seien
jedoch nicht einfach. Diese Personen verfügten nicht über einen
offiziellen Aufenthaltsstatus in Äthiopien, sie würden aber generell von
den äthiopischen Behörden toleriert. Nach den vom UNHCR
erhaltenen Auskünften würden die illegal in Äthiopien lebenden
Somalier nicht verfolgt (vgl. B9/3 S. 2).
Zwar ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden
grundsätzlich in Äthiopien (ob illegal oder in einem Flüchtlingslager)
verbleiben könnten, doch erscheint dies insgesamt als nicht zumutbar.
Auch wenn die älteste Beschwerdeführerin zwischenzeitlich (nach
schweizerischem Recht: Art. 14 ZGB) das Mündigkeitsalter erreichte,
erscheint angesichts der Situation in Äthiopien (vgl. dazu etwa U.S.
Committee for Refugees and Immigrants, World Refugee Survey 2008,
Juli 2008) wenig wahrscheinlich, dass sie für ihre vier minderjährigen
Geschwister einigermassen geordnete Lebensumstände schaffen
könnte. Hinzu kommt einerseits, dass mit der vorläufigen Aufnahme
der Mutter der Beschwerdeführenden in der Schweiz die
Beziehungsnähe zur Schweiz offensichtlich gegeben ist. Anderseits
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erscheint es angesichts der fehlenden Erfahrung der Schweizer
Botschaft(en) mit Befragungen von Asylsuchenden, insbesondere
wenn die anzuhörenden Personen minderjährig sind, auch nicht
sinnvoll, weitere Sachverhaltsabklärungen respektive eine
eingehendere Befragung der Beschwerdeführenden im Ausland
durchführen zu lassen.
4.7 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt damit aufgrund der Akten
zum Schluss, dass ein Aufenthalt aller Beschwerdeführenden in
Äthiopien für die Dauer der weiteren Sachverhaltsabklärung
unzumutbar erscheint.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden
Erwägungen gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 24. Juli
2008 ist aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdefüh-
renden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und nach deren
Einreise das Asylverfahren fortzusetzen.
6.
6.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine
Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch der
Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit
gegenstandslos.
6.2 Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist in Anwendung von
Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine
Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige
Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage
zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen
verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11
und 13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 800.-- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist entspre-
chend anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als
Parteientschädigung auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 24. Juli 2008 wird aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen und nach deren Einreise das Asylverfahren
fortzusetzen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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