B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5438/2012
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
alias B._______, geboren (…), Spanien,
vertreten durch Dieter Roth, Advokat, substitutionsweise
vertreten durch Ozan Polatli, Advokat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. September 2012 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 23. April 2012 in
einem Lastwagen versteckt verliess und am 27. April 2012 via ihm unbe-
kannte Länder illegal in die Schweiz einreiste,
dass er sich in der Folge zunächst bei seinem Onkel und dann bei einem
befreundeten Restaurantbesitzer im Kanton C._______ aufgehalten ha-
be,
dass er am 11. Mai 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
D._______ um Asyl nachsuchte,
dass er dem BFM als Beweismittel seine türkische Identitätskarte ein-
reichte,
dass am 18. Mai 2012 die Befragung zur Person stattfand und der Be-
schwerdeführer am 4. September 2012 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgrün-
den angehört wurde,
dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokol-
lierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 18. Mai
2012, A9; Anhörungsprotokoll vom 4. September 2012, A18),
dass das BFM mit Verfügung vom 11. September 2012 – eröffnet am
12. September 2012 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 11. Mai 2012 ab-
lehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers vermöchten in der geltend gemachten Form den
Anforderungen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu
genügen,
dass die Vorbringen auch zu gewissen Fragen nach der Glaubhaftigkeit
Anlass gäben,
dass es sich bei der Pflicht zur Leistung des Militärdienstes um eine
staatsbürgerliche Pflicht handle, welche alle männlichen türkischen
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Staatsangehörigen gleichermassen treffe, so dass das Vorbringen des
Beschwerdeführers, er wolle keinen Militärdienst leisten, keine Asylrele-
vanz entfalte,
dass in diesem Zusammenhang ausserdem darauf hinzuweisen sei, dass
für die Übernahme des Amtes eines Dorfschützers kein gesetzlich durch-
setzbarer Zwang bestehe,
dass eine Übernahme dieses Amtes ohnehin die vorgängige Absolvierung
des ordentlichen Militärdienstes voraussetzen würde, weshalb der Be-
schwerdeführer gegen seinen Willen gar nicht als Dorfschützer eingesetzt
werden könnte,
dass es im Übrigen auch keinen Sinn machen würde, ihn als Gegner der
Institution überhaupt in diese Funktion zu berufen,
dass es sich bei den seitens der Polizei und der Gendarmerie erlittenen
Behelligungen um Einzelereignisse handle, aus denen dem Beschwerde-
führer keine weiteren formellen Nachteile erwachsen seien,
dass diese Nachteile selbst für den Fall, wonach es einmal zu polizeili-
chen Misshandlungen gekommen sein sollte, insgesamt nicht als ernst-
haft bezeichnet werden könnten,
dass zudem fraglich sei, ob der Beschwerdeführer lediglich wegen gele-
gentlicher Besuche des BDP-Parteilokals überhaupt auf die geschilderte
Weise behördlich behelligt worden wäre,
dass es sich bei der BDP nach wie vor um eine formell legale Partei
handle,
dass einfache Mitglieder dieser Partei und erst recht deren Sympathisan-
ten allein aus diesem Grund in aller Regel nicht mit behördlichen Behelli-
gungen der geltend gemachten Art oder gar mit ernsthaften Nachteilen
konfrontiert seien,
dass es ausserdem fraglich erscheine, ob bewaffnete PKK-Kämpfer tat-
sächlich nachts in eine Marmorfabrik kämen, um sich unterstützen zu las-
sen,
dass bei nüchterner Betrachtung die Gefahr viel zu gross erscheine, dass
ein derartiger Vorfall umgehend der Polizei gemeldet würde,
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dass eine Gruppierung wie die PKK, welche konspirativ im Untergrund
operiere, sich dieser Gefahr mit Sicherheit bewusst sein dürfte,
dass vorliegend keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen in
einem asylrechtlich relevanten Sinn ersichtlich sei,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus so oder anders über eine
taugliche innerstaatliche Schutzalternative verfügen würde,
dass er sich den geltend gemachten, auf den Raum E._______ be-
schränkten Verfolgungsmassnahmen jederzeit durch einen Wegzug in ei-
nen anderen Landesteil der Türkei entziehen könne, weshalb er nicht auf
den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass er demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, so dass das
Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2012 gegen
diesen Entscheid beim BFM Beschwerde erheben und dabei beantragen
liess, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sein Asylge-
such gutzuheissen,
dass er eventualiter wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei,
dass für den Fall des Unterliegens um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung, um Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als anwalt-
lichem Rechtsbeistand und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten ersucht
werde,
dass dem Beschwerdeführer gegenüber allfälligen Stellungnahmen des
Beschwerdegegners das Replikrecht einzuräumen sei,
dass das BFM die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesverwal-
tungsgericht überwies (Art. 8 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass die Beschwerde am 18. Oktober 2012 beim Gericht einging,
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dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Frist als gewahrt gilt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzu-
ständige Behörde gelangt (Art. 21 Abs. 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführer rechtzeitig ans BFM gelangte, weshalb auf
die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde, weshalb der Antrag auf Gewährung des Replik-
rechts als gegenstandslos zu erachten ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird,
der Beschwerdeführer sei den türkischen Behörden als Sympathisant der
BDP bekannt,
dass er, falls er das Amt als Dorfschützer abgelehnt hätte, verdächtigt
worden wäre, dies aus politischen Gründen getan zu haben,
dass ausserdem der Druck von seinem Vater und auf seinen Vater wegen
der Amtsverweigerung unerträglich geworden wäre,
dass er sich bei einem Verbleib in der Türkei gezwungen gefühlt hätte,
das Amt als Dorfschützer anzunehmen,
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dass für die Annahme des BFM, es handle sich bei den Behelligungen
seitens der Polizei und Gendarmerie nur um Einzelereignisse, keine An-
haltspunkte bestünden,
dass die Behörden selbst nach der Flucht des Beschwerdeführers nach
ihm suchten und seinen Vater unter Druck setzten,
dass er an Leib und Leben bedroht wäre, da die PKK-Kämpfer ihn als
Verräter ansehen würden, sollte er in der Türkei als Dorfschützer arbei-
ten,
dass er bei einer Rückkehr vor der Alternative stünde, sich entweder als
Dorfschützer einzusetzen oder als Guerillakämpfer in die Berge zu ge-
hen, weshalb sich der Wegweisungsvollzug auch als unzumutbar erwei-
se,
dass das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit dem BFM da-
von ausgeht, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den An-
forderungen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich
auf die als zutreffend erachteten Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung zu verweisen ist,
dass die Vorbringen hinsichtlich der angeblichen Begegnungen mit Leu-
ten der PKK als unglaubhaft zu bewerten sind, da der Beschwerdeführer
erst anlässlich der Anhörung darauf zu sprechen kam,
dass er angab, er sei unter anderem in die Schweiz gekommen, weil er
gestorben wäre, hätte er sich der PKK angeschlossen (vgl. A18 S. 8 F92),
dass vor diesem Hintergrund zu erwarten gewesen wäre, er hätte die Zu-
sammentreffen mit der PKK bereits bei der Befragung zur Person er-
wähnt,
dass sein Erklärungsversuch, er habe ein bisschen Angst gehabt (vgl.
A18 S. 12 F145), als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden
muss, da er bei der Befragung einleitend darauf hingewiesen wurde, dass
er ohne Furcht reden könne (vgl. A9 S. 2),
dass es sich bei der BDP um eine legale Partei handelt, welche im Par-
lament vertreten ist,
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dass der Beschwerdeführer im Übrigen angab, er habe als Sympathisant
bei dieser Partei nicht aktiv mitgemacht, sondern habe mit den Leuten
diskutiert, man habe sich unterhalten (vgl. A18 S. 7 F72-74),
dass angesichts der Rechtmässigkeit der BDP und des geringen politi-
schen Profils des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, er ha-
be in seinem Heimatland seitens der heimatlichen Behörden allfällige
asylrelevante Nachteile zu befürchten,
dass sich in Anbetracht dessen die auf Beschwerdeebene vertretene Auf-
fassung, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Besuche des Par-
teilokals in der ganzen Türkei verfolgt, als unbegründet erweist,
dass er selbst keine konkreten Befürchtungen seitens der Polizei oder
Gendarmerie anzugeben vermochte, sondern lediglich erklärte, die Dorf-
schützer würden ihn nicht mehr ins Dorf lassen (vgl. A18 S. 12 F149-
150),
dass er auch bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Verfolgung
übereinstimmend mit dem BFM nicht auf den Schutz der Schweiz ange-
wiesen wäre, könnte er doch in einem anderen Landesteil der Türkei eine
innerstaatliche Schutzalternative beanspruchen,
dass nach dem Gesagten insgesamt keine Gründe ersichtlich sind, wes-
halb die angefochtene Verfügung aufgehoben werden sollte,
dass es dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung aller Umstände nicht
gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat,
dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschät-
zung nichts ändern können, so dass es sich erübrigt, darauf näher einzu-
gehen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
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chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und sei-
ner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Ueber-
sax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148 S. 568),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
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von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen lässt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in der Türkei keine Situation generalisierter Gewalt herrscht, die sich
über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken wür-
de,
dass eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent
drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung im Sin-
ne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre, demnach nicht besteht,
dass weder die herrschende politische Lage noch andere allgemeine
Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in seinen Heimatstaat
sprechen,
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass es sich den Akten zufolge um einen gesunden, jungen Mann han-
delt, der die Schule besuchte und über Arbeitserfahrung als Autospengler
und Fabrikarbeiter verfügt (vgl. A18 S. 2), Voraussetzungen, die ihm beim
Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein werden,
dass seine Eltern und Geschwister in der Türkei leben (vgl. A9 S. 5), wes-
halb vom Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes auszuge-
hen ist, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann,
dass daneben keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, auf-
grund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Be-
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schwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohen-
de Situation,
dass sich der Wegweisungsvollzug somit auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der gel-
tend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
auch das Gesuch um Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: