B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5435/2009
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am […],
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Juli 2009
D-5435/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stammt aus Syrien, ist Angehöriger der kurdischen
Ethnie und hatte seinen letzten Wohnsitz in Aleppo. Gemäss seinen An-
gaben verliess er Syrien am 15. August 2008 in Richtung Türkei. Am
7. Dezember 2008 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte am
11. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein
Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM) befragte ihn am
5. Januar 2009 summarisch und am 19. Januar 2009 eingehend zu den
Gründen seines Asylgesuchs. Anschliessend wurde er für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich der durchgeführten Befragun-
gen im Wesentlichen geltend, im Haus seiner Familie habe es kurdische
Bücher gehabt, die seinem im Jahr 2000 oder 2002 verstorbenen Vater
gehört hätten. Ausserdem sei er im Besitz von Flugblättern der kurdi-
schen Yekiti-Partei gewesen, die ihm zur Weiterverteilung übergeben
worden seien. Gelegentlich habe er an Veranstaltungen der Partei teilge-
nommen, etwa aus Anlass des kurdischen Neujahrsfests Newroz. Nach
einem Streit sei er von einem Freund, der mutmasslich für die Baath-
Partei tätig gewesen sei, bei den syrischen Sicherheitsbehörden denun-
ziert worden. Aufgrund dieser Denunziation hätten die Sicherheitsbehör-
den Anfang Juni 2008 das Haus seiner Familie durchsucht und ihn, den
Beschwerdeführer, verhaftet. Er sei zunächst in ein Gefängnis in Aleppo
gebracht worden, wo man von ihm habe wissen wollen, woher er die Bü-
cher und Flugblätter habe und wer seine Kontakte seien. Auch habe man
ihn geschlagen und beschimpft. Nach fünfzehn Tagen sei er in ein Ge-
fängnis in Damaskus gebracht worden, wo man ihn ebenfalls befragt ha-
be. Die dortigen Sicherheitsbeamten seien zur Überzeugung gelangt,
dass er nicht viel wisse. Er sei schliesslich nach weiteren dreissig Tagen
mit der Abmachung freigelassen worden, dass er die Namen der für die
Flugblätter der Yekiti-Partei verantwortlichen Personen herausfinden wer-
de. Danach habe er sich sofort zur Ausreise aus Syrien entschlossen.
C.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 ersuchte das BFM die schweizeri-
sche Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob der Beschwerde-
führer einen syrischen Pass besitze, ob er Syrien legal verlassen habe
und ob er durch die syrischen Behörden gesucht werde.
D-5435/2009
Seite 3
D.
Mit Schreiben vom 1. April 2009 teilte die Botschaft dem BFM mit, Abklä-
rungen ihres Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass der Beschwerde-
führer syrischer Staatsbürger sei und die Möglichkeit habe, einen syri-
schen Pass zu erhalten. Bezüglich seiner Ausreise lägen keine Informati-
onen vor. Er werde durch die syrischen Behörden nicht gesucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2009 erteilte das BFM dem Be-
schwerdeführer in Bezug auf die genannten Abklärungsergebnisse das
rechtliche Gehör.
F.
Mit Eingabe an das BFM vom 30. Mai 2009 nahm der Beschwerdeführer
zu den Abklärungen der Botschaft Stellung. Auf die entsprechenden Aus-
führungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
G.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2009 teilte das BFM der schweizerischen Bot-
schaft in Syrien mit, im Schreiben vom 23. Februar 2009 sei bezüglich
der Personalien des Beschwerdeführers ein falsches Geburtsdatum an-
gegeben worden, und ersuchte um nochmalige Abklärung der erwähnten
Fragen.
H.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2009 teilte die Botschaft dem BFM mit, die er-
neuten Abklärungen hätten das gleiche Resultat ergeben.
I.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs
führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht genügen.
J.
Mit Eingabe an das BFM vom 5. August 2009 ersuchte der Beschwerde-
führer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das
Bundesamt mit Schreiben vom 7. August 2009.
D-5435/2009
Seite 4
K.
Mit Eingabe vom 27. August 2009 focht der Beschwerdeführer die Verfü-
gung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei
gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hin-
sicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer als Beweismit-
tel ein syrisches Strafurteil mit deutscher Übersetzung sowie eine Bestä-
tigung seiner Parteimitgliedschaft ein. Auf die Begründung der Beschwer-
de sowie den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2009 hiess der zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses gut.
M.
Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2010 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Zur Begründung führte es aus, bei der schweizerischen Bot-
schaft in Syrien veranlasste Abklärungen hätten ergeben, dass es sich
beim mit der Beschwerdeschrift eingereichten Strafurteil um eine Fäl-
schung handle. Ferner habe sich nunmehr auch ergeben, dass der Be-
schwerdeführer bereits am 7. Juli 2008 aus Syrien in die Türkei ausge-
reist sei.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2010 wurde dem Beschwerdefüh-
rer bezüglich der Vernehmlassung des BFM die Gelegenheit zur Replik
erteilt.
O.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2010 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des Bundesamts Stellung. Auf die entsprechenden Argu-
mente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
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Seite 5
P.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. März 2011 äusserte sich der
Beschwerdeführer erneut zur Vernehmlassung des Bundesamts. Dabei
beantragte er unter anderem, es sei ihm in Bezug auf die vom BFM in der
Vernehmlassung erwähnten Abklärungsergebnisse Akteneinsicht zu ge-
währen. Weiter sei ihm auch in die Botschaftsabklärungen Einsicht zu
geben, die durch das Bundesamt mit Schreiben vom 8. Juni 2009 in Auf-
trag gegeben worden seien. Ferner teilte der Beschwerdeführer mit, er
sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv, und reichte in diesem Zusammen-
hang verschiedene Beweismittel ein.
Q.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. März 2011 teilte der Be-
schwerdeführer mit, am 14. Februar 2011 sei ein Cousin durch die syri-
schen Behörden verhaftet worden. Gleichzeitig sei auch im Haus seiner
Mutter nach dem Beschwerdeführer gesucht worden.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2011 wurden die mit der Eingabe
vom 15. März 2011 gestellten Anträge auf Akteneinsicht gutgeheissen,
und dem Beschwerdeführer wurden Kopien der entsprechenden Schrift-
stücke zugestellt.
S.
Mit Eingabe vom 7. April 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter mitteilen, nach der gewährten Akteneinsicht müsse die
angefochtene Verfügung des BFM zwingend aufgehoben und die Sache
zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Auf die diesbezüglich vorge-
brachten weiteren Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen. Des Weiteren übermittelte der Be-
schwerdeführer zusätzliche Beweismittel in Bezug auf seine exilpoliti-
schen Aktivitäten.
T.
Mit Schreiben vom 13. April 2011 wurde das BFM zu einer ergänzenden
Vernehmlassung eingeladen.
U.
Mit ergänzender Vernehmlassung vom 28. April 2011 hielt das BFM wie-
derum vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Ab-
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Seite 6
weisung der Beschwerde. Auf die entsprechenden Argumente wird, so-
weit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
V.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Mai 2011 übermittelte der
Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen
Aktivitäten.
W.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2011 wurde dem Beschwerdeführer
bezüglich der ergänzenden Vernehmlassung des BFM die Gelegenheit
zur Replik erteilt.
X.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Juni 2011 nahm der Be-
schwerdeführer zur ergänzenden Vernehmlassung des Bundesamts Stel-
lung. Dabei teilte er unter anderem in Bezug auf den – wie zuvor mitge-
teilt – verhafteten Cousin mit, dieser befinde sich nach wie vor in Haft.
Weiter führte er aus, er halte an der Echtheit des eingereichten syrischen
Strafurteils fest, ebenso wie am Vorbringen, dass dieses mit seiner
Fluchtgeschichte eng zusammenhänge. Die Zuverlässigkeit der in Syrien
durchgeführten Botschaftsabklärungen sei generell in Zweifel zu ziehen.
Auf die weiteren sich auf die ergänzende Vernehmlassung des Bundes-
amts beziehenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen. Im Übrigen reichte der Beschwer-
deführer bezüglich seines gesundheitlichen Zustands ein ärztliches
Zeugnis ein. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer den Beizug
der Verfahrensdossiers verschiedener Asylgesuchsteller syrischer Her-
kunft.
Y.
Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 14. August 2011,
7. September 2011, 19. Oktober 2011, 9. November 2011, 12. Dezember
2011 und 31. Januar 2012 übermittelte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten.
Z.
Mit Schreiben vom 7. März 2012 forderte der Instruktionsrichter das BFM
unter Hinweis auf die aktuelle Entwicklung der politischen und menschen-
rechtlichen Lage in Syrien auf, eine weitere Vernehmlassung einzurei-
chen.
D-5435/2009
Seite 7
AA.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. März 2012 übermittelte der
Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen
Tätigkeiten.
BB.
Mit Verfügung vom 23. März 2012 hob das BFM die Ziffern 1, 4 und 5 der
angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2009 auf, stellte gestützt auf
Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und
ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs dessen vorläu-
fige Aufnahme an.
CC.
Angesichts dessen wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 27. März 2012 angefragt, ob er an seiner Beschwerde festhalte.
DD.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. April 2012 teilte der Be-
schwerdeführer mit, er halte an seiner Beschwerde fest.
EE.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 24. April 2012 wurde eine Kosten-
note eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Ver-
fügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden
sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Aus-
nahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungs-
ersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Seite 8
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.2. Mit Verfügung vom 23. März 2012 hat die Vorinstanz ihren Entscheid
vom 24. Juli 2009 teilweise in Wiedererwägung gezogen, dem Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und diesen wegen Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Das vor-
liegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit nunmehr auf die
Frage der Asylgewährung.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 7. April 2011 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beantragen, die angefochtene Verfügung des BFM
sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies be-
gründete er zum einen damit, das BFM habe im Zusammenhang mit der
Vernehmlassung vom 14. Januar 2010 in Bezug auf das auf Beschwer-
deebene eingereichte syrische Strafurteil selbständig eine Botschaftsan-
frage unternommen, und dadurch sei der Grundsatz der Verfahrenshoheit
des Bundesverwaltungsgerichts verletzt worden. Zum anderen habe das
Bundesamt in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt,
dass mit Schreiben vom 8. Juni 2009 bei der schweizerischen Botschaft
in Syrien eine zweite Abklärung veranlasst worden sei; diese Nichterwäh-
nung der zweiten Botschaftsanfrage stelle eine schwere Verletzung des
rechtlichen Gehörs dar.
3.2. Zunächst vermag sich zwar tatsächlich die Frage zu stellen, ob das
BFM mit seinem Vorgehen, in Bezug auf ein im Beschwerdeverfahren
eingereichtes Beweismittel selbständig Abklärungen durch die schweize-
rische Botschaft in Syrien zu veranlassen, der Devolutivwirkung der Be-
schwerde (vgl. Art. 54 VwVG) ausreichend Rechnung getragen hat. In-
dessen erübrigt sich eine eingehende Auseinandersetzung mit dieser
Frage, da nicht ersichtlich ist, inwiefern aus diesem Vorgehen für den Be-
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Seite 9
schwerdeführer ein rechtlicher Nachteil entstanden sein könnte. Dabei ist
auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bezüglich dieser
Abklärungsergebnisse mit dem entsprechenden Replikrecht und durch
die mit Zwischenverfügung vom 23. März 2011 gewährte Akteneinsicht
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahrnehmen konnte.
3.3. Des Weiteren erweist sich, dass das Schreiben des BFM vom 8. Juni
2009 an die Adresse der schweizerischen Botschaft in Syrien aus-
schliesslich dazu diente, die bereits zuvor – mit Schreiben vom 1. April
2009 – eingetroffenen Abklärungsergebnisse der Botschaft insofern ab-
zusichern, als sich eine Unsicherheit bezüglich des Geburtsdatums des
Beschwerdeführers ergeben hatte. Die Botschaft bestätigte in der Folge –
mit Schreiben vom 15. Juli 2009 – lediglich die bereits vorhandenen Ab-
klärungsresultate. Der erneuten Anfrage – beziehungsweise dem Ersu-
chen um Bestätigung der bereits vorliegenden Resultate – des BFM an
die Adresse der Botschaft und der folgenden Antwort kommt insofern kei-
ne entscheidwesentliche Bedeutung zu. Angesichts dessen ist auch im
Umstand, dass in der angefochtenen Verfügung die erneute Anfrage des
BFM an die Botschaft nicht ausdrücklich erwähnt wurde, keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs zu erkennen.
3.4. Es ist somit festzustellen, dass keiner der beiden vom Beschwerde-
führer genannten Aspekte eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung
wegen schwerwiegender Verfahrensfehler zu rechtfertigen vermag.
4.
Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens wurde ferner der Antrag gestellt,
es seien die Asyldossiers verschiedener Asylgesuchsteller syrischer Her-
kunft beizuziehen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, in den
fraglichen Fällen bestünden Verbindungen zu Personen, die in Syrien in-
haftiert und zu in der Schweiz lebenden Kurden befragt worden seien.
Dieser Umstand belege, dass die syrischen Behörden über die exilpoliti-
sche Betätigung von syrischen Staatsangehörigen im Ausland informiert
seien. Nachdem die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
durch das BFM im Rahmen der wiedererwägungsweisen Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft berücksichtigt worden sind, erübrigt es sich,
dem genannten Verfahrensantrag stattzugeben, und er ist folglich abzu-
weisen.
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Seite 10
5.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
6.
6.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begrün-
dung ab, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Ver-
folgung glaubhaft machen können. Wie sich erweist, ist das Bundesamt
im Ergebnis zutreffenderweise zu diesem Schluss gelangt.
6.2. Zunächst ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer
möglicherweise wegen seiner Mitgliedschaft bei der kurdischen Yekiti-
Partei (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei), der ge-
legentlichen Teilnahme an deren Veranstaltungen, der Weitergabe von
Flugblättern sowie wegen des Besitzes von kurdischen Büchern gewisse
Behelligungen seitens der syrischen Sicherheitsbehörden erlebt hat. In-
dessen ergeben sich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der spezi-
fischen Vorbringen des Beschwerdeführers.
6.3. So gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung an,
sein letzter Arbeitstag sei im August 2008 gewesen. Indessen führte er
ausserdem aus, er habe bis zum Tag seiner Verhaftung gearbeitet, wobei
seine Verhaftung im Juni 2008 erfolgt sei; nach seiner Freilassung sei er
– noch am gleichen Tag – kurz bei seiner Mutter gewesen, und unmittel-
bar darauf sei er nach Afrin gegangen, von wo er schliesslich in die Türkei
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Seite 11
gelangt sei. Auf entsprechende Nachfrage anlässlich der eingehenden
Anhörung vermochte der Beschwerdeführer bezüglich dieses offensichtli-
chen zeitlichen Widerspruchs keine nachvollziehbare Erklärung ab-
zugeben (Protokoll der eingehenden Befragung, S. 10). Auch die diesbe-
züglich in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen, wonach er
seine Arbeitsstelle "nie richtig verlassen" habe, weshalb seine Angabe, er
habe bis August 2008 – dem Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien – ge-
arbeitet, nicht abwegig sei, vermag in keiner Weise zu überzeugen.
6.4. Ferner ist festzustellen, dass auch weitere der geltend gemachten
persönlichen Umstände nicht für die Glaubhaftigkeit einer asylrelevanten
Verfolgung in Syrien im Zeitraum unmittelbar vor der Ausreise sprechen.
Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen
handelte es sich bei den Unterlagen, welche die syrischen Behörden im
Haus seiner Familie gefunden hätten, zum einen um alte Bücher seines
verstorbenen Vaters. In Bezug auf diese Bücher hielt er fest, er selbst
könne gar nicht gut lesen. Die im Haus aufgefundenen Unterlagen der
Yekiti-Partei seien ebenfalls alt gewesen (Protokoll der eingehenden Be-
fragung, S. 8). In Bezug auf seine politischen Aktivitäten gab der Be-
schwerdeführer anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll, er habe sich
nicht politisch betätigt. Hingegen seien Verwandte politisch aktiv gewe-
sen, die er besucht habe und denen er zugehört habe (Erstbefragungs-
protokoll, S. 6). Bei der eingehenden Anhörung schliesslich führte er zwar
aus, er sei wie seine gesamte Familie Mitglied der Yekiti-Partei gewesen.
Dabei habe er ab und zu die Parteilokale besucht und zugehört; auch ha-
be er bei den Feierlichkeiten zum kurdischen Neujahrsfest Newroz teilge-
nommen. Seine einzige Funktion in der Partei habe allerdings darin be-
standen, hie und da Flugblätter entgegenzunehmen und in weit entfernte
Häuser zu bringen (Protokoll der eingehenden Befragung, S. 8). Es ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer somit weder politische Aktivitä-
ten noch eine spezifische Funktion innerhalb der Yekiti-Partei ausübte,
die zu einer besonderen Exponiertheit seiner Person geführt haben könn-
ten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass er nach eigenen Angaben vor der
angeblichen Denunziation durch einen Freund bezüglich des Besitzes
von kurdischen Büchern und von Flugblättern der Yekiti-Partei keinerlei
Probleme mit den syrischen Behörden hatte. Angesichts dessen ist nicht
anzunehmen, dass seitens des syrischen Staats gegenüber dem Be-
schwerdeführer vor dessen Ausreise ein asylrelevantes Verfolgungsinte-
resse bestand.
D-5435/2009
Seite 12
6.5.
6.5.1. An dieser Einschätzung vermögen auch die im Beschwerdeverfah-
ren eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. In diesem Zusammen-
hang ist hauptsächlich auf das mit der Beschwerdeschrift eingereichte sy-
rische Strafurteil einzugehen, mit dem der Beschwerdeführer – gemäss
der vorliegenden deutschen Übersetzung – am 15. September 2008 we-
gen Zugehörigkeit zur Yekiti-Partei und des Verteilens von Flugblättern zu
einer Gefängnisstrafe von drei Jahren und einer Busse in der Höhe von
500 syrischen Lira verurteilt worden sein soll.
6.5.2. Mit der Beschwerdeschrift wurde dargelegt, das genannte Strafur-
teil sei durch einen – namentlich nicht genannten – Freund aus Damas-
kus besorgt worden. Dieser habe herausgefunden, dass gegen den Be-
schwerdeführer ein Verfahren hängig sei, und sich daraufhin im Juni 2009
beim Bezirksbürgermeisteramt in Aleppo entsprechend erkundigt. Dort sei
dem Freund das Strafurteil unter der Hand abgegeben worden. Das BFM
gelangte mit der ersten Vernehmlassung vom 14. Januar 2010 – gestützt
auf entsprechende Abklärungsergebnisse der schweizerischen Botschaft
in Syrien vom 22. Dezember 2009 – zur Feststellung, das Strafurteil sei
gefälscht, und der Beschwerdeführer werde in Syrien nicht gesucht. Mit
seiner Replik vom 6. Februar 2010 legte der Beschwerdeführer dar,
nachdem sein Bekannter das Dokument nicht auf offiziellem Weg, son-
dern unter der Hand erhalten habe, sei nicht auszuschliessen, dass das
Dokument gefälscht sei. Dabei könnte es dazu dienen, seine Familie und
seine Bekannten bei der Yekiti-Partei einzuschüchtern. Im Verlauf des
weiteren Beschwerdeverfahrens – mit Eingaben vom 7. April und vom
17. Juni 2011 – machte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertre-
ter zudem im Wesentlichen geltend, es sei nicht ersichtlich, aus welchen
Gründen im Rahmen der Botschaftsabklärungen darauf geschlossen
worden sei, beim Strafurteil handle es sich um eine Fälschung.
6.5.3. In Bezug auf das genannte Dokument – ein angebliches Urteil ei-
nes syrischen Strafgerichts – ist zwar festzuhalten, dass die Angaben der
schweizerischen Botschaft in Syrien, aus welchen die Vorinstanz auf das
Vorliegen einer Fälschung geschlossen hat, lediglich einen rudimentären
Charakter aufweisen. Gleichwohl sind Gründe gegeben, der Einschät-
zung des BFM, es handle sich beim Urteil um eine Fälschung, zu folgen.
Die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift und in der
Replik vom 6. Februar 2010 lassen es als äusserst unwahrscheinlich er-
scheinen, dass es sich um ein echtes Dokument handeln könnte. Zu-
nächst ist auch unter Berücksichtigung der spezifischen syrischen Ver-
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Seite 13
hältnisse mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht als glaubhaft
zu erachten, dass eine unbekannte Drittperson bei einer nicht zuständi-
gen Behörde – einem Bezirksbürgermeisteramt anstelle des betreffenden
Strafgerichts beziehungsweise einer sonstigen Justizbehörde – ein Straf-
urteil ausgehändigt erhält. Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb die
syrischen Behörden nicht versucht haben sollten, das angebliche Ge-
richtsurteil an die Adresse des Beschwerdeführers beziehungsweise sei-
ner Familie zu eröffnen, zumal Angehörige der Sicherheitsbehörden an
dieser Adresse mehrmals nach dessen Person gefragt haben sollen.
Auch ist angesichts der offensichtlichen Unzuständigkeit des Bezirksbür-
germeisteramts zur fraglichen Amtshandlung auch die Behauptung, die
Übergabe des Schriftstücks sei "unter der Hand" beziehungsweise "auf
nicht offiziellem Weg" erfolgt, ohne Belang. Schliesslich ist darauf hinzu-
weisen, dass im Rahmen der Replik vom 6. Februar 2010 auch der Be-
schwerdeführer selbst eingeräumt hat, es könne sich um eine Fälschung
handeln. Der angegebene Grund für diese Annahme wiederum, mit einer
solchen Fälschung solle Druck auf ihn oder andere Angehörige der Yekiti-
Partei ausgeübt werden, ist angesichts der vergleichsweise unbedeuten-
den Rolle, die der Beschwerdeführer in der Partei im Zeitraum vor seiner
Ausreise innehatte (vgl. E. 6.4) in keiner Weise glaubhaft.
6.6. Schliesslich ist auf das im Laufe des vorliegenden Verfahrens, mit
Eingaben vom 19. März und vom 17. Juni 2011, gemachte Vorbringen
einzugehen, die syrischen Behörden hätten einen Cousin des Beschwer-
deführers verhaftet, und Angehörige des Geheimdiensts würden regel-
mässig nach ihm, dem Beschwerdeführer, fragen, und diese Vorgänge
würden sich in unmittelbarer Weise auf seine eigenen Asylgründe auswir-
ken beziehungsweise deren Glaubhaftigkeit und asylrechtliche Relevanz
stützen. In diesem Zusammenhang wurde mit der Eingabe vom 17. Juni
2011 ausserdem ausgeführt, die Geheimdienste wüssten zwar, dass sich
der Beschwerdeführer im Ausland befinde. Sie würden aber dennoch wei-
terhin nach ihm fragen und auf diese Weise Geld erpressen. Aufgrund
dieser Angaben ist davon auszugehen, dass das Vorgehen des syrischen
Geheimdiensts mit den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
in der Schweiz in Zusammenhang steht, nicht aber mit einer staatlichen
Verfolgungsmotivation, die auf den Zeitraum vor der Ausreise des Ge-
nannten aus Syrien zurückgeht. Weiter ist festzuhalten, dass auch die all-
fällige Tatsache der Verhaftung eines Cousins des Beschwerdeführers
keine konkreten Rückschlüsse auf die Gefährdungssituation des Letzte-
ren im Zeitraum vor der Ausreise aus dem Heimatstaat zulässt.
D-5435/2009
Seite 14
6.7. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Gesichtspunkte ist folglich
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in Syrien im massgeblichen Zeitraum unmittelbar vor
seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war.
6.8. Im vorliegenden Fall ist ausserdem festzuhalten, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der aktuellen politi-
schen Entwicklungen in Syrien nicht zur Einschätzung führen, es liege
aus heutiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erleb-
tem (sog. Vorfluchtgründe; diese sind von den subjektiven Nachflucht-
gründen zu unterscheiden, welche im Rahmen der Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung des BFM vom 23. März 2012 be-
rücksichtigt wurden [vgl. E. 2.2]) eine asylrechtlich relevante Gefähr-
dungssituation vor.
6.9. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu
Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asyl-
relevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht.
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung, soweit sie im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist (vgl.
E. 2.2), Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dem Be-
schwerdeführer um zwei Drittel reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 200.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
8.2. Nachdem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid hinsichtlich
des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft teilweise in Wiedererwägung
gezogen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu-
fige Aufnahme angeordnet hat, ist der Beschwerdeführer faktisch mit sei-
nen Beschwerdebegehren teilweise durchgedrungen. Somit ist ihm eine
angemessene, um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung zu entrich-
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ten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Mit der
mit Eingabe vom 24. April 2012 eingereichten Kostennote wird ein zeitli-
cher Vertretungsaufwand von insgesamt 665 Minuten beziehungsweise
11,1 Stunden geltend gemacht. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter – der erst seit dem
11. März 2011 mandatiert ist – insgesamt 10 Eingaben mit Beweismitteln
einreichte, wobei diese teilweise in zeitlich sehr engem Rhythmus erfolg-
ten. Weiter ist festzustellen, dass ein wesentlicher Teil dieser Eingaben
wiederkehrende Aussagen enthielt, wonach der Beschwerdeführer sich
exilpolitisch in Internetforen beteiligt habe, was durch eine grosse Zahl an
"Screenshots" und Ausdrucken von Stellungnahmen in diesen Foren (u.a.
"Facebook") belegt werden sollte. Somit erweist sich ein wesentlicher Teil
dieser Eingaben als von geringem prozessualem Nutzen, indem ihnen –
auch aufgrund der mehrfachen Wiederholung – im Einzelnen eine sehr
begrenzte Beweiskraft zukommt. Daraus folgt, dass der Vertretungsauf-
wand im Zusammenhang mit der Einreichung dieser Eingaben wie auch
die dafür verrechneten Portokosten offensichtlich zu hoch bemessen sind.
Demgegenüber kann angesichts der sich im Verfahren stellenden Rechts-
fragen, unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle und angesichts des
Umstands, dass die Abfassung der Beschwerdeschrift nicht durch den
erst seit dem 11. März 2011 mandatierten Rechtsvertreter erfolgte, ein
zeitlicher Aufwand von insgesamt sechs Stunden für die rechtliche Vertre-
tung als angemessen bezeichnet werden. Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), unter angemessener
Berücksichtigung der eingereichten Kostennote und des dabei ausgewie-
senen Stundenansatzes von Fr. 230.-- sowie um einen Drittel gekürzt
sind dem Beschwerdeführer Fr. 950.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
er) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das
BFM zu entrichten.
9.
Das mit der Beschwerdeschrift als Beweismittel eingereichte, als syri-
sches Strafurteil bezeichnete Schriftstück ist angesichts der Einschät-
zung, dass es sich hierbei um ein gefälschtes Dokument handelt (vgl.
E. 6.5.3), in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 200.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 950.-- zu-
gesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
4.
Das als Beweismittel eingereichte, als syrisches Strafurteil bezeichnete
Dokument wird eingezogen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: