B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5431/2016
Ur t e i l vom 1 0 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher,
Advokaturbüro Weibel&Wenger,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1363/2015 vom
23. Juni 2016 betreffend Verfügung des SEM vom 28. Ja-
nuar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Gesuchstellers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an.
B.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-1363/2015 vom 23. Juni 2016 abgelehnt.
C.
Mit Eingabe vom 5. September 2016 gelangte der Gesuchsteller ans SEM
und beantragte die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom
28. Januar 2015.
Der Gesuchsteller begründete seine Eingabe damit, dass er im Zuge der
Kontaktaufnahme mit seinem Vater von Umständen erfahren habe, welche
bis anhin noch nicht ins Verfahren eingebracht worden seien. So hätten die
Probleme der Familie nach der Ausreise des Gesuchstellers nicht geendet.
Sein jüngerer Bruder sei bedroht und verfolgt worden. Der Vater des Ge-
suchstellers habe zudem für die US-Armee gearbeitet, worin wohl der Ur-
sprung für die Verfolgung liege. Überdies seien die Eltern des Gesuchstel-
lers respektive seine Familie Ende 2015 aus Kabul weggezogen. Im Brief
des Vaters würden schliesslich die bisherigen Fluchtgründe bestätigt.
Belegt wurden diese Behauptungen mit einem Schreiben des Vaters vom
5. August 2016 (Gesuchsbeilage 1), einem Bestätigungsschreiben (…)
vom (…) (Beilage 2), einem Empfehlungsschreiben von (…) (Beilage 3),
einer Bestätigung eines Spitaldirektors (Beilage 4), einer Spitalkarte (Bei-
lage 5), einer Wohnsitzbescheinigung (Beilage 6), einer Anerkennungsur-
kunde der US-Armee (Beilage 7), einer Anzeige vom (…) (Beilage 8) und
einem Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen (Beilage 9).
D.
Das SEM überwies diese Eingabe am 7. September 2016 zuständigkeits-
halber ans Bundesverwaltungsgericht, da in der Eingabe keine Wiederer-
wägungsgründe angerufen worden seien.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2016 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Gesuchsteller mit, dass das Gericht die Auffassung der
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Vorinstanz teile, dass in der Eingabe vom 5. September 2016 keine Wie-
dererwägungsgründe angerufen würden, mit Ausnahme der Bestätigung
der bisherigen Fluchtgründe im Brief des Vaters sowie dem eingereichten
deutschen Urteil. Die Eingabe werde daher als Revision gegen das Urteil
D-1363/2015 vom 23. Juni 2016 entgegengenommen. Von einer Rück-
überweisung an das SEM von Amtes wegen zwecks Prüfung der Wieder-
erwägungsgründe werde jedoch abgesehen, da diese kaum erfolgreich
sein dürften.
In derselben Verfügung stellte das Gericht fest, dass das Revisionsbegeh-
ren bei summarischer Betrachtung als aussichtlos zu bezeichnen sei und
daher der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt werde. Zudem erhob
es einen Kostenvorschuss, welcher vom Gesuchsteller fristgerecht geleis-
tet wurde.
F.
Mit Eingabe vom 30. September 2016 ergänzte der Gesuchsteller sein Re-
visionsbegehren und ersuchte erneut um Aussetzung des Vollzugs. Sei-
nem Schreiben lagen eine Stellungnahme des (…) B._______ vom
30. September 2016 sowie eine Kopie eines Briefes vom 20. Februar 2015
des (…) an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, mitsamt den Beilagen
(vier Fotos des Bruders des Gesuchstellers), bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
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1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
ANDRÉ MOSER, MICHAEL BEUSCH, LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der nachträglich ent-
deckten erheblichen Tatsachen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend.
Allerdings handelt es sich beim Brief des Vaters vom 5. August 2016, so-
weit dieser die bisherigen Fluchtgründe bestätigt, nicht um einen gültigen
Revisionsgrund. Vielmehr stellt dies bloss eine Wiederholung des bereits
rechtskräftig beurteilten Sachverhalts dar. Es handelt sich somit um ein Be-
weismittel, welches sich auf eine bereits eingebrachte Tatsache bezieht
und nach dem angefochtenen Urteil entstanden ist. Da diese Konstellation
gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG von der Revision ausgenommen ist
(vgl. BVGE 2013/22 E. 6 bis 11), könnte die Bestätigung lediglich mittels
Wiedererwägungsgesuch beim SEM eingebracht werden. Wie bereits in
der Zwischenverfügung vom 13. September 2016 mitgeteilt, sieht das Ge-
richt von einer Rücküberweisung der Eingabe von Amtes wegen ab, da das
Vorbringen kaum erfolgreich sein dürfte. Denn das Bundesverwaltungsge-
richt hat die bisherigen Vorbringen des Gesuchstellers unabhängig von de-
ren Glaubhaftigkeit für nicht asylrelevant erachtet, so dass nicht einzuse-
hen ist, inwiefern eine nochmalige Geltendmachung derselben Gründe zu
einem anderen Entscheid führen könnte.
Das eingereichte Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom (…) (Bei-
lage 9) stellt weder einen Revisions- noch einen Wiedererwägungsgrund
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dar. Vielmehr bringt der Gesuchsteller diesbezüglich vor, dass der Um-
stand, dass er sich den sexuellen Avancen des Kommandanten C._______
widersetzt habe, zur Asylgewährung respektive Anordnung einer vorläufi-
gen Aufnahme führen müsse, was lediglich eine appellatorische Kritik am
Urteil D-1363/2015 darstellt. Auch im Schreiben des (…) vom 30. Septem-
ber 2016 wird über weite Teile blosse Kritik an der Verfügung des SEM 28.
Januar 2015 respektive am Urteil D-1363/2015 geäussert. Wie bereits in
der Zwischenverfügung vom 13. September 2016 mitgeteilt, stellt appella-
torische Kritik jedoch weder einen Revisions- noch einen Wiedererwä-
gungsgrund dar.
In diesen zwei Punkten ist auf das Revisionsbegehren daher nicht einzu-
treten.
2.3 Hinsichtlich der übrigen Punkte (Probleme des Bruders, Umzug der El-
tern/Familie und Tätigkeit des Vaters für die US-Armee) erweist sich die
Revision jedoch als zulässig. Ausserdem zeigt der Gesuchsteller die
Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d
BGG auf. Betreffend diese Punkte ist auf das frist- und formgerecht einge-
reichte Revisionsgesuch deshalb einzutreten.
3.
3.1 Bei den vom Gesuchsteller angerufenen Tatsachen handelt es sich um
solche, welche sich vor Erlass des Urteils D-1363/2015 ereigneten und da-
her grundsätzlich bereits im Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht
werden können. Der Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
verlangt, dass die neu angerufenen Tatsachen trotz hinreichender Sorgfalt
bisher nicht bekannt waren und deshalb nicht geltend gemacht werden
konnten (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47 S. 306).
3.2 Bei der Erklärung des Gesuchstellers, er habe diese Tatsachen bisher
nicht angerufen, da sein Vater ihn nicht habe beunruhigen wollen, handelt
es sich betreffend die angebliche (Reflex)Verfolgung des Bruders um eine
Falschbehauptung, zumal der Rechtsvertreter bereits mit Schreiben des
(…) vom 20. Februar 2015 unter Beilage von vier Fotos detailliert darüber
informiert worden ist. Dieses Vorbringen ist somit als verspätet vorgebracht
zu erachten. So dient der Revisionsgrund der neuen Tatsachen nicht dazu,
bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl.
ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl.
2011, Art. 123 BGG N. 8 S. 1600).
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Seite 6
3.3 Allerdings können revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, des-
sen ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn auf-
grund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Ver-
folgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völ-
kerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (dazu EMARK 1995 Nr. 9
E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3
VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen
Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch
bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwin-
gendes Völkerrecht – es handelt sich dabei um die Garantien von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
– resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der
(vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) – dessen we-
sentliche Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts nach wie vor massgeblich sind – ausserdem fest, dass ein Abwei-
chen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66
Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9
E. 7g; vgl. dazu auch AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 66 N. 26 S. 865 f.).
3.4 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung
von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) vorauszusetzen, dass die in
Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwen-
dung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt wür-
den. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verlet-
zung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behaup-
tet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen,
ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden. Ein Abweichen vom
Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit
anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismit-
teln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vo-
rangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich
dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwer-
den zu einem anderen Beschwerdeentscheid – und zwar zu einer Gutheis-
sung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs – geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwir-
kungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der
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Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vor-
weggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völker-
rechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.
3.5 Die Darlegung einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden
menschenrechtswidrigen Behandlung unter Verweis auf die angebliche
(Reflex)Verfolgung des Bruders ist dem Gesuchsteller nicht gelungen. So
ergibt sich der nunmehr behauptete Sachverhalt aus den eingereichten
Dokumenten nur mittelbar. Denn das Bestätigungsschreiben des Spitals
(Beilage 4), die Entlassungskarte aus dem Spital (Beilage 5) sowie die Bil-
der des Bruders sind lediglich geeignet, eine entsprechende Behandlung
zu beweisen, ohne sich jedoch zu den Ursachen für die erlittenen Verlet-
zungen zu äussern, was zur Begründung einer beachtlichen Wahrschein-
lichkeit nicht ausreicht.
3.6 Auch hinsichtlich der übrigen Vorbringen überzeugt die Begründung für
die späte Geltendmachung nicht. Der Gesuchsteller stand offenbar in Kon-
takt mit seinen Verwandten in Afghanistan und er reichte während hängi-
gem vorinstanzlichem Verfahren auch Beweismittel hinsichtlich seiner Ver-
folgung ein, welche er von seinen Verwandten im Heimatstaat erhalten
habe; so etwa eine Anzeige, welche sein Vater eingereicht habe, sowie ei-
nen Brief seines Vaters. Ein Kontakt zwischen Gesuchsteller und seiner
Familie ergibt sich auch aus dem Schreiben vom 20. Februar 2015. Vor
diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, wieso ihm sein Vater andere, für
die Verfolgungssituation angeblich wesentliche Vorkommnisse hätte ver-
heimlichen sollen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wieso die Tätig-
keit für die US-Armee bis im Jahre 2011 sowie der Umstand, dass die Fa-
milie nicht mehr in Kabul lebe, bisher nicht ins Verfahren eingebracht wor-
den ist. Da der Gesuchsteller gemäss den Angaben seines Vaters die Fa-
milie in der Heimat finanziell unterstützt, ist nur schwer vorstellbar, dass er
über einen allfälligen Wohnortswechsel bisher keine Kenntnis gehabt habe.
Dies gilt umso mehr, als dass gemäss Schreiben des (…) vom 20. Februar
2015 die Eltern bereits in einen anderen Stadtteil von Kabul umgezogen
seien.
3.7 Doch selbst wenn man die verspätete Geltendmachung für entschuld-
bar erachten würde, ist die Erheblichkeit im Sinne einer Eignung, das Urteil
D-1363/2015 umzustossen, zu verneinen. Erheblichkeit setzt voraus, dass
die Tatsache geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids
zu ändern, was bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen,
für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis führen würde (vgl. MOSER/
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Seite 8
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.51 S. 307 f.). Eine solche Eignung ist
vorliegend zu verneinen.
Einerseits sind bereits aufgrund der späten Geltendmachung an der Glaub-
haftigkeit der neuen Tatsachen erhebliche Zweifel anzubringen. Wie be-
reits hinsichtlich der angeblichen Verfolgung des Bruders bemerkt, ergibt
sich der nunmehr angerufene Sachverhalt aus den eingereichten Doku-
menten grösstenteils nur mittelbar. Aus dem Bestätigungsschreiben (Bei-
lage 2) ist nicht ersichtlich, worauf sich die pauschalen Kenntnisse über die
angebliche Gefährdungssituation der Familie genau stützen. Dem Empfeh-
lungsschreiben betreffend die Mutter (Beilage 3) ist lediglich zu entneh-
men, dass diese bei (…) gearbeitet habe. Gleiches gilt für die Bestätigung
des US-Militärs (Beilage 7). Der Brief des Vaters (Beilage 1) sowie die An-
zeige betreffend den Vorfall im September 2013 (Beilage 8) beziehen sich
auf Aussagen des Vaters, welchen aufgrund eines möglichen Gefälligkeits-
charakters nur sehr beschränkter Beweiswert beigemessen werden kann.
Ohnehin kann sämtlichen der eingereichten Beweismittel aufgrund der
grossen Fälschungsanfälligkeit nur beschränkter Beweiswert beigemessen
werden. Hinsichtlich der Anzeige vom (…) (Beilage 8) fällt überdies auf,
dass diese offenbar erst knapp drei Jahre nach erfolgtem Vorfall einge-
reicht wurde, was den Verdacht erweckt, deren Einreichung bezweckte le-
diglich die „Erschaffung“ eines Beweismittels. Hinsichtlich der Wohnsitzbe-
scheinigung fällt auf, dass sich diese auf die Eltern sowie die drei Ge-
schwister des Gesuchstellers bezieht, während im Schreiben des Vaters
ausgeführt wurde, dass der jüngere Bruder des Gesuchstellers, welcher im
Übrigen derzeit das Primärziel der Verfolger sei, weiterhin in Kabul bei der
Organisation (…) weile. Zur Wohnsitzbescheinigung kann betreffend den
Wegweisungsvollzugs ergänzend angemerkt werden, dass der Gesuch-
steller nebst seinen Eltern noch über weitere Verwandte in Kabul verfügt,
zumal er in der BzP zwei Onkel und fünf Tanten erwähnte.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts D-1363/2015 vom 5. September 2016 ist demzu-
folge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Der mit Eingabe vom 30. September 2016 erneut gestellte Antrag auf Aus-
setzung des Vollzugs wird mit diesem Urteil gegenstandslos.
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘200.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Für deren Bezahlung ist der einbezahlte Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: