B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5434/2012
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2012 / N_______.
D-5434/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 25. September 2012 teilte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers dem BFM mit, dass sein Mandant am 16. September
2012 in die Schweiz eingereist sei und am 25. September 2012 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellen
werde. Er ersuchte ausdrücklich darum, den Beschwerdeführer dem Kan-
ton C._______ zuzuweisen, da dessen Cousin väterlicherseits dort woh-
ne und der Beschwerdeführer aufgrund des jugendlichen Alters auf die
Unterstützung dieses Cousins angewiesen sei.
A.b Am 25. September 2012 reichte der Beschwerdeführer, ein aus
D._______ stammender syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszu-
gehörigkeit im EVZ B._______ ein Asylgesuch ein. Am 9. Oktober 2012
wurde er dort zu seiner Person und summarisch zu den Asylgründen be-
fragt.
B.
Mit Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2012 wurde der Beschwerde-
führer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton
E._______ zugewiesen. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Zuweisungs-
entscheid nur mit der Begründung angefochten werden könne, er verletze
den Grundsatz der Einheit der Familie, und entzog einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung wurde angeführt,
gestützt auf das Asylgesuch vom 25. September 2012 und die Abklärun-
gen im Empfangs- und Verfahrenszentraum, in Anwendung von Art. 27
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und
Art. 22 der Asylverordnung vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) sowie in Erwägung, dass aus den Abklärungen im
Empfangs- und Verfahrenszentrum und nach erfolgter Rechtsbelehrung
keine spezifischen schützenswerten Interessen des/der Asylsuchenden
ersichtlich seien, die für eine Zuweisung an einen bestimmten Kanton
sprechen würden, werde der Beschwerdeführer dem Kanton E._______
zugewiesen.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 17. Okto-
ber 2012 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorins-
tanzlichen Entscheides vom 11. Oktober 2012 und die Rückweisung der
Sache an das BFM zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und er sei dem Kanton C._______ zuzuweisen. In
D-5434/2012
Seite 3
prozessualer Hinsicht sei ihm vollumfängliche Einsicht in sämtliche Ver-
fahrensakten, insbesondere in das Protokoll der Befragung zur Person zu
gewähren, und es sei ihm nach Einsichtnahme in die erwähnten Akten
beziehungsweise nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs eine an-
gemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräu-
men. Ferner sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederher-
zustellen und dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der
vorliegenden Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer
detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzu-
räumen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
demnach endgültig.
1.2 Beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton oder die Verweige-
rung einer Neuzuteilung an einen anderen Kanton handelt es sich um ei-
ne selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenver-
fügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dessen asylrechtliche Abteilungen dafür
zuständig sind (vgl. Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 des Anhangs des
Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsge-
richt [VGR, SR 173.320.1]). Die Beschwerde gegen eine selbständig an-
fechtbare Zwischenverfügung ist innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung
der Verfügung einzureichen (Art. 108 Abs. 1 AsylG in fine). Vorliegend ist
D-5434/2012
Seite 4
die zehntägige Beschwerdefrist (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG) unter Beach-
tung des Fristenlaufs an Feiertagen (Art. 20 Abs. 3 VwVG) am
22. Oktober 2012 abgelaufen, weshalb die an das Bundesverwaltungsge-
richt adressierte und am 17. Oktober 2012 der Post übergebene Be-
schwerde rechtzeitig eingereicht wurde.
1.3 Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Ein Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten
werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 27
Abs. 3 letzter Satz AsylG).
1.5 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
1.6 Zur Rüge der nicht rechtsgültigen Eröffnung des Zuweisungsent-
scheides durch die Vorinstanz, wonach diese den angefochtenen Ent-
scheid dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per Fax am 11. Ok-
tober 2012 zugestellt, der Beschwerdeführer selber jedoch bis dato kei-
nen Originalentscheid an seinem Zustelldomizil erhalten habe, ist Fol-
gendes festzuhalten: Wurde – wie vorliegend – vom Beschwerdeführer
ein Vertreter gemäss Art. 11 Abs. 1 VwVG bezeichnet, muss die Behörde,
solange die Partei die eingeräumte Vollmacht nicht widerruft, alle für die
Partei bestimmten Zustellungen an deren Vertreter vornehmen (vgl. VERA
MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Bernhard Waldmann/Philippe Weis-
senberger [Hrsg], Zürich 2009, N 16 zu Art. 11). Weiter darf gemäss
Art. 38 VwVG den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil er-
wachsen. Wird die Verfügung einer vertretenen Partei gar nicht (gemäss
Ausführungen Beschwerdeführer) und ihrer Rechtsvertretung lediglich in
Kopie zugestellt, liegt (zwar) ein Eröffnungsmangel vor. Die Partei wird
dadurch aber nicht irregeführt und erleidet auch keinen Nachteil, weshalb
D-5434/2012
Seite 5
die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung der Verfügungskopie an die
Rechtsvertretung ausgelöst wird (vgl. auch FELIX UHLMANN/ALEXANDRA
SCHWANK, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, a.a.O., N 12 zu Art. 38 mit weiteren Hinweisen sowie Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-5841/2009 vom 2. Februar 2010
E. 2.2.2). Die Rüge, der angefochtene Entscheid sei nicht rechtsgültig er-
öffnet worden, ist daher als unbegründet zu erachten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe verschiedene
Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, die die Aufhe-
bung des angefochtenen Zuweisungsentscheids und die Rückweisung
der Sache an das BFM zur Folge hätten.
2.1 Zunächst liege eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht vor. Auf-
grund der kurzen Beschwerdefrist sei analog zur Praxis bei Nichteintre-
tensentscheiden mit Eröffnung des Entscheids Einsicht in sämtliche Ak-
ten, insbesondere in das Protokoll der Befragung zur Person, zu gewäh-
ren. Andernfalls sei es ihm verwehrt, seine Beschwerde in allen Punkten
gewichtig begründen zu können. Das BFM habe die Einsicht in die ent-
scheidrelevanten Akten ohne Begründung verweigert. Weder bestünden
öffentliche Interessen an der Geheimhaltung der Akten noch seien solche
von der Vorinstanz geltend gemacht worden. Es sei offensichtlich, dass er
dadurch seine prozessualen Rechte nicht in genügendem Umfang wahr-
nehmen könne.
2.1.1 Es ist daher zu prüfen, ob die Rüge der Verletzung des Aktenein-
sichtsrechts zutrifft. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gemäss Art. 26
VwVG die Partei oder ihr Vertreter – unter Vorbehalt der Ausnahmen ge-
mäss Art. 27 VwVG – grundsätzlich Anspruch darauf hat, sämtliche Ak-
tenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfah-
ren als Beweismittel zu dienen. Ausgenommen sind einzig Unterlagen,
welche von den verfügenden Behörden ausschliesslich für den Eigen-
gebrauch bestimmt sind, wie Entscheidentwürfe oder Notizen zuhanden
einer Person innerhalb der Behörden, da ihnen für die Behandlung eines
Falles kein Beweischarakter zukommt und sie lediglich Hilfsmittel bei der
Entscheidfindung darstellen. Dieser in Art. 26 VwVG enthaltene Anspruch
bedeutet jedoch nicht, dass bei selbständig anfechtbaren Zwischenverfü-
gungen gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG aufgrund der kürzeren Beschwer-
defrist den jeweiligen Beschwerdeführern die entscheidwesentlichen Ak-
ten im Sinne eines Automatismus jeweils gleichzeitig mit dem Entscheid
D-5434/2012
Seite 6
zu eröffnen wären. Ein solcher Anspruch lässt sich denn auch nicht aus
dem Umstand ableiten, dass die Vorinstanz bei Nichteintretensentschei-
den die Akteneinsicht aus verfahrensökonomischen Gründen parallel zur
Entscheideröffnung gewährt, zumal in diesen Fällen – abhängig vom Ent-
scheideröffnungsdatum – die Beschwerdefrist nur halb so lange dauern
kann wie in der hier zu beurteilenden Konstellation. Die Rüge, wonach
das BFM die Einsicht in die entscheidrelevanten Akten ohne Begründung
verweigert habe, ist schon unter diesen Umständen als nicht stichhaltig
zu erachten. Weiter reichte der Beschwerdeführer, der bereits vor der Ein-
reichung seines Asylgesuchs einen im Asylrecht tätigen Rechtsanwalt mit
der Wahrung seiner Interessen beauftragt hatte, während des bisherigen,
bis zum Zuweisungsentscheid gediehenen vorinstanzlichen Verfahrens
kein Akteneinsichtsgesuch beim BFM ein und kündigte die Einreichung
eines solchen auch nicht an, weshalb von einer Weigerung der Vorinstanz
aus diesem Grund keine Rede sein kann.
2.1.2 Hinsichtlich der im Aktenverzeichnis des BFM aufgeführten Akten-
stücke ist festzustellen, dass bis auf die Akte A9/10 (Protokoll der Befra-
gung zur Person [BzP]) sämtliche Aktenstücke zu Recht entweder als in-
terne Akten (A10/1: Triage Identitätskategorie; A12/1: Dublin-Triage;
A13/1: Internes Triageblatt), als unwesentliche Akten (A3/2: Personalien-
blatt; A4/1: Resultate AFIS/Eurodac; A15/6: Adminstrative Akten [Kontroll-
blatt; Kopien Zuweisungsentscheid; Übersicht Personendaten]) oder als
der gesuchstellenden Person bekannte Akten (A1/10: Fax Rechtsvertre-
ter; A5/3: Fax an Rechtsvertreter [Einladung zu BzP]; A6/2: Antwort auf
A5/3; A7/2 und A8/2: Eingaben des Rechtsvertreters mit Zustellkuverts;
A11: Beweismittelumschlag; A14/2: Fax von Rechtsvertreter; A16/1: Fax
Zuweisungsentscheid an Rechtsvertreter) qualifiziert wurden. Lediglich
bei der Akte A9/10 (Protokoll BzP) handelt es sich um eine entscheidrele-
vante Akte im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG, weshalb grundsätz-
lich ein Recht auf Einsicht bestehen würde, dies jedoch auch nur in dem
Umfang, als es die für den vorliegenden Zuweisungsentscheid wesentli-
chen Verhältnisse zu dem in der Schweiz lebenden Verwandten betrifft.
Vorliegend jedoch nahm der Rechtsvertreter beziehungsweise dessen
bevollmächtigte Mitarbeiterin, F._______, den Akten zufolge an der Be-
fragung teil, war mithin bei der Erstellung des fraglichen Aktenstücks an-
wesend und erhielt von dessen Inhalt, so insbesondere von der Anwe-
senheit von einem in der Schweiz lebenden Verwandten und dessen all-
fälligen näheren Beziehungen zum Beschwerdeführer, durch eigene
Wahrnehmung (erneut) Kenntnis. Dadurch nahm er an den entsprechen-
den Beweiserhebungen unmittelbar teil; damit stellt die Befragung zur
D-5434/2012
Seite 7
Person des Beschwerdeführers in der vorliegenden Konstellation selber
einen Teil der Gewährung des rechtlichen Gehörs dar, und ein weiterer
Anspruch, vor Abschluss der Untersuchungshandlungen des BFM (vgl.
auch untenstehende Erwägungen zu Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG) noch-
mals Einsicht in die für den vorliegenden Zuweisungsentscheid wesentli-
chen familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zu erhalten, besteht
nicht. Daran ändert auch nichts, dass eine Mitarbeiterin des Rechtsvertre-
ters – die er mit an das BFM gerichtetem Schreiben vom 3. Oktober 2012
zur Teilnahme an der Befragung zur Person bevollmächtigte und deren
Teilnahme er der Vorinstanz in Aussicht stellte – an der Befragung zur
Person teilnahm, zumal er sich deren Verhalten wie sein eigenes anrech-
nen lassen muss. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer vor Erlass
des Zuweisungsentscheids keine Einsicht in für diesen Entscheid wesent-
liche Teile des Protokolls der BzP eingeräumt wurde, bedeutet somit
nicht, dass – wie in der Beschwerde gerügt – das Recht auf Akteneinsicht
von der Vorinstanz verletzt wurde. Ohnehin ist im Interesse einer noch
nicht amtlich abgeschlossenen Untersuchung grundsätzlich erst dann
Einsicht in die Protokolle zu gewähren, wenn alle Anhörungen abge-
schlossen sind (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Der Beschwerdeführer
respektive sein Rechtsvertreter wies denn auch einerseits noch vor Ein-
reichung seines Asylgesuchs in seinem Schreiben vom 25. September
2012 und andererseits in der Befragung zur Person sowie in der Rechts-
mitteleingabe auf den in der Schweiz lebenden Verwandten und die
Gründe, weshalb er für den Aufenthalt in der Schweiz während des Asyl-
verfahrens an dessen Aufenthaltskanton zugewiesen werden möchte, hin.
Dadurch zeigte der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter,
dass er gar nicht auf eine Akteneinsicht angewiesen war, um eine Be-
schwerde mit tauglicher Begründung einreichen zu können. Der Antrag
auf Einsicht in sämtliche Verfahrensakten ist daher abzuweisen.
2.2
2.2.1 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht und somit des rechtlichen Gehörs geltend. Bereits mit Ein-
gabe vom 25. September 2012 sei ausdrücklich darum ersucht worden,
dass er dem gleichen Kanton wie sein Cousin F._______, zu welchem er
engen Kontakt pflege und dies auch bereits in der Heimat getan habe,
zugewiesen werde, damit er in der Nähe seines Cousins oder bei diesem
unterkommen könne. Dieses Begehren habe er anlässlich der Befragung
zur Person bekräftigt. Mit der standardisierten Fax-Verfügung vom 11. Ok-
tober 2012 habe das BFM mit keinem Wort auf den Antrag betreffend
Zuweisung zum Aufenthaltskanton seines Cousins Bezug genommen.
D-5434/2012
Seite 8
Das Gesagte wiege umso schwerer, als sich öffentliche und private Inte-
ressen an einer Unterbringung seiner Person im Aufenthaltskanton seines
Cousins überlagern würden, da eine Wohnsitznahme bei einem seiner
Familienmitglieder nach Massgabe des öffentlichen Interesses und ange-
sichts der zeitweiligen Kapazitätsengpässe bei der Aufnahme Asylsu-
chender offensichtlich zu seinen Gunsten zu gewichten seien. Zudem
könne seiner persönlichen Situation zwangsläufig besser Rechnung ge-
tragen werden, wenn er in einem vertrauten Umfeld unterkommen könne.
Trotz dieser gewichtigen Gründe habe es das BFM unterlassen, die Krite-
rien, auf welche es seinen Entscheid stütze, offenzulegen. Insbesondere
werde nicht ersichtlich, welche öffentlichen Interessen die Zuteilung zum
aktuellen Aufenthaltskanton rechtfertigten und inwiefern diese stärker zu
gewichten seien als die öffentlichen und privaten Interessen an einer Un-
terbringung im Aufenthaltskanton seines Cousins. Diese Verletzung des
rechtlichen Gehörs müsse zwingend die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides zur Folge haben.
2.2.2 Der Beschwerdeführer gab in seiner Eingabe vom 25. September
2012 sowie anlässlich der am 9. Oktober 2012 durchgeführten Befragung
zur Person ausdrücklich zu Protokoll, einen in der Schweiz lebenden
Cousin väterlicherseits zu haben. Aufgrund seines Alters sei er auf die
Unterstützung dieses Cousins angewiesen; so könne ihn dieser insbe-
sondere bei der Einschulung unterstützen. Gleichzeitig ersuchte er um
Zuweisung seiner Person an den Aufenthaltskanton seines Cousins. Das
Bundesamt begründete die Verfügung in schematischer Weise und führte
diesbezüglich an, gestützt auf das Asylgesuch vom 25. September 2012
und die Abklärungen im Empfangs- und Verfahrenszentraum, in Anwen-
dung von Art. 27 AsylG und Art. 21 und Art. 22 AsylV 1 sowie in Erwä-
gung, dass aus den Abklärungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum
und nach erfolgter Rechtsbelehrung keine spezifischen schützenswerten
Interessen des Asylsuchenden ersichtlich seien, die für eine Zuweisung
an einen bestimmten Kanton sprechen würden, werde er dem Kanton
E._______ zugewiesen.
Es ist daher zu prüfen, ob das Bundesamt mit dem Erlass einer blossen
Formularverfügung seine Begründungspflicht und somit einen Teilgehalt
des rechtlichen Gehörs verletzte (vgl. BVGE 2008/47 E.3).
2.2.3 Die beiden Teilgehalte des rechtlichen Gehörs auferlegen der Be-
hörde die Pflicht, die Vorbringen eines Gesuchstellers einerseits nicht nur
entgegenzunehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu
D-5434/2012
Seite 9
prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, und andererseits
dem Gesuchsteller gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen,
wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungswei-
se warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird.
Die Begründung wiederspiegelt mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbrin-
gen und soll dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl
der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des
Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entschei-
de und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 56). Die verfügende Behörde
muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b),
doch hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen
sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt.
2.2.4 In der Beschwerdeeingabe wird zu Recht darauf hingewiesen, der
Zuweisungsentscheid vermöge angesichts der Sachlage nicht den Anfor-
derungen an eine rechtsgenügende Begründung standzuhalten. Die Vor-
instanz gab mit ihrer schematischen Begründung der Verfügung in unge-
nügender Weise zu erkennen, inwieweit sie sich mit dem Antrag des Be-
schwerdeführers auf Zuteilung an den Aufenthaltskanton seines in der
Schweiz weilenden Cousins konkret auseinandersetzte und eine Prüfung
der massgeblichen Kriterien der Einheit der Familie vornahm. Im Rahmen
der Entscheidbegründung wäre zumindest eine kurze Auseinanderset-
zung mit der Frage des Vorliegens eines allfälligen Abhängigkeitsverhält-
nisses, namentlich in Berücksichtigung der geltend gemachten Notwendi-
gung einer Unterstützung des Beschwerdeführers notwendig gewesen,
was eine ernsthafte Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers be-
legt hätte. Der blosse Verweis auf die Abklärungen im Empfangszentrum,
die entsprechende Rechtsbelehrung sowie die angewendeten Bestim-
mungen des Asylgesetzes und der Asylverordnung 1 im Rahmen einer
Formularverfügung – was zu genügen vermöchte, wenn weder die asyl-
suchende Person um Zuteilung in einen bestimmten Kanton ersucht noch
sich aus den Akten Anhaltspunkte ergeben, die für eine konkrete Zuwei-
sung sprechen würden – ist jedenfalls als Begründung zu knapp (vgl.
BVGE 2008/47 E. 3.3.3).
D-5434/2012
Seite 10
2.3 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, dieser An-
spruch formeller Natur ist und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
deshalb grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswir-
kungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185,
BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332).
2.4 Es stellt sich nun die Frage, ob die festgestellte Verfahrensverletzung
geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung
führen muss. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Recht-
sprechung davon aus, dass solche Verletzungen dank der umfassenden
Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt wer-
den können; dies insbesondere unter den Voraussetzungen, dass die un-
terbliebene Handlung nachgeholt wird und der Beschwerdeführer sich
dazu äussern konnte. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung
oder Kassation orientiert sich dabei entscheidend an der Schwere der
Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran, ob die Verletzung
auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfäl-
tigen Verfahrensführung ist (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-7190/2007 vom 8. Mai 2008 mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend stellt sich die Verletzung der Begründungspflicht durch die
Vorinstanz als schwerer Mangel dar, welcher auf Beschwerdeebene nicht
zu heilen ist. So ist es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens
vor dem Bundesverwaltungsgericht, während dieses Verfahrens von der
Vorinstanz unterlassene Handlungen nachzuholen. Zudem stellt das oben
zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2008/47 E. 3.1 bis
3.3. S. 674–677) seit Jahren die gängige Rechtsprechung dar, die der
Vorinstanz mittlerweile bekannt sein müsste, weshalb eine Heilung durch
die Beschwerdeinstanz nicht gerechtfertigt ist.
2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den An-
spruch des Beschwerdeführers auf eine rechtsgenügliche Begründung
und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte. Da eine Hei-
lung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht wäre, ist der an-
gefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D-5434/2012
Seite 11
3.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der vorinstanzliche Zuweisungs-
entscheid vom 11. Oktober 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung im Sinne der Erwägungen ans BFM zurückzuweisen. Unter diesen
Umständen erübrigt es sich, auf die übrigen Beschwerdeanträge – so
auch hinsichtlich des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde – einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertre-
tungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Beschwerde wurde
beantragt, dem unterzeichneten Anwalt sei vor der Gutheissung der Be-
schwerde Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. Gemäss
Art. 14 VGKE haben die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung
erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote ein-
zureichen, ansonsten das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten
festlegt. Die Präsidentenkonferenz des Bundesverwaltungsgerichts hat im
Jahr 2009 beschlossen, dass bei Anwältinnen und Anwälten und anderen
Rechtsvertreterinnen und -vertretern, die ihren Vertretungsaufwand nicht
unaufgefordert und rechtzeitig ausweisen, grundsätzlich keine Kostenno-
te eingeholt, sondern der zu entschädigende Parteiaufwand geschätzt
wird (vgl. den auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts abge-
legten Geschäftsbericht 2009 S. 75). Der Antrag auf Ansetzen einer Frist
zur Einreichung einer Kostennote ist daher abzuweisen. Unter Berück-
sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE)
ist die Parteientschädigung pauschal auf Fr. 500.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Par-
teientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5434/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2012 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: