Abtei lung IV
D-5431/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, geboren [...],
unbekannte Herkunft,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. August 2009 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5431/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 14. Febru-
ar 2009 den Sudan verliess und am 26. Februar 2009 in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen vom 4. März 2009 sowie der direkten Anhörung
vom 11. März 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er habe in seinem Heimatland keine Familie mehr,
weshalb er seit dem Jahr 2004 als Hirte in der Wüste gelebt, jedoch
teilweise fast nichts mehr zu essen gehabt habe,
dass er am 1. September 2007 von Janjaweeds angeschossen und
festgenommen worden sei,
dass die Janjaweeds ihn zuerst in ein Krankenhaus eines Gefängnis-
ses in X._______ gebracht hätten, wo er anschliessend auch inhaftiert
und erst am 24. Dezember 2007 wieder freigelassen worden sei,
dass ihm vorgeworfen worden sei, er sei ein Terrorist,
dass er vom Gericht mit der Auflage sich einmal pro Woche zu mel-
den, freigelassen worden sei,
dass ein vom BFM beauftragter Experte am 2. Juli 2009 mit dem Be-
schwerdeführer zwecks Linguaanalyse ein Telefongespräch in der ara-
bischen Sprache führte,
dass der Beschwerdeführer während dieses Gesprächs beispielsweise
den Namen des Staatspräsidenten nicht genau angeben konnte und
eine falsche Person als Aussenminister erwähnte,
dass er zudem tatsachenwidrige Angaben zu der Stammeszugehörig-
keit und dem Herkunftsort wichtiger Politiker seines angeblichen Hei-
matstaates machte,
dass er über die Landwirtschaft, das Essen und die Küche Sudans im
Allgemeinen und in Darfur im Besonderen nichts wusste,
dass er bei typisch regionalen Speisen entweder den Namen nicht
wusste oder keine Kenntnis von deren Inhalt hatte,
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dass er im Weiteren falsche Angaben zum Beginn der Regenzeit in der
Region machte und sowohl über den Häuserbau als auch über die Ge-
gebenheiten des täglichen Lebens in Nord-Darfur nichts sagen konnte,
dass er das Geld, welches im Sudan im Umlauf ist, lediglich lückenhaft
benennen konnte und die Preise der Handelswaren überhaupt nicht
kannte,
dass er keine Kenntnisse der geografischen Verhältnisse in der Ge-
gend von Mellit hatte,
dass zudem der Experte feststellte, die arabische Sprache sei nicht
die Muttersprache des Beschwerdeführers,
dass der Experte nach der Analyse zum Schluss kam, der Beschwer-
deführer komme eindeutig nicht aus dem Sudan,
dass ihm am 3. August 2009 zum Ergebnis dieser Analyse das rechtli-
che Gehör gewährt wurde, er jedoch die Verfügung bei der Post nicht
abholte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 18. August 2009 – eröffnet am 21. August 2009 – in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund
des Sprach- und Herkunftstests sei der Beschwerdeführer eindeutig
nicht im Sudan sozialisiert worden,
dass der Beschwerdeführer versuche, die Asylbehörden über seine
Identität zu täuschen, indem er offensichtlich eine falsche Staatsange-
hörigkeit angegeben habe,
dass die tatsächliche Herkunft des Beschwerdeführers nicht eruiert
werden könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben,
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die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu
gewähren,
dass zudem aufgrund der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungs-
weise Unmöglichkeit die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er in prozessrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG beantragte beziehungsweise um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er schlussendlich beantragte, es sei ihm Akteneinsicht zu gewäh-
ren und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustel-
len,
dass mit Zwischenverfügung vom 2. September 2009 auf den Antrag,
die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechts-
schutzinteressens nicht eingetreten wurde,
dass mit gleicher Verfügung der Entscheid über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde, auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG
abgewiesen wurde,
dass gleichzeitig das Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen und dem
Beschwerdeführer das Schreiben des BFM vom 3. August 2009 in Ko-
pie abgegeben wurde, mit der Aufforderung, bis zum 8. September
2009 eine Stellungnahme einzureichen, ansonsten aufgrund der Akten
entschieden werde,
dass dem Beschwerdeführer am 9. September 2009 die Verfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2009 zugestellt wurde,
dass mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2009 festgestellt wurde,
dass die gerichtlich angesetzte Frist bereits im Zeitpunkt der Eröffnung
der Verfügung vom 2. September 2009 abgelaufen war, weshalb der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das Schreiben des BFM
vom 3. August 2009 in Kopie nochmals abgab, mit der Aufforderung,
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innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Stellungnahme
einzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde,
dass dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 7. Okto-
ber 2009 am 9. Oktober 2009 zugestellt wurde und somit die Frist zur
Stellungnahme am 16. Oktober 2009 endete,
dass der Seelsorger des Empfangs- und Verfahrenszentrums Kreuzlin-
gen am 14. Oktober 2009 um Verlängerung der Rekursfrist bat,
dass der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2009 eine an das Bundes-
amt gerichtete und von diesem zuständigkeitshalber ans Bundesver-
waltungsgericht weitergeleitete Eingabe (Eingang Bundesverwaltungs-
gericht: 29. Oktober 2009) ins Recht legte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer grundsätzlich durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass mit den folgenden Einschränkungen auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 108 AsylG),
dass – unabhängig davon, dass der Seelsorger des Empfangs- und
Verfahrenszentrums Kreuzlingen nicht der ordentliche Vertreter des
Beschwerdeführers ist, – auf den Antrag vom 14. Oktober 2009, es sei
die Rekursfrist zu verlängern, nicht einzutreten ist, weil vorliegend der
Beschwerdeführer am 28. August 2009 rechtzeitig Beschwerde erho-
ben hat und somit die Gelegenheit hatte, sich zur vorinstanzlichen Ver-
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fügung zu äussern beziehungsweise zu begründen, warum er mit die-
ser nicht einverstanden ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass demnach auf die Beschwerde auch nicht einzutreten ist, soweit
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die Gut-
heissung des Asylgesuchs beantragt wird,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass das BFM gestützt auf Art. 12 Abs. 1 AsylG (Zustellfiktion) zu
Recht von der Zustellung seines Schreibens vom 3. August 2009
(rechtliches Gehör zur LINGUA-Analyse) ausging,
dass das Bundesamt in der Folge im Rahmen der Aushändigung der
editionspflichtigen Akten bei der Entscheideröffnung (welche der Be-
schwerdeführer zusammen mit seiner Beschwerde vom 28. August
2009 beim Gericht einreichte) das besagte Schreiben vom 3. August
2009 mit dem Vermerk "E = Der gesuchstellenden Person bekannte
Akten" nicht edierte,
dass es ferner in seinem Entscheid lediglich pauschal auf die LINGUA-
Analyse (A20, A21) verwies, ohne deren wesentlichen Inhalt (noch-
mals) wiederzugeben,
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dass bei dieser Sachlage von einer Verletzung der Begründungspflicht
respektive des rechtlichen Gehörs auszugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
2. September 2009 beziehungsweise 7. Oktober 2009 das Gesuch um
Akteneinsicht guthiess und dem Beschwerdeführer das genannte
Schreiben des BFM vom 3. August 2009 in Kopie abgab und gleichzei-
tig Frist zur Stellungnahme ansetzte,
dass damit der Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden kann
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 28 E. 7e S. 184 f.),
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn asylsuchende Per-
sonen die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung
aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder
anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass der Nachweis der Identitätstäuschung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG ohne vernünftige Zweifel feststehen muss (vgl. EMARK 2003
Nr. 27 E. 4a),
dass entsprechend der auch im Verwaltungsverfahren gültigen Beweis-
regel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De-
zember 1907 (ZGB, SR 210) die Behörde den Nachweis für die Identi-
tätstäuschung einer asylsuchenden Person zu erbringen hat (EMARK
2004 Nr. 31 E. 3.2),
dass der Begriff der Identität neben Namen und Vornamen die Staats-
angehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das
Geschlecht umfasst (Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass das Bundesverwaltungsgericht LINGUA-Gutachten zwar nicht als
eigentliche Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilpro-
zess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Aus-
künfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19
VwVG) anerkennt, ihnen indessen – sofern bestimmte Anforderungen
an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten
wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der
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Analysen erfüllt sind – erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK
2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass demnach LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den
Nachweis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. b AsylG zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.),
dass der vorliegend zu beurteilenden, ausführlich begründeten LIN-
GUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zu-
kommt,
dass nach Durchsicht der Akten die angefochtene Verfügung einer
Überprüfung standhält,
dass die im Asylverfahren von der Fachstelle LINGUA des Bundesam-
tes in Auftrag gegebene Sprach- und Herkunftsanalyse auf der Basis
charakteristischer Merkmale in der Sprechweise sowie landeskundli-
cher Anhaltspunkte ergab, dass eine geografische Zuordnung des Be-
schwerdeführers zum Sudan auszuschliessen ist,
dass die nachvollziehbare und überzeugende Analyse zu keinen Bean-
standungen Anlass gibt und eine rechtsgenügliche Grundlage für die
Feststellungen des BFM in der angefochtenen Verfügung bildet, der
Beschwerdeführer habe die Behörden über seine Identität getäuscht,
dass der Beschwerdeführer den konzisen und fundierten Erkenntnis-
sen in der LINGUA-Analyse keinerlei Argumente entgegensetzt, indem
er – wir bereits festgehalten – die ihm in diesem Zusammenhang an-
gesetzte Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen liess,
dass er auch in seinen Ausführungen in der Eingabe vom 26. Oktober
2009 – welche handschriftlich auf einem vorgedruckten englischspra-
chigen Beschwerdeformular angebracht sind – mit keinem Wort auf
den Inhalt der LINGUA-Analyse eingeht, sondern sich im Wesentlichen
darauf beschränkt, seine bereits geltend gemachten Asylgründe noch-
mals zu unterbreiten,
dass der Beschwerdeführer sodann ohne überzeugende Begründung
entgegen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1
AsylG) weder rechtsgenügliche Identitätspapiere zu den Akten ge-
reicht noch seine diesbezüglichen Bemühungen offengelegt hat,
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dass weder die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe noch diejeni-
gen in der Eingabe vom 26. Oktober 2009 geeignet sind, an dieser Be-
urteilung etwas zu ändern, zumal sich diese in einer Wiederholung der
mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs erschöpfen,
ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwä-
gungen des BFM Stellung zu nehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
schwerdestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdefüh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Her-
kunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine lan-
des- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2 S. 4 f.) entgegenstehen,
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dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen
und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass demgegenüber eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug
auf die Aktenedition durch das BFM vorliegt, welche indes im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens geheilt wurde,
dass bei diesem Prozessausgang die Verfahrenskosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG in fine),
vorliegend jedoch der während des Beschwerdeverfahrens geheilte
Verfahrensfehler zu berücksichtigen ist, weshalb gestützt auf Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und damit
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird (EMARK 2003 Nr. 5 E. 7
S. 35),
dass nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer seien durch
die Beschwerdeführung Kosten erwachsen, da er im Beschwerdever-
fahren nicht anwaltlich vertreten wurde und ihm daher keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff.
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Verfügung des BFM
vom 18. August 2009 im Original inklusive den Asylakten bezie-
hungsweise des Aktenverzeichnisses in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
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