B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5438/2013
U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 21. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie – ersuchte die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfol-
gend: Botschaft) mit Eingabe vom 24. November 2010 um Gewährung
von Asyl respektive Migration in die Schweiz.
B.
B.a Mit standardisiertem Schreiben vom 1. Dezember 2010 bestätigte die
Botschaft der Beschwerdeführerin den Eingang ihres Gesuchs und for-
derte sie gleichzeitig auf, ihre Vorbringen durch Beantwortung konkreter
Fragen näher zu begründen sowie allfällige Beweismittel und Kopien ihrer
Identitätspapiere einzureichen. Die Beschwerdeführerin kam dieser Auf-
forderung mit Eingabe vom 17. Februar 2011 nach.
B.b Am 28. Februar 2011 stellte die Botschaft der Beschwerdeführerin
erneut ein Schreiben mit gleichem Inhalt wie dasjenige vom 1. Dezember
2010 zu. Das Antwortschreiben der Beschwerdeführerin datiert vom
13. März 2011.
B.c Mit Schreiben vom 29. März 2011 forderte die Botschaft die Be-
schwerdeführerin schliesslich auf, noch offene Fragen bis zum 29. April
2011 zu beantworten. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung
mit Eingabe vom 17. April 2011 nach.
C.
C.a Am 25. Mai 2011 wurde die Beschwerdeführerin auf der Botschaft zur
Sache angehört.
C.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie anlässlich der Anhö-
rung sowie in den vorangegangenen schriftlichen Eingaben geltend, ihr
Vater und zwei ihrer Onkel seien von der sri-lankischen Armee getötet
worden. Sie sei daher im Jahr 1995 den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) beigetreten. Nachdem sie ein sechsmonatiges Basis- und Militär-
training absolviert habe, habe sie an mehreren Kampfhandlungen teilge-
nommen. Im Jahr 1998 sei sie die Befehlshaberin von fünfundsiebzig
weiblichen Kadern gewesen. Im darauffolgenden Jahr habe sie bereits
hundertfünfzig Kader geführt. Bei der LTTE-Operation "unceasing waves
III" (1999) habe sie (Nennung Körperteil) verloren, worauf sie dem politi-
schen Flügel als Instruktorin zugeteilt worden sei. Sie sei in der Propa-
ganda tätig gewesen, habe unter anderem öffentliche Reden gehalten
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und Zeitungsinterviews gegeben. Ab dem Jahr 2007 habe sie die "alten
Kader" der verschiedenen LTTE-Brigaden darin unterrichtet, wie sie ihre
Untergebenen für den Kampf motivieren könnten. Nach der Auflösung
des Waffenstillstandes habe sie den Führer (Prabakharan) getroffen, um
sich beraten zu lassen, wie man die Kader disziplinieren könne. Gegen
Ende des Krieges habe sie zudem in den LTTE-Spitälern bei der medizi-
nischen Versorgung und moralischen Unterstützung von verletzten Ka-
dern geholfen. Am 17. Mai 2009 habe sie in das von der sri-lankischen
Armee kontrollierte Gebiet gewechselt und sich als LTTE-Mitglied regist-
rieren lassen. Sie sei in verschiedene Rehabilitationslager gekommen
und vom Criminal Investigation Department (CID) derart schikaniert wor-
den, dass sie sich das Leben habe nehmen wollen. Am 5. April 2010 sei
sie schliesslich wegen ihrer Behinderung entlassen worden. Nach ihrer
Entlassung sei sie wiederholt und an verschiedenen Aufenthaltsorten von
Armeeangehörigen, dem CID und Unbekannten aufgesucht, befragt und
bedroht worden. Sie lebe in Angst und ersuche die Schweiz daher um
Schutz.
C.c Die Beschwerdeführerin reichte mit den bisherigen Eingaben sowie
anlässlich der Anhörung diverse Unterlagen ein, auf welche – soweit für
den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen wird.
D.
Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Schreiben vom 2. Februar 2012,
vom 23. Mai 2012 und vom 30. Januar 2013 erneut an die Botschaft und
erkundigte sich (sinngemäss) nach dem Verfahrensstand.
E.
Mit Verfügung vom 21. August 2013 – von der Botschaft mit Schreiben
vom 4. September 2013 an die Beschwerdeführerin versandt – verwei-
gerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und
lehnte deren Asylgesuch ab.
F.
Mit Eingabe vom 12. September 2013 (Datum Eingang: 27. September
2013) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung
des BFM vom 21. August 2013 und die Gewährung von Asyl sowie die
Bewilligung der Einreise.
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Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkör-
per; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in
solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012,
welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorlie-
gend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem In-
krafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist
– unter anderem die Art. 19 und 20 in der bisherigen Fassung gelten.
4.
4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib
namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BVGE
2011/10 E. 3).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung zu-
sammengefasst aus, die Beschwerdeführerin sei nicht schutzbedürftig,
weil eine Anwendung von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli
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1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ange-
messen sei (mithin ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen würden,
dass sie in Sri Lanka ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts be-
gangen habe). Sie habe mit ihren Einsätzen an der Front und als Befehls-
haberin von hundertfünfzig Kadern zum Bürgerkrieg und zu dessen Kon-
sequenzen für die Bevölkerung beigetragen. Mit ihren langjährigen Aktivi-
täten für die LTTE trage sie eine direkte (Mit-)Verantwortung für die durch
diese Bewegung im Laufe der Jahre verübten zahlreichen Straftaten, die
im Kern als gemeinstrafrechtliche, gegen Leib und Leben gerichtete und
nicht als politische Delikte zu qualifizieren seien. Sie sei ein langjähriges
Mitglied gewesen und habe die Anwendung von Gewalt bewusst in Kauf
genommen. Auch eine Güterabwägung zwischen der objektiven Verwerf-
lichkeit ihrer Taten und ihrer subjektiven Schuld einerseits sowie ihrem
Schutzinteresse vor einer ihr allenfalls drohenden Verfolgung im Heimat-
staat andererseits vermöge vorliegend zu keinem anderen Resultat zu
führen.
5.2 Diese Begründung vermag mit Hinweis auf BVGE 2011/29 (vgl. auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2118/2008 vom 29. Dezember
2011) auf den ersten Blick nicht zu überzeugen. Letztlich kann die Frage,
ob im vorliegenden Fall die Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK zu Recht
erfolgte, jedoch offengelassen werden, da der Beschwerdeführerin aus
dem in den nachfolgenden Erwägungen dargelegten Grund die Einreise
in die Schweiz ohnehin nicht bewilligt werden kann.
6.
6.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die
innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder ge-
fährden.
6.2 Nach konstanter Praxis gelten als "verwerfliche Handlungen" im Sinne
von Art. 53 AsylG Straftaten, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des
Strafrechts entsprechen. Gemäss Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) sind Verbre-
chen diejenigen Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jah-
ren bedroht sind (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-6829/2007 vom 7. September 2011 E. 3.2 ff.). Dabei ist
es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemein-
rechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl.
BVGE 2011/10 E. 6, BVGE 2011/29 E. 9.2.2).
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6.3 Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die
im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es ge-
nügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das
heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Per-
son einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Im Weiteren
vermag die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremis-
tisch aufzufassenden Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdig-
keit zu führen. Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Ab-
stand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag − zu welchem die
Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das
Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungs-
gründe zu zählen sind − zu ermitteln. Die Praxis folgt sodann der in der
Lehre vertretenen Auffassung, dass bei der Beurteilung der Asylunwür-
digkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Da-
bei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt,
wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird.
Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung
sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat
Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10
E. 6, BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f., mit weiteren Hinweisen).
6.4 Asylunwürdigen Personen, die sich im Ausland aufhalten, ist gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Einreise in die Schweiz zur
Durchführung eines Asylverfahrens – trotz allfälligen Bestehens der
Flüchtlingseigenschaft – nicht zu bewilligen (vgl. BVGE 2011/10 E. 7).
7.
7.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von 1995
bis zur Niederschlagung der LTTE durch die sri-lankische Armee im Mai
2009 aktives Mitglied dieser Organisation war. Sie war unter anderem als
Befehlshaberin von bis zu hundertfünfzig LTTE-Kadern an verschiedenen
bewaffneten Auseinandersetzungen mit der sri-lankischen Armee betei-
ligt. Nachdem sie im Kampf (Nennung Körperteil) verlor, beschäftigte sie
sich mit Propaganda. Sie unterrichtete als Instruktorin unter anderem die
"alten Kader" der LTTE-Brigaden darin, wie sie ihre Untergebenen einer
Gehirnwäsche unterziehen und deren Herzen für den Kampf gewinnen
können (vgl. Akten BFM A 10/13 S. 4). Aufgrund dieser Tätigkeiten ist zu
schliessen, dass sie sich mit den Zielen und Vorgehensweisen der LTTE
voll identifizierte und die gewaltbereite Organisation in nicht zu unter-
schätzendem Ausmass sowohl logistisch als auch militant unterstützte.
Nach Ansicht des Gerichts bestehen demnach insgesamt gesehen hinrei-
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chende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin zu-
gunsten der LTTE verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG
begangen hat.
7.2 Was die Verhältnismässigkeit des Ausschlusses vom Asyl angelangt,
ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen
der LTTE freiwillig beitrat, weil ihr Vater und zwei ihrer Onkel durch die sri-
lankische Armee getötet wurden. Gegen sie spricht die Tatsache, dass sie
über einen langen Zeitraum von vierzehn Jahren (in unterschiedlichsten
Funktionen und mit unterschiedlichen Verantwortungen) bei den LTTE
verblieb und sich bis zu deren Niederschlagung im Mai 2009 nicht von ih-
nen abwandte. Im Übrigen ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sie
sich zwischenzeitlich von den LTTE distanziert hätte. Die Tatsache, dass
die Beschwerdeführerin kriegsversehrt ist, führt nicht zur Unverhältnis-
mässigkeit des Asylausschlusses.
7.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG ist. Es erübrigt sich auf die Be-
schwerdevorbringen einzugehen, da sich diese nur auf mögliche Verfol-
gungsmassnahmen beziehen und nichts an der festgestellten Asylunwür-
digkeit zu ändern vermögen. In diesem Sinne sind auch allfällige von der
Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte neue Beweismittel, die sich auf
ihre Gefährdung beziehen würden, nicht abzuwarten. Das BFM hat der
Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zerische Botschaft in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
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