B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5431/2018
Ur t e i l vom 3 0 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Afghanistan,
vertreten durch Diana Filipa Costa Lopes,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. August 2018 / N_______.
D-5431/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 19. Dezember 2015 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Am 31. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am
12. April 2018 wurde er vom SEM angehört. Zur Begründung seines Asyl-
gesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er stamme aus B._______ und
habe mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise – ausser in den Jahren (...)
bis (...), als sie sich wegen schwerer Kämpfe in der Stadt im C._______
aufgehalten hätten – immer dort gelebt. Nach der (...) Schulklasse habe er
keine Lust mehr verspürt, weiter in die Schule zu gehen und habe in der
Folge bei seinem Bruder in dessen (Nennung Geschäft) in B._______ ge-
arbeitet. Nachdem er seinen Führerschein gemacht habe, habe ihm sein
Nachbar D._______ eine Arbeit als (Nennung Tätigkeit) bei der (Nennung
Firma) vermittelt. Dort habe er (Nennung Dauer und Art der Tätigkeit). Im
(...) sei ein bewaffneter Anschlag auf ihn beziehungsweise seinen Wagen
verübt worden. Er habe sich mit (Nennung Personen) auf dem Rückweg
von einem Termin in F._______ befunden, als in der Nähe von G._______
eine vermummte und bewaffnete Person aus der Dunkelheit aufgetaucht
sei und sich vor seinen Wagen gestellt habe. Auf Geheiss seines (Nennung
Person) sei er weitergefahren. Die Person habe mit einer Maschinenpistole
Schüsse auf das Auto abgegeben, welche den Wagen durchlöchert hätten.
Er habe die vermummte Person überfahren, weil er nicht angehalten habe.
In H._______ hätten sie den Vorfall der Polizei gemeldet, die sich als nicht
zuständig erachtet und den Fall per Funk an die zuständige Stelle weiter-
geleitet habe. In der Folge habe er seine Passagiere zum Büro im Stadtteil
I._______ gefahren und sei von dort zu Fuss nach Hause gegangen. Dort
habe er seiner (Nennung Verwandte) den Vorfall berichtet. Am nächsten
Tag habe ihn D._______ vom Büro angerufen und mitgeteilt, dass sich die
(Nennung Behörde) im Büro aufhalte und ihn sprechen wolle. Er habe
D._______ jedoch gesagt, dass er dies nicht tun werde. Er habe sich vor
den Konsequenzen der Beamten gefürchtet, da er einen Mann überfahren
habe, und ebenso vor allfälligen Vergeltungsmassnahmen der örtlichen
Mafia, die solche Überfälle auf Ausländer koordiniere und abwickle. Daher
sei er nach C._______ ausgereist, wo er sich (Nennung Dauer) aufgehal-
ten und sich mit seiner (Nennung Person) verlobt habe. Während dieser
Zeit habe er von (Nennung Verwandte) erfahren, dass sich unbekannte
Männer in Zivil im Quartier und telefonisch bei seinem (Nennung Verwand-
ter) nach ihm erkundigt hätten, letztmals sei dies im Jahr (...) gewesen, den
D-5431/2018
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Monat wisse er nicht. Schliesslich habe er sich entschieden, nach Europa
weiterzureisen. Seine Familie sei angesichts der lokalen Erkundigungen
nach seiner Person im Jahr (...) nach C._______ ausgereist, sei aber nach
(Nennung Dauer) nach B._______ zurückgekehrt, da sie im C._______
keine Aufenthaltserlaubnis erhalten habe. In der Folge hätten sich seine
Angehörigen im Quartier J._______ niedergelassen, wo sie heute noch
wohnhaft und seither nicht mehr behelligt worden seien.
A.c Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Asylvorbringen (Auf-
zählung Beweismittel) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 24. August 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 21. September 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben, seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuali-
ter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2018 hiess die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E.
Aus organisatorischen Gründen wurde das Beschwerdeverfahren am
15. August 2019 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger
übertragen.
D-5431/2018
Seite 4
F.
Das SEM liess sich mit Vernehmlassung vom 2. September 2019 zur Be-
schwerde vernehmen.
G.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 19. September 2019.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und un-
vollständige Sachverhaltsfeststellung. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da
sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung
zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
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Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, a.a.O., Rz. 1043).
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelis-
teten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachver-
halt mit Blick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht voll-
ständig abgeklärt. Hinsichtlich der angeführten "besonders begünstigen-
den Faktoren" gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 habe sie es unterlassen, nach der ge-
nauen Herkunft des Geldes für die Flucht zu fragen. Alleine der Umstand,
dass seine Familie dieses Geld habe beschaffen können, lasse ihn nicht
als besonders begünstigt erscheinen. Auch habe es das SEM unterlassen,
sich über die aktuelle Arbeitssituation und die finanziellen Verhältnisse der
Familienmitglieder zu informieren. Gänzlich unterlassen habe es die Un-
tersuchung allfälliger Unterkunfts- sowie Arbeitsmöglichkeiten, welche für
eine Rückkehr unabdingbar seien. Da sich die engsten Familienangehöri-
gen (Nennung Verwandte) in der Zwischenzeit wieder im C._______ in Si-
cherheit hätten bringen müssen, entfalle eine Unterbringungsmöglichkeit
bei seiner Familie. Sodann habe sich die Vorinstanz nicht näher mit der
prekären Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen und mit derjenigen
in B._______ im Speziellen befasst.
3.3.2 Die Vorinstanz kam hinsichtlich der Vorfluchtgründe des Beschwer-
deführers zum Schluss, diese seien als nicht asylrelevant zu qualifizieren.
Sodann prüfte es, ob einem Vollzug der Wegweisung völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz entgegenstünden, ob der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr konkret gefährdet wäre und ob sich der Vollzug als möglich
erweise. Das SEM gelangte zur Erkenntnis, dass sich der Wegweisungs-
vollzug im Fall des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich
darstelle. Dabei hielt es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit fest, dass in
seinem Fall begünstigende Faktoren gegeben seien und nahm diesbezüg-
lich auf seine Ausbildung und seine beruflichen Tätigkeiten, die wirtschaft-
liche Situation seiner Familie und die Wohnverhältnisse derselben in
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Seite 6
B._______ Bezug. In diesem Zusammenhang hat das SEM hinreichend
differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich – insbesondere
bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – leiten
liess und sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwer-
deführers auseinandergesetzt (vgl. act. A27/10 S. 6 f.). Eine ungenügende
Abklärung des Sachverhalts ist darin nicht zu erkennen. Entgegen der in
der Beschwerde vertretenen Ansicht wurden dem Beschwerdeführer zu-
dem durchaus Fragen zur Herkunft des Geldes für seine Flucht gestellt
(vgl. act. A26/19 S. 12). Der blosse Umstand, dass er die Auffassung und
Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt keine ungenügende Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts – und im Übrigen auch keine Ver-
letzung der Begründungspflicht –, sondern eine materielle Frage dar. Im
Weiteren spricht alleine die Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrer Länder-
praxis zu aus Afghanistan stammenden Staatsangehörigen einer anderen
Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen
Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als
vom Beschwerdeführer gewünscht, nicht für eine ungenügende Sachver-
haltsfeststellung. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine
hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das
SEM habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt.
3.4 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, als
unbegründet. Der Eventualantrag, es sei die angefochtene Verfügung aus
diesem Grund aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM
zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Voraussetzungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Entgegen der persönlichen Einschätzung des Beschwerdeführers sei er
nicht als Zielperson des im (...) verübten Anschlags zu erachten. Er verfüge
über keine konkreten Informationen zu Motiv und Zielpersonen des An-
griffs, sondern habe lediglich Mutmassungen angestellt. Da diese An-
schläge seinen Angaben zufolge stets (wohlhabenden) ausländischen Per-
sonen gelten würden, sei auszuschliessen, dass sich die Tat gegen ihn
persönlich gerichtet habe, auch wenn er von dieser mitbetroffen gewesen
sei. Das Vorbringen, der bewaffnete Anschlag habe ihm gegolten, sei da-
her nicht asylrelevant. Bezüglich seiner Furcht vor rechtlichen Konsequen-
zen durch die (Nennung Behörde) sei anzuführen, dass seine Vorgesetz-
ten seinen Angaben zufolge den Anschlag bei der zuständigen (Nennung
Behörde) im Quartier I._______ gemeldet hätten. Es sei deshalb nachvoll-
ziehbar, dass im Rahmen der Ermittlungen die Polizei mit allen involvierten
Personen habe sprechen wollen. Überdies hätten seine Vorgesetzten we-
gen des Vorfalls keine Probleme bekommen. Wären nach seiner Ausreise
seitens der afghanischen Behörden irgendwelche Massnahmen gegen ihn
oder seine Familie eingeleitet worden, weil er diese unbekannte Person
überfahren habe, wäre er von D._______ oder seiner Familie zweifellos
darüber in Kenntnis gesetzt worden. Ausserdem hätte ihm im Falle der Ein-
leitung polizeilicher Schritte sein letzter Arbeitgeber kaum ein Arbeitszeug-
nis des Inhalts ausgestellt, dass er das Land habe verlassen müssen, weil
er bedroht worden sei. Das Vorbringen sei deshalb ebenfalls nicht asylre-
levant, da keine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch (Nennung
Behörde) bestehe. Bezüglich der Nachfragen durch unbekannte Personen
mit Verbindungen zur Mafia sei festzuhalten, dass sich die besagten Per-
sonen lediglich einmal persönlich bei der Familie des Beschwerdeführers
nach ihm erkundigt hätten und seine Familie keine Angaben über seinen
Aufenthaltsort gemacht habe. Die anderen Male seien (Nennung Perso-
nen) nach ihm gefragt worden. Da seine Familie nach dem Umzug ins
Quartier J._______ nicht mehr behelligt und er nicht mehr gesucht worden
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sei, sei eine aktuelle Verfolgung asylrelevanten Ausmasses bei einer Rück-
kehr nach B._______ als höchst unwahrscheinlich zu erachten. Schliess-
lich lebe seine Familie auch Jahre später noch an der gleichen Adresse im
besagten Quartier. Wenn die angeblich einer Mafiastruktur angehörenden
Personen die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich hätte belangen
wollen, um seinen Aufenthaltsort heraus zu finden, wäre ihnen dies in der
Zwischenzeit gewiss gelungen. Zudem bestünden keine Hinweise, dass
diese Personen den Beschwerdeführer aus einem in Art. 3 AsylG aufge-
führten Motiv hätten treffen wollen. Sodann sei betreffend die begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung weiter festzustellen, dass der Beschwerde-
führer im (...) bei der zuständigen kantonalen Stelle ein Gesuch um Rück-
kehrhilfe gestellt habe, bevor er mit Schreiben vom (...) mitgeteilt habe, an
seinem Asylgesuch festhalten zu wollen, weil sich die Situation in
B._______ für ihn wieder verschlechtert habe. In der Anhörung auf diesen
Meinungswechsel angesprochen habe er angeführt, er habe damals zu-
rückkehren wollen, seine Familie habe ihm aber abgeraten. Trotz wieder-
holter Nachfrage sei er nicht in der Lage gewesen, konkrete Vorkommnisse
zu benennen, welche seine Familie zur Annahme einer für ihn noch immer
bestehenden akuten Bedrohungslage geführt habe. Es lägen demnach
keine hinreichenden, auf einer objektivierten Betrachtungsweise beruhen-
den Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht, Opfer von
Behördenwillkür oder der Mafia zu werden, vor.
5.2 Der Beschwerdeführenden wendete in seiner Beschwerdeschrift ein,
das Bundesverwaltungsgericht habe anerkannt, dass sich die Sicherheits-
lage in seiner Heimat drastisch verschlechtert habe, der afghanische Staat
nicht in der Lage sei, die Sicherheit seiner Einwohner zu gewährleisten und
Personengruppen definiert habe, welche einer besonderen Gefahr ausge-
setzt seien, so auch Personen, welche für oder mit Ausländern zusammen-
arbeiten würden. Er sei in seiner Heimat in mehrfacher Hinsicht einer asyl-
relevanten Verfolgung ausgesetzt. Wegen seiner vom SEM nicht bestritte-
nen Zusammenarbeit mit Ausländern sei er zum Ziel einer extremistischen
Bande geworden, da er und auch seine Arbeitskollegen den Anschauun-
gen dieser Bande widersprochen hätten. Die afghanischen Sicherheits-
kräfte hätten sich nicht in der Lage gesehen, ihm die notwendige Sicherheit
zu gewährleisten. Der Angriff vom (...) und die anschliessende Polizeikon-
trolle dürften ihn aufgrund des Überfahrens eines Angreifers noch mehr in
den Fokus der erwähnten Bande gerückt haben. In Kombination mit der
Tatsache, dass die Bande mit der Polizei und den Sicherheitskräften ver-
bandelt sei, drohe ihm im Falle eines Verfahrens eine drastische und un-
menschliche Strafe. Die Vorinstanz verkenne in ihrer Argumentation, dass
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er während (Nennung Dauer) im Rahmen seiner Tätigkeit täglich mit Aus-
ländern zu tun gehabt habe. Dass er womöglich nicht zur prioritären Ziel-
gruppe der Angreifer gehört habe, sei dabei irrelevant, da für ihn die gleiche
Gefährdung bestanden habe. Aufgrund der diversen Nachfragen bei sei-
nen Angehörigen nach seinem Verbleib sei zu befürchten, dass er seitens
der Bande der konkreten Gefahr eines Racheaktes ausgesetzt wäre. Im
Weiteren verfüge er im jetzigen Zeitpunkt über keine Kenntnisse eines al-
lenfalls durch den (Nennung Behörde) gegen ihn eingeleitetes Verfahren.
Es sei nachvollziehbar, dass er sich nicht aktiv über ein mögliches Verfah-
ren in Afghanistan informiere, weil er nicht mit dem (Nennung Behörde) in
Kontakt treten wolle. Es sei hingegen üblich, dass am Ende einer Anstel-
lung ein Arbeitszeugnis ausgestellt werde. Dieses sei vorliegend verspätet
ausgestellt worden, da es sich um eine Notsituation gehandelt habe bezie-
hungsweise er aufgrund seiner Flucht auch nicht in Kontakt mit seinem
ehemaligen Arbeitgeber gestanden sei. Schliesslich spreche der Gedanke
einer Rückkehr nach Afghanistan keineswegs gegen das Vorliegen der
Flüchtlingseigenschaft, sondern sei vielmehr Ausdruck seiner schwierigen
Lebensumstände als Asylsuchender in der Schweiz.
5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, es werde in der
Rechtsmitteleingabe nicht genauer dargelegt, inwiefern die Arbeitstätigkeit
des Beschwerdeführers mit dem Vorfall im (...), als sein Auto beschossen
worden sei, in Zusammenhang stehen soll. Alleine der Umstand, dass er
für die E._______ gearbeitet habe, vermöge noch keine asylrelevante Ver-
folgung zu begründen. Im Weiteren sei auf die Ausführungen im angefoch-
tenen Entscheid zu verweisen.
5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, in der Rechtsmittelein-
gabe seit bereits angeführt worden, dass mit Ausländern zusammenarbei-
tende Personen zu den Risikogruppen gehörten, für welche der Aufenthalt
in Afghanistan eine hohe Gefahr darstelle, was durch öffentliche Quellen
belegt sei und sich in seinem konkreten Fall insbesondere durch den Vorfall
im (...) zeige.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz detailliert
ausführte und eingehend begründete – entgegen seinen Vorbringen im Be-
schwerdeverfahren nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen.
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Seite 10
6.1.1 In Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Einschätzung ist zu-
nächst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – entgegen der in
der Beschwerde vertretenen Ansicht – weder Ziel des geschilderten An-
schlages im (...) war noch sonst im Fokus der angeblich diesen Anschlag
verübenden extremistischen Gruppe stand. Diesbezüglich ist – nebst den
vom SEM zitierten eigenen Aussagen des Beschwerdeführers, das Ziel
solcher Anschläge seien immer die Ausländer (vgl. act. A27/10 S. 4; A26/19
S. 7 F43) – festzuhalten, dass er den Akten zufolge bereits seit (...) für
seine Firma als (Nennung Tätigkeit) im Einsatz stand, ohne dass sich bis
zu seiner Ausreise (...) jemals etwas Vergleichbares ereignet hätte. Der
Vorfall stellt sich im vorliegenden Kontext als isoliertes und zufälliges Er-
eignis dar. Die Zufälligkeit dieses Vorfalls lässt sich insbesondere daraus
ersehen, dass der Angreifer und dessen Komplizen nicht gewusst haben
können, dass er genau am betreffenden Tag und zum besagten Zeitpunkt
von einem Auftrag zurückkommend am fraglichen Ort innerhalb der Gross-
stadt B._______ vorbeifahren würde. Laut den Aussagen des Beschwer-
deführers sei der Zwischenfall nach (...) abends geschehen (vgl. act. A8/10
S. 6), weshalb es zu dieser Jahreszeit bereits über eine Stunde Nacht war
und der Angreifer daher gar nicht erkannt haben dürfte, wer sich im heran-
nahenden Fahrzeug befand geschweige denn, ob sich darin überhaupt
Ausländer aufhielten. Daran vermag der pauschale Hinweis in der Rechts-
mitteleingabe, wonach er womöglich nicht zur prioritären Zielgruppe der
Angreifer gehört, für ihn aber dennoch die gleiche Gefährdung bestanden
habe, nichts zu ändern.
6.1.2 Sodann hat die Vorinstanz zu Recht angeführt, dass keine Hinweise
für eine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch afghanische Behör-
den respektive der (Nennung Behörde) im Falle einer Rückkehr des Be-
schwerdeführers bestehen. Da im Nachgang zum vorgebrachten Vorfall
die zuständige Polizei darüber informiert worden sei (vgl. act. A26/19 S. 5),
ist es in der Tat nachvollziehbar, dass man den Beschwerdeführer ange-
sichts des Vorliegens eines strafrechtlich relevanten Tatbestandes als Mit-
betroffener im Rahmen der eingeleiteten Ermittlungen dazu hat befragen
wollen. Deshalb beruhen die mit dem Angriff verbundenen Fahndungs- und
Ermittlungsmassnahmen grundsätzlich auf rechtsstaatlich legitimen Grün-
den, insbesondere der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung und stel-
len demzufolge prinzipiell keine staatliche Verfolgung im Sinne des Asylge-
setzes dar. Den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung zu-
folge erwuchsen sodann (Nennung Personen) aus dem besagten Vorfall
keine Konsequenzen, soweit er darüber Kenntnis besass. Jedenfalls habe
er nach seiner Ausreise zwar nicht mit seinen Chefs, jedoch mit seinem
D-5431/2018
Seite 11
Nachbar und Arbeitskollegen D._______ Kontakt gehabt (vgl. act. A26/19
S. 8 f.). Da davon auszugehen ist, dass ihm dabei D._______ entweder
allfällige gegen seine Vorgesetzten oder insbesondere gegen ihn in der
Zwischenzeit eingeleitete behördliche Massnahmen mitgeteilt hätte, wären
solche ergriffen worden, der Beschwerdeführer aber keine solchen behörd-
lichen Schritte erwähnte, und auch seine Familienangehörigen – mit denen
er in Kontakt stehe – offenbar keine behördlichen Nachfragen nach seiner
Person oder andere Behelligungen über sich ergehen lassen mussten, ist
der Schluss zu ziehen, dass die Behörden seines Heimatlandes kein tat-
sächliches und gezieltes Verfolgungsinteresse an seiner Person haben.
Aufgrund seiner Asylvorbringen kann er sich nicht darauf berufen, er habe
begründete Furcht gehabt, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt zu werden, zumal es nicht genügt, bloss auf Vorkommnisse zu ver-
weisen, welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten (vgl.
BVGE 2010/44 E. 3.3 f. S. 620 f.), auch wenn er sich in subjektiver Hinsicht
vor einer Verhaftung und weiteren behördlichen Nachteilen gefürchtet ha-
ben mag. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände auf Be-
schwerdeebene vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
Diesbezüglich ist das Vorbringen, die besagte extremistische Bande, wel-
che für den Angriff verantwortlich zeichne, sei mit der Polizei und den Si-
cherheitskräften verbandelt, weshalb er im Falle eines Verfahrens eine un-
menschliche Strafe zu befürchten habe, als unbelegte Parteibehauptung
zu werten.
6.1.3 Weiter sind auch die Vorbringen zur Nachfrage nach seiner Person
durch unbekannte Personen mit Mafiaverbindungen bei seiner Familie so-
wie zu weiteren Erkundigungen dieser Unbekannten bei (Nennung Perso-
nen), als asylunbeachtlich einzustufen. So wurde seine Familie angeblich
lediglich einmal persönlich nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Zudem
wurde der Beschwerdeführer seit dem (...) von diesen Personen gar nicht
mehr gesucht und seine Familienangehörigen blieben nach deren Wohn-
sitznahme im Quartier J._______ von Besuchen oder Nachfragen dersel-
ben unbehelligt (vgl. act. A26/19 S. 10 F 75 f.). Zwar wurde in diesem Kon-
text in der Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Beurteilung der
Sicherheitslage in Afghanistan in bestimmten Fallkonstellationen Gruppen
von Personen erkennbar seien, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem er-
höhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein können. Dazu gehören unter an-
derem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen
Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenom-
men werden (vgl. dazu die Urteile des BVGer D-6939/2017 vom 3. Juni
D-5431/2018
Seite 12
2019 E. 5.4; E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3; D-3394/2014 vom
26. Oktober 2015 E. 4.6; E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3). Er-
gänzend ist aber festzuhalten, dass ein erhöhtes Risikoprofil in diesem
Sinne praxisgemäss für sich alleine noch nicht zur begründeten Furcht vor
Verfolgung führt. Die abstrakte Gefährdung allein vermag die Flüchtlings-
eigenschaft nicht zu begründen. Vielmehr wäre dafür erforderlich, dass
sich die abstrakte Gefährdung hinsichtlich des Beschwerdeführers indivi-
duell konkretisiert hätte (vgl. Urteile des BVGer D-7912/2016 vom 12. Feb-
ruar 2018 E. 5.4; D-7906/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2.3). Da es
dem Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt – nicht gelungen ist, eine
über die seiner geltend gemachten (Nennung Tätigkeit) für eine (Nennung
Firma) immanente Gefahr hinausgehende persönliche Gefährdung nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, ist das Vorliegen einer sol-
chen individuell konkretisierten Gefährdung im vorliegenden Fall zu vernei-
nen.
An dieser Beurteilung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu
ändern. So enthält (Nennung Beweismittel) lediglich den nicht weiter kon-
kretisierten Hinweis, dass er wegen Drohungen das Land habe verlassen
müssen. Ferner widersprechen die in (Nennung Beweismittel) befindlichen
Angaben zum Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers seinen Angaben
anlässlich der BzP und der Anhörung. (Darstellung Differenzen in den Aus-
sagen).
6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
D-5431/2018
Seite 13
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Af-
ghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach B._______ dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
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der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Zwar hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert, die allge-
meine Menschenrechtssituation in B._______ lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht als unzulässig erscheinen, da je-
denfalls dort nicht von einer derart desolaten Sicherheitslage ausgegangen
werden muss, dass die hohen Anforderungen des „real risks“ einer un-
menschlichen Behandlung erfüllt wären. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-5800/2016
vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in (...)
B._______ vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff.). Danach stellt sich zum heutigen
Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlrei-
chen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situ-
ation in B._______ im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Si-
tuation klar verschlechtert dar. Die Lage in B._______ ist daher grundsätz-
lich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden,
falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer aus-
nahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden
kann.
Wie bereits in BVGE 2011/7 festgestellt, kann danach der Vollzug der Weg-
weisung zumutbar sein, wenn im Einzelfall besonders günstige Vorausset-
zungen vorliegen, und die nach B._______ zurückkehrende Person dem-
nach ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten
würde. Solche günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich nament-
lich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen,
gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz,
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das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rück-
kehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkeh-
renden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung so-
wie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Al-
lein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch
Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche
Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem
tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liegt in der Natur der
Sache, dass bei Personen, bei welchen B._______ lediglich eine Aufent-
haltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie in B._______ gelebt
haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch
grösserer Zurückhaltung bedarf. Ebenso ist entscheidrelevant, über wel-
che Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise in-
wiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit
im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. An-
gesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in B._______ ver-
steht es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen
in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft wird und diese erfüllt sein müssen, um
einen Wegweisungsvollzug nach B._______ als zumutbar zu qualifizieren.
Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Wegweisung nach B._______ le-
diglich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen – so insbeson-
dere alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungs-
netz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer ge-
sicherten Wohnsituation – als zumutbar zu qualifizieren ist.
8.4.2 In der Beschwerdeschrift sowie in der Replik führt der Beschwerde-
führer an, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht bestünden keine begüns-
tigenden Faktoren, die einen Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifi-
zieren vermöchten. Seine bloss (...)jährige schulische Grundbildung sei
keine ausreichende Grundlage für den Zutritt zum Arbeitsmarkt. Er verfüge
über keine Ausbildung, weshalb es für ihn kaum möglich wäre, eine Stelle
zur Sicherung seines Lebensunterhalts zu finden. Angesichts des Um-
stands, dass er lediglich in (Nennung Tätigkeiten) gearbeitet habe, könne
nicht die Rede von verschiedenen Arbeitserfahrungen sein. Zudem könne
er die letztere Arbeitserfahrung kaum als Referenz angeben, da ihn dies
sofort in weitere Schwierigkeiten bringen würden. Zudem würden auch die
objektiven Gegebenheiten in Afghanistan einen Vollzug der Wegweisung
als unzumutbar erscheinen lassen, zumal sich die Sicherheits- und Men-
schenrechtslage in Afghanistan weiter verschlechtert habe, Zivilisten ei-
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nem hohen Risiko ausgesetzt seien, Opfer von Gewalt zu werden und auf-
grund der erhöhten Anzahl von Anschlägen in B._______ die dortige Si-
cherheitslage als prekär einzustufen sei. Zudem befinde sich seine Familie
aufgrund der äusserst angespannten Sicherheitslage in Afghanistan wie-
der im C._______.
8.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hegt nach Prüfung der Akten erhebli-
che Zweifel hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers zu dessen
familiärer Situation und insbesondere zu dessen Beziehungsnetz in
B._______. Diesbezüglich hat das SEM in der Vernehmlassung mit zutref-
fender Begründung festgehalten, dass die in der Rechtsmitteleingabe erst-
mals vorgebrachte allgemeine Aussage, wonach seine Familie aufgrund
der angespannten Sicherheitslage in Afghanistan wieder im C._______
lebe (vgl. Beschwerdeschrift S. 12 Ziff.30), eine nicht weiter belegte Partei-
behauptung darstelle. Noch anlässlich der Anhörung vom 12. April 2018
führte er an, seine Familienangehörigen seien seit dem Jahr (...) im Stadt-
teil J._______ wohnhaft und könnten sich mit ihren (Erwerbs)Tätigkeiten
den Lebensunterhalt verdienen (vgl. act. A26/19 S. 4). In der Beschwerde-
schrift wird weder dargelegt, aus welchem Anlass die Familie die Stadt
B._______ wenige Monate nach dieser Darstellung hätte verlassen müs-
sen, noch ein Grund angeführt, weshalb es dem Beschwerdeführer – der
seinen Angaben zufolge mit den Angehörigen in regelmässigem Kontakt
stand – in der Folge nicht mehr möglich gewesen sei, Kontakt zu seiner
Familie aufzunehmen. Fragwürdig erscheint insbesondere auch der Um-
stand, dass er dazu auch über ein Jahr nach der erstmaligen Äusserung
dieses Vorbringens nicht imstande sein soll, was die Zweifel an der Glaub-
haftigkeit dieser Aussage bestärkt. Bezeichnenderweise hat er auf den
vom SEM in seiner Vernehmlassung gemachten Vorhalt in seiner Replik
weder eine Erklärung abgegeben noch sonst irgendwie darauf Bezug ge-
nommen. Sodann ist anzuführen, dass der aus B._______ stammende Be-
schwerdeführer bis zu seiner Ausreise – abgesehen von einem (Nennung
Dauer) Unterbruch – immer in B._______ gelebt hat. Er ist jung, gesund,
verfügt über eine mehrjährige Schulbildung, die er aus freien Stücken be-
endete, und stammt aus einer Familie, die sich – wie auch er selber – ihren
Lebensunterhalt selber verdient und damit gut habe leben können (vgl. act.
A26/19 S. 4 F25 f.). Im Falle seiner Rückkehr nach B._______ dürfte er
dort demnach auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen
können, welches ihm eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung so-
wie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten kann. Im
Weiteren kann er auf diverse Berufserfahrungen zurückgreifen (vgl. act.
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A26/19 S. 4 F27 f.). Damit sind die Voraussetzungen gegeben, dass er sich
in B._______ eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können.
8.4.4 Unter diesen Umständen ist vorliegend mit der Vorinstanz von beson-
ders begünstigenden Umständen hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs
nach B._______ auszugehen.
8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach B._______ nicht als unzumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischen-
verfügung vom 27. September 2018 das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen
und es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass er zwischenzeitlich nicht
mehr bedürftig wäre, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: