B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5431/2019
Ur t e i l vom 1 8 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 8. August 2016 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch. Am 19. August 2016 wurde er zu seiner Person sowie summarisch
zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 22. Au-
gust 2019 fand die eingehende Anhörung statt.
Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, dass er in B._______, Region
Sool, Somaliland, geboren und im Jahr 1996 nach C._______ (oder
D._______ Stadt im Norden Somalias, Region Sool, Somaliland; Anmer-
kung BVGer), umgezogen sei. Sein Bruder habe am 7. Januar 2016 drei
Männer getötet und sei daraufhin verschwunden. Er (Beschwerdeführer)
sei im Geschäft des Bruders umgehend von den Mitarbeitern gewarnt wor-
den, dass er sofort fliehen solle. Sein Onkel habe in der Folge mit den An-
gehörigen der Opfer verhandelt und unterschreiben müssen, dass der Bru-
der der Mörder sei. Es hätten als Blutgeld pro Getötetem 100 Kamele ge-
geben oder eine Geldsumme bezahlt werden müssen. Der Onkel sei zu-
dem von den Behörden aufgefordert worden, den Bruder auszuliefern. Am
10. Januar 2016 habe er (Beschwerdeführer) sich in einem Lokal aufge-
halten und Play-Station gespielt. Währenddessen seien bewaffnete Män-
ner zum Eingang des Lokals gekommen und hätten nach ihm gesucht.
Zwei der Männer habe er aufgrund ihrer Gesichter erkannt, habe jedoch zu
diesem Zeitpunkt ihre Verbindung zu den Opfern nicht herstellen können.
Er habe durch den Hinterausgang gemeinsam mit den anderen sich im Lo-
kal aufhaltenden Jugendlichen rechtzeitig fliehen können. Am nächsten
Tag sei er zu diesem Lokal zurückgekehrt, wo ihn dessen Besitzer gewarnt
habe, dass die Männer wegen ihm da gewesen seien und ihn suchen wür-
den. Er sei darauf nach Hause gegangen, habe geschlafen und in der fol-
genden Nacht bei einem Freund übernachtet. Am 13. Januar 2016 sei er
dann geflohen. Er habe auf der Flucht Informationen erhalten, dass seine
Verfolger am 12. Januar 2016 bei ihm zuhause gewesen seien. Später
habe seine Mutter ihm mitgeteilt, dass seine Verfolger das Haus der Fami-
lie beschlagnahmt hätten. Seine beiden jüngeren Brüder seien nach seiner
Ausreise ebenfalls verfolgt worden – es sei versucht worden, sie zu entfüh-
ren und als Geiseln zu nehmen – weshalb sie hätten ausreisen müssen.
Sie seien auf ihrer Reise im Meer ertrunken.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 13. September 2019 (eröffnet am 17. September 2019)
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
17. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2019 den
Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
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Seite 4
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt im Sinne eines Eventualantrags die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Er macht geltend, das SEM
habe seine Vorbringen pauschal als unglaubhaft erachtet und einen zu
strengen Massstab der Glaubhaftigkeitsprüfung angewandt.
Die Frage, ob das SEM die entsprechende Beurteilung korrekt vorgenom-
men hat oder nicht, beschlägt die materielle Würdigung und ist nicht unter
verfahrensrechtlichen Aspekten zu prüfen. Der Antrag auf Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
6.
6.1 Das SEM begründete seine Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit der
Asylvorbringen. Vorab bestünden Zweifel am geltend gemachten Zeitab-
lauf. Die kurze Zeitdauer zwischen den Ereignissen erstaune, und es sei
anzunehmen, dass die Familienangehörigen des Opfers die Suche nach
dem Bruder des Beschwerdeführers nicht bereits nach knapp zwei Tagen
eingestellt hätten, der Onkel länger mit der Opferfamilie verhandelt hätte
und diese Zeit zur Verfügung gestellt hätte, um das geforderte Blutgeld zu
beschaffen. In der Anhörung sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
diesen Zeitablauf plausibel darzulegen. Auch wäre zu erwarten gewesen,
dass weitere Personen, insbesondere die Clan-Ältesten, in die Angelegen-
heit und die Schlichtungsversuche miteinbezogen worden wären. Dies
gelte umso mehr, als dass es sich bei den Opfern um Angehörige des glei-
ches Sub-Clans gehandelt haben solle. Auch die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zum weiteren Ablauf der Ereignisse vermöchten nicht zu
überzeugen. Es erstaune, dass er sich am 10. Januar 2016 in ein Lokal
begeben haben wolle, um sich zu vergnügen. Seine Begründung, es sei
gemäss Gewohnheitsrecht die Aufgabe seines Onkels gewesen, dieses
Problem zu lösen, überzeuge nicht, da diesfalls davon auszugehen gewe-
sen wäre, dass sich auch die Verfolgungsmassnahmen auf seinen Onkel
konzentriert hätten. Solches habe der Beschwerdeführer aber nicht geltend
gemacht. Ferner erscheine der Vorfall im Lokal überzeichnet und bei seiner
Aussage in der BzP, die Männer hätten versucht, ihn zu erschiessen,
handle es sich um eine persönliche Schlussfolgerung ohne objektive An-
haltspunkte. Zwar habe er dazu ausgeführt, dass ihm der Inhaber des Lo-
kals am nachfolgenden Tag mitgeteilt habe, dass die bewaffneten Männer
seinetwegen gekommen seien. Diese Erklärung überzeuge jedoch nicht,
da es wenig plausibel erscheine, dass die Personen, welche an Rache in-
teressiert seien, ihn in einem gut besuchten Spiellokal aufgesucht hätten.
Weiter habe der Beschwerdeführer zu seiner Handlung nach diesem Vor-
fall widersprüchliche Angaben gemacht. Währendem er in der BzP ange-
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geben habe, am 11. Januar nach Hause gegangen und dort bis am 13. Ja-
nuar, als er nach E._______ geflohen sei, geblieben zu sein, habe er in der
Anhörung ausgesagt, nachhause gegangen zu sein, sich danach bei ei-
nem Kollegen aufgehalten und dann erst nach E._______ gefahren zu
sein.
6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerdeschrift, die Vorin-
stanz habe Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
sprächen, nicht ausreichend berücksichtigt. Seine Schilderungen zur kur-
zen Zeitdauer zwischen dem Tötungsdelikt seines Bruders und der Verfol-
gung durch die Opferfamilie seien nachvollziehbar. Sein Informationsman-
gel hinsichtlich dieser kurzen verstrichenen Zeit dürfe ihm nicht zum Nach-
teil ausgelegt werden. Dem Argument der Vorinstanz, es sei nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb die Verfolger seiner Familie keine Frist für die Beschaf-
fung des Blutgeldes eingeräumt hätten, sei entgegenzusetzen, dass sich
seine Familie in schwierigen finanziellen Verhältnissen befunden habe und
eine Geldbeschaffung unmöglich gewesen wäre. Aufgrund dessen und des
Rachewillens der Verfolger hätten diese den sofortigen Vollzug der Blutra-
che angestrebt. Weiter habe sein Vater eine Frau eines anderen Clans ge-
heiratet, weshalb seine Familie im Clan kein gutes Ansehen mehr gehabt
habe. Aus diesem Grund seien in diesem Streit die Clan-Ältesten nicht in-
volviert worden. Dass er sich damals in ein Spiellokal begeben habe, liege
daran, dass er zu jenem Zeitpunkt noch keine Kenntnis seiner persönlichen
Verfolgung gehabt habe. Zudem sei nicht schlüssig, weshalb sich die Ver-
folger auch auf seinen Onkel hätten konzentrieren sollen, da sein Onkel als
Familienältester nur als eine Art Vermittler fungiert habe. Er selbst sei als
junger Mann ein wichtiges und für den Unterhalt sorgendes Familienmit-
glied gewesen, weshalb die Fokussierung auf seine Person angesichts des
zu erwartenden Verlustes für die Familie auf der Hand liege. Der versuchte
Angriff bei ihm zuhause, nachdem die Verfolger vergeblich versucht hätten,
ihn in der Öffentlichkeit zu treffen, zeige, dass jene konsequent vorgehen
würden. Dieses Vorgehen sei – insbesondere auch unter Berücksichtigung
des ungeduldigen Rachedrangs seiner Verfolger – nicht unplausibel.
Schliesslich seien seine Angaben zum genauen Aufenthaltsort in der Nacht
vom 12. auf den 13. Januar 2016 nicht widersprüchlich. In der BzP habe er
nur angegeben, dass er während zwei Tagen (am 11. und 12. Januar 2016)
zu Hause eingeschlossen geblieben und am dritten Tag (am 13. Januar
2016) ausgereist sei. Im weiteren Verlauf der Befragung habe er wieder-
holt, dass er bis am 12. Tag des Monats Januar zu Hause geblieben sei
und am 13. Tag nach E._______ geflohen sei. Zu Unrecht nehme die Vorin-
stanz an, dass er bis zu seiner Ausreise auch in der Nacht vom 12. auf den
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13. Januar zu Hause gewesen sei. In der BzP sei er mit keinem Wort auf
die Nacht vom 12. auf den 13. Januar eingegangen. Erst in der Anhörung
habe er näher ausgeführt, dass er diese Nacht bei einem Freund verbracht
habe. Bei seinen Angaben in der Anhörung handle es sich also lediglich
um eine Konkretisierung des Sachverhalts und nicht um einen Wider-
spruch. Dass er sich in dieser Nacht bei einem Bekannten aufgehalten
habe, sei angesichts dessen, dass er von den Nachbarn von der nächtli-
chen Suche nach ihm erfahren habe, auch nachvollziehbar.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz eingehend
und zutreffend begründete – nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbe-
sondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorin-
stanzlichen Verfügung, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft, die oben
genannten Unglaubhaftigkeitselemente in seiner Verfügung ausführlich
und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat,
die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Diesbezüglich kann auf die vorste-
hend aufgeführten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wel-
chen vollumfänglich zugestimmt werden kann (vgl. E. 6.1). Die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene vermögen an dieser
Schlussfolgerung nichts zu ändern.
7.2 Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang insbesondere der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer zu seiner Verfolgung keine substanzi-
ierten Angaben machte. Zunächst ist festzustellen, dass seine Ausführun-
gen zum Vorfall im Spiellokal und den darauffolgenden Ereignissen nicht
detailliert ausgefallen sind und sich weitgehend auf die Schilderung reiner
Handlungsabläufe beschränken (vgl. beispielsweise die Ausführungen
zum Aufenthalt im Lokal, dem Auftauchen seiner Verfolger sowie seinem
Aufenthalt zuhause und bei einem Freund; Akten SEM A8 7.01 und 7.02,
A26 F69, F92–F101). Seinen Aussagen sind dabei keinerlei Emotionen im
Sinne von persönlichen Eindrücken oder Gefühlen, welche einem Sach-
verhaltsvortrag die für die Glaubhaftigkeit nötige Originalität sowie Präzi-
sion verleihen und auf ein persönliches Erleben schliessen lassen, zu ent-
nehmen. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb er zu seinen ei-
genen Bedrohungssituationen keine näheren Angaben zu machen ver-
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mochte. Entgegen der pauschalen und nicht weiter substanziierten Be-
hauptung in der Beschwerdeschrift ist nicht ersichtlich, inwiefern seine
Schilderungen Realkennzeichen enthalten sollten.
7.3 Unplausibel erscheint – wie von der Vorinstanz festgestellt – ferner,
dass der Beschwerdeführer zwar von den Mitarbeitern seines Bruders "so-
fort" über dessen Tat informiert und gewarnt worden sein will, er solle sofort
verschwinden (A26 F74), sich jedoch am nächsten Tag noch in einem öf-
fentlichen Lokal aufgehalten haben will, um Play-Station zu spielen. Dabei
widerspricht er sich selbst, indem er angibt, er sei sich erst am 10. Januar
(Vorfall im Lokal) bewusst gewesen, ein mögliches Opfer eines Racheak-
tes zu werden (A26 F90). Seine Erklärung, dass er nach der Tat nicht ge-
nau gewusst habe, wie ein solches Problem gelöst werde (A26 F91), ver-
fängt angesichts der Warnung seiner Mitarbeiter und angesichts dessen,
dass er zu diesem Zeitpunkt bereits 23 Jahre alt und somit in einem Alter
war, in welchem er entsprechend über den Brauch der Blutrache in Somalia
informiert gewesen sein dürfte, nicht. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass
er nicht bei sich zuhause aufgesucht wurde, obwohl er nach dem Vorfall
angeblich nach Hause gefahren und dort zwei Nächte verbracht haben will;
dies gilt insbesondere angesichts seiner Ausführungen in der Beschwerde,
der Rachewille seiner Verfolger sei so stark und diese seien so ungeduldig
gewesen, sich an ihm zu rächen, dass sie nicht einmal davor zurückge-
schreckt seien, ihn an einem öffentlichen Ort aufzusuchen und deswegen
der Familie nicht mehr Zeit gelassen hätten, Geld aufzutreiben oder auf
eine andere Art und Weise über eine Vergeltung zu verhandeln (vgl. Be-
schwerdeschrift Ziff. 18). In diesem Zusammenhang erscheint auch die An-
gabe des Beschwerdeführers nicht plausibel, die Nachbarn hätten ihn am
Morgen des 12. Januar 2016 darüber informiert, dass seine Verfolger nach
ihm gefragt hätten (A26 F98). Hätten diese wirklich ein unmittelbares Inte-
resse daran gehabt, ihn umgehend zu töten, ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer in diesen zwei Nächten und Tagen aufgefunden
worden wäre. Zudem besteht ein Widerspruch darin, dass der Beschwer-
deführer am 11. Januar 2016, nachdem er vom Lokalbesitzer von seiner
Verfolgung erfahren habe, nach Hause gefahren sein und dort zwei Tage
verbracht haben will, und seiner Angabe, es sei ihm zu diesem Zeitpunkt
bewusst worden, dass er unmittelbar in Gefahr sei. Angesichts der geltend
gemachten akuten Bedrohung im Sinne eines unmittelbar drohenden Ra-
cheaktes ist schliesslich auch schwer nachvollziehbar, dass er seine bei-
den jüngeren Geschwister schutzlos in Somalia zurückgelassen haben will
und diese ihren Heimatstaat erst ungefähr zwei Monate nach diesem Vor-
fall verlassen haben sollen, weil sie bedroht worden seien (A26 F111).
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Seite 9
7.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten davon
auszugehen, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat keine
asylrelevanten Fluchtgründe vorgelegen haben und eine Furcht vor Verfol-
gung auch zum heutigen Zeitpunkt nicht objektiv begründet erscheint. Das
SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver-
neint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
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Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in So-
malia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass
der Vollzug von Wegweisungen in den zentralen und südlichen Teil von
Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher jedoch unter Umständen
– namentlich bei Vorliegen enger Verbindungen zur Region, die den Aufbau
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Seite 11
oder Wiederaufbau einer Existenzgrundlage ermöglichen, sowie die wir-
kungsvolle Unterstützung durch den Familienclan (BVGE 2017/27 E. 6.5
Abs. 2) – in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen
kann (vgl. Urteile des BVGer E-73/2017 vom 24. Juni 2019 E. 7.3.1 und
E-3732/2019 vom 7. August 2019 E. 7.3 [zu Somaliland], je m.w.H.). Mithin
liegt keine generelle Gefährdung wegen eines Krieges, Bürgerkrieges oder
wegen einer allgemeinen Gewaltsituation vor.
Der Beschwerdeführer ist jung und insgesamt gesund (A8 Pt. 8.02). Er ver-
fügt über eine gewisse Schulbildung (acht Jahre, davon während zwei Jah-
ren Besuch einer Privatschule) und Arbeitserfahrung. Durch seine frühere
Hilfsarbeitertätigkeit als Assistenzchauffeur sowie seine Tätigkeit im Khat-
Handel vermochte er offenbar die Ernährerrolle seiner Familie wahrzuneh-
men (vgl. Beschwerde Ziff. 21). Er hat verschiedene Familienverbindungen
in Somaliland. Zwar gab er in der Anhörung an, sowohl sein Bruder als
auch sein Onkel seien aufgrund der Verfolgung durch die Opferfamilie aus
C._______ verschwunden (A26 F43, F116). Angesichts der Unglaubhaf-
tigkeit der Asylvorbringen ist aber deren Verschwinden und der fehlende
Kontakt des Beschwerdeführers zu diesen sowie zum Rest seiner Familie
zumindest fraglich. Zudem gab der Beschwerdeführer zu Beginn der An-
hörung noch an, sein Onkel lebe in C._______ (A26 F21). Gleiches gilt für
das Vorbringen, seine Mutter und seine Geschwister hätten ihren Heimat-
staat aufgrund der Verfolgungssituation verlassen. Ferner ist aufgrund der
Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe die Angabe des Beschwerdeführers
unglaubhaft, das Haus der Familie sei im Sinne eines Racheaktes von der
Opferfamilie beschlagnahmt worden. Angesichts dessen sowie aufgrund
der Angabe des Beschwerdeführers, dass sein Onkel in C._______ in einer
Bäckerei arbeite (A26 F22), ist davon auszugehen, dass die Existenz sei-
ner Angehörigen weitgehend gesichert ist. Schliesslich gehört der Be-
schwerdeführer und seine Familie dem Clan der (…) an, welcher in Soma-
liland stark vertreten ist. Der Beschwerdeführer wird in Somaliland – der
allgemeinen Lage entsprechend – keine einfachen Bedingungen vorfinden;
dennoch kann angenommen werden, dass ihm aufgrund der vorhandenen
Strukturen, seines Alters, seiner Erfahrungen und den ihm zumutbaren Be-
mühungen die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. Ins-
gesamt ist nicht davon auszugehen, er werde bei seiner Rückkehr in eine
existenzbedrohende Situation geraten. Ferner ist auf die Möglichkeit hin-
zuweisen, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. auch Art. 73 ff. AsylV 2
[SR 142.312]) zu beantragen, was dem Beschwerdeführer die wirtschaftli-
che Wiedereingliederung in Somaliland weiter erleichtern könnte.
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Seite 12
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat sich die Beschwerde als
aussichtslos erwiesen. Somit sind die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a AsylG abzuweisen.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Irina Wyss
Versand: