Abtei lung IV
D-5438/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Irak,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
30. Mai 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5438/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Irak nach eigenen Angaben am
4. Juli 2004 und gelangte über die Türkei, wo er sich während etwa
zwei Monaten aufgehalten habe, und ihm unbekannte Länder am
27. September 2004 in die Schweiz. Gleichentags reichte er ein
Asylgesuch ein. Am 29. September 2004 wurde er in der Empfangs-
stelle A._______ summarisch befragt und in der Folge für die Dauer
des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Die zustän-
dige kantonale Behörde hörte ihn am 27. Oktober 2004 zu seinen
Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei arabischer Volkszugehörigkeit und stamme aus
C._______, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise im Quartier
D._______ respektive E.________ gelebt habe. Obwohl er offiziell
sunnitischen Glaubens sei, betrachte er sich als konfessionslos.
Zwischen August 1994 und Februar 1998 habe er in C._______ ein
Kebab-Restaurant geführt. Im Oktober 1995 sei er Mitglied der Worker
Communist Party of Iraq (WCPI) geworden und habe eine dreiköpfige
Untergrundgruppe gegründet, deren Mitglieder heimlich Flugblätter
verteilt hätten. Deshalb habe die Baath-Regierung seine Festnahme
geplant. Infolge seiner politischen Aktivitäten sei er 1998 in den
Nordirak geflohen und habe bis ins Jahr 2000 in F._______ gelebt, wo
er im Parteilokal der arabischen Abteilung der WCPI und gleichzeitig
als Journalist für verschiedene Zeitungen gearbeitet habe. Er habe
Zeitungsartikel und Gedichte geschrieben sowie am Radio Gedichte
vorgelesen. Nachdem es zu Konflikten mit der Patriotischen Union
Kurdistans (PUK) gekommen sei, habe er sich nach G._______
begeben. Die Demokratische Partei Kurdistans (PDK) habe jedoch eng
mit der Baath-Partei zusammengearbeitet. Am 14. Juli 2000 hätten
Angehörige der PUK vier Mitarbeiter der WCPI getötet, weshalb er
heimlich nach C._______ zurückgekehrt sei, wo er bei seinen
Grosseltern gelebt habe, weil gegen ihn ein Haftbefehl der Baath-
Regierung existiert habe. Nach dem Sturz des Saddam-Regimes habe
er sich an seinen Wohnort begeben und die politische Tätigkeit wieder
aufgenommen. 20 Tage nach dem Sturz der Regierung sei er im
Quartier D._______ Sekretär der WCPI geworden, habe Kampagnen
gegen die Islamisten geführt und sich für die Gleichberechtigung der
Geschlechter eingesetzt. Am 21. Juli 2003 hätten Islamisten den
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Beschwerdeführer und drei weitere Parteikollegen in der Stadt
H._______ entführt. Auf Druck seiner Partei habe man ihn am 23. Juli
2003 unter der Auflage, sich nicht mehr politisch zu engagieren,
freigelassen. Am 18. Juni 2004 sei einer seiner Freunde entführt und
getötet worden. Die Leiche habe man an der iranisch-irakischen
Grenze gefunden. Der Beschwerdeführer habe die Tat am Radio
verurteilt und die Islamisten sowie die Gruppen „Muktada Sadr“ und
„Majlis Aela“ dafür verantwortlich gemacht. Als er sich am 3. Juli 2004
gegen 22.00 Uhr auf dem Heimweg befunden habe, hätten ihn drei mit
Kalaschnikows und Pistolen bewaffnete Männer zwingen wollen, in ein
Auto einzusteigen. Indem er gleichzeitig auf alle drei Männer
eingeschlagen habe, sei ihm die Flucht durch die kleinen Gassen
gelungen, obwohl die Männer auf ihn geschossen hätten. Die folgende
Nacht habe er bei seiner Schwester im Quartier I._______ verbracht
und anschliessend sei er nach J._______ gegangen. Von dort aus
habe er seine Reise in die Schweiz angetreten.
Der Beschwerdeführer gab im erstinstanzlichen Verfahren zwei
Schreiben der WCPI vom 3. Januar 2005 und vom 16. April 2005 sowie
diverse Gedichte, Artikel und Internetauszüge zu den Akten. Über
seine Schwester liess er sich eine neue Identitätskarte ausstellen,
welche er ebenfalls nachreichte.
Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
B.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2006 – eröffnet am 1. Juni 2006 – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
gleichzeitig infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
die vorläufige Aufnahme an. Zur Begründung legte das Bundesamt für
Migration (BFM) im Wesentlichen dar, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
zu genügen vermöchten. Insbesondere die geltend gemachte Entfüh-
rung und die versuchte Entführung seien mangels Nachvollziehbarkeit
nicht glaubhaft ausgefallen. Aufgrund der Aktivitäten des Beschwerde-
führers im literarischen Bereich und einer allfälligen Mitgliedschaft bei
der WCPI bestünde kein Anlass zur Annahme, er habe künftige
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Wegen der allgemeinen
Sicherheitslage im Irak wurde indessen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges verneint.
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C.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2006 beantragte der Beschwerdeführer bei
der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl. Er stellte den Eventualantrag, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
unentgeltliche Rechtspflege und – unter Hinweis auf das für ihn
eingerichtete Sicherheitskonto – um Erlass des Kostenvorschusses.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass er aus dem Irak geflohen sei,
weil er als politischer Aktivist und Kader der Arbeiterkommunistischen
Partei einmal entführt worden sei und ein weiteres Mal hätte entführt
und ermordet werden sollen. Wenn das BFM in der angefochtenen
Verfügung schreiben, die eng mit der Baath-Partei zusammen-
arbeitende PDK habe am 14. Juli 2000 vier Mitarbeiter seiner Partei
getötet, so entspreche das nicht seinen Aussagen. Er habe sehr
deutlich gesagt, dass die PUK die vier Personen getötet und die PDK
mit der Baath-Partei eng zusammengearbeitet habe. Die vier
Mitglieder der WCPI seien als Folge eines Angriffs durch die PUK und
nicht durch die PDK getötet worden. Auch habe er – entgegen den
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung – nicht ausgesagt, er
sei am 20. Februar 1996 als Folge seiner politischen Tätigkeiten nach
Kurdistan geflohen und habe in F._______ gelebt. Er habe nur zu
Protokoll gegeben, dass er am 20. Februar 1996 nach Kurdistan
geflohen sei. Die geltend gemachte erfolgte Entführung und die
zusätzlich versuchte Entführung seien vor dem Hintergrund der
damaligen Verhältnisse zu sehen und deshalb glaubhaft. Insbesondere
der Vorfall vom Juli 2003 sei im Bericht vom 16. April 2004 auf der
Homepage der WCPI dokumentiert, was gegen die von der Vorinstanz
angenommene Unglaubhaftigkeit spreche. Zudem habe er sich trotz
des bestehenden Risikos beim zweiten Vorfall zur Flucht entschieden,
weil er sonst damit hätte rechnen müssen, entführt, gefoltert und
getötet zu werden, da die Islamisten bekannterweise äusserst brutal
seien. Er habe deshalb seine Chance gepackt und trotz der Waffen
seiner Entführer Widerstand geleistet. Zudem habe das BFM nicht
berücksichtigt, dass er und andere Mitglieder der WCPI im Kampf für
Demokratie, Freiheit und Menschenrechte eine grosse Opferbe-
reitschaft hätten. Seine Aussagen seien deshalb nicht zu bezweifeln.
Im Hinblick auf die veränderte Situation in seinem Heimatland legte
der Beschwerdeführer dar, dass die WCPI auch im heutigen Zeitpunkt
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in den kurdischen Autonomiezonen eine illegale Partei und im
Zentralirak eine nicht anerkannte Partei sei, welche täglich respektive
häufig von Islamisten und nationalistischen Parteien angegriffen
werde; selbst einfache Mitglieder und Sympathisanten würden von
allen Seiten angegriffen. Somit habe sich die Situation für WCPI-
Aktivisten nicht grundlegend geändert. Sogar die im Irak stationierten
amerikanischen Truppen und die irakische Übergangsregierung seien
Gegner der WCPI. Die WCPI habe denn auch die unter militärischer
Besatzung der USA im Januar 2005 durchgeführten Wahlen abgelehnt
und daran nicht teilgenommen. Das BFM habe zudem die von ihm
eingereichte Bestätigung der WCPI vom 3. Januar 2005 als
Gefälligkeitsschreiben qualifiziert, was eine oberflächliche und will-
kürliche Beurteilung darstelle. Die übrigen, zu den Akten gegebenen
Beweismittel vermöchten zu belegen, dass er Schriftsteller und
Politiker im Irak gewesen sei. Auch in der Schweiz habe er viele Artikel
in den arabischen Medien und auf deren Webpages veröffentlicht. Er
pflege in der Schweiz regelmässige Kontakte mit der WCPI und habe
an den meisten Kundgebungen und Manifestationen der WCPI
teilgenommen. Auch in der Schweiz sei er infolge seiner Einstellung
als Kommunist und Ungläubiger von zwei asylsuchenden Irakern
angegriffen und verletzt worden. Der Vorfall sei bei der Polizei
dokumentiert und er habe Anzeige gegen die Angreifer erstattet.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2006 teilte die ARK dem
Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerde-
verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) wurde infolge des für den Beschwerdeführer eingerichteten
und genügend Deckung aufweisenden Sicherheitskontos abgewiesen.
Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
E.
Mit Vernehmlassung vom 2. August 2006 hielt die Vorinstanz voll-
umfänglich an ihrer Verfügung beziehungsweise den darin getroffenen
Erwägungen fest. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 16. August 2006 reichte der Beschwerdeführer ein
Empfehlungsschreiben der WCPI vom 12. August 2006 ein.
Seite 5
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G.
Mit Eingabe vom 23. August 2006 (Datum des Eingangs bei der ARK)
wurde ein Schreiben der WCPI vom 20. August 2006 aus Schweden
eingereicht.
H.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2006 gab der Beschwerdeführer ein
weiteres Beweismittel zu den Akten. Darin machte er geltend, dass
eine in der arabischen Welt bekannte Internetzeitung für ihn als
Schriftsteller, der Demokratie und Menschenrechte unterstütze, ein
Link unter dem Namen „K._______“ eröffnet habe. Darin werde er mit
Foto und seinen Arbeiten präsentiert.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2007 teilte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass das bei
der ARK anhängig gemachte Verfahren in der Abteilung IV des
Bundesverwaltungsgerichts weitergeführt werde.
J.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2007 (Datum Poststempel) reichte der
Beschwerdeführer ein Schreiben des Boxklubs A._______ vom
14. August 2007 zu den Akten.
K.
Mit Eingabe vom 4. September 2008 ersuchte der Beschwerdeführer
um einen baldigen Entscheid.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2008 teilte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass sein
Beschwerdeverfahren in nächster Zeit abgeschlossen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
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VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
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Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM stellt sich in seiner Verfügung vom 30. Mai 2006 auf den
Standpunkt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte,
zusätzlich erfolgte Entführung vom 21. Juli 2003 und die vorgebrachte
versuchte Entführung vom 3. Juli 2004 mangels Nachvollziehbarkeit
der Aussagen nicht glaubhaft ausgefallen seien. Einerseits könne nicht
nachvollzogen werden, dass die WCPI innert zweier Tage die Frei-
lassung habe bewirken können, und andererseits sei es nicht
plausibel, dass der Beschwerdeführer drei schwer bewaffneten
Islamisten dank seiner Boxerfahrungen habe entkommen können.
Zudem seien beide Vorfälle im Bericht der WCPI vom 16. April 2004,
welcher den Zeitraum zwischen Juni 2003 und Oktober 2004
umfassen würden, nicht erwähnt.
4.2 Die Argumentation der Vorinstanz kann nur teilweise geteilt
werden.
4.2.1 So lässt sich dem erwähnten Bericht der WCPI (vgl. Akte
A7/Beweismittel Nr. 1 S. 3 zweiter und dritter Abschnitt sowie
Beweismittel Nr. 3 Seite 1) entnehmen, dass das Büro der WCPI in
H._______ am 21. Juli 2003 von einer islamischen terroristischen
Gruppe mit der Bezeichnung Al-Hawza, Al-Elmyia, welche zu Muqtada
Al-Sadr gehöre, gestürmt und vier Mitglieder der Partei gekidnappt
und gefoltert worden seien. Es habe sich um einen misslungenen
Versuch gehandelt, und danach habe die italienische Polizei das Büro
der WCPI gestürmt, wobei „all unsere Kameraden im Büro“
festgenommen worden seien. Auch wenn dieser Beschreibung des
Ereignisses nicht im Einzelnen entnommen werden kann, ob sich der
Beschwerdeführer unter den Entführten befand und wann respektive
ob die Entführten wieder freigelassen worden sind, ist die
Argumentation der Vorinstanz, wonach der Vorfall im Bericht der WCPI
nicht erwähnt worden sei, zurückzuweisen.
4.2.2 Zudem lässt sich dem erwähnten Bericht entnehmen, dass die
Entführung misslungen sei und die damals für die Gegend um
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H._______ zuständige italienische Polizei das Büro der WCPI
gestürmt habe. Das fehlende Gelingen der Entführung lässt sich mit
einer schnellen Freilassung des Beschwerdeführers in Einklang
bringen, auch wenn die WCPI im damaligen Zeitpunkt im Zentralirak
nur punktuell tätig war und wenig Macht ausübte, weshalb die
vorinstanzliche Argumentation auch diesbezüglich nicht zu über-
zeugen vermag. Obwohl der erwähnte Bericht nicht Auskunft darüber
gibt, um wen konkret es sich bei den entführten Personen gehandelt
haben soll, was mit ihnen im Einzelnen passiert und wie ihre Befreiung
zustande gekommen sein soll, spricht er nicht gegen den vom
Beschwerdeführer beschriebenen Ablauf der Ereignisse. Unter diesen
Umständen ist die auf den ersten Blick nicht nachvollziehbar
erscheinende schnelle Freilassung nicht als gänzlich unrealistisch zu
qualifizieren.
4.2.3 Was indessen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
fehlgeschlagenen Entführungsversuch vom 3. Juli 2004 betrifft, ist die
Argumentation der Vorinstanz zu bestätigen. Trotz gegenteiliger
Stellungnahme des Beschwerdeführeres kann auch nicht ansatzweise
nachvollzogen werden, wie er drei schwer bewaffneten Personen hätte
entkommen können, ohne dabei Schaden zu nehmen. Er hätte im
vornherein damit rechnen müssen, von einem der Angreifer getötet zu
werden, weshalb jede andere Person in seiner Lage den Flucht-
versuch in dieser Situation gar nicht erst in Erwägung gezogen hätte.
Die vom Beschwerdeführer dargestellte Flucht erscheint somit als
unrealistisch.
4.2.4 Weitere Argumente, welche gegen die Glaubhaftigkeit der
geltend gemachten Verfolgung durch Islamisten sprechen, führte die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht an. Sie nahm
lediglich zum eingereichten Schreiben der WCPI vom 3. Januar 2005
Stellung, indem sie ausführte, es handle sich um ein
Gefälligkeitsschreiben ohne Beweischarakter, welches nur rudimentär
auf die angeblich erlittenen Nachteile des Beschwerdeführers eingehe.
Mit dieser Würdigung des Schreibens entstand jedoch kein zusätz-
liches Argument, das gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers spricht. Zudem ist die Argumentation der Vorin-
stanz, es handle sich um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweis-
charakter, zu relativieren, weil das Beweismittel insofern einen
Beweiswert aufweist, als es den vom Beschwerdeführer glaubhaft
vorgetragenen Sachverhalt bestätigt. Ohne Beweiswert ist das
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Schreiben, welches durchaus aus Gefälligkeit ausgestellt sein mag,
nur hinsichtlich desjenigen Teils, der aus andern Gründen – in casu
beispielsweise infolge nicht nachvollziehbarer Angaben des Be-
schwerdeführers bezüglich der versuchten Entführung vom 3. Juli
2004 – als unglaubhaft zu qualifizieren ist. Das Beweismittel weist
damit einen verminderten – und nicht keinen – Beweiswert auf.
Insgesamt erklärte die Vorinstanz die Vorbringen des
Beschwerdeführers, soweit er eine Verfolgung durch Islamisten
geltend machte, mit einem einzigen Argument als unglaubhaft, was
nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu genügen
vermag, auch wenn das Gericht mit der Vorinstanz insofern
übereinstimmt, als die vom Beschwerdeführer behauptete versuchte
Entführung zu bezweifeln ist. Insbesondere kann aufgrund dieses
einzigen Arguments nicht der Schluss gezogen werden, dem
Beschwerdeführer habe mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nie
eine Verfolgung durch Islamisten gedroht und er müsse auch nicht mit
einer solchen rechnen. Vielmehr sind – trotz dieses einen
unglaubhaften Vorbringens – die im Zeitpunkt der Ausreise
bestandenen tatsächlichen Verhältnisse im Irak bezüglich der
Mitglieder der WCPI in eine Gesamtbeurteilung ebenso einzubeziehen
wie die im Zeitpunkt der Asylbeurteilung herrschenden Umstände und
Machtverhältnisse im gleichen Zusammenhang.
4.2.5 In diesem Sinn ist der vom Beschwerdeführer vorgetragene
Sachverhalt als Ganzes zu beurteilen. Aufgrund seiner in den beiden
Protokollen festgehaltenen Aussagen bestehen keine überwiegenden
Zweifel daran, dass er sich für die WCPI eingesetzt hat und deren
Ideen vertritt, da seine diesbezüglichen Angaben übereinstimmend
ausgefallen sind. Von Anfang an legte er ferner dar, er sei Mitglied der
WCPI und für den Stadtteil D._______ verantwortlich gewesen. Mit
dieser Mitgliedschaft vereinbar sind auch seine Aussagen, er sei
Sunnite, aber nicht religiös (Akte A1/9 S. 2) respektive er sei Moslem,
betrachte sich aber als konfessionslos, weil er Kommunist sei (Akte
A11/15 S. 3). Zudem reichte er im Verlauf des erstinstanzlichen
Verfahrens mehrere, von ihm verfasste Artikel aus Zeitschriften im
Original sowie eine Zusammenstellung in deutscher Sprache über das
Erscheinungsdatum, die Namen der Zeitungen und die Titel der
veröffentlichten Artikel ein. Aus den Titeln der Zeitungsberichte ist zu
schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht nur literarisch tätig war,
sondern sich auch kritisch äusserte. Da zudem die Aussagen über
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seine journalistische und schriftstellerische Tätigkeit im Grossen und
Ganzen kohärent erscheinen, bestehen angesichts der eingereichten
Zeitungsausschnitte keine überwiegenden Zweifel an der
Glaubhaftigkeit dieser Tätigkeiten. Das Bundesverwaltungsgericht
gelangt deshalb zum Schluss, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers, soweit sie sein Engagement für die WCPI und
seine Tätigkeit bei verschiedenen Medien betreffen, als glaubhaft zu
erachten sind. Diesbezüglich ist das als Beweismittel eingereichte
Schreiben der WCPI vom 3. Januar 2005, welches sowohl die
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der WCPI seit 1995 als
auch sein Engagement bei der Partei und seine mehrfache Flucht
innerhalb des Iraks bestätigt, als zum Beweis tauglich zu erachten.
4.2.6 Nach einer eingehenden Prüfung der Aktenlage unter Einbezug
der zu den Akten gegebenen Beweismittel geht das Bundesver-
waltungsgericht deshalb von folgendem, glaubhaft dargestellten
Sachverhalt aus: Im Jahr 1995 schloss sich der in Bagdad
aufgewachsene Beschwerdeführer der WCPI an und führte eine
dreiköpfige Untergrundgruppe, welche heimlich Flugblätter verteilte.
Als Folge seiner politischen Aktivitäten wurde er vom damaligen
Zentralregime in C._______ verfolgt und musste im Jahr 1998 in den
Nordirak fliehen. Dort verfasste er als Schriftsteller und Journalist für
verschiedene Zeitungen – unter anderem für die arabisch-sprachigen
Medien Al-Ittihad und Nida al-Mustaqbal – Artikel und Gedichte.
Gleichzeitig engagierte er sich in der arabischen Abteilung der WCPI
in F._______ und arbeitete bei deren Radiosender. Nach Konflikten mit
der PUK begab er sich nach G._______, wo er feststellen musste,
dass die PDK eng mit der Baath-Partei zusammenarbeitete. Nachdem
er von der Ermordung von vier Mitarbeitern der WCPI durch die PUK
erfahren hatte, floh er nach C._______ zurück, wo er sich bis zum
Sturz des Saddam-Regimes bei den Grosseltern versteckte. Danach
kehrte er an seinen Wohnort zurück, nahm seine Aktivitäten für die
WCPI wieder auf und wurde im Quartier D._______ von C._______
verantwortlicher Sekretär der WCPI. Er führte Kampagnen gegen die
Islamisten und setzte sich für die Gleichberechtigung der Geschlechter
ein.
Ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entführung durch
Islamisten vom 21. Juli 2003 in H._______ als glaubhaft zu erachten
ist, kann im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.
Sein Vorbringen, er habe sich am 3. Juli 2004 aus der Gewalt allfälliger
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Entführer retten können, kann – wie bereits erwähnt – nicht geglaubt
werden.
4.3 Somit ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Furcht vor asylrelevanten Übergriffen seitens der Macht-
haber im Irak und islamistischer Gruppierungen als asylrechtlich
relevante Nachteile im Sinne des Asylgesetzes gelten und er auch im
heutigen Zeitpunkt noch diesbezügliche Nachteile zu befürchten hat.
Dabei sind die in BVGE 2008/4 und BVGE 2008/12 enthaltenen
Erkenntnisse über die aktuelle Situation im Nord- respektive
Zentralirak zu berücksichtigen.
4.4 Die schweizerischen Asylbehörden verfolgen die Entwicklung der
Lage im Irak kontinuierlich. Die allgemeine politische, sicherheits-
bezogene und ökonomische Situation wird beobachtet und die Frage
nach Personenkategorien, welche trotz des Übergangs zu
demokratischen Strukturen und der dauernden Präsenz internationaler
Streitkräfte unter der Führung der USA asylrechtlich relevante Behelli-
gungen befürchten müssen, wird laufend überprüft. Das Bundesver-
waltungsgericht hat in zwei kürzlich publizierten Urteilen eine aktuelle
Einschätzung der Sicherheitslage in den drei autonomen kurdischen
Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleymayia sowie im Zentralirak
vorgenommen (vgl. BVGE 2008/4 und 2008/12).
4.4.1 In BVGE 2008/4 ist das Gericht zum Schluss gelangt, dass sich
die Lage in den drei erwähnten Nordprovinzen des Iraks stabilisiert hat
und die Sicherheits- und Justizbehörden grundsätzlich in der Lage und
willens sind, der Bevölkerung Schutz vor Verfolgung zu gewähren,
obwohl für gewisse Bevölkerungsgruppen nach wie vor ein erhöhtes
Risiko, mit den Sicherheitskräften in Konflikt zu geraten und dabei
menschenrechtswidriger oder diskriminierender Behandlung ausge-
setz zu werden, besteht.
4.4.2 Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in
BVGE 2008/12 den Sicherheits- und Justizapparat im Zentralirak, der
die Provinzen Anbar, Bagdad, Diyala, Ninive [ohne Mosul], Salah al-
Din und Temeem [ohne Kirkuk] umfasst, trotz einer Verbesserung der
Sicherheitslage seit dem Jahr 2006 als nicht schutzfähig erachtet. Die
Sicherheitslage im Zentralirak ist gemäss den Ausführungen im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts durch weit verbreitete Gewalt und
signifikante Instabilität gekennzeichnet. Angesichts der aktuellen Lage
im Zentralirak ist gestützt auf die Einschätzung des Bundesver-
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waltungsgerichts vom Fehlen eines staatlichen Gewaltmonopols
auszugehen, weil die Sicherheitskräfte oft nicht in der Lage sind,
effektiven Schutz zu gewähren. Vielmehr sind sie – insbesondere von
schiitischen Milizen – infiltriert, weshalb sie in ihrer Funktions- und
Einsatzfähigkeit erheblich eingeschränkt sind und für Menschen-
rechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden müssen. Zwischen
staatlicher und nichtstaatlicher Verfolgung kann praktisch nicht
unterschieden werden. Eine funktionierende und effiziente Schutz-
infrastruktur ist trotz der Präsenz von internationalen Truppen nicht
vorhanden. Zudem gibt es auch im Zentralirak einen Personenkreis,
der einem erhöhten Gefährdungspotential ausgesetzt ist.
4.4.3 Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst als Kommunist
und Mitglied der WCPI. Diese Partei steht den herrschenden Parteien
im Nordirak (der KDP und der PUK) kritisch gegenüber und stand vor
dem Fall des Saddam-Regimes auch in Opposition zu diesem (vgl.
BVGE 2008/4 E. 6.6.3 S. 49). Sie kritisierte den kurdischen
Nationalismus ebenso wie die islamische Glaubenslehre insgesamt.
Zudem machte sie sich stark gegen Ehrenmorde und setzte sich für
die Gleichstellung der Frauen ein, womit sie viele Islamisten
verärgerte. Sie war unter dem Regime von Saddam Hussein nur illegal
tätig und wurde als Folge ihrer Kritik an den Machthabern auch von
der KDP und der PUK verboten. Trotz des Parteiverbots konnte sich
die WCPI indessen im Irak wieder ansiedeln. Die Partei verfügt in
verschiedenen Städten wieder über Parteibüros, Radiosender und
Zeitungsverlage (vgl. UK Home Office, Immigration & Nationality
Directorate, Country Assessment – Iraq, April 2002; Report from a fact
finding mission in northern Iraq, Syria and Jordan, 27. August –
11. September 2003; UK Home Office, Immigration & Nationality
Directorate, Iraq Country Report, April 2007). Nach der Invasion der
USA im Irak wurden die Mitglieder und Anhänger der WCPI nicht mehr
durch das Regime von Saddam Hussein verfolgt, weshalb die WCPI im
Verlaufe des Jahres 2003 auch im Zentral- und Südirak offen auftrat
und Büros in Bagdad und anderen Grossstädten eröffnete. Im Übrigen
änderte sich nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein an
der Situation der WCPI wenig. Sie blieb eine Oppositionspartei,
kämpfte nach wie vor gegen die rückschrittlichen kurdischen,
nationalistischen sowie die von den Islamisten vertretenen Ideen und
stellte sich schliesslich auch gegen die amerikanische Invasion.
Obwohl die WCPI somit gewisse politische Aktivitäten im Irak ausübte,
nahm sie nicht an den Wahlen im Jahr 2005 teil (vgl. BVGE 2008/4 E.
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6.6.3 S. 22). Im heutigen Zeitpunkt geniesst die Organisation –
wiewohl nach wie vor illegal – eine gewisse Handlungsfreiheit, wenn
auch Übergriffe auf Parteimitglieder seitens islamistischer Gruppie-
rungen beziehungsweise der Sicherheitsdienste der PUK und der KDP
immer noch vorkommen. Das Bundesverwaltungsgericht verneint unter
diesen Umständen die Gefahr von systematischen Behelligungen
gegen alle – namentlich einfache – Mitglieder und Anhänger der
WCPI, führt jedoch bei solchen Konstellationen eine einzelfallweise
Prüfung der Kriterien einer begründeten Furcht durch (vgl. BVGE
D-7198/2006 E. 5.3 S. 14 ff., mit Quellenhinweisen).
4.5 Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist eine allfällige
Gefährdung des Beschwerdeführers als Sekretär der WCPI näher zu
prüfen.
4.5.1 Der Beschwerdeführer muss darlegen können, dass er im
Zeitpunkt seiner Ausreise persönlich von einer konkreten, gegen ihn
gerichteten Verfolgungshandlung betroffen war oder begründete Furcht
hatte, Opfer einer solchen zu werden. Individuell gezielte, von
asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile
sind dann anzuerkennen, wenn der Beschwerdeführer nicht nur den
gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung
seines Heimatstaates ausgesetzt war respektive ist und somit von den
Ereignissen nicht lediglich „reflexartig“ im Sinne ungezielter
„Nebenfolgen“ von Krieg oder kriegsähnlichen Situationen betroffen
ist, sondern als Individuum wegen seiner politischen Anschauung,
seiner Rasse, Religion, Nationalität oder eines anderen relevanten
Grundes in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1998 Nr. 17 S. 153 E. ). In einem weiteren
Schritt wird zu klären sein, ob der Beschwerdeführer im heutigen
Zeitpunkt begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat in asylrechtlich relevanter Weise behelligt zu werden (vgl.
Erwägungen 4.6.1. ff).
4.5.2 Im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers – mithin am
4. Juli 2004 – war im Irak als Folge der amerikanischen Invasion im
März 2003 die Verwaltungsstruktur zusammengebrochen. Der Irak
befand sich in einer Übergangsphase, welche von politischen,
religiösen, ethnischen und ökonomischen Konflikten geprägt war. Die
Sicherheitslage im Zentralirak war von weit verbreiteter Gewalt und
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Instabilität gekennzeichnet und insbesondere in der Region Bagdad
herrschte eine grosse Gewaltdichte (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.3 f. S. 157
f.).
4.5.3 Der Beschwerdeführer, der in verschiedenen Medien nebst
Gedichten auch kritische Artikel – beispielsweise über die politische
Lage – verfasste, zuletzt in C._______ im Quartier D._______ als
Sekretär der WCPI Kampagnen gegen Islamisten durchführte und sich
für die Gleichheit zwischen den Geschlechtern einsetzte (vgl. Akte
A11/15 S. 7 und 9), hat sich mit seiner kritischen journalistischen,
literarischen und politischen Arbeit einen gewissen Bekanntheitsgrad
geschaffen. Unter diesen Umständen ist – entgegen der Auffassung
der Vorinstanz – nicht von einer „zuwenig herausragenden“
Exponiertheit des Beschwerdeführers auszugehen. Eine solche könnte
allenfalls dann angenommen werden, wenn der Beschwerdeführer als
blosser Mitläufer der WCPI oder als untergeordnetes Mitglied ohne
spezielle Aufgabe gälte und namentlich nicht in Erscheinung getreten
wäre. Von dieser Art des Sympathisantentums oder der einfachen
Mitgliedschaft geht jedoch auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom
30. Mai 2006 nicht aus, indem sie dort festhält, der Beschwerdeführer
habe sein Engagement für die WCPI mittels diverser, von ihm
verfasster Artikel und Zeitungsartikel belegt (vgl. Akte A16/7 S. 4).
Selbst wenn er sich – wie die Vorinstanz darlegt – vorwiegend im
literarischen Bereich engagiert haben sollte, ist nicht von der Hand zu
weisen, dass sein Name auch im Zusammenhang mit kritischen
Medienberichten und mit der Arbeit eines Sekretärs für die WCPI im
Quartier D._______ in C._______ stand, wo er unter anderem gegen
die Islamisten Kampagnen führte. Sowohl als Parteisekretär oder
Verantwortlicher der WCPI im Quartier D._______ als auch als
Schriftsteller oder Journalist und Radiosprecher erlangte er somit
einen gewissen Bekanntheitsgrad, der über das hinausgeht, was
allgemein als „Mitläufer“ oder „nicht exponiert“ bezeichnet werden
kann. Die Einschätzung der Vorinstanz kann in diesem Punkt somit
nicht geteilt werden. Es ist darüber hinaus anzunehmen, dass die
Partei- und Medientätigkeit des Beschwerdeführers sowohl im Zentral-
als auch im Nordirak von extremistisch eingestellten Islamisten
registriert und beobachtet wurde. Er musste deshalb mit
Verfolgungshandlungen durch Islamisten rechnen, weshalb er im
Zeitpunkt der Ausreise aufgrund seines politischen Profils zu Recht
vom Bestehen einer begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanten
Nachteilen ausging. Gestützt auf die kürzlich vom
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Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Lagebeurteilung des
Zentralirak (vgl. BVGE 2008/12) hätte er mangels vorhandener
adäquater Schutzinfrastrukur in Bagdad den Schutz seines
Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen können.
4.5.4 Im Zusammenhang mit privater Verfolgung – wie vorliegend
durch Islamisten – ist indessen die Frage der bestehenden
landesweiten Gefährdung vertieft zu prüfen. Zur Beantwortung dieser
Frage muss zunächst geklärt werden, wie wahrscheinlich es ist, dass
die Verfolger die asylsuchende Person in einem anderen Gebiet
verfolgen, um dann zu klären, ob dort Schutz vor dem befürchteten
Schaden vorhanden ist. Dabei sind die Beweggründe der Verfolger und
deren Fähigkeit, die asylsuchende Person zu verfolgen, zu prüfen.
4.5.5 Vorliegend ging die Bedrohung von Vertretern des
extremistischen Islams aus. Diese waren auch im Zeitpunkt der
Ausreise des Beschwerdeführers, mithin im Juli 2004, überregional
relativ gut organisiert und landesweit – sowohl im Zentral- als auch im
Nordirak – aktiv und vernetzt, weshalb grundsätzlich vom Bestehen
einer landesweiten Verfolgung auszugehen ist. Dass der
Beschwerdeführer kommunistisches Gedankengut, das den Ideen der
Islamisten diametral entgegensteht, vertrat, und die Islamisten
feindliches Gedankengut überall im Irak auszuschalten versuchten,
unterstreicht das Interesse der Islamisten an einer landesweiten
Verfolgung. Da im Juli 2004 die Situation im Nordirak noch wenig stabil
und die WCPI dort verboten war, konnte er überdies nicht auf eine
Schutzgewährung durch die PUK oder die KDP zählen. Damit hätte er
auch im Nordirak von Seiten islamistischer Kreise und von den
herrschenden Parteien (PUK und KDP) infolge seiner Oppositions-
tätigkeit mit erheblichen Nachteilen rechnen müssen.
4.5.6 Unter diesen Umständen ist als Zwischenergebnis festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise – unabhängig
davon, ob die geltend gemachte und die versuchte Entführung als
glaubhaft erachtet werden – infolge seines Engagements bei der WCPI
und seiner kritischen Veröffentlichungen einer landesweiten und
asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt war.
4.6 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist
zudem die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor
einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat Ausgangspunkt der
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Prüfung bildet. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der
das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/4 e. 5.4 S. 38 f. und dort zitierte Praxis).
4.6.1 Es bleibt deshalb zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer im
heutigen Zeitpunkt begründete Furcht (vgl. zu den diesbezüglichen
Anforderungen EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9 f.) hat, bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat in asylrechtlich relevanter Weise behelligt
zu werden. Dabei ist zu untersuchen, ob er sich bei einer Rückkehr in
sein Heimatland dort in einer landesweit auswegslosen Situation
befinden würde, in welcher ihm von staatlicher oder privater Seite
erhebliche Nachteile aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten
Gründen drohen und gegen welche ihm von den staatlichen
beziehungsweise den vor Ort tätigen internationalen Institutionen
entweder willentlich oder wegen fehlender entsprechender Fähigkeit
kein Schutz gewährt würde (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18).
4.6.2 Für gewisse Bevölkerungsgruppe besteht auch im heutigen
Zeitpunkt das Risiko, im Irak von privater Seite verfolgt zu werden.
Private Verfolgung kann beispielsweise durch islamistische
Extremisten (wie der Jund al-Islam oder der Ansar al-Islam), welche in
den von ihnen kontrollierten Gegenden eine Scharia-Herrschaft – mit
Segregation von Männern und Frauen, Ausschluss der Frauen von
Bildung und Beschäftigung, Musikverbot, Körperstrafen und anderem
mehr – einführten, drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.9 S. 51 f.).
4.6.3 Bezüglich der Gefährdung von Mitgliedern und Anhängern der
WCPI ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen,
dass die Partei heute in allen Teilen des Iraks als Opposition zum
herrschenden Regime tätig ist und den herrschenden Kurdenparteien
im Nordirak, den extremistisch islamischen Ideen sowie dem
Einmarsch der amerikanischen Streitkräfte kritisch gegenüber steht
(vgl. BVGE D-7198/2006 vom 15. Februar 2008 und BVGE
D-7199/2006 vom 7. Juli 2008). Nach dem Sturz des Regimes von
Saddam Hussein konnte die WCPI auch im Zentralirak Büros eröffnen.
Im heutigen Zeitpunkt geniesst die Organisation eine gewisse
Handlungsfreiheit, obwohl sie nach wie vor illegal ist. Übergriffe auf
Parteimitglieder seitens islamistischer Gruppierungen beziehungs-
weise der Sicherheitsdienste der PUK und der KDP kommen zwar
auch im heutigen Zeitpunkt vor; dennoch hat das Bundesver-
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waltungsgericht die Gefahr von systematischen Behelligungen gegen
alle – namentlich einfache – Mitglieder und Anhänger der WCPI
verneint, führt jedoch bei solchen Konstellationen eine einzelfallweise
Prüfung der Kriterien einer begründeten Furcht durch.
4.6.4 Im Fall des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er nicht
bloss als einfaches Mitglied der WCPI gilt, sondern innerhalb dieser
Organisation als Quartierverantwortlicher und Medienschaffender
respektive Schriftsteller eine exponiertere Stellung innehatte, wie den
voranstehenden Erwägungen entnommen werden kann. Bereits im
Rahmen seiner politischen Tätigkeit vor der Ausreise geriet er immer
wieder in Konflikt mit den Machthabern und den Islamisten, sei es im
Zentral- oder im Nordirak. Bei dieser Sachlage und vor dem
Hintergrund der oben geschilderten aktuellen Situation im Irak hat der
Beschwerdeführer auch im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor
erheblichen Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes – insbesondere
seitens der islamistischen Gruppierungen. Da im Zentralirak nicht von
einer bestehenden Schutzinfrastruktur ausgegangen werden kann (vgl.
dazu BVGE 2008/12 E. 6.8 S. 168) und sich der Beschwerdeführer im
Fall von drohenden Übergriffen nicht an schutzgewährende staatliche
Behörden wenden kann, ist die von ihm geltend gemachte Furcht vor
Übergriffen durch Drittpersonen – namentlich die Islamisten – vorlie-
gend asylrelevant. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist aufgrund
der Aktenlage zu verneinen, weil der Beschwerdeführer als erklärter
Kommunist, als Gegner des islamischen Glaubens und als früher
schon aktives WCPI-Mitglied auch im Norden des Iraks nicht mit einer
staatlichen Schutzgewährung rechnen könnte. Vielmehr kann nicht
ausgeschlossen werden, dass auch die Sicherheitsdienste der Macht-
haber im Nordirak (der PUK und der KDP) auf die oppositionelle
Einstellung des Beschwerdeführers mit Verfolgungshandlungen reagie-
ren, wobei im Rahmen von Festnahmen und Inhaftierungen Miss-
handlungen nicht auszuschliessen sind. Als Arabisch sprechender
Iraker mit Herkunft Bagdad dürfte er zudem schon bei der Einreise in
den Nordirak mit Schwierigkeiten konfrontiert werden (vgl. dazu BVGE
2008/12).
4.6.5 Damit erfüllt der Beschwerdeführer – unabhängig davon, ob er
darüber hinaus wegen allfälliger exilpolitischer Tätigkeiten in der
Schweiz asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte – die
Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft. An dieser Ein-
schätzung vermöchte die Feststellung der Glaubhaftigkeit respektive
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der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Entführung und
versuchten Entführung nichts zu ändern. Weil sich aus den Akten
keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass er sich Völker-
oder Menschenrechtsverstössen schuldig gemacht hätte, liegen keine
Gründe im Sinne von Art. 1 F Bst. a des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und
von Art. 53 AsylG vor, welche zu einem Ausschluss von der
Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise von der Asylgewährung
führen würden. Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdeführer Asyl zu
gewähren.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 30. Mai 2006
aufzuheben und das BFM anzuweisen, im Sinne der oben stehenden
Erwägungen die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene, notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Be-
schwerdeverfahren nicht vertreten war, sind ihm im Verfahren vor der
ARK und vor dem Bundesverwaltungsgericht keine verhältnismässig
hohen Kosten entstanden, weshalb vorliegend keine Parteientschädi-
gung auszurichten ist.
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
30. Mai 2006 aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
Seite 20