B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5433/2016
Ur t e i l vom 1 9 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 31. August 2016 / N_______.
D-5433/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger aus Eritrea – verliess ge-
mäss eigenen Angaben sein Heimatland im April 2014 und gelangte am
1. Juni 2016 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 15. Juni
2016 wurde dort die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei von Eritrea in den
C._______ und weiter nach D._______ gereist, wo er während eines Jah-
res gearbeitet habe und insgesamt während zweier Jahre geblieben sei.
Im (...) habe er auf der Farm, wo er gearbeitet habe, im Rahmen eines
Anlasses seine Frau beziehungsweise Verlobte E._______, welche in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, kennengelernt und diese in
der Folge religiös geheiratet. Nachdem E._______ in die Schweiz zurück-
gekehrt sei, habe er im (...) D._______ mit dem Boot in Richtung Italien
verlassen. Unterwegs hätten sie Schiffbruch erlitten und seien von einem
Schiff des Roten Kreuzes aufgenommen worden. In der Folge habe er Ita-
lien erreicht und sei in F._______ registriert ([...]) und in einem Aufnahme-
zentrum untergebracht worden. Danach sei er nach G._______ gegangen,
wo er etwa 20 bis 25 Tage geblieben und schliesslich mit dem Zug in die
Schweiz gelangt sei. Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdoku-
mente oder Beweismittel zu den Akten.
Am Ende der Befragung wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälli-
gen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszu-
ständigkeit Italiens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Über-
stellung nach Italien gewährt. Dabei machte er geltend, er habe nichts in
Italien, jedoch halte sich in der Schweiz seine Frau auf, mit welcher er eine
Familie gründen wolle. Er habe es abgelehnt, in Italien einen Asylantrag zu
stellen. Er habe zwar seine Fingerabdrücke gegeben, man habe ihm aber
gesagt, dass dies nur aus erkennungsdienstlichen Gründen geschehe.
B.
Am 27. Juni 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Auf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.
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Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
C.
Mit Schreiben vom 5. August 2016 ersuchte der Zivilstandskreis
H._______ zwecks Kontrolle von Personalien und Identität des Beschwer-
deführers um Auskunft über den Stand des Asylverfahrens, um Zustellung
von Identitätsdokumenten im Original, um Zustellung von Auszügen aus
dem Befragungsprotokoll, die Hinweise auf die Identität der betroffenen
Person enthalten würden, und um Mitteilung allfälliger Zweifel bezüglich
der Identität, der Ehefähigkeit und allenfalls bestehender Kindesverhält-
nisse. Mit Antwortschreiben vom 15. August 2016 erteilte das SEM die ge-
wünschte Auskunft zum Stand des Asylverfahrens und zum Vorhandensein
von Identitätsdokumenten und legte die erste Seite des Befragungsproto-
kolls mit den Personendaten bei.
D.
Mit Verfügung vom 31. August 2016 – eröffnet am 5. September 2016 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an
und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen. Es hielt fest, dass dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt würden und einer allfäl-
ligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich der
Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Be-
schwerdeführer am (...) illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten ein-
gereist sei. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten
Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen. Somit
sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über
die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, sein Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren durchzuführen, am 28. August 2016 an Italien übergegangen. Im Rah-
men des rechtlichen Gehörs habe er angeführt, in Italien lediglich die Fin-
gerabdrücke abgegeben zu haben. Man habe ihm gesagt, dass dies nur
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aus erkennungsdienstlichen Gründen notwendig sei. Er habe es abge-
lehnt, in Italien einen Asylantrag zu stellen. Hierzu sei festzuhalten, dass
Italien gemäss der Dublin-III-VO aufgrund seiner illegalen Einreise für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Die
Tatsache, dass er in Italien bisher kein Asylgesuch eingereicht habe, ver-
möge daran nichts zu ändern. Die Abnahme der Fingerabdrücke von Per-
sonen, die illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisen wür-
den, stütze sich auf die Eurodac-Verordnung, womit das Vorgehen der ita-
lienischen Behörden auf eine rechtliche Grundlage abgestützt sei. Er habe
nach seiner Rückführung nach Italien dort die Möglichkeit, ein Asylgesuch
einzureichen. Es obliege sodann den italienischen Behörden, das Asylge-
such zu prüfen und anschliessend seinen Aufenthaltsstatus zu regeln oder
gegebenenfalls die Wegweisung in sein Heimatland anzuordnen. Während
eines hängigen Asylverfahrens werde er nicht als illegal anwesende Per-
son gelten. Seine Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit Italiens zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen.
Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sei zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gebe, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Asylsuchende in Italien Schwachstellen aufweisen wür-
den, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit
sich bringen würden. Hierzu sei festzuhalten, dass Italien die Richtlinien
2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie)
und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe. Italien sei sowohl
Signatarstaat des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es würden keine
konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine
völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungs-
verfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon auszuge-
hen, dass er bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen
ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung
seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in
seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem würden
in Italien keine systemischen Mängel im Aufnahme- und Asylsystem vorlie-
gen. Ferner würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-
VO vorliegen, die die Schweiz zu einer Prüfung seines Asylgesuchs ver-
pflichten würden. Auch lägen keine Gründe vor, die Souveränitätsklausel
gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Am 15. Juni 2016 habe
ihm das SEM das rechtliche Gehör gewährt. Dabei habe er angeführt, dass
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er hier in der Schweiz eine Frau (E._______) habe und eine Familie grün-
den möchte. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO würden unter den Begriff
„Familienangehörige“ unter anderem Ehegatten und nicht verheiratete
Partner fallen, welche eine dauerhafte Beziehung führen würden, sofern
die Beziehung im Heimatland bereits bestanden habe. Sofern er sich auf
den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufe, gelte dieser,
wenn ein Familienmitglied (Ehe- oder Konkubinatspartner und minderjäh-
rige Kinder gemäss Art. 1 Bst e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) in der Schweiz über ein ge-
festigtes Aufenthaltsrecht verfüge und es sich dabei um eine tatsächliche,
gelebte und gefestigte Beziehung handle. Zur Bestimmung einer tatsäch-
lich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK seien gemäss Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterschiedliche Faktoren zu
berücksichtigen, so beispielsweise das gemeinsame Wohnen, die finanzi-
elle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität
sowie die Dauer der Beziehung. Der Beschwerdeführer mache geltend,
seine Frau im (...) auf einer Farm in D._______ kennengelernt zu haben.
Er habe dort gearbeitet und seine Frau habe als Gast einen Anlass auf
dieser Farm besucht. Am (...) seien er und E._______ durch einen Imam
in einer Moschee in I._______ getraut worden. Er habe die Ehe nicht offi-
ziell registrieren lassen können, da er damals illegal nach D._______ ein-
gereist sei und seine Frau als Flüchtling in der Schweiz lebe. Deshalb habe
der Imam sie auch nicht offiziell verheiraten und ihnen keinen Eheschein
ausstellen dürfen. Er habe mit seiner Frau während eines Monats in
I._______ unter einem gemeinsamen Dach gelebt. Danach sei seine Frau
weggereist. Seit er sich in der Schweiz aufhalte, lebe er die Ehe mit seiner
Frau. Sie seien eine Familie und er verbringe die Wochenenden bei ihr.
Seine Frau habe zudem versucht, die Ehe in der Schweiz eintragen zu
lassen, aber dies sei nicht einfach gewesen und habe zu diversen Kompli-
kationen geführt. Das SEM hielt in diesem Zusammenhang fest, der Be-
schwerdeführer und seine Frau hätten sich erst im August 2015 kennenge-
lernt und in D._______ lediglich einen Monat zusammen gewohnt. Auch
wenn er E._______ seit seiner Einreise in die Schweiz an den Wochenen-
den regelmässig sehe, könne vorliegend nicht von einer tatsächlichen,
dauerhaften und gelebten Beziehung ausgegangen werden, weshalb die
Voraussetzungen für eine Berufung auf Art. 8 EMRK nicht erfüllt seien. An-
gesichts dieser Sachlage stelle die Wegweisung keinen unzulässigen Ein-
griff in die Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK dar. Es sei ihm zuzumuten,
den Kontakt zu E._______ in Zukunft mit Besuchen von Italien aus aufrecht
zu erhalten. Auch das von seiner Frau beim zuständigen Zivilstandskreis
gemeldete Verfahren zur Ehevorbereitung ändere an diesen Tatsachen
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nichts, zumal der Ausgang dieses Verfahrens im Ausland abgewartet wer-
den könne. Die von ihm geltend gemachte Beziehung mit E._______ sei
nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten, wes-
halb die Zuständigkeit Italiens somit bestehen bleibe. Folglich bestehe
keine Pflicht, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
anzuwenden. Das SEM könne schliesslich gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
aus humanitären Gründen die Souveränitätsklausel anwenden. Dabei
handle es sich um eine Kann-Bestimmung, weshalb das SEM bei der An-
wendung dieser Klausel über einen Ermessensspielraum verfüge. Im Rah-
men des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer angeführt, in Ita-
lien nichts zu haben. Italien habe die Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-
richtlinie) umgesetzt, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme
und Betreuung von Asylsuchenden enthalte. Nach der Einreichung eines
Asylgesuchs habe er die Möglichkeit, sich an die zuständigen Behörden zu
wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhal-
ten, oder falls er Hilfe bei der Arbeitssuche in Anspruch nehmen möchte.
Zudem könne er zusätzlich bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen
karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Schliesslich lägen keine be-
gründeten Anhaltspunkte vor, dass er nach einer Rückkehr nach Italien in
eine existenzielle Notlage geraten könnte. In Würdigung der Aktenlage und
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände würden keine
Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der
Schweiz rechtfertigten. Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich tech-
nisch möglich und praktisch durchführbar.
E.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 8. Sep-
tember 2016 beantragte der Beschwerdeführer, es sei der negative Ent-
scheid des SEM vom 31. August 2016 aufzuheben. Es sei anzuerkennen,
dass er und seine Verlobte E._______ eine Familie seien, er deshalb nicht
nach Italien zurückkehren könne und die Schweiz sein Asylgesuch zu prü-
fen habe. In formeller Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG zu gewähren.
Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen da-
mit, er werde versuchen, die für die offizielle Heirat nötigen Dokumente so
schnell wie möglich erhältlich zu machen. Sodann habe seine Verlobte der-
zeit gesundheitliche Probleme und sei schwanger, weshalb sie idealer-
weise ihn benötige, um ihr beizustehen.
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Seite 7
Auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Beweismittel (Auflistung
Beweismittel) wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 12. September 2016 (N_______) und
13. September 2016 (N_______; Akten E._______) beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
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Seite 8
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche of-
fensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
2.
2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art.
8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in ei-
nem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO). Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take
charge) sind die in Kapitel III genannten Kriterien in der dort aufgeführten
Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Dabei ist von der Situation in demjeni-
gen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen An-
trag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien
2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.:
take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständig-
keitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
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Seite 9
2.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat
kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art . 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
3.
3.1 Am 27. Juni 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert
der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO).
3.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wurde vom Beschwerdeführer
in seiner Rechtsmitteleingabe in dem Sinne bestritten, dass er auf seine in
der Schweiz lebende Verlobte respektive religiös angetraute Frau hinwies,
mit welcher er eine Familie gründen wolle. Die Vorinstanz berücksichtigte
die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Partnerin E._______
(ausschliesslich) bei der Prüfung der Anwendbarkeit der Souveränitäts-
klausel. In diesem Zusammenhang führte sie an, es handle sich bei der
geltend gemachten Beziehung nicht um eine dauernde, eheähnliche Ge-
meinschaft, weshalb die Voraussetzungen für eine Berufung auf Art. 8
EMRK nicht erfüllt seien. Der Kontakt zu E._______ sei auch von Italien
aus möglich und der Ausgang des beim Zivilstandskreis H._______ gemel-
deten Verfahrens zur Ehevorbereitung könne im Ausland abgewartet wer-
den. Die Zuständigkeit Italiens bleibe daher bestehen und es bestehe mit-
hin keine Pflicht, die Souveränitätsklausel anzuwenden.
3.3 Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der
grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers ausgegangen ist.
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Seite 10
3.3.1 Das vorliegend zu behandelnde Gesuch vom 1. Juni 2016 ist das
erste Asylgesuch des Beschwerdeführers in einem der Dublin-Mitglied-
staaten. Es handelt sich somit um eine take charge-Konstellation. Dem-
nach sind die Kriterien gemäss Kapitel III in der dortigen Rangfolge anzu-
wenden.
3.3.2 Nach Art. 9 Dublin-III-VO ist für die Prüfung des Antrags auf interna-
tionalen Schutz derjenige Staat zuständig, in dem ein Familienangehöriger
– ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden
hat – in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes auf-
enthaltsberechtigt ist, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch
schriftlich kundtun.
3.3.3 Im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO)
lebte die Verlobte respektive religiös Angetraute des Beschwerdeführers
als vorläufig aufgenommener Flüchtling bereits in der Schweiz. Der Be-
schwerdeführer führte diesbezüglich aus, sie hätten ihre in D._______ ge-
schlossene Ehe nicht offiziell registrieren lassen können, da er dort keinen
legalen Status gehabt habe und seine Frau – die damals nur besuchsweise
in D._______ geweilt habe – als Flüchtling in der Schweiz lebe. Entschei-
dend für die Anwendbarkeit von Art. 9 Dublin-III-VO im vorliegenden Fall
ist die Frage, ob die Partnerin des Beschwerdeführers als Familienange-
hörige im Sinne der Dublin-III-VO gilt. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO
gilt als Familienangehöriger unter anderem der Ehegatte des Antragstellers
oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Bezie-
hung führt. Das SEM hat im angefochtenen Entscheid eine entsprechende
Prüfung zu Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO vorgenommen und dabei mit Blick
auf die „dauerhafte Beziehung“ die diesbezüglich relevante Rechtspre-
chung zu Art. 8 EMRK herangezogen und zu Recht erwogen, dass diese
im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung nicht bestand und auch aktuell (noch)
nicht von einer dauerhaften Verbindung ausgegangen werden kann, ob-
gleich aufgrund der Akten glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer
regelmässig Zeit mit E._______ verbringt und mit dieser zusammenleben
möchte (vgl. auch ausführlich E. 4.6 unten). Nach dem Gesagten kann
E._______ nicht als Familienangehörige des Beschwerdeführers einge-
stuft werden. Unter diesen Umständen können Ausführungen zur Qualität
der Aufenthaltsberechtigung von E._______ in der Schweiz unterbleiben.
Sodann haben weder der Beschwerdeführer noch E._______ einen
Wunsch nach einer Prüfung des Antrags gemäss Art. 9 Dublin-III-VO
schriftlich geäussert oder auf Beschwerdeebene eine falsche Anwendung
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Seite 11
dieser Bestimmung gerügt. Bei dieser Sachlage ist die Anwendbarkeit von
Art. 9 Dublin-III-VO zu verneinen.
4.
4.1 Sodann ist im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es
wesentliche Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer würde im
Falle einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie
kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemi-
sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechte-
charta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitäts-
klausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE
2010/45), sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung ei-
ner direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen
Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 –, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Falls die
Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden
und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklä-
ren (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
4.2 Vorab ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich
Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen
halten würde.
4.3 Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Per-
sonen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der SFH, Italien:
Aufnahmebedingungen – Aktuelle Situation von Asylsuchenden und
Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober
2013; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Perso-
nen mit Schutzstatus – Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. Au-
gust 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee
Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seek-
ers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
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Seite 12
richts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestim-
mungen der Verfahrensrichtlinie sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen
würde.
4.4 Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel in Bezug auf
Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die all-
gemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsu-
chenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Ent-
scheidung Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien
vom 2. April 2013, 27725/10, § 78). Aus weiteren Urteilen des EGMR (vgl.
EGMR: Entscheidung A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13;
Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12) ergibt sich
keine wesentlich andere Einschätzung.
4.5 Nach der Ankunft des Beschwerdeführers in Italien (J._______) konnte
er nach seiner Registrierung in einem Aufnahmezentrum logieren, von wo
er selbstständig und aus freiem Willen nach G._______ reiste und sich dort
während mehrerer Wochen aufhielt (vgl. act. A4/16 S. 10). Zudem brachte
er anlässlich des ihm bei der BzP gewährten rechtlichen Gehörs zu mögli-
chen Gründen, die gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen könnten, in
keiner Weise Schwierigkeiten betreffend Unterkunft oder Zugang zu medi-
zinischen Einrichtungen und Leistungen oder die Befürchtung, in Italien ei-
ner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt gewe-
sen zu sein respektive zu werden, vor, sondern wies lediglich darauf hin,
dass sein Ziel gewesen sei, zu seiner in der Schweiz lebenden Frau zu
gelangen (vgl. act. A4/16 S. 10). Insgesamt sind daher keine konkreten und
substanziierten persönlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in
Italien zu ersehen.
4.6 Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass sich seine religiös
angetraute Ehefrau in der Schweiz als Flüchtling aufhalte und schwanger
sei sowie gesundheitliche Probleme habe, weshalb er sie unterstützen
müsse, und sich damit sinngemäss auf Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO respek-
tive auf Art. 8 Abs. 1 EMRK beruft, ist zunächst auf die vorangehenden
Erwägungen 3.3.1 bis 3.3.3 zu verweisen. Überdies ist Folgendes festzu-
halten: Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich
nur dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK
berufen, wenn die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt
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ist. Weiter muss das hier weilende Familienmitglied selber über ein gefes-
tigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (schweizerische Staats-
angehörigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren
Verlängerung ein Anspruch besteht; vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I
143, je m.w.H.). Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich in erster Linie
Mitglieder der Kernfamilie berufen, mithin die Eltern und ihre minderjähri-
gen Kinder. Die vorläufige Aufnahme einer Person hat zum Vornherein nur
provisorischen Charakter. Sie begründet als solche kein gefestigtes Anwe-
senheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (vgl. BGE 126
II 335 E. 2. b/bb S. 341). Von der Anwendung von Art. 8 EMRK werden
neben der eigentlichen Kernfamilie auch weitere familiäre Verhältnisse er-
fasst, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Bezie-
hung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben
in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell
enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von
Verantwortung für eine andere Person (BGE 135 I 148 m.w.H.). Die hier in
der Schweiz lebende, religiös angetraute Frau des Beschwerdeführers ver-
fügt in diesem Sinne über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der
Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, da sie mit Verfügung der Vorinstanz vom
28. Oktober 2013 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde. Überdies
liegt in casu aber auch keine genügend nahe und tatsächlich gelebte fami-
liäre Beziehung vor, zumal der Beschwerdeführer und seine Frau in
D._______ lediglich während eines Monats zusammengelebt haben sollen
und sich in der Schweiz nur an den Wochenenden regelmässig sehen wür-
den. Es kann daher – wie die Vorinstanz zu Recht erkannte – insgesamt
nicht von einem in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Familien-
leben gesprochen werden. Das SEM erwog sodann in zutreffender Weise,
dass der Ausgang des hierzulande eingeleiteten Ehevorbereitungsverfah-
rens auch in Italien abgewartet werden kann und aus welchen Gründen die
Voraussetzungen von Art. 16 Dublin-III-VO nicht vorliegen, weshalb zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann.
4.7 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass
die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.8 Der Beschwerdeführer kann auch aus der Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten, da diese (in Verbindung mit Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt und
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vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers
und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit die-
ser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessens-
spielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechts-
verletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist (vgl. BVGE
2015/9 E. 4 ff.).
5.
Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwer-
deführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist ver-
pflichtet, ihn gemäss Art. 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
8.
8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen.
8.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich das sinngemässe Ersuchen, es sei der vorliegenden Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und der Antrag, es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegen-
standslos erweisen.
9.
Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da die Begeh-
ren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos
zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
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VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kos-
ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: