B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5433/2014
thc/kna/
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Georgien,
vertreten durch Hansjörg Trüb, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 22. August 2014 / N (…).
D-5433/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Georgiens – ersuchte am
22. September 2004 zum ersten Mal in der Schweiz um Asyl. Das dama-
lige Bundesamt für Flüchtlinge stellte mit Verfügung vom 4. November
2004 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Seit dem 5. Januar 2005 galt der Be-
schwerdeführer als untergetaucht.
B.
B.a Am 21. Oktober 2013 ersuchte der Beschwerdeführer im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Z._______ ein zweites Mal um Asyl in der
Schweiz. Am 6. Januar 2014 wurde er summarisch zu seinen Asylgrün-
den befragt und am 14. Februar 2014 eingehend angehört. Hinsichtlich
der Begründung seiner Asylvorbringen wird auf die vorinstanzlichen Akten
verwiesen.
B.b Das BFM stellte mit Verfügung vom 14. Februar 2014 – mündliche
Eröffnung im Anschluss an die Anhörung – fest, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordne-
te die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Gemäss dem Schlussbericht vom 27. Mai 2014 der Y._______ Polizei
wurde der Beschwerdeführer am 5. April 2014 polizeilich einvernommen,
wobei er zugegeben habe, im Kanton Y._______ insgesamt sieben Ein-
bruchdiebstähle sowie einen Einbruchdiebstahlsversuch begangen zu
haben.
D.
Der Beschwerdeführer reichte – handelnd durch seinen Rechtsvertreter –
am 7. Juli 2014 ein Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich des Vollzugs
der Wegweisung beim BFM ein und beantragte, er sei aufgrund einer
akuten Verschlimmerung seines Gesundheitszustands vorläufig aufzu-
nehmen, eventualiter sei der Vollzug zu sistieren und der Kanton anzu-
weisen, die Ausschaffungshaft aufzuheben.
E.
Das BFM setzte den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorgli-
D-5433/2014
Seite 3
chen Massnahme am 10. Juli 2014 einstweilen aus. Gleichentags forder-
te es den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen ärztlichen Bericht ein-
zureichen.
F.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer einen ärzt-
lichen Bericht von B._______ vom 18. Juli 2014 sowie einen Austrittsbe-
richt des Y._______ Kantonsspitals vom 16. Juni 2014 zu den Akten.
G.
Das BFM lehnte mit Verfügung vom 22. August 2014 – eröffnet am
25. August 2014 – das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers
ab und stellte die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit seines ursprüngli-
chen Entscheides vom 14. Februar 2014 fest. Gleichzeitig auferlegte es
dem Beschwerdeführer eine Verfahrensgebühr und hielt fest, dass einer
allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wir-
kung zukomme.
H.
Der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen neu mandatierten
Rechtsvertreter – erhob am 24. September 2014 gegen die Verfügung
des BFM Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen
Wiedererwägungsentscheids, die Feststellung der Unzumutbarkeit bezie-
hungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und demzufolge
die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte
er um Aussetzung des Vollzugs, um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten sowie eines Kostenvorschusses.
I.
Die Instruktionsrichterin setzte mit Fax vom 30. September 2014 den Voll-
zug der Wegweisung einstweilen aus.
J.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest,
der Vollzug bleibe einstweilen ausgesetzt, forderte den Beschwerdeführer
auf, innert Frist einen einlässlichen fachärztlichen Bericht betreffend seine
Reisefähigkeit nachzureichen, hiess das Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D-5433/2014
Seite 4
K.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer einen
ärztlichen Bericht von C._______ vom 6. Oktober 2014 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis
Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfü-
gung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden kön-
nen, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in
der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde im vorliegenden
Verfahren im Sinne von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich gere-
gelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM
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Seite 5
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfü-
gung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren
mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können
auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen
(zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
5.
Nachdem das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behand-
lung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und
darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
das Gesuch zu Recht abgelehnt wurde. Für die Beurteilung der Frage ei-
nes allfälligen Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise der Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ist praxisgemäss der sich präsentierende
Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend.
6.
6.1 Im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches vom 7. Juli 2014 wurde
im Wesentlichen das Vorliegen einer massgeblichen Verschlechterung
des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geltend gemacht und
vor diesem Hintergrund die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz beantragt. Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend,
er leide an einer äusserst schweren (Krankheit) und habe Ende Mai 2014
aufgrund einer akuten (Krankheit) (…) erlitten. Er sei notfallmässig hospi-
talisiert und operiert worden, wobei er eine Woche auf der Intensivstation
behandelt worden sei. Im Rahmen der Untersuchungen sei auch eine
Hepatitis C festgestellt worden. Er sei nun zwingend auf eine fachmänni-
sche Kontrolle durch einen (Spezialisten) angewiesen und müsse in den
nächsten zwei Jahren eng durch Fachärzte betreut werden. Zudem sollte
er sich nicht zu weit von einem Notfallspital aufhalten, da es jederzeit
wieder zu einer Blutung kommen könne. Ohne eine enge medizinische
Begleitung und Existenz eines gut ausgerüsteten Spitals, sei er in Le-
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Seite 6
bensgefahr. Ausserdem müsse er permanenten Zugang zu hochwirksa-
men und entsprechend teuren Medikamenten haben. Dieser Zugang sei
in Georgien nicht gewährleistet. Somit sei ein Vollzug der Wegweisung in
den nächsten zwei Jahren nicht zumutbar. Er sei dringend auf lebensnot-
wendige medizinische Hilfe angewiesen, ohne die eine erhebliche Ver-
schlechterung der Gesundheitslage oder sogar der Tod eintreten könne.
6.2 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 22. August
2014 im Wesentlichen aus, die vorgebrachten neuen Tatsachen seien im
Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG nicht erheblich. Weder die in Geor-
gien herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen
die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Nach
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sei das Gesundheitssys-
tem in Georgien in den letzten Jahren einer starken Umstrukturierung un-
terworfen gewesen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-796/2009 vom 18. Januar 2012). Vor allem in den letzten zwei bis drei
Jahren habe die medizinische Versorgung in Georgien grosse Fortschritte
gemacht. Viele Kliniken seien privatisiert und der Grossteil der Einrich-
tungen gut ausgerüstet worden. Ebenso seien fast alle Krankheiten in
Georgien behandelbar. Jede Stadt habe mindestens ein Krankenhaus
und ein Zentrum für ambulante Behandlung. In den Dörfern sei jeweils ein
Family Doctor und eine Krankenschwester stationiert. Im Weiteren sei
darauf hinzuweisen, dass in Georgien alle Arten von Medikamenten des
westeuropäischen Markts zur Verfügung stünden. Darüber hinaus existie-
re seit dem Jahr 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der
Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesse.
Konkret könne die im Zusammenhang mit der (Krankheit) genannte He-
patitis C-Erkrankung oder aber auch Eingriffe (…) in Georgien behandelt
werden. Es müsse aber festgehalten werden, dass der Behandlungsbe-
darf der Hepatitis C-Erkrankung nicht feststehe. Das Risiko einer erneu-
ten (Krankheit) könne ferner nicht ausgeschlossen werden, aber sei zur-
zeit offenbar nicht akut. Es stünden aber auch hierin notwendige Behand-
lungsmöglichkeiten in Georgien bereit. Zudem wäre die Compliance, wel-
che aufgrund der sprachlichen Barrieren hier im Bericht von B._______
als fraglich angesehen werde, in Georgien gegeben. Schliesslich sei der
Zustand des Beschwerdeführers momentan stabil. In der Heimat habe er
zudem noch seine Mutter und es sei auch davon auszugehen, dass noch
weitere entfernte Verwandte oder Bekannte vorhanden seien. Im Übrigen
habe der Beschwerdeführer zugegeben, nicht weniger als sieben Ein-
bruchdiebstähle begangen zu haben, wodurch eine Prüfung nach Art. 83
Abs. 7 Bst. b AuG (SR 142.20) angebracht wäre, was ebenfalls nicht zu
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Seite 7
einem unzumutbaren Vollzug führen könnte. Obwohl der Beschwerdefüh-
rer momentan nicht verurteilt sei, könne hierin zumindest festgehalten
werden, dass aufgrund der wiederholten Deliktbegehung und des Ges-
tändnisses keine günstige Prognose im Strafverfahren gesprochen wer-
den könne. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vor-
liegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung beseitigen könnten.
Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen.
6.3 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer demgegenüber
im Wesentlichen geltend, die Verfügung des BFM stütze sich massgeblich
auf den medizinischen Bericht von B._______. Dieser habe aber nur ei-
nen Teil der auf dem BFM-Formular gestellten Fragen beantwortet und
lasse auch einen Teil der Diagnose offen. Offensichtlich seien die Unter-
suchungen ohne Übersetzung durchgeführt und wichtige Abklärungen,
wie etwa die Frage der Reisefähigkeit, seien nicht gemacht worden. Des-
halb dränge sich eine seriöse Abklärung auf. Sein Hausarzt habe vor kur-
zem mit einer Therapie begonnen. Hierzu sei Näheres herauszufinden.
Angesichts des gemäss den vorhandenen Unterlagen (…) sei anzuneh-
men, dass er nicht auf dem Luftweg reisen könne. Auch die Frage, ob in
Georgien ein genügendes medizinisches Angebot existiere, könne erst
nach Vorliegen des Berichts beantwortet werden. Ferner könne auch
schon ohne vollständigen Bericht festgehalten werden, dass nach wie vor
ein akutes Risiko einer erneuten (Krankheit) bestehe. Die fragwürdige
Compliance sei ferner nicht erwiesen. Der von der Vorinstanz zitierte Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts sei mit dem vorliegenden Verfah-
ren nicht vergleichbar, da es dabei um eine wahrscheinlich geheilte Per-
son gegangen sei. Es könne jedoch weiterhin als unwahrscheinlich ange-
nommen werden, dass er in Georgien eine genügende medizinische Be-
handlung erhalten würde, welche auch finanziert würde. Angesichts des
lebensbedrohlichen Gesundheitszustandes müssten die Straftaten in den
Hintergrund gestellt werden. Der Vollzug der Wegweisung würde ihn in
eine lebensbedrohliche Lage bringen, was sein Recht auf Leben und Un-
versehrtheit verletzen würde, weshalb der Vollzug unzulässig wäre. Aber
auch aus humanitären Überlegungen sei der Vollzug unzumutbar.
7.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM habe nicht abgeklärt,
ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Krankheitsbildes reisefähig sei,
womit der Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig abgeklärt
worden sei.
D-5433/2014
Seite 8
7.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Un-
richtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der
Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt
zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu
BENJAMIN SCHINDLER, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin
Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet
die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-
chenden (vgl. Art. 8 AsylG).
7.2 Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 forderte das BFM den Beschwerde-
führer ausdrücklich auf, innert Frist einen ärztlichen Bericht zu den Akten
zu reichen, welcher am 26. Juli 2014 fristgerecht eingereicht wurde. Die-
ser ärztliche Bericht befasste sich eingehend mit der gesundheitlichen Si-
tuation des Beschwerdeführers, wobei nicht auf allfällige Anzeichen für
eine Reiseunfähigkeit hingewiesen wurde. So wurde denn auch im Be-
gleitschreiben des Beschwerdeführers zum ärztlichen Bericht insbeson-
dere auf die fehlenden Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat ver-
wiesen. Das BFM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den vor-
gebrachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ein-
gehend auseinandergesetzt. Jedoch war es aufgrund der mangelnden
Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit und der Mitwirkungspflicht des Be-
schwerdeführers nicht gehalten, weitere Abklärungen im Hinblick auf
hypothetisch denkbare Gefährdungsszenarien zu tätigen. Es besteht mit-
hin kein Grund, die angefochtene Verfügung infolge unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundes-
amt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG,
Art. 83 Abs. 1 AuG).
D-5433/2014
Seite 9
8.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Auslän-
der weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen
Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder
Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
8.3 Die erwähnten drei Bedingungen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Un-
möglichkeit sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist
der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG),
wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes we-
gen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von
Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinwei-
sen).
8.4 Anzumerken bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Weg-
weisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, Wegweisungshin-
dernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2;
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.5
8.5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
8.5.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
D-5433/2014
Seite 10
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
8.6
8.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
8.6.2 Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine not-
wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Da-
bei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch
nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweize-
rischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist
(vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
9.
9.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Vollzug
der Wegweisung sei aufgrund seines Gesundheitszustandes als unzuläs-
sig oder unmöglich zu qualifizieren.
9.1.1 Aus dem Austrittsbericht des Y._______ Kantonsspitals vom
16. Juni 2014 geht insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer am
28. Mai 2014 aufgrund (Krankheit) notfallmässig ins Spital eingeliefert
und notoperiert worden sei, woraufhin er vier Tage auf der Intensivstation
behandelt worden sei. In der weiteren Diagnostik der vermuteten (krank-
heit) sei eine Hepatitis C-Infektion, möglicherweise aufgrund Drogenkon-
sums nachgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe sich zudem
D-5433/2014
Seite 11
unruhig gezeigt, was wohl auf den aktuellen Kokainentzug zurückzufüh-
ren sei.
9.1.2 Aus dem ärztlichen Bericht von B._______ vom 18. Juli 2018 geht
im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer vorwiegend an einer
chronischen Leberentzündung (Hepatitis C) und damit einhergehenden
Komplikationen, wie unter anderem (Krankheit), leide. (…) Bezüglich der
Hepatitis C müsse gesagt werden, dass auch Schweizer Staatsbürger mit
dieser Erkrankung nicht zwingend behandelt werden könnten. Diesbezüg-
lich sei vor allem das Stadium der Erkrankung sowie die Compliance des
Betroffenen, welche im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der feh-
lenden Sprachkenntnisse zumindest als fragwürdig anzusehen sei, ent-
scheidend. Es sei nicht möglich, dass der Beschwerdeführer stets über
den Verlauf und die potentiell auftretenden Probleme informiert sei. Der
Beschwerdeführer sei momentan absolut kreislaufstabil. Er erhalte die
übliche Medikation. Zukünftig bestehe sicherlich das Risiko (…), dessen
Ausgang niemand voraussagen könne.
9.1.3 Im aktuellsten medizinischen Bericht von C._______ vom
6. Oktober 2014 ist zu entnehmen, dass durch die eingetretene (Schädi-
gung) eine weitere Zunahme der Bauchhöhlenflüssigkeit und (Krankheit)
drohten. Es sei eine absolute Alkoholkarenz und eiweissreiche Ernährung
angezeigt. Der Beschwerdeführer handle impulsiv und habe Depressio-
nen, was auf den Kokainentzug zurückzuführen sei. Längerfristig sollte
auch die Hepatitis C behandelt werden, um eine Zunahme des Leberum-
baus und das Risiko eines Leberkrebses zu reduzieren. Voraussetzung
für deine Therapie wäre eine hohe Compliance der Medikamentenein-
nahme mit absoluter Drogen- und Alkoholabstinenz.
9.2
9.2.1 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts war das
Gesundheitswesen in Georgien in den letzten Jahren einer starken Um-
strukturierung unterworfen, wobei die medizinische Versorgung grosse
Fortschritte gemacht hat. Viele Kliniken wurden privatisiert und der Gross-
teil der Einrichtungen ist mittlerweile gut ausgerüstet. Ebenso sind fast al-
le Krankheiten in Georgien behandelbar. Jede Stadt hat mindestens ein
Krankenhaus und ein Zentrum für ambulante Behandlungen. In den Dör-
fern ist jeweils ein Family Doctor und eine Krankenschwester stationiert.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass in Georgien alle Arten von Me-
dikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder
Generika zur Verfügung stehen. Darüber hinaus existiert in Georgien seit
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Seite 12
dem Jahre 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armuts-
grenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst.
9.2.2 Auch Hepatitis C und die meisten Folgeerkrankungen können in
Georgien grundsätzlich behandelt werden. Jedoch hat nur eine Minder-
heit aller Hepatitis C-Patienten auch tatsächlich Zugang zu einer solchen
Behandlung, da die Kosten von mehr als 6000 Euro – wobei das Durch-
schnittseinkommen in Georgien kaum mehr als 300 Euro beträgt – nicht
von der kostenlosen Krankenversicherung übernommen werden und da-
her von den Patienten bezahlt werden muss. Nur gerade 10 - 15% kön-
nen sich denn auch die Behandlung leisten, die Restlichen müssen auf
Kredite oder Unterstützungsbeiträge von Freunden oder Familie zurück-
greifen respektive die Behandlung aus Kostengründen frühzeitig abbre-
chen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-6462/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4 ff., INSTITUTE FOR WAR AND PEACE
REPORTING (IWPR), Hepatitis Unchecked in Georgia, 9. Februar 2013,
[zuletzt konsultiert
am 21. Oktober 2014], D-A-CH – ANALYSE DER STAATENDOKUMENTATION,
Georgien: Medizinische Versorgung – Behandlungsmöglichkeiten, Juni
2011).
9.3
9.3.1 In Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist darauf
hinzuweisen, dass gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) sich zwar aus Art. 3 EMRK grund-
sätzlich kein Anspruch darauf ergibt, in einem Konventionsstaat zu ver-
bleiben, um weiterhin in den Genuss medizinischer Leistungen dieses
Staats zu kommen. Ausnahmsweise kann der Vollzug der Weg- oder Aus-
weisung einer ausländischen Person aber mit Blick auf deren gesundheit-
liche Situation und damit unabhängig von einer dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat unmittelbar oder nur mittelbar zurechenbaren Einwirkung ei-
nen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Allerdings ist auf die hohe
Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu verwei-
sen, die insbesondere in jenen Fällen gilt, in denen der betreffende Kon-
ventionsstaat nicht unmittelbar für die Zufügung von Leid verantwortlich
ist. Entsprechend verlangt der Gerichtshof, dass im Einzelfall aufgrund
einer sorgfältigen Prüfung aller relevanten Umstände konkret – das heisst
im Sinne eines „real risk“ – erkennbar ist, dass eine Ausschaffung mit den
Massstäben von Art. 3 EMRK nicht vereinbar wäre, und verneint daher
eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wenn das Risiko einer wesentlichen
Verschlechterung der Gesundheit der betroffenen Person im Falle einer
D-5433/2014
Seite 13
Rückschaffung rein spekulativer Natur ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1
mit weiteren Hinweisen).
9.3.2 Vorliegend sind die beschriebenen Krankheitsbilder des Beschwer-
deführers nicht als derart akut zu beschreiben, um im Falle einer Weg-
weisung nach Georgien ein "real risk" und somit eine Verletzung von
Art. 3 EMRK darstellen zu können. So ist der Beschwerdeführer gemäss
den ärztlichen Berichten als stabil zu bezeichnen. Er ist zwar in stetiger
ärztlicher Behandlung, diese muss aber nicht stationär durchgeführt wer-
den. Aus dem Gesagten ergibt sich ferner, dass Georgien über ein Ge-
sundheitssystem sowie ein Sozialsystem verfügt, weshalb grundsätzlich
die Möglichkeit besteht, sich behandeln zu lassen. Insbesondere wurde
entgegen der ausdrücklichen Aufforderung des Bundesverwaltungsge-
richts im aktuellsten Arztbericht keine Beurteilung der Reisefähigkeit vor-
genommen, weshalb kein Anlass besteht, an der Reisefähigkeit des Be-
schwerdeführers zu zweifeln. Eine sofortige und lebensbedrohliche Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustandes aufgrund der Wegweisung,
welche die hohe Schwelle zu Art. 3 EMRK erreichen würde, ist daher
nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu be-
zeichnen.
9.4
Auf eine abschliessende Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zur Ausschluss-
klausel gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG verzichtet werden.
Dennoch ist an dieser Stelle anzumerken, dass die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs andernfalls genauer abgeklärt werden müsste, da
die fortgeschrittene Krankheit des Beschwerdeführers im Zusammenhang
mit den einhergehenden Komplikationen der Hepatitis C sowie der diag-
nostizierten Depression und der Drogenabhängigkeit gemäss den ärztli-
chen Berichten eine umfassende und komplette Behandlung benötigt und
somit insbesondere das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Ge-
orgien sowie dessen finanzielle Möglichkeiten näher beleuchtet werden
müsste. Ein Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-796/2009 vom 18. Januar 2012 ist denn wie der Beschwerdeführer
richtigerweise geltend macht, für die Beurteilung der Behandlungsmög-
lichkeit der Hepatitis C nicht möglich, da in jedem Fall aufgrund des feh-
lenden Nachreichens eines aktuellen Arztberichtes im Sinne der Mitwir-
kungspflicht von der Heilung der Hepatitis C ausgegangen wurde, was in
casu offensichtlich nicht der Fall ist. Somit wäre fraglich, ob der Be-
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schwerdeführer tatsächlich in Georgien adäquat behandelt werden könn-
te. Der Beschwerdeführer ist an dieser Stelle auf die Möglichkeit eines
Gesuchs um medizinische Rückkehrhilfe hinzuweisen.
10.
10.1 Eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 (Unmöglichkeit des
Vollzugs) und 4 (Unzulässigkeit des Vollzugs) wird nicht verfügt, wenn die
weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
im In- oder Ausland verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Mass-
nahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde (Art. 83
Abs. 7 Bst. a AuG), wenn die betreffende Person erheblich oder wieder-
holt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die
äussere Sicherheit gefährdet (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG) oder wenn die
ausländische Person die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Aus-
weisung durch ihr Verhalten verursacht hat (Art. 83 Abs.7 Bst. c AuG).
10.2 Vorliegend ist Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG in Betracht zu ziehen. Nach
Art. 80 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem bei
einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften (Bst. a) und bei mutwilli-
ger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ver-
pflichtungen (Bst. b) vor. Gemäss Bundesgericht können auch Schulden
im Umfang von nahezu oder mehr als Fr. 100'000.-- einen Verstoss ge-
gen die öffentliche Ordnung darstellen (SILVIA HUNZIKER in: Martina Caro-
ni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr, Handkommentar zum Bundes-
gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 62 N. 36 mit entspre-
chenden Hinweisen). Nach Art. 80 Abs. 2 VZAE liegt eine Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, wenn konkrete Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der
Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung führt. Gemäss der einschlägigen Lite-
ratur zu Art. 62 Bst. b und c AuG, die aufgrund des identischen Wortlautes
auch für Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG gilt, muss das Verhalten der be-
troffenen Person von Mutwilligkeit, das heisst von Absicht, Böswilligkeit
oder zumindest von Leichtfertigkeit getragen sein, um als erheblich zu
gelten (HUNZIKER, a.a.O). Im Gegensatz zu 83 Abs. 7 Bst. a AuG setzt
dessen Bst. b nicht zwingend eine strafrechtliche Verurteilung voraus.
Wiederholte, aber relativ geringfügige Ordnungsverstösse genügen aber
noch nicht für die Erfüllung des Tatbestandes des wiederholten Verstos-
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ses/der wiederholten Gefährdung, vielmehr müssen die begangenen Ver-
stösse in ihrer Gesamtheit eine erhebliche Missachtung der Rechtsord-
nung rechtfertigen. Denn es wäre stossend, wenn der Tatbestand von
Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG, subsidiär zu Bst. a angewendet, als erfüllt be-
trachtet würde, obwohl die begangenen Rechtsverstösse in ihrer Gesamt-
heit geringfügiger erschienen als Delikte, die mit einer "längerfristigen
Freiheitsstrafe" bestraft werden (SPESCHA, a.a.O. N 7 zu Art. 62 Bst. c
AuG).
10.3 Aus dem Schlussbericht der polizeilichen Ermittlungen der
Y._______ Polizei vom 27. Mai 2014 geht hervor, dass die Polizei auf-
grund von Einbruchsdiebstähle (Diebstahl gemäss Art. 139 StGB; Sach-
beschädigung gemäss Art. 144 StGB und Hausfriedensbruch gemäss Art.
186 StGB) und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer durchführte. Der Beschwerde-
führer sei gemäss diesem Bericht am 5. April 2014 polizeilich einver-
nommen worden und habe zugegeben, dass er zwischen Februar und
April 2014 mehrere Einbruchdiebstähle begangen habe. Bei der an-
schliessenden Tatortbegehung habe er mehrere Häuser bezeichnen kön-
nen, in welche er eingebrochen sei. Er habe diese Einbrüche jeweils al-
leine begangen und habe das Deliktsgut anschliessend gegen Heroin und
Kokain eingetauscht. Insgesamt habe der Beschwerdeführer bei der Ein-
vernahme und der Tatortbegehung sieben Einbruchdiebstähle und einen
Einbruchdiebstahlsversuch gestanden. Der anlässlich der Ermittlungen
eruierte Deliktsbetrag belaufe sich auf 38'958.86 Franken zuzüglich eines
Sachschadens von 6309.20 Franken. Ein Urteil ist in dieser Sache ge-
mäss den Akten und den Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts
noch nicht ergangen.
10.4 Aufgrund des Geständnisses des Beschwerdeführers ist davon aus-
zugehen, dass dieser innerhalb weniger Monate mehrmalig gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung verstiess. Aufgrund seines Geständnis-
ses, – welches soweit dies den Akten zu entnehmen ist, frei und ohne
Willensmängel erfolgte – bestehen vorliegend keinerlei Zweifel, dass die-
se Delikte dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden können. Durch
die Einbrüche griff er wiederholt in geschützte Rechtsgüter Einzelner,
nämlich deren Eigentum sowie deren Freiheit ein, womit er mutwillig ge-
setzliche Vorschriften missachtete. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung
des Verhaltens des Beschwerdeführers im Zeitraum seines Aufenthalts in
der Schweiz, insbesondere im Hinblick auf die Anzahl Delikte sowie sei-
ner zusätzlichen Drogenabhängigkeit, ist schliesslich im Sinne einer Pro-
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gnose nicht davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer zukünf-
tig möglich sein wäre, sich an die geltende Ordnung zu halten. Auch
wenn ein einzelner Einbruch gegebenenfalls in einer Einzelfallbetrach-
tung noch nicht ohne weiteres als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung betrachtet werden könnte, erreichen sieben Einbruchsdieb-
stähle über mehrere Monate hinweg das Niveau einer erheblichen Miss-
achtung der Rechtsordnung, womit die Tatbestandsvoraussetzungen des
wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erfüllt sind.
10.5
10.5.1 Nachdem festgestellt wurde, dass Ausschlussgründe im Sinne von
Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind, muss im Weiteren geprüft werden, ob
die Anwendung der Ausschlussklausel unter Berücksichtigung der ge-
samten Umstände verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1
AuG). Praxisgemäss ist zu überprüfen, ob das öffentliche Interesse am
Vollzug der Wegweisung die persönlichen Interessen des Beschwerde-
führers am Verbleib in der Schweiz zu überwiegen vermag. Zu berück-
sichtigen sind insbesondere die Art der verletzten Rechtsgüter und die
Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz
sowie die mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls verbundenen per-
sönlichen und familiären Nachteile (vgl. BVGE 2007/32 E. 3; EMARK
2006 Nr. 23 E. 8.3; 2006 Nr. 11 E. 7 und 2004 Nr. 39 E. 5.3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-3305/2011 vom 1. Oktober 2013 E. 9.3.1
mit je weiteren Verweisen).
10.5.2 Angesichts der gestandenen sieben Einbruchsdiebstähle innerhalb
weniger Monate mit einer totalen Deliktsumme von rund 39'000 Franken,
welche dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz von gut ei-
nem Jahr entgegenstehen, wobei zu bemerken ist, dass der Beschwerde-
führer gemäss den Akten weder über Kinder noch sonstige enge Bezie-
hungen in der Schweiz verfügt, ist im vorliegenden Einzelfall klar von ei-
nem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Be-
schwerdeführers auszugehen, weshalb die Anwendung der Ausschluss-
klausel gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG als verhältnismässig zu bezeichnen
ist.
11.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
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richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde
ist deshalb abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit
der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 gutgeheissen wurde,
werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: