Abtei lung IV
D-5433/2006
sch/bah
{T 0/2}
Urteil vom 29. August 2007
Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Robert Galliker
Gerichtsschreiber Christoph Basler
A._______, geboren _______, Türkei,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 13. September 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in A._______,
verliess sein Heimatland eigenen Aussagen gemäss am 8. September 2004 und
gelangte am 21. September 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Bei der Empfangsstellenbefragung, die am 23. September 2004 in
B._______ stattfand, sagte er aus, er sei in C._______ eingeschriebenes Mitglied
der DEHAP gewesen. In A._______ sei er nicht eingeschrieben, aber dennoch ak-
tiv gewesen. Bereits als Jugendlicher habe er die DEHAP unterstützt, indem er
Plakate geklebt und Flugblätter verteilt habe. Vermutlich habe ihn jemand ange-
zeigt, denn plötzlich sei er auf der Strasse von Polizeibeamten in Zivilkleidung an-
gehalten oder von zu Hause aus mitgenommen worden. Man habe ihn mehrmals
gefoltert. Bei der letzten Festnahme habe man ihm gesagt, er müsse mit den Be-
hörden zusammenarbeiten, ansonsten riskiere er, inhaftiert oder umgebracht zu
werden. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie, er selbst habe sich ab 1999
politisch engagiert. Als er 1999 am Nevroz habe teilnehmen wollen, habe man ihm
den Arm gebrochen. Einer seiner Onkel sei zu 36 Jahren Haft verurteilt worden;
dieser habe ihm empfohlen, in den Krieg zu ziehen oder nach Europa zu gehen.
(Die kantonale Behörde) führte am 27. Oktober 2004 eine Anhörung des Be-
schwerdeführers durch. Dieser machte im Wesentlichen geltend, bei ihm sei eine
Zeitschrift gefunden worden, als er die letzte Klasse der Mittelschule besucht
habe. Die Polizei habe ihn im Keller der Schule festgehalten und ihn verprügelt.
Nach einem Streit zwischen links- und rechtsgerichteten Schülern habe er das
Gymnasium freiwillig verlassen, um einem Ausschluss zuvorzukommen. Im August
2004 habe er eine Vorladung zur militärischen Musterung erhalten, da sein Auf-
schub zu Ende gegangen sei. Danach habe er ein Schreiben erhalten, wonach er
als Dienstflüchtling gelte, aber noch Zeit habe, sich zu melden. Er wisse, dass es
seine Pflicht gewesen wäre, Dienst zu leisten, habe sich aber davor gefürchtet.
Seine politische Prägung liege darin begründet, dass 1993 oder 1994 ihr Dorf nie-
dergebrannt worden sei. Die Polizei habe auf seine Familie Druck ausgeübt, um
sie als Agenten zu gewinnen. Er habe ein- oder zweimal Kontakt mit militanten
Gruppen aufgenommen, jedoch unter dem Druck seiner Familie auf einen Beitritt
verzichtet. Er sei zur DEHAP gegangen und habe an jedem Treffen teilgenommen.
Er sei zwar in C._______ eingetragen worden, die Polizei habe ihm aber nur Fra-
gen zu seinem Engagement in A._______ gestellt; wäre er auch dort registriert ge-
wesen, hätte man ihn aus dem Weg geräumt. Zum ersten Mal sei er am Nevroz
1999 festgenommen und auf einen Posten gebracht worden, wo man ihn gefoltert
habe. Da ihm der Arm gebrochen worden sei, habe er ein Ambulatorium aufge-
sucht. Er habe einen Knochenriss erlitten, den er immer noch spüre. Insgesamt sei
er mehr als zehnmal festgenommen worden. Im Jahre 2000 sei er bei einem Mee-
ting festgenommen worden, im Jahre 2001 sei er zweimal festgenommen worden.
Man habe ihn im Winter abgeholt und ihm erstmals vorgeworfen, er sei PKK-Sym-
pathisant; im Frühling habe man ihn festgenommen, als er die Zeitung "Özgür
Gündem" verkauft habe. Im Jahr 2003 sei er dreimal festgenommen worden. Im
Frühling habe er ins DEHAP-Gebäude gehen wollen, als man ihn kontrolliert und
3anschliessend auf den Posten gebracht habe, wo er geprügelt worden sei. Am 1.
September 2003 habe er Flugblätter verteilt und sei auf dem Nachhauseweg ange-
halten worden. Man habe ihn auf den Posten mitgenommen, wo er bedroht und
gefoltert worden sei. Im Dezember 2003 sei er wiederum festgenommen worden,
dabei habe man ihm vorgeschlagen, er solle als Spitzel tätig werden. Man habe
ihn vier oder fünf Stunden lang verprügelt und anschliessend zu einem "Privatge-
spräch" in ein Zimmer gebracht. Man habe ihn ausgefragt und ihm vorgeschlagen,
er solle für die türkischen Behörden arbeiten. Er habe nicht direkt Stellung zu die-
sem Angebot genommen. Letztmals sei er im Februar 2004 festgenommen wor-
den. Man habe ihn in eine Wohnung gebracht, wo man drei oder vier Stunden lang
mit ihm gesprochen habe. Man habe ihn korrekt behandelt und ihn erneut zur Zu-
sammenarbeit aufgefordert. Über die erlittenen Misshandlungen habe er nur mit
seiner Familie gesprochen. Er habe der DEHAP nichts davon erzählt, da er be-
fürchtet habe, diese werde sich für ihn einsetzen und damit die Existenz seiner Fa-
milie in Gefahr bringen. Er habe sein Heimatland verlassen, weil er um sein Leben
gefürchtet habe.
Der Beschwerdeführer reichte am 6. Dezember 2004 ein Arztzeugnis vom 11. No-
vember 2004 ein.
Das Bundesamt ersuchte das Bundesgrenzschutzamt Weil am Rhein am 22. März
2005 um einen Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers. In ihrem Ant-
wortschreiben vom 3. Mai 2005 teilten die deutschen Behörden mit, der Beschwer-
deführer sei unter der Identität B._______, geboren _______, am 15. September
2004 nach Deutschland eingereist. Er habe keinen Asylantrag gestellt und sei seit
dem 29. September 2004 unbekannten Aufenthalts.
Am 3. August 2006 führte das Bundesamt eine ergänzende Anhörung des Be-
schwerdeführers durch. Er sagte aus, er habe sich für die DEHAP engagiert und
dabei nichts Illegales getan. Seine Familie interessiere sich für Politik; mehrere
seiner Cousins seien in den Bergen und ein Onkel sei im Gefängnis. Als er noch
sehr jung gewesen sei, habe seine Familie die PKK unterstützt. Als er im Dezem-
ber 2003 letztmals festgenommen worden sei, habe man ihn in eine Wohnung ge-
bracht, wo man einlässlich mit ihm gesprochen habe. Bei der zweitletzten Festnah-
me habe man ihn auf den Posten mitgenommen. Man habe ihn in den Keller ge-
führt, er könne nicht über das sprechen, was ihm dort widerfahren sei. Auf Nach-
frage schilderte er die Vorfälle wie folgt: Man habe ihn schlecht behandelt, indem
man ihn angespuckt, ihm Stromstösse versetzt und ihn geschlagen habe; zuletzt
habe man ihn sexuell misshandelt. Die drittletzte Festnahme müsse sich im Winter
2002 zugetragen haben. Er sei damals anlässlich der Wahlen in sein Dorf gegan-
gen und habe dort als Wahlbeobachter fungiert. Man habe nicht zugelassen, dass
er die Wahlurne bis zum Auszählungsort habe begleiten können. Als er die Solda-
ten zum dritten Mal aufgefordert habe, ihm dies zu ermöglichen, sei er geschlagen
worden. Er sei einmal im Jahr 2002, zweimal 1999 und einmal im Jahr 2000 fest-
genommen und misshandelt worden. Manchmal sei er auch auf der Strasse oder
in Kaffeehäusern geschlagen worden. Im Februar 2004 sei er nach Istanbul ge-
reist, wo er sich mit einer gefälschten Identitätskarte aufgehalten habe. An einem
anderen Ort der Türkei hätte er nur unter einer anderen Identität leben können, da
er behördlich registriert worden sei. Er gehe davon aus, dass er bei einer Wieder-
einreise in sein Heimatland festgenommen würde. Von seinen Eltern habe er er-
4fahren, dass er nach seinem Weggang zweimal von Zivilbeamten gesucht worden
sei.
Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesamt eine Empfangsbestätigung der
DEHAP, die Kopie einer Bestätigung des Gymnasiums und einen Briefumschlag
ein.
B. Mit Verfügung vom 13. September 2006 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz, so-
wie den Vollzug.
C. Am 13. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen diese Verfü-
gung ein.
D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2006 gewährte der Instruktionsrichter
der ARK dem Beschwerdeführer Frist zum Nachreichen einer Beschwerdeverbes-
serung. Zudem wurde er zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- auf-
gefordert; dieser wurde am 27. Dezember 2006 eingezahlt.
E. In der Beschwerdeverbesserung vom 19. Dezember 2006 beantragte der Be-
schwerdeführer, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen.
F. Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 5. Februar 2007 die
Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsge-
richt am 8. Februar 2007 zur Kenntnis ohne Replikrecht gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
51.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten, da sowohl die Beschwerdeergänzung als auch der erhobene Kos-
tenvorschuss fristgerecht eingereicht beziehungsweise geleistet wurden.
3.
3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Ge-
such hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss
die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7
Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründe-
te Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachtei-
le gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Per-
son nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter In-
tensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf-
grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch
nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu wer-
den drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7
S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene
Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der all-
gemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Be-
weis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwän-
de und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im
6Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG;
EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa
S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass das Vorbringen des Beschwer-
deführers, wonach sein Heimatdorf zirka 1993 niedergebrannt worden sei, zum
Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei zu weit zurückgelegen habe, als dass es
als Anlasse für diese angesehen werden könne. Die von ihm geltend gemachten
Festnahmen und Misshandlungen, die sich in den Jahren 1999 bis Anfang 2004
zugetragen hätten, stünden in Zusammenhang mit den für die DEHAP in
A._______ ausgeübten Tätigkeiten. Es sei davon auszugehen, dass die lokalen Si-
cherheitskräfte auf ihn hätten Druck ausüben wollen, damit er sich entweder von
der DEHAP distanziere oder mit den Sicherheitskräften zusammenarbeite. Diesen
Übergriffen hätte er sich indessen durch Verlegung seines Wohnsitzes entziehen
können. Eigenen Angaben zufolge sei er nie angezeigt worden und es sei auch
kein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Innerhalb der DEHAP habe
er nie eine Führungsfunktion inne gehabt, sondern sei deren jugendlicher Sympa-
thisant gewesen. Gemäss Erkenntnissen des Bundesamtes befänden sich solche
Sympathisanten in jüngerer Zeit in der Regel nicht im Visier der türkischen Behör-
den. Aufgrund der Akten könne nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer
sei wegen seiner Verwandten benachteiligt worden. Somit seien keine Anhalts-
punkte dafür vorhanden, dass er landesweit asylrechtlich beachtliche Verfolgungs-
massnahmen zu befürchten hätte. Folglich könne ihm die Wohnsitznahme im
Westen der Türkei zugemutet werden. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Asylge-
währung nicht als Kompensation für vergangene Verfolgung diene. Die von ihm er-
littenen, massiven Eingriffe in die physische Integrität seien nicht asylrelevant, da
er nicht des Schutzes der Schweiz bedürfe. Es müsse indessen auf gewisse Zwei-
fel an seinen Vorbringen hingewiesen werden. Er habe die Festnahmen teilweise
unterschiedlich datiert und die von ihm angeführte sexuelle Misshandlung sei we-
nig substanziiert. Er habe angegeben, nicht darüber sprechen zu können, obwohl
für die ergänzende Bundesanhörung ein reines "Männerteam" zusammengestellt
worden sei. Es sei deshalb schwierig zu beurteilen, ob dieses Ereignis stattgefun-
den habe. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass er trotz der angeblichen
Festnahmen und Misshandlungen bis im Jahre 2004 in A._______ geblieben sei.
Die Rekrutierung des Beschwerdeführers oder eine allfällige Bestrafung wegen
Dienstversäumnisses würde keine asylbeachtliche Massnahme darstellen. Da er
keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht habe, stünden seine Identität und
namentlich der Ausreisezeitpunkt nicht fest.
4.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ab dem Jahre 1999
mehrmals von staatlichen Sicherheitskräften verhaftet und gefoltert worden. Das
Bundesamt anerkenne offenbar grundsätzlich, dass es sich bei den Nachteilen, die
er erlitten habe, um asylrelevante Verfolgungsmassnahmen handle, welche im Zu-
sammenhang mit seinen Aktivitäten für die DEHAP stünden und ihm eine Rück-
7kehr in die Heimatgegend verunmöglichten. Er sei zwischen 1999 und 2004 un-
zählige Male verhaftet, verhört und gefoltert worden. Die Häufigkeit und Intensität
der Übergriffe sowie die Tatsache, dass die Sicherheitskräfte ihn hätten als Spitzel
gewinnen wollen, lasse es als wahrscheinlich erscheinen, dass ein hohes Interes-
se an seiner Person bestehe und er auch ohne formelles Verfahren als aktives
DEHAP-Mitglied registriert und landesweit zur Fahndung ausgeschrieben sei. Ge-
fährdungserhöhend wirke der Umstand, wonach mehrere Familienmitglieder be-
hördlich bekannt seien. Seine Eltern hätten ihm bestätigt, dass zivile Fahnder nach
wie vor nach ihm fragen würden. In der Türkei bestünden verschiedene Arten von
Datenblättern, die bei einer Kontrolle zur Festnahme führen könnten. Es müsse
davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei bereits am
Flughafen verhaftet würde. Er könne nicht mit einem fairen Verfahren rechnen und
riskiere, der Folter ausgesetzt zu werden. Nach dem Gesagten verstehe sich von
selbst, dass er keine innerstaatliche Fluchtalternative habe. Es treffe zu, dass er
die Festnahmen nicht immer ganz gleich datiert habe, was angesichts deren
grosser Anzahl und des Zeitablaufs nachvollziehbar sei. Zudem habe ihn die Be-
fragung zu den ihn belastenden Ereignissen durcheinander gebracht. Den Vorwurf,
die Schilderung der sexuellen Misshandlung sei zu wenig substanziiert, empfinde
er als deplatziert. Er habe grosse Mühe, über diese demütigenden Ereignisse zu
sprechen. Daran ändere nichts, dass die Befrager Männer gewesen seien, sei er
doch auch von Männern gepeinigt worden. Dass er trotz der Verfolgungsmassnah-
men in A._______ geblieben sei, hänge vor allem mit seinem jugendlichen Alter
zusammen. Er habe die Schule abschliessen wollen und seine Eltern hätten gro-
sse Erwartungen an ihn gehabt.
5.
5.1 Das Bundesamt ist bei der Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers da-
von ausgegangen, dass diese grundsätzlich glaubhaft sind. Auch das Bundesver-
waltungsgericht kommt angesichts des Gehalts der Aussagen zu diesem Schluss,
denn der Umstand, wonach er einzelne Vorfälle nicht genau datieren konnte, ver-
mag angesichts des Zeitablaufs und der zahlreichen "Begegnungen" mit den Si-
cherheitskräften nicht zu erstaunen. Der Auffassung des Bundesamtes, wonach
die vom Beschwerdeführer angeführte sexuelle Misshandlung wenig substanziiert
sei, ist insofern beizupflichten, als er dazu keine Angaben machen wollte oder
konnte. In diesem Sinne trifft auch die Aussage des Bundesamtes zu, die Frage
der Glaubhaftigkeit der angedeuteten sexuellen Übergriffe sei schwierig zu beurtei-
len. Das Bundesamt hat die Anhörung des Beschwerdeführers durch ein "Männer-
team" durchgeführt und ist damit Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfra-
gen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sowie der Rechtsprechung der
ehemaligen ARK gefolgt (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.). Die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer auch vor einem "Männerteam" keine Aussagen zu den
Vorkommnissen auf dem Posten, die ihn in seiner sexuellen Integrität verletzt hät-
ten, machte, gibt indessen für die Frage der Beurteilung der Glaubhaftigkeit keine
Anhaltspunkte. Es kann auch angesichts der in Art. 6 AsylV 1 aufgestellten Rege-
lung und der Erwägungen der ARK im angeführten Urteil keineswegs als zwingend
erachtet werden, dass eine von sexueller Gewalt betroffene Person sich vor Per-
sonen gleichen Geschlechts freier über das ihr Widerfahrene äussern kann. Um
8den Betroffenen gerecht zu werden, bedarf es einer individuellen
Betrachtungsweise. Vorliegend hat der Beschwerdeführer auf die Aussage des
Befragers, man habe ein "Männerteam" zusammengestellt und er müsse nicht vor
Frauen aussagen, geantwortet, er könnte auch vor anderen Leuten oder vor
Frauen nicht darüber sprechen. Ob es sich bei einer solchen Antwort eines
Gesuchstellers um eine Schutzbehauptung handelt oder ob er tatsächlich nicht
über das ihm Widerfahrene sprechen kann, ist schwierig festzustellen und muss
anhand des Gesamtkontextes beurteilt werden. Vorliegend kann gemäss
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts allein aufgrund des Unvermögens des
Beschwerdeführers, über die angedeuteten Vorfälle zu sprechen, nicht
geschlossen werden, diese hätten sich nicht zugetragen, da er über die einzelnen
Begegnungen mit den türkischen Sicherheitskräften recht differenziert berichtet hat
und seine Vorbringen als glaubhaft erscheinen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
von ihm im Wesentlichen widerspruchsfrei, kohärent und von zahlreichen Real-
kennzeichen geprägt geschildert wurden und mit den Begebenheiten in der Türkei
in Übereinstimmung zu bringen sind. Die Auffassung des Bundesamtes, wonach
der Beschwerdeführer sich bei der Schilderung der Verfolgungsmassnahmen nicht
immer an die Fakten gehalten, sondern einige Punkte mit fiktiven Elementen ange-
reichert habe, kann nicht geteilt werden. Aufgrund der gesamten Aktenlage ent-
steht nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe die von ihm erlittenen Gewal-
terlebnisse übersteigert dargestellt. So gab er ohne Umschweife an, dass er diese
habe verarbeiten können und mit beiden Füssen auf dem Boden stehe; eine Aus-
sage die gegen eine bei Asylgesuchstellern oftmals festzustellende Dramatisie-
rung beziehungsweise "Ausschmückung" der eigenen Erlebnisse spricht.
5.2 In der angefochtenen Verfügung wird zwar berechtigterweise darauf hingewiesen,
dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung weder eine Identi-
tätskarte noch einen Reisepass nachreichte. Er brachte indessen einen Register-
auszug, eine Bestätigung des Muhtars, einen Kursausweis und eine auf ihn ausge-
stellte Quittung der DEHAP sowie Kopien von Zeugnissen des Gymnasiums bei,
was gewisse Rückschlüsse auf seine Identität zulässt. Angesichts der eingereich-
ten Dokumente und der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
hegt das Bundesverwaltungsgericht keine erheblichen Zweifel an der von ihm ge-
genüber den Schweizerischen Asylbehörden geltend gemachten Identität.
5.3
5.3.1 Hinsichtlich der asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen geht das Bundesamt zu
Recht davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inbrandset-
zung seines Heimatdorfes nicht Ursache seiner Ausreise aus der Türkei war und
deshalb schon aufgrund des mangelnden Kausalzusammenhangs asylrechtlich ir-
relevant ist. Er machte auch nie geltend, dass dieses Ereignis im Zusammenhang
mit seiner Ausreise stehe, erklärte aber sein politisches Engagement für die "Sa-
che der Kurden" unter anderem mit diesem ihn prägenden Ereignis in seiner Kind-
heit, was nachvollziehbar ist.
5.3.2 Die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundene Furcht, wegen seiner Aktivitä-
ten für die DEHAP und seines Persönlichkeitsprofils weiterhin Opfer von ernsthaf-
ten, seine körperliche Integrität oder seine Freiheit gefährdenden Benachteiligun-
9gen zu werden, kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl für
den Moment der Ausreise als auch für den heutigen Zeitpunkt als begründet be-
zeichnet werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass er im Falle einer Rückkehr in die
Türkei erneut Opfer von Verfolgungshandlungen würde, erscheint als erheblich,
zumal sein Untertauchen und die damit einher gehende Weigerung, Informant der
Sicherheitsbehörden zu werden, mit hoher Wahrscheinlichkeit von den türkischen
Behörden als Ausdruck einer separatistischen Grundhaltung interpretiert werden
wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.3.2. S. 201). Der Beschwerdeführer war zum
Teil massiven staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt, die erhebliche
physische und psychische Wunden hinterlassen haben, auch wenn er selbst ein-
räumte, er habe die Gewalterlebnisse recht gut verarbeiten können. Deswegen
darf von ihm eine unbelastete Einstellung gegenüber den türkischen Sicherheits-
behörden fairerweise nicht erwartet werden. Damit kann sich der Beschwerdefüh-
rer auf objektive Gründe für eine - im Vergleich zu einer bislang unbehelligten
Durchschnittsperson - ausgeprägtere (subjektive) Furcht berufen, weshalb bei ihm
die Schwelle für die Begründetheit der von ihm empfundenen Ängste entspre-
chend tiefer anzusetzen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 93, mit weiteren
Hinweisen).
5.3.3 Was die weiteren konstitutiven Elemente des Flüchtlingsbegriffs (vgl. Erw. 3.1.
hiervor) anbelangt, so präsentiert sich die Aktenlage ebenfalls eindeutig zu Guns-
ten des Beschwerdeführers. Aufgrund seiner Sachverhaltsdarstellung können ins-
besondere keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die erlittenen bezie-
hungsweise zu Recht befürchteten Behelligungen gezielt gegen seine Person ge-
richtet waren oder sein würden, um ihn wegen seiner politischen Anschauung und
ethnischen Zugehörigkeit zu benachteiligen.
5.3.4 Von einer Fluchtalternative innerhalb der Landesgrenzen der Türkei kann derzeit
ebenfalls nicht ausgegangen werden. Nach Praxis sind die Anforderungen an die
Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schutzes hoch anzusetzen. Eine wirk-
same Schutzgewährung erscheint vorliegend ausgeschlossen, da der Beschwer-
deführer bereits bei seiner Einreise wegen Refraktion festgenommen werden dürf-
te. Im Rahmen der in diesem Zusammenhang stehenden Abklärungen würden die
Behörden seiner Herkunftsprovinz informiert werden, was eine Überstellung an
dieselben zur Folge haben dürfte. Da er von eben diesen Behörden gesucht wird
und bereits massive Gewalt erfahren hat, erscheint seine Furcht vor erneuten
Übergriffen als realistisch. Aufgrund der den Sicherheitsbehörden bekannten politi-
schen Anschauungen des Beschwerdeführers, die auch den Militärbehörden be-
kannt gegeben würden, ist es nachvollziehbar, dass er zudem eine begründete
Furcht hat, im Falle einer Rekrutierung für den Militärdienst asylrechtlich relevanter
Verfolgung ausgesetzt zu sein. Er hat genügend Gründe dargelegt, die seine
Furcht vor einer real drohenden Verfolgung auch aufgrund einer objektivierten Be-
trachtungsweise als nachvollziehbar erscheinen lassen. Unter diesen Umständen
ist davon auszugehen, dass für ihn in keinem anderen Landesteil effektive Sicher-
heit vor Behelligungen wie die bereits erlebten besteht (vgl. EMARK 2005 Nr. 21
E. 11.1. S. 201 f., mit weiteren Hinweisen). Dem Beschwerdeführer kann somit kei-
ne innerstaatliche Fluchtalternative entgegengehalten werden.
5.3.5 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer entge-
gen seinen eigenen Angaben unmittelbar an gewaltsamen Aktionen beteiligt hätte.
10
Er setzte sich im Rahmen einer legalen Partei mit friedlichen Mitteln für die
Interessen der kurdischen Bevölkerung ein. Es fehlt somit an konkreten Hinweisen
auf ein Fehlverhalten, welches unter einen oder mehrere der von Art. 1 F des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) umfassten Fälle zu subsumieren wäre.
Eine tatbeständliche Grundlage, welche den Ausschluss des Beschwerdeführers
vom Flüchtlingsbegriff zur Folge hätte (vgl. EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.),
liegt demnach nicht vor.
5.3.6 Damit sind sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt
zu betrachten. Somit kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer ent-
gegen der Beurteilung durch das Bundesamt die Voraussetzungen für die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dementsprechend ist ihm mangels An-
zeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz
Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
6. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung vom 13. September
2006 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu ge-
währen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art.
63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss
ist ihm zurückzuerstatten.
7.2 Dem Beschwerdeführer wäre - als vollständig obsiegender Partei - für die ihm im
Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Da er im Beschwerdeverfahren
nicht anwaltlich vertreten war, ist nicht davon auszugehen, dass ihm Kosten er-
wachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 13. September 2006 wird aufgehoben und das BFM
wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurück-
zuerstatten.
5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Formular "Zahladresse" mit
Rückantwortcouvert)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Kopie, Ref.-Nr. N _______)
- (die kantonale Behörde)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand am: