B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5432/2012
U r t e i l v o m 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Tochter
B._______, geboren (…),
Mongolei,
beide vertreten durch lic. iur. Martina Culic,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2012 / N (…).
D-5432/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin A._______ suchte am 29. Januar 2010 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dort
wurde sie am 8. Februar 2010 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg
und – summarisch – zu ihren Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt
während der Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton D._______
zugewiesen. Am 22. Februar 2010 wurde sie von einer Mitarbeiterin des
BFM in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) im Beisein einer Vertrauensperson – da
mutmasslich noch minderjährig – eingehend zu ihren Asylgründen be-
fragt.
A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie sei als vier- oder fünfjähriges Mädchen von ihren
ursprünglich aus der Inneren Mongolei (China) stammenden Eltern an ei-
nen Mann namens E._______ verkauft worden. Fortan habe sie mit
E._______, dessen Nachname sie nicht kenne, allein in F._______, ei-
nem Vorort von Ulaanbaatar, gelebt.
Seit ihrem 13. Lebensjahr sei sie wiederholt von E._______ vergewaltigt
worden. Später habe dieser sie dazu gezwungen, als Prostituierte in ei-
nem Hotel in G._______/Ulaanbaatar zu arbeiten. Dabei sei sie von einer
Bekannten von E._______ namens H._______ angeleitet worden. Ende
2006 oder Ende 2007 sei sie mit H._______ nach I._______ (Innere
Mongolei) gereist, wo sie ebenfalls als Prostituierte gearbeitet habe. Als
sie Mitte Januar 2010 bemerkt habe, dass sie zum zweiten Mal schwan-
ger geworden sei (eine erste Schwangerschaft im Jahr 2008 sei mit einer
Abtreibung beendet worden), habe sie I._______ sofort verlassen und sei
nach Ulaanbaatar zurückgekehrt. Von dort aus sei sie mit dem Zug nach
Moskau und anschliessend im Laderaum eines Lastwagens versteckt auf
ihr nicht bekanntem Weg bis in die Schweiz gereist.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen.
A.c Der J._______ errichtete am 22. April 2010 für die mutmasslich min-
derjährige Beschwerdeführerin eine Beistandschaft gemäss Art. 392 Ziff.
3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210).
D-5432/2012
Seite 3
A.d Am 30. Juli 2010 brachte die Beschwerdeführerin in D._______ ihre
Tochter B._______ zur Welt. In der Folge errichtete der J._______ am 16.
September 2010 unter anderem zwecks Klärung der Vaterschaft für das
Kind B._______ eine Vormundschaft gemäss Art. 368 ZGB.
A.e Die Beschwerdeführerin gab den Schweizer Asylbehörden keine
Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten. Sie erklärte, nie einen Pass
oder eine Identitätskarte beantragt oder besessen zu haben.
A.f Eine im Auftrag des BFM am 26. Oktober 2011 durchgeführte Her-
kunftsanalyse LINGUA bestätigte die mongolische Herkunft der – mittler-
weile auch gemäss eigenen Angaben – volljährigen Beschwerdeführerin
aus Ulaanbaatar.
B.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 – eröffnet am 10. Oktober 2012 –
lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand.
Sodann ordnete es die Wegweisung von A._______ und ihrer – in das
Asylverfahren einbezogenen – Tochter B._______ aus der Schweiz an
und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich. Dabei wurde insbesondere in Bezug auf die Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festgehalten, die von Amtes wegen zu
erfolgende Prüfung finde ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asyl-
suchenden. Die Beschwerdeführerin habe während des Asylverfahrens
keine Identitätsdokumente eingereicht und sich auch nie an das BFM ge-
wandt, um ihre Bemühungen zur Beschaffung von solchen zu dokumen-
tieren. Die Angaben zum angeblich völlig fehlenden Beziehungsnetz sei-
en stereotyp und gäben Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführe-
rin den Asylbehörden ihre Herkunft und ihr Beziehungsnetz absichtlich
verschleiere, weil sich diese in Wirklichkeit anders darstellten.
Ferner sei der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz noch
nicht als aussergewöhnlich lange zu beurteilen, um bereits von einer Ent-
fremdung zum heimatlichen Umfeld und zur mongolischen Kultur auszu-
gehen. Somit sei es der jungen und gesunden Beschwerdeführerin zu-
zumuten, sich wieder in ihrem Heimatland niederzulassen. Auch der Um-
stand, dass sie in der Schweiz Mutter eines Kindes geworden sei, stehe
einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal alleinstehende und
D-5432/2012
Seite 4
geschiedene Frauen in der Mongolei nichts Aussergewöhnliches seien
und dort zahlreiche Organisationen ansässig seien, die sich für Gleichbe-
rechtigung, für die Gesundheit von Mutter und Kind sowie für Opfer von
häuslicher Gewalt einsetzten und verschiedene Unterstützungsleistungen
bieten würden. Schliesslich stehe es der Beschwerdeführerin auch frei,
bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle Rückkehrhilfe zu beantra-
gen.
C.
Die Beschwerdeführerinnen beantragten durch ihre Rechtsvertreterin
beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 17. Oktober 2012 die
Aufhebung des vorinstanzlich verfügten Vollzugs der Wegweisung. Es sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und das
BFM sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – gaben die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertreterin ei-
nen am 1. April 2011 vom J._______ erstellten Beistandschaft-
Schlussbericht im Original sowie ein am 17. Oktober 2012 von den
K._______ ausgestelltes ärztliches Zeugnis und eine am 15. Oktober
2012 unterzeichnete Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht in
Kopie zu den Akten.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2012 teilte das Bundesver-
waltungsgericht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen mit, ih-
re Mandantinnen könnten den Ausgang des Verfahrens gestützt auf
Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wurden – vorab mit
der Begründung der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit – die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen, und die Beschwer-
deführerinnen wurden aufgefordert, bis zum 9. November 2012 einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen oder eine Für-
sorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen, andernfalls auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde.
D.b Am 30. Oktober 2012 reichten die Beschwerdeführerinnen dem Bun-
desverwaltungsgericht durch ihre Rechtsvertreterin eine am 24. Oktober
D-5432/2012
Seite 5
2012 vom Kompetenzzentrum Integration der Stadt Bern ausgestellte
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
D.c In der Folge teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertrete-
rin der Beschwerdeführerinnen am 5. November 2012 mit, nachdem die
Bedürftigkeit ihrer Mandantinnen belegt sei und die in der Rechtsmit-
teleingabe vom 17. Oktober 2012 gestellten Begehren nicht aussichtslos
erschienen, werde nicht nur auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
(Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]), sondern – unter Vorbehalt der dannzumali-
gen finanziellen Verhältnisse ihrer Mandantinnen – im Fall der Abweisung
der Beschwerde auch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten (Art. 65
Abs. 1 VwVG) verzichtet.
E.
E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2013 die Ab-
weisung der Beschwerde vom 17. Oktober 2012, da diese keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung
seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Dabei hielt es fest, die Punk-
te in der Verfügung vom 5. Oktober 2012 beträfen auch das Kind der Be-
schwerdeführerin, und wies im Weiteren darauf hin, die Beschwerdefüh-
rerin sei mittlerweile 20 Jahre alt, weshalb sie sich nicht mehr auf den
speziellen Schutz Minderjähriger berufen könne.
E.b Die Beschwerdeführerinnen nahmen durch ihre Rechtsvertreterin am
8. Juli 2013 zur Vernehmlassung des BFM vom 27. Juni 2013 Stellung.
Sie wiesen dabei darauf hin, dass das Kind B._______ noch immer min-
derjährig sei, weshalb ihm der spezielle Schutz für Minderjährige zukom-
me. Im Übrigen dürfe der Umstand, dass die Mutter über keine weiteren
Identitätsdokumente verfüge, nicht zu Lasten des Kleinkindes gehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwV. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
D-5432/2012
Seite 6
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 In Bezug auf die in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 5) enthaltene Rü-
ge, im Dispositiv der BFM-Verfügung vom 5. Oktober 2012 sei nur von
der "Gesuchstellerin" die Rede, so dass nicht erkennbar sei, ob die Vorin-
stanz damit A._______ oder deren Kind meine, ist darauf hinzuweisen,
dass im Rubrum der besagten Verfügung sowohl A._______ als auch das
Kind B._______ aufgeführt sind, und das Kind im Sachverhalt und auch
in den Erwägungen erwähnt wird. B._______ wurde mit der Geburt in das
Asylgesuch ihrer Mutter einbezogen, und es versteht sich von selbst,
dass die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2012 die Mutter und
die Tochter betrifft, auch wenn dies im Dispositiv der angefochtenen Ver-
fügung nicht ausdrücklich erwähnt wurde.
Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG).
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
D-5432/2012
Seite 7
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren
und der Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vor-
instanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 5. Oktober
2012 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylge-
währung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfü-
gung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegwei-
sung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. BVGE
2011/38, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat
(Art. 44 Abs. 2 AsylG).
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148).
4.1 Aufgrund der Aktenlage gelangte das BFM berechtigterweise zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerinnen aus der Mongolei und nicht
etwa aus der Inneren Mongolei (China) stammen. Diese Feststellung wird
denn auch von den Beschwerdeführerinnen auf Beschwerdeebene nicht
bestritten. Im Folgenden ist daher ausschliesslich die Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in die Mongolei zu
prüfen.
Die umfassende, auch der persönlichen Situation Rechnung tragende
Beurteilung der konkreten Gefährdung findet ihre vernünftige Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asyl suchenden Person (Art. 8 AsylG), die im
Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Verunmöglicht
D-5432/2012
Seite 8
die Asyl suchende Person durch die Verheimlichung ihrer Herkunft oder
ihrer persönlichen (insbesondere familiären oder beruflichen) Verhältnisse
den Asylbehörden, sinnvoll zu prüfen, ob ihr in ihrer tatsächlichen Heimat
Gefahr drohe, so kann es unter diesen, von der Asyl suchenden Person
selber herbeigeführten Umständen nach Treu und Glauben nicht Sache
der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernis-
sen in ihrer hypothetischen Heimat oder Herkunftsregion zu forschen (vgl.
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990,
S. 262 f.). Die Beschwerdeführerin A._______ hat den Schweizer Behör-
den – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde –
keinerlei Identitätsdokumente eingereicht und auch nicht darlegen kön-
nen, dass sie sich um die Beschaffung von Identitätskdokumenten be-
müht hätte. Nachdem auch ihre Angaben zu ihrer genaueren Herkunft
und zur möglichen Existenz eines sozialen Netzes stereotyp und unge-
reimt ausgefallen sind, wird die Pflicht der Asylbehörden, detailliertere
Abklärungen zu allfälligen Vollzugshindernissen in der Heimat der Be-
schwerdeführerinnen zu tätigen, entsprechend eingeschränkt.
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
4.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK er-
füllen.
Da rechtskräftig feststeht, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht ge-
lungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbot im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in
die Mongolei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
D-5432/2012
Seite 9
4.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in
einen Staat ausgeschafft werden, im dem ihm Folter oder eine andere Art
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen von A._______ noch aus den Akten ergeben
sich Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihre Tochter für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist
vorliegend nicht der Fall. In Bezug auf die in der Beschwerdeschrift (vgl.
S. 2 f.) und auch im Zeugnis der K._______ angebrachten Hinweise auf
die anlässlich der Anhörungen von A._______ vorgebrachten Probleme in
ihrer Heimat (sie sei als Kleinkind von ihren Eltern an einen Mann ver-
kauft worden, der sie später vergewaltigt und zur Prostitution gezwungen
habe) ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Vorbringen vom BFM als
nicht glaubhaft erachtet wurden, welche Feststellung im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren nicht beanstandet worden ist.
4.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748,
BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
D-5432/2012
Seite 10
4.3.1 Bezüglich der Mongolei und insbesondere auch bezüglich des
mutmasslichen Herkunftsortes von A._______ (die Hauptstadt Ulaanbaa-
tar) kann im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer
Situation allgemeiner Gewalt, welche für die Beschwerdeführerinnen bei
einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefahr darstellen würde, gespro-
chen werden.
4.3.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle – insbe-
sondere medizinische – Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung
sprechen könnten.
4.3.2.1 In dem zusammen mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten
ärztlichen Zeugnis der K._______ vom 17. Oktober 2012 wird ausgeführt,
die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 22. September 2010 in
ambulanter Behandlung. Bisher hätten 24 Konsultationen stattgefunden.
"Als Folge der seit frühster Kindheit erlittenen körperlichen und sexuellen
Gewalt" zeige die Beschwerdeführerin "Symptome einer posttraumati-
schen Belastungsstörung mit vorherrschenden Symptomen von Hypera-
rousal (Ein- und Durchschlafstörungen mit nächtlichen Alpträumen und
nächtlichem Aufschrecken, allgemeine Schreckhaftigkeit, Nervosität,
Spannungsschmerzen), Intrusionen (Alpträume und Flashbacks)". Bereits
im Alter von 13 und 15 Jahren habe sie "zwei Suizidversuche mit Tablet-
tenintoxikation und Aufschneiden des Handgelenks gemacht". Die Suizid-
gedanken seien in den letzten Jahren "intermittierend" aufgetreten, und
vor ungefähr drei Monaten habe sich die Beschwerdeführerin erneut am
Handgelenk geschnitten. Der Erhalt des negativen Asylentscheides vom
5. Oktober 2012 habe zu einer deutlichen Verschlechterung des psychi-
schen Gesundheitszustandes geführt; verstärkte Suizidgedanken, Ver-
zweiflung und Hoffnungslosigkeit seien aufgetreten, und "im Falle einer
Ausweisung" sei "ein erneuter Suizidversuch nicht auszuschliessen". Eine
psychotherapeutische und medikamentöse Weiterbehandlung sei "drin-
gend notwendig". Im Beistandschaft-Schlussbericht des J._______ vom
1. April 2011 wird ausserdem dargelegt, die Beschwerdeführerin sei we-
gen einer Hepatitis C-Infektion in ärztlicher Behandlung gewesen. Zudem
sei sie wegen psychischer Probleme in Behandlung. Bewegungstherapie
sowie der Einsatz einer Kinderhütefrau hätten zu einer sichtlichen Entlas-
tung geführt.
Ungeachtet der Tatsache, dass die im ärztlichen Zeugnis erwähnten Er-
lebnisse körperlicher und sexueller Gewalt als nicht glaubhaft qualifiziert
worden waren (vgl. oben Ziff. 4.2.2 der Erwägungen), fällt auf, dass die –
D-5432/2012
Seite 11
angeblich bereits in der Heimat bestandenen – psychischen Probleme
von der Beschwerdeführerin weder anlässlich der Befragungen noch im
späteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens vorgebracht worden
waren. Es erscheint indessen durchaus nachvollziehbar, dass der Erhalt
der ablehnenden BFM-Verfügung vom 5. Oktober 2012 zu einer vorüber-
gehenden Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwer-
deführerin geführt hat. Seit der Einreichung des Zeugnisses der
K._______ vom 17. Oktober 2012 wurden jedoch keine weiteren, aktuel-
len ärztlichen Berichte zu den Akten gegeben. Es ist daher davon auszu-
gehen, dass sich der Gesundheitszustand seither jedenfalls nicht weiter
verschlechtert hat, welche Vermutung durch den Umstand bestärkt wird,
dass die Beschwerdeführerin seit einem Jahr einer regelmässigen Er-
werbstätigkeit in einem Restaurant nachgeht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits wiederholt zur Frage der
Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in der Mongolei geäussert,
und diese Frage – gerade im Falle einer Herkunft aus Ulaanbaatar – in
der Regel bejaht und den Vollzug als zumutbar erklärt, insbesondere,
wenn die betroffene Person in der Heimat über konkrete persönliche An-
knüpfungspunkte verfügt (vgl. etwa die Urteile D-4257/2008 vom 5. Okto-
ber 2009 oder D-621/2010 vom 18. September 2012). Neben verschie-
denen psychiatrischen Einrichtungen gibt es in Ulaanbaatar, der mut-
masslichen Heimatstadt der Beschwerdeführerin, auch psychosoziale
Rehabilitationszentren für Menschen mit psychischen Beschwerden so-
wie telefonische Beratungsstellen für Erwachsene; auch der Zugang zu
Medikamenten ist grundsätzlich gewährleistet. Sodann ist bei einer Rück-
kehr auch nicht mit einer verfolgungsbedingten Retraumatisierung zu
rechnen, zumal rechtskräftig festgestellt worden war, dass A._______ vor
ihrer Ausreise keiner Verfolgung ausgesetzt war. In diesem Zusammen-
hang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin – wie
oben unter Ziff. 4.1 dargelegt wurde – ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat
und auch ihre Behauptung, in der Mongolei niemanden zu kennen, nicht
geglaubt werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie in ihrer
mutmasslichen Heimatstadt Ulaanbaatar über ein tragfähiges soziales
und familiäres Beziehungsnetz verfügt. Unter diesen Umständen ist
A._______ für eine Weiterbehandlung ihrer psychischen Probleme – soll-
te diese auch in Zukunft nötig sein – auf die entsprechenden Möglichkei-
ten im Heimatstaat zu verweisen.
Nach dem Gesagten stehen die erwähnten psychischen Probleme einem
Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerinnen nicht entgegen.
D-5432/2012
Seite 12
4.3.2.2 Was die Situation alleinstehender Mütter in der Mongolei betrifft,
so kann auf die zutreffenden und eingehenden Darlegungen in der BFM-
Verfügung vom 5. Oktober 2012 (S. 5) verwiesen werden. Überdies ist an
dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass A._______ sich wäh-
rend ihres Aufenthaltes in der Schweiz Berufserfahrung im Gastgewerbe
aneignen konnte, welcher Umstand ebenfalls dazu beitragen wird, dass
die Beschwerdeführerinnen bei ihrer Rückkehr in die Mongolei nicht be-
fürchten müssen, in eine ihre Existenz bedrohende Situation zu geraten.
4.3.2.3 Schliesslich ist hinsichtlich der in der Stellungnahme vom 8. Juli
2013 angebrachten Bemerkung, dem Kind B._______ komme bis zum
Erreichen der Volljährigkeit "der spezielle Schutz für Minderjährige" zu,
Folgendes festzuhalten: Auch wenn es sich bei der mittlerweile dreijähri-
gen Tochter B._______ nicht um eine unbegleitete Minderjährige handelt,
ist gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. August 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) im Rahmen der Zumutbarkeitsprü-
fung von Art. 83 Abs. 4 AuG das Kindeswohl als gewichtiger Aspekt mit-
zuberücksichtigen. Aus den Akten sind indessen keine Anhaltpunkte er-
sichtlich, dass der Wegweisungsvollzug das Wohl des Kindes B._______
gefährden könnte. So bestehen keine Hinweise auf allfällige gesundheitli-
che Beeinträchtigungen, und als Dreijährige ist B._______ noch keines-
falls dauerhaft in der Schweiz integriert; vielmehr ist davon auszugehen,
dass einer erfolgreichen Integration des Kindes in der Mongolei nichts im
Wege stehen dürfte.
4.3.3 In Würdigung aller Umstände kann der Vollzug der Wegweisung
daher sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar
bezeichnet werden.
4.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als
unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
D-5432/2012
Seite 13
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben den Be-
schwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht bewilligte den Beschwerde-
führerinnen am 5. November 2012 die unentgeltliche Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) unter Vorbehalt ihrer dannzumaligen finanziellen
Verhältnisse und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Nachdem die Beschwerdeführerin A._______ jedoch mittlerweile seit ei-
nem Jahr einer Erwerbstätigkeit in einem Restaurant in Bern nachgeht,
kann nicht mehr von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden. Es ist da-
her auf die Zwischenverfügung vom 5. November 2012 zurückzukommen
und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5432/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es wird auf die Zwischenverfügung vom 5. November 2012 zurückge-
kommen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600 – werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: