B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5435/2016, D-7286/2018
Ur t e i l vom 2 6 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
die Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügungen des SEM vom 9. August 2016 und vom
21. November 2018 / N (…).
D-5435/2016
D-7286/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a
A.a.a Die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rerin) suchte am 2. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) E._______ für sich und ihre beiden damals (…) und (…) Kinder um
Asyl nach. Dort wurde sie am 24. November 2015 im Rahmen der Befra-
gung zur Person (BzP) summarisch zu ihren Personalien sowie zu denje-
nigen ihrer Kinder, und zu ihrem Reiseweg befragt. Für den Aufenthalt wäh-
rend der Dauer des Asylverfahrens wurden sie dem Kanton F._______ zu-
gewiesen. Am 28. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin, welche das
SEM mit Schreiben 13. Juni 2016 sinngemäss um Erteilung einer Einreise-
bewilligung zugunsten ihres sich aktuell in G._______ aufhaltenden Ehe-
mannes A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ersucht hatte, durch
eine Mitarbeiterin des SEM in Bern-Wabern vertieft angehört.
A.a.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
und stamme aus H._______ ([…] I._______). Nach der Matura habe sie
zwei Jahre lang als Lehrerin in Rmelan (ebenfalls Gouvernement
I._______) und später als Aushilfe in einem Sekretariat in J._______ ([…]
J._______) gearbeitet. Im Jahr (…) habe sie geheiratet und sei mit ihrem
Ehemann nach K._______ ([…] L._______) gezogen, wo dieser als (…) in
einem Restaurant gearbeitet habe. Als sich wegen des Krieges die Lage in
L._______ verschlechtert habe, sei sie mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn
ins Heimatdorf ihres Mannes, M._______ ([…] I._______) gezogen.
Sie selber habe sich nicht politisch betätigt und nie Probleme mit den syri-
schen Behörden oder Drittpersonen gehabt. Ihr Ehemann habe sich früher
aber – wie dessen Brüder und auch ihr Bruder N._______, der bei den
Peshmerga gewesen sei und drei Jahre in Haft verbracht habe – für die
Sache der Kurden in Syrien eingesetzt. Nachdem er sich nach der Rück-
kehr in sein Dorf eine syrische Identitätskarte habe ausstellen lassen, sei
er von den Behörden gesucht worden. In der Folge hätten sie sich in ihr
Heimatdorf, H._______, begeben. Als sich der Islamische Staat (IS)
H._______ genähert habe und sie auch oft Bombardierungen gehört hät-
ten, hätten sie sich im Juni 2014 entschlossen, Syrien in Richtung Irak zu
verlassen. Rund eineinhalb Jahre später sei sie mit ihren beiden Kindern
(…) in Begleitung zweier Schwager über die Aa._______ nach G._______
weitergereist, während ihr Mann vorerst im Irak geblieben sei. Von
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G._______ aus seien sie über die (…) und via O._______ nach P._______
gelangt und schliesslich am 31. Oktober 2015 unter Umgehung der Grenz-
kontrollen in die Schweiz eingereist. Ihr Ehemann befinde sich mittlerweile
in G._______.
A.a.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab die Beschwerdefüh-
rerin ihre syrische Identitätskarte, ihr Familienbüchlein sowie die Geburts-
urkunden ihrer Kinder zu den Akten.
A.b Mit Verfügung vom 9. August 2016 – eröffnet am 10. August 2016 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder erfüll-
ten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ord-
nete die Wegweisung an. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Weg-
weisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zu-
mutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und
ihrer Kinder in der Schweiz an.
A.c Mit Eingabe vom 8. September 2016 erhob die Beschwerdeführerin für
sich und ihre Kinder beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie be-
antragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 9. August 2016 und die
Gewährung des Asyls, eventualiter die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurden neben einer am 29. August 2016 vom Sozialamt des Kan-
tons Schaffhausen ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung drei
online einsehbare Artikel der Nachrichtenmagazine "Focus", "Spiegel" und
"Welt" betreffend Übergriffe auf Frauen zu den Akten gegeben.
A.d Die Instruktionsrichterin teilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 19. September 2016 mit, sie und ihre Kinder dürften – ungeachtet der
von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme – den Abschluss des
Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwar-
ten. Sodann wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb von
sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung die in der Beschwerdeeingabe in
Aussicht gestellten Beweismittel betreffend ihre Aktivitäten in der Schweiz
(soweit möglich im Original und vollständig in eine Amtssprache übersetzt)
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einzureichen, andernfalls gestützt auf die bestehende Aktenlage entschie-
den werde. Schliesslich wurde festgehalten, über die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses werde nach Ablauf der Frist zur Einrei-
chung der erwähnten Beweismittel befunden.
Innert der am 27. September 2016 abgelaufenen Frist reichte die Be-
schwerdeführerin keine Beweismittel zu den Akten.
A.e Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 verzichtete die Instruktionsrichte-
rin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ver-
wies den Entscheid über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung indessen auf einen späteren Zeitpunkt.
B.
B.a
B.a.a Am 7. September 2016 stellte die Schweizer Botschaft in Q._______
dem Beschwerdeführer ein humanitäres Visum aus. Am 10. September
2016 stellte er im EVZ E._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er im Rah-
men seiner BzP zu seinen Personalien und zu seinem Reiseweg sowie zu
seinen Fluchtgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des
Asylverfahrens wurde er dem Aufenthaltskanton seiner Ehefrau und seiner
beiden Kinder, F._______, zugewiesen. Überdies fügte das SEM die Akten
seines Asylverfahrens dem Dossier N (…) der Beschwerdeführerin und der
beiden Kinder bei. Am 18. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer durch
eine Mitarbeiterin des SEM in Bern-Wabern ein erstes und am 9. Novem-
ber 2018 ein zweites Mal vertieft angehört.
B.a.b Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Befragungen vor, er
sei kurdischer Ethnie und in M._______ ([…]: R._______; S._______ [{…}:
T._______), […] I._______) geboren und aufgewachsen. Als Maktum habe
er keine Rechte gehabt und sei in jeder Hinsicht diskriminiert worden; auch
habe er schon nach wenigen Jahren die Schule verlassen müssen. Als er
etwa zehn Jahre alt gewesen sei, sei er mit seiner Familie nach U._______
an die syrisch-irakische Grenze gezogen, wo die syrische Regierung der
Bevölkerung Land zur Bewirtschaftung übergeben habe. Zehn Jahre spä-
ter sei die Familie wieder in ihr Heimatdorf zurückgekehrt.
Im Jahr 2004 sei sein Bruder V._______ (N […]) festgenommen und ein
Jahr lang inhaftiert worden. Nach der Festnahme seines Bruders und weil
er sich selber auch für die "kurdische Sache" eingesetzt habe (er habe in
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den Jahren 2003 und 2004 Personen bei der illegalen Ausreise in den Irak
geholfen sowie Zeitungen, Briefe, Flaggen und Bilder der irakisch-kurdi-
schen [Politiker-]Familie W._______ über die Grenze nach Syrien gebracht
und verteilt) hätten sich die Sicherheitsbehörden rund zwanzigmal in sei-
nem Elternhaus nach ihm erkundigt. Noch im Jahr 2004 sei er nach
L._______ gezogen, wo er im Bezirk X._______ gewohnt und als (…),
hauptsächlich als (…), gearbeitet habe. Sein im Jahr 2000 verstorbener
Vater habe ihn schon als Kind an Sitzungen der "Parti" beziehungsweise
der (…) mitgenommen. In L._______ habe er ebenfalls an Sitzungen der
"Parti" teilgenommen und Zeitschriften, Fotografien sowie Kalender ver-
teilt; nach Ausbruch der Unruhen sei er zudem mehrmals an friedlichen
Demonstrationen mitgegangen, wobei er einmal von der Polizei mit einem
Holzstock auf den Rücken geschlagen worden sei.
Nach der Heirat in M._______ sei er mit seiner Frau nach L._______ zu-
rückgekehrt. Weil die Lage in L._______ aber immer schlimmer geworden
sei und er zudem gehofft habe, sich einbürgern lassen zu können, sei er
im Jahr 2011 nach M._______ zurückgekehrt. Im Juli 2011 hätten er und
seine Familienangehörigen schliesslich mit Hilfe eines Anwalts und mittels
Geldzahlungen die syrische Staatsangehörigkeit erlangen können. Bis zur
Ausreise im Jahr 2014 habe er Landwirtschaft betrieben und auch seine
politischen Aktivitäten weitergeführt. Er habe an Parteisitzungen sowie an
friedlich verlaufenden Demonstrationen teilgenommen und bei der Herstel-
lung von Plakaten geholfen; auch habe er Kurierdienste für die "Parti" aus-
geführt. Nach den Kundgebungen hätten die Behörden Razzien durchge-
führt und versucht, Leute festzunehmen. Alle seine (männlichen) Angehö-
rigen, auch sein einziger noch in Syrien wohnhafter Bruder, seien politisch
aktiv. Bis zur Ausreise sei er mehrmals von der Polizei und den politischen
Sicherheitskräften zu Hause gesucht worden, wobei seine Mutter und
seine Ehefrau gestossen worden seien.
Wegen dieser Probleme habe er Syrien mit seiner Familie im Jahr 2014
verlassen und sei nach Y._______ (Z._______) gezogen. Seine Frau und
die beiden Kinder hätten nach rund einem Jahr den Z._______ in Richtung
Europa verlassen, während er erst im Juni 2016 via die Aa._______ nach
G._______ gereist sei, wo er in Q._______ ein Einreisevisum für die
Schweiz erhalten habe.
Obwohl er mit dem Erhalt der syrischen Staatsbürgerschaft von der Militär-
dienstleistung befreit worden sei, sei ihm – wie er nach der Ausreise von
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seinem Bruder erfahren habe – eine militärische Vorladung überbracht wor-
den, wobei es den Behörden offenbar darum gegangen sei, ihn auch we-
gen seiner politischen Aktivitäten verhaften zu können. Im Falle einer Rück-
kehr nach Syrien müsste er sich nicht nur vor dem Regime, sondern auch
vor der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) beziehungsweise den Volksvertei-
digungseinheiten (YPG) fürchten, da letztere seinen Bruder Bb._______,
der im Kader der KDP sei und an einer vierzigtägigen militärischen Ausbil-
dung im Nordirak teilgenommen habe, schon zweimal festgenommen und
ihm – dem Beschwerdeführer – ebenfalls mit einer "Abrechnung" gedroht
hätten.
Schliesslich sei er auch in der Schweiz für die "Parti" politisch aktiv. Er habe
an Parteisitzungen in Cc._______ und F._______ sowie viermal an De-
monstrationen in Cc._______ teilgenommen.
B.a.c Der Beschwerdeführer reichte nebst seinem syrischen Reisepass
und seiner Identitätskarte eine auf den 29. Mai 2018 datierte Mitglied-
schaftsbestätigung der (…), acht Fotografien, die ihn bei der Teilnahme an
Demonstrationen in Cc._______ zeigen sollen, sowie zwei DVDs mit Film-
aufnahmen eines deutschen Fernsehsenders betreffend eine Demonstra-
tion vom 18. Januar 2018 in Cc._______ ein.
B.b Mit Verfügung vom 21. November 2018 – eröffnet am 23. November
2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung
nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar und
schob diesen – wie am 9. August 2016 für die Beschwerdeführerin und die
beiden Kinder – zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
B.c Am 21. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der
SEM-Verfügung vom 21. November 2018 und die Gewährung des Asyls,
eventualiter die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige
Aufnahme als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
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wird – wurden neben einer am 6. Dezember 2018 vom Sozialamt des Kan-
tons F._______ ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein on-
line einsehbarer Artikel der "Neuen Zürcher Zeitung" (NZZ), ein auf den 10.
Januar 2013 datierter Marschbefehl samt deutscher Übersetzung, zwei
Screenshots aus der Sendung "(…) vom 7. Februar 2018, auf denen der
Beschwerdeführer anlässlich der Teilnahme an einer Demonstration zu se-
hen sei, sowie zwei Auskünfte der Länderanalyse der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) mit den Titeln "Syrien: Rückkehr" und "Syrien:
Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion" vom 21. März 2017 be-
ziehungsweise vom 23. März 2017 zu den Akten gegeben.
C.
Die Instruktionsrichterin hob mit Verfügung vom 3. Januar 2019 die am
9. Oktober 2017 (bis zum Entscheid des SEM über das Asylgesuch des
Beschwerdeführers) verfügte Sistierung des die Beschwerdeführerin und
ihre beiden Kinder betreffenden Beschwerdeverfahrens D-5435/2016 auf
und vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren D-7286/2018 und
D-5435/2017.
Gleichzeitig teilte sie dem Beschwerdeführer mit, er dürfe – ungeachtet der
vorinstanzlich verfügten vorläufigen Aufnahme – den Abschluss des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet, der Entscheid über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch auf einen späteren Zeit-
punkt verwiesen.
D.
D.a Ebenfalls mit Instruktionsverfügung vom 3. Januar 2019 wurden die
Akten an das SEM überwiesen, und die Vorinstanz wurde zur Einreichung
von Vernehmlassungen zu den beiden am 8. September 2016 und am
21. Dezember 2018 eingereichten Beschwerden eingeladen.
D.b Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2019 beantragte das SEM sinn-
gemäss die Abweisung der beiden Beschwerden, da diese keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthielten, welche eine Ände-
rung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere seien auch
die von der Beschwerdeführerin neu vorgebrachten, jedoch nicht näher
spezifizierten oder mit Beweismitteln untermauerten exilpolitischen Aktivi-
täten nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu be-
gründen.
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D.c Das Bundesverwaltungsgericht liess den Beschwerdeführenden am
16. Januar 2019 ein Doppel der Vernehmlassung zukommen und gab
ihnen gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweis-
mittel einzureichen.
D.d Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 30. Januar 2019 (Da-
tum Poststempel) zu den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 16.
Januar 2019 Stellung und wies dabei darauf hin, seine exilpolitischen Akti-
vitäten seien im Internet und in anderen Medien veröffentlicht worden, wes-
halb die Wahrscheinlichkeit, dass die syrischen Behörden davon Kenntnis
genommen hätten, sehr gross sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legiti-
miert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG).
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 In den beiden Beschwerden (jeweils S. 2) wird gerügt, die Vorinstanz
habe die Gesuche nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und
somit ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe
verletzt. Formelle Rügen sind grundsätzlich vorab zu beurteilen, da sie al-
lenfalls geeignet wären eine Kassation zu bewirken.
3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
3.3 In den vorliegenden Beschwerden wird indessen nicht näher ausge-
führt, inwieweit das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder
unvollständig abgeklärt haben könnte. Vielmehr werden in allgemeiner Art
und Weise die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Glaubhaftigkeit
und Asylrelevanz beanstandet. Der blosse Umstand, dass die Beschwer-
deführenden die Beurteilung ihrer Vorbringen durch das SEM nicht teilen,
stellt indessen keine formelle Frage dar, sondern ist im Rahmen der mate-
riellen Würdigung der Argumente durch das Gericht zu berücksichtigen.
Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht
den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vor-
instanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag im Sinne von Art. 3
Abs. 3 AsylG nicht für sich alleine, sondern nur verbunden mit einer Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in die-
sem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). Bezogen auf die
spezifische Situation in Syrien seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs im
März 2011 erwog das Gericht im besagten Entscheid, die genannten Vor-
aussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der
kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie ent-
stamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syri-
schen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3).
4.3 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise
(sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015
vom 3. Februar 2015 E. 5.3).
Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG
zum Ausschluss von Asyl, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder
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nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, wel-
che subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1
m.w.H.).
4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
5.
5.1 Das SEM stellte in seiner Verfügung vom 9. August 2016 fest, die Be-
schwerdeführerin habe im Wesentlichen geltend gemacht, Syrien im Jahr
2014 aufgrund des dort herrschenden Bürgerkriegs verlassen zu haben.
So sei der IS in der Nähe ihres Heimatdorfs einmarschiert, weshalb sie
dieses mit ihrer Familie habe verlassen müssen. Persönlich habe sie keine
Probleme in Syrien gehabt (vgl. Vorakten SEM A20 zu F65–71 und F85 ff.)
Das Verlassen des Heimatlandes aufgrund einer Kriegssituation stelle kei-
nen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Bei Zivilpersonen, die an den
Kampfhandlungen nicht beteiligt und vom Krieg nur als Nebenfolge des
Kampfes betroffen seien, fehle es an der Voraussetzung der Gezieltheit der
Verfolgung. Solange also Personen "nur" unter den allgemeinen Auswir-
kungen und Folgen eines Krieges (zum Beispiel schlechte Versorgungs-
lage, Einschränkungen von Grundrechten durch den Ausnahmezustand,
allgemeine Unsicherheit und Gefährdung von Leib und Leben) litten, könne
ihnen kein Asyl gewährt werden.
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Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die sich auf den in Syrien herr-
schenden Bürgerkrieg beziehen würden, hielten demnach den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, wes-
halb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitsele-
mente in den Vorbringen einzugehen.
5.2 In der Beschwerde (vgl. S. 2 f.) wird dagegen eingewendet, in Syrien
seien – wie durch die eingereichten Berichte belegt werde – schon unzäh-
lige Frauen Opfer von Entführungen und Vergewaltigungen geworden;
viele hätten sich danach das Leben genommen und einige seien von An-
gehörigen getötet worden, weil ihre Ehre beschmutzt worden sei. Kriegssi-
tuationen seien daher für Frauen besonders gefährlich.
Ausserdem sei die Beschwerdeführerin der Gefahr einer Zwangsrekrutie-
rung ausgesetzt gewesen. Alle Konfliktparteien seien daran interessiert,
möglichst viele Frauen und Männer zu rekrutieren. Wer sich dann der Rek-
rutierung widersetze, werde verfolgt, verhaftet und gefoltert. Sie habe sel-
ber grosse Angst gehabt, bei einer Strassenkontrolle zwangsrekrutiert zu
werden (vgl. Beschwerde S. 3)
Überdies nehme sie seit ihrer Einreise in die Schweiz regelmässig an poli-
tischen Anlässen und an Benefizveranstaltungen teil. Sie trete immer wie-
der in der Öffentlichkeit auf, wobei die Medien darüber berichteten. Sie
werde auch weiterhin in der Schweiz die Politik und Praxis des syrischen
Regimes anprangern. Es könne deshalb nicht behauptet werden, dass sei-
tens des Regimes und der Konfliktparteien kein Interesse mehr an ihrer
Person bestehe (vgl. Beschwerde S. 4).
5.3 Die im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Syrien stehenden
Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen die zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen, zumal die Beschwerdefüh-
rerin in der BzP und in der Anhörung auch keine geschlechtsspezifischen
Behelligungen geltend gemacht hatte.
Was die nunmehr vorgebrachte Furcht der Beschwerdeführerin vor einer
Zwangsrekrutierung betrifft, so ist festzuhalten, dass in Syrien nach wie vor
die allgemeine Wehrdienstpflicht nur für Männer zwischen dem Alter von
18 Jahren bis 42 Jahren, nicht aber für Frauen gilt. Während eine Zwangs-
rekrutierung der Beschwerdeführerin für die syrische Regierungsarmee vor
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diesem Hintergrund als ausgeschlossen zu erachten ist, vermöchte ein all-
fälliger, zuvor jedoch nie vorgebrachter Rekrutierungsversuch durch die
YPG keine Asylrelevanz zu entfalten.
Sodann wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht mit
Verfügung vom 19. September 2016 Gelegenheit gegeben, ihre auf Be-
schwerdeebene neu geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten mittels
entsprechender Unterlagen zu belegen. Obwohl die Beschwerdeführerin
schon in der Beschwerdeschrift deren Nachreichung in Aussicht gestellt
hatte, wurden bis heute keine derartigen Beweismittel zu den Akten gege-
ben, weshalb Zweifel an den behaupteten Aktivitäten anzubringen sind.
Soweit sich das SEM in seiner Vernehmlassung vom 10. Januar 2019 und
die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme (in allgemeiner Form)
mit den politischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger im Ausland be-
ziehungsweise deren möglicher Verfolgungssituation befassen, ist auf die
den Beschwerdeführer betreffenden Ausführungen unter E. 6.4.5 nachfol-
gend zu verweisen.
Was eine allfällige Furcht der Beschwerdeführer vor Reflexverfolgung zu-
folge der Aktivitäten des Beschwerdeführers anbelangt, kann ebenfalls auf
die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden.
6.
6.1 In Bezug auf den ein knappes Jahr nach seiner Ehefrau und seinen
Kindern in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführer befand das SEM in
seiner Verfügung vom 21. November 2018, dessen Vorbringen hielten in
verschiedener Hinsicht weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand.
6.1.1 Dabei wies es vorab darauf hin, der Beschwerdeführer habe geltend
gemacht, nach der Festnahme seines Bruders V._______ im Jahr 2004
selber auch während neun oder zehn Jahren beziehungswiese von 2004
bis 2011 ständig gesucht worden zu sein (vgl. Vorakten SEM B13 zu F50
ff.); einerseits weil er sich für die "Parti" engagiert habe, andererseits weil
er aus einer politisch aktiven Familie stamme. Die Tatsache, dass die syri-
schen Behörden dem Beschwerdeführer – wie auch seinen Familienange-
hörigen – im Jahr 2011 die syrische Staatsangehörigkeit verliehen hätten,
spreche jedoch klar gegen die von ihm behauptete Verfolgungssituation.
6.1.2 Des Weiteren habe der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens
zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er
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sich insbesondere sowohl in Bezug auf den Ort der behördlichen Suchen
(bei ihm zu Hause beziehungsweise bei einer Tante mütterlicherseits; vgl.
B13 zu F64 ff. und B15 zu F53) als auch hinsichtlich seiner eigenen Anwe-
senheit anlässlich der Suchen (vgl. B13 zu F67 und F71 sowie B15 zu F59
und F79) und der Anwesenheit seiner Ehefrau (vgl. B13 zu F70 und B15
zu F58) widersprüchlich geäussert, wobei er diese groben Widersprüche
auch auf entsprechenden Vorhalt hin nicht habe auflösen können (vgl. B15
zu F113–120).
Überdies habe er in der ersten Anhörung vom 18. Mai 2018 angegeben,
ab 2011 bis zu zehnmal von Sicherheitskräften gesucht worden zu sein,
wobei zweimal die Polizei und die politischen Sicherheitskräfte in einer ge-
meinsamen Patrouille mit den Staatssicherheitskräften bei ihm vorgespro-
chen hätten (vgl. B13 zu F61–63). In der ergänzenden Anhörung vom
9. November 2018 nach der Anzahl der Suchen gefragt, sei er trotz wie-
derholtem Nachfragen nicht bereit gewesen, diesbezüglich auch nur annä-
hernde Angaben zu machen, sondern habe lediglich gesagt, dies bereits in
der vorangegangenen Anhörung dargelegt zu haben (vgl. B15 zu F58–62).
Angesichts der festgestellten Widersprüche könne dieses Aussageverhal-
ten nur dahingehend gedeutet werden, dass der Beschwerdeführer an der
ergänzenden Anhörung einerseits nicht auf Erlebtes habe zurückgreifen
können und sich andererseits nicht mehr an seine bei der ersten Anhörung
gemachten Aussagen habe erinnern können.
Sodann seien auch die im Zusammenhang mit der angeblichen militäri-
schen Ausbildung seines Bruders Bb._______ und mit dessen Kaderfunk-
tion bei der (…) stehenden Aussagen, insbesondere die Angaben zur An-
zahl und zur Dauer der Festnahmen, widersprüchlich ausgefallen (vgl. B7
S. 8 und B13 zu F127). Auch habe der Beschwerdeführer die angeblich
ihm gegenüber ausgesprochene telefonische Drohung, man werde im Fall
seiner Rückkehr nach Syrien mit ihm abrechnen, anders als die angebli-
chen Probleme seines Bruders Bb._______, in der BzP noch mit keinem
Wort erwähnt. Daraus sowie aus dem Umstand, dass Bb._______ offenbar
noch heute in M._______ wohnhaft und für die (…) aktiv sei, ohne dabei
grössere Probleme mit der YPG zu haben (vgl. B13 zu F87 und F132 ff.),
ergebe sich, dass keine ernsthaften Anhaltspunkte bestünden, dass der
Beschwerdeführer in seiner Heimat seitens der YPG asylrelevante Nach-
teile zu befürchten hätte.
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Seite 15
6.1.3 Ferner seien die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf
den Erhalt einer militärischen Aufforderung in wesentlichen Punkten zu we-
nig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und vermittelten
somit den Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selber erlebt habe.
Auch wenn er anlässlich des Überbringens nicht anwesend gewesen sei,
wäre zu erwarten gewesen, dass er etwas über die Art und den Inhalt der
Vorladung sowie über den Zeitpunkt ihrer Überbringung hätte berichten
können, was jedoch nicht der Fall gewesen sei (vgl. B13 zu F108–118 so-
wie B15 zu F82 und F100).
Die Glaubhaftigkeit der behaupteten Rekrutierung sei auch deshalb in
Frage zu stellen, weil sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den
kurdischen Gebieten ([…] I._______ und Dd._______) zurückgezogen
habe. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass im Jahr 2014 oder später
in S._______ nach wie vor ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes
bestanden hätte. Im Zusammenhang mit der Übernahme der Kontrolle
durch die PYD und die YPG in diesem Gebiet habe die syrische Regierung
prinzipiell die Einberufung von kurdischstämmigen Personen zum Militär-
dienst gestoppt, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermei-
den. Demnach erscheine es unwahrscheinlich, dass die Sicherheitskräfte
des syrischen Regimes nach der Ausreise des Beschwerdeführers noch
Rekrutierungsmassnahmen für die staatliche Armee im Wirkungsgebiet der
kurdischen Truppen durchgeführt hätten. Diese Feststellung gelte im Übri-
gen auch für die geltend gemachte (und bereits vorstehend als unglaubhaft
erachtete) Suche der Sicherheitskräfte nach dem Beschwerdeführer in
M._______.
6.2 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers in einigen
Punkten auch als nicht asylrelevant.
6.2.1 So seien die Benachteiligungen und Diskriminierungen der Maktumin
in Syrien zwar sehr bedauerlich. Nachdem der Beschwerdeführer aber im
Jahr 2011 eingebürgert worden sei, könnten diese Nachteile jedoch weder
in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht als kausal für seine Ausreise aus
Syrien im Jahr 2014 gewertet werden. Im Übrigen würden Maktumin ge-
mäss geltender Rechtsprechung der Asylbehörden in Syrien keiner Kollek-
tivverfolgung unterliegen; sie seien zwar in vielerlei Hinsicht benachteiligt
und zahlreichen einschneidenden Restriktionen seitens der Regierung
ausgesetzt. Von staatlichen Repressionen, die ein menschenwürdiges Le-
ben in Syrien verunmöglichen würden, könne für diese Personengruppe
aber nicht generell gesprochen werden.
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Auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Zwischenfall anlässlich der
Teilnahme an einer Demonstration in Ee._______/L._______ im Jahr 2011
(die Polizei habe ihm mit einem Holzstock auf den Rücken geschlagen)
könne weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht als kausal für seine
Ausreise aus Syrien gewertet werden.
6.2.2 Schliesslich seien auch die geltend gemachten und mit der Einrei-
chung verschiedener Unterlagen untermauerten exilpolitischen Aktivitäten
(Teilnahme an Sitzungen der "Parti" in Cc._______ und F._______ sowie
an Demonstrationen in Cc._______) nicht geeignet, eine Furcht vor flücht-
lingsrechtlicher Verfolgung zu begründen.
Zwar sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland
aktiv seien und – beispielsweise mittels Infiltration – oppositionelle Kreise
aus Syrien überwachten. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Be-
tätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon
auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von
Personen konzentrierten, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Massge-
bend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Er-
kennbarkeit und Individualisierung, sondern eine öffentliche Exponierung,
die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts
und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärun-
gen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syri-
schen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Es
müssten somit konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schliessen
liessen, dass der syrische Staat ein Interesse daran habe, den Betroffenen
als regimefeindliche Person zu identifizieren und zu registrieren. Exilpoliti-
sche Aktivitäten würden daher erst dann wahrgenommen und bei der Rück-
kehr geahndet, wenn sie als exponiert im dargelegten Sinn einzustufen
seien. An dieser Einschätzung vermöge auch die gegenwärtige Situation
in Syrien nichts zu ändern; vielmehr sei davon auszugehen, dass das
Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte in Syrien
selber liege und keine intensive Überwachung der im Ausland lebenden
Opposition erlaube.
6.3 In der Beschwerde vom 21. Dezember 2018 (vgl. S. 2 f.) wird vorab
gerügt, für die Befragungen des Beschwerdeführers seien insgesamt drei
über sehr unterschiedliche Niveaus verfügende Dolmetscher aufgeboten
worden. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass "viele Missverständnisse
und einige Übersetzungsfehler" passiert seien; so mache auch der beige-
legte, in der Online-Ausgabe der NZZ vom 21. Februar 2017 erschienene
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Artikel auf die Rolle und den Einfluss der Asyl-Dolmetscher beziehungs-
weise auf den Umstand, dass diese über die Zukunft der Asylsuchenden
entscheiden würden, aufmerksam. Auch sei die BzP kurz gewesen. Asyl-
suchende würden aufgefordert, sich in dieser Befragung kurz zu fassen,
und sie würden immer wieder auf die Bundesanhörung verwiesen. Dieses
Verhalten sorge für Unsicherheiten und Hemmungen; auch lasse durch
diese "Zwangsbremsung" bei den Befragten die Konzentration nach.
Im Weiteren wird – nebst allgemeinen Ausführungen zur Präsenz der syri-
schen Militärbehörden in den von Kurden kontrollierten Gebieten, zum Vor-
gehen der syrischen Behörden gegenüber Militärdienstverweigerern und
auch gegenüber der Zivilbevölkerung – am Wahrheitsgehalt der Vorbringen
des Beschwerdeführers festgehalten (vgl. Beschwerde S. 3 ff.). Die Gründe
für allfällige Ungereimtheiten beziehungsweise Ungenauigkeiten müssten
von kompetenten Fachpsychologen beurteilt und dürften "nicht einfach
oberflächlich und unsorgfältig abgeleitet" werden.
Sodann weist der Beschwerdeführer auf den mit der Beschwerdeschrift
eingereichten Marschbefehl hin, welcher eindeutig und zweifellos belege,
dass er von den heimatlichen Behörden kontaktiert und einberufen worden
sei und nun als Dienstverweigerer gelte (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). Es
könne jedenfalls nicht behauptet oder ausgeschlossen werden, dass sei-
tens des Regimes kein Interesse an seiner Person mehr bestehe, was
auch durch die Ausführungen in den beiden eingereichten Auskünften der
SFH-Länderanalyse bestätigt werde.
Ferner sei in einem Beitrag des Fernsehen SRF deutlich erkennbar gezeigt
worden, dass er auch in der Schweiz an politischen Demonstrationen teil-
nehme. Es sei davon auszugehen, dass er bei der Ausübung dieser Aktivi-
täten identifiziert worden sei (vgl. Beschwerde S. 11).
Schliesslich wird in der Stellungnahme vom 30. Januar 2019 (vgl. S. 1 f.)
erneut geltend gemacht, der syrische Geheimdienst sei sehr aktiv und be-
obachte jede kleine Aktion. Da aus dem Profil des Beschwerdeführers ein-
deutig hervorgehe, dass er als Regimegegner gelte, sei er einer gezielten
Bedrohung ausgesetzt.
6.4 Die Einwendungen in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme
vermögen indessen nicht zu überzeugen, und auch die eingereichten Un-
terlagen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden
Beurteilung des Sachverhalts zu führen.
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6.4.1 So ist etwa der Umstand, dass in der BzP und in den beiden Bundes-
anhörungen jeweils verschiedene Personen mit der Übersetzung betraut
waren, für sich allein nicht zu beanstanden. Alle drei Protokolle waren dem
Beschwerdeführer in seine Muttersprache Kurmanci rückübersetzt worden,
wobei dieser – allenfalls nach der Vornahme von Korrekturen (vgl. B13
S. 25) – die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben unterschriftlich
bestätigte. Aus den Protokollen ergeben sich auch sonst keine Hinweise
auf Übersetzungsfehler oder Missverständnisse, die nicht durch entspre-
chende Rückfragen – allenfalls im Rahmen der ergänzenden Anhörung
(vgl. B15 sowie Anmerkungen der Hilfswerkvertretung [vgl. B13 letzte
Seite]) hätten geklärt werden können. Im Übrigen erklärte der Beschwer-
deführer schon am Schluss der Anhörung vom 18. Mai 2018 (vgl. B13
S. 24) ausdrücklich, die Übersetzung sei sehr gut gewesen, er habe alles
sagen können und er sei "voll wach, fit" gewesen). Der erwähnte NZZ-Ar-
tikel vom 21. Februar 2017 vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern.
Der Antrag, die festgestellten Ungereimtheiten seien durch einen "kompe-
tenten Fachpsychologen" beurteilen zu lassen (vgl. Beschwerde S. 5), ist
daher abzuweisen.
Im Weiteren erscheint die Rüge der zu kurzen BzP-Befragung haltlos. Aus
dem in der BzP erstellten Protokoll ergibt sich nämlich, dass diese Befra-
gung untypisch lang ausgefallen ist und dem Beschwerdeführer schon dort
– auch mittels entsprechender Nachfragen – Gelegenheit geboten wurde,
detaillierte Angaben zu seinen Gründen für das Verlassen seiner Heimat
und die Asylgesuchstellung in der Schweiz zu machen.
6.4.2 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung
durch das syrische Regime wegen politischer Aktivitäten im Heimatland
anbelangt, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung dazu ist ausser-
dem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge
im Juli (…) unter Verwendung seines Reisepasses – mithin legal – in die
Türkei ausreiste und wieder nach Syrien zurückkehrte (vgl. B7 S.5; vgl.
auch die Seiten 06 und 07 des Reisepasses). Ein solches Verhalten lässt
sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei seit Jahren vom
Regime gesucht worden, nicht vereinbaren. Auch wenn nicht auszuschlies-
sen ist, dass sich der Beschwerdeführer an Demonstrationen und anderen
Aktivitäten beteiligt hat, vermochte er nicht glaubhaft zu machen, er habe
dadurch die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden in relevantem Mass
auf sich gelenkt.
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Seite 19
6.4.3 Angesichts der zutreffenden Ausführungen des SEM (vgl. oben
E. 5.2.3) ist auch der nunmehr zu den Akten gegebenen Marschbefehl
nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdefüh-
rer behaupteten Rekrutierung zu beseitigen. So können nämlich einerseits
derartige Dokumente syrischer Behörden gemäss den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres käuflich erworben werden, und
andererseits fällt auf, dass der Marschbefehl auf den 10. Januar 2013 da-
tiert ist und den Beschwerdeführer (dessen Wohnort darauf als R._______
vermerkt wird) auf den 20. Januar 2013 vorlädt, der Beschwerdeführer aber
angab, er habe bis zu seiner Ausreise im Frühjahr 2014 im besagten Ort
gewohnt (vgl. B7 S. 5 und B13 zu F110) und erst nach der Ausreise aus
Syrien, allenfalls sogar erst nach der Einreise in die Schweiz, von seinem
Bruder telefonisch von der Zustellung des Marschbefehls erfahren (vgl.
B13 zu F106 ff.), beziehungsweise die militärische Aufforderung sei erst
etwa sechs Monate nach seiner Ausreise seinen Angehörigen überbracht
worden (vgl. B15 zu F88).
Ungeachtet dieser Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Rekrutierung ist
nochmals auf die unter E. 4.2 gemachten Ausführungen betreffend Wehr-
dienstverweigerung und Desertion hinzuweisen. Vorliegend würde es näm-
lich an einem in Art. 3 AsylG umschriebenen Motiv und an der erforderli-
chen Gezieltheit der Verfolgung fehlen, zumal angesichts der nicht glaub-
haft gemachten behördlichen Suchen nicht davon auszugehen ist, dass
der vom syrischen Regime als Regimegegner oder politischer Oppositio-
neller eingestuft wurde. Somit ist nicht anzunehmen, dass das vom Be-
schwerdeführer angeblich missachtete militärische Aufgebot asylrechtlich
relevante Konsequenzen für ihn hat.
6.4.4 Ferner ist festzuhalten, dass zwar aufgrund der längeren Landesab-
wesenheit davon auszugehen ist, dass bei einer Wiedereinreise nach Sy-
rien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde.
Da der Beschwerdeführer aber keine Vorverfolgung hat glaubhaft machen
können und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syri-
ens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden
geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde, weshalb die Furcht
vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet
ist.
6.4.5 Nach dem Gesagten kann der Auffassung der Vorinstanz gefolgt wer-
den, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er
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von den syrischen Behörden wegen politischer Aktivitäten in seiner Heimat
gesucht oder in den Militär- beziehungsweise Reservedienst einberufen
worden sei, und es seien den Akten auch keine ernsthaften Anhaltspunkte
für asylrelevante Massnahmen seitens der YPG zu entnehmen. Im Übrigen
ist auch den Akten seiner sich in der Schweiz befindenden Brüder (insbe-
sondere des von ihm anlässlich der Anhörungen mehrfach erwähnten Bru-
ders V._______) nichts zu entnehmen, was geeignet wäre, die geltend ge-
machte Verfolgungssituation zu stützen. In Bezug auf V._______ ist an die-
ser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht
die am 11. Juni 2018 gegen den ablehnenden Entscheid des SEM vom 11.
Mai 2018 eingereichte Beschwerde mit Urteil D-3415/2018 vom 3. Juli
2018 abwies.
6.4.6 Schliesslich ist hinsichtlich der erst im späteren Verlauf des vorin-
stanzlichen Verfahrens vorgebrachten politischen Aktivitäten für die "Parti"
in der Schweiz (vgl. B15 zu F3 ff.) auf das Referenzurteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 hinzuweisen. Da-
nach ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über
die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche re-
gimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder
staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu über-
wachen. Es wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheim-
dienste angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Si-
tuation im Heimatland konzentrieren (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der
Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten
Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des
BVGer D-5362/2018 vom 19. Februar 2019, mit Hinweisen). Die Annahme,
die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheim-
dienste in einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht
vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfer-
tigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies
ist – wie das SEM in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. S. 8, 3. Ab-
schnitt) und in seiner Vernehmlassung vom 10. Januar 2019 zutreffend
festhielt – dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form
des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebe-
nen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen
Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen.
Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte,
ist nicht davon auszugehen, dass er vor dem Verlassen Syriens als regime-
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feindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Ak-
tenlage ist der Schluss zu ziehen, dass er nicht der Kategorie von Perso-
nen zuzurechnen ist, die wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ernst-
hafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der sy-
rischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Mit der Einrei-
chung einer Mitgliedschaftsbetätigung der (…), von verschiedenen Fotos,
von zwei DVDs mit Filmaufnahmen eines deutschen Fernsehsenders und
zwei Screenshots aus der Sendung "(…)" gelingt es ihm nicht, zu belegen
oder glaubhaft zu machen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen
Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat oder nur
schon regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen oder Kundgebungen
teilnimmt. Seine Teilnahme an Demonstrationen übersteigt die Schwelle
der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syri-
scher Staatsangehöriger nicht. Es kann – entgegen der in der Beschwer-
deschrift und in der Stellungnahme vom 30. Januar 2019 vertretenen Auf-
fassung – auch nicht davon ausgegangen werden, dass er innerhalb der
exilpolitischen Szene eine bedeutsame Rolle einnimmt, aufgrund welcher
er als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufge-
fallen sein könnte. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des
syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen
könnte (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
E. 6.4.2). Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist zu vernei-
nen.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrechtlich
relevante Verfolgung oder Verfolgungsfurcht ergeben. Das SEM hat des-
halb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ver-
neint und deren Asylgesuche abgelehnt. Es kann daher darauf verzichtet
werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Dar-
legungen in den beiden Beschwerdeschriften vom 8. September 2016 und
vom 21. Dezember 2018 sowie in der Stellungnahme vom 30. Januar 2019
einzugehen.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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Seite 22
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung von sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Da das SEM in seinen Verfügungen vom 9. August 2016 und vom
21. November 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in
der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen
zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges.
Es bleibt anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht
der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeit-
punkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ih-
rem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungs-
lage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine
in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch
die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) im Rahmen der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung berücksichtigt wurde.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen und die rechtserheblichen Sachverhalte richtig
sowie vollständig festgestellt worden sind (Art.106 Abs.1 AsylG). Die bei-
den (nunmehr in einem Verfahren vereinigten) Beschwerden sind abzuwei-
sen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerden nicht
als aussichtslos zu qualifizieren waren, sind die beiden in den Beschwer-
den gestellten, bis anhin nicht entschiedenen Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Zwar
geht der Beschwerdeführer gemäss Eintrag im Zentralen Migrationssystem
(Zemis) seit dem 1. September 2018 einer Erwerbstätigkeit nach, indessen
besteht kein Anlass zur Annahme, er könne durch diese Tätigkeit die finan-
ziellen Aufwendungen für eine vierköpfige Familie vollumfänglich decken,
zumal die von ihm eingereichte "Bestätigung Sozialhilfeleistungen" vom
6. Dezember 2018 datiert, als er die Erwerbstätigkeit bereits aufgenommen
hatte. Entsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: