B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5438/2015
Ur t e i l vom 3 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visa / Visa aus humanitären Gründen
zugunsten von B._______, geboren am (…), und
C._______, geboren am (…), Syrien, Gesuchstellende; Ver-
fügung des SEM vom 7. August 2015 /
(…)+(…).
D-5438/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsange-
höriger von Syrien – am (…) April 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte.
Am (…) November 2014 wurde er vom BFM (heute SEM) als Flüchtling
anerkannt und erhielt Asyl (Art. 3 AsylG [SR 142.31]).
B.
Die Gesuchstellenden reichten erstmals am (…) August 2014 bei der
schweizerischen Auslandvertretung in D._______ Anträge auf Erteilung
von Schengen-Visa ein. Die Vertretung lehnte diese Gesuche mit Formu-
larentscheid vom (…) August 2014 ab. Mit Verfügung vom 20. April 2015
wies das SEM die Einsprachen der Gesuchstellenden ebenfalls ab. Der
Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
C.a Die Gesuchstellenden reichten am (…) April 2015 bei der schweizeri-
schen Auslandvertretung in D._______ erneut Anträge um Erteilung von
Schengen-Visa ein. Dabei bezeichneten sie den Beschwerdeführer als ih-
ren Kontakt beziehungsweise ihren Gastgeber (vorinstanzliche Akten
S. 137, 139, 155 und 157). In den Akten der Auslandsvertretung, die dem
SEM übermittelt wurden, befinden sich ferner ärztliche Unterlagen und wei-
tere, die Gesuchstellenden betreffende Dokumente.
C.b Die vorgenannten Visaanträge wurden von der Botschaft mittels For-
mularentscheids vom (…) Mai 2015 abgelehnt, wobei auf allfällige Visa aus
humanitären Gründen nicht eingegangen wurde (a.a.O. S. 117 f.). Die Bot-
schaft erwog, der Zweck und die Bedingungen des Aufenthalts seien nicht
nachgewiesen worden und die Absicht zur Wiederausreise habe nicht fest-
gestellt werden können.
D.
D.a Gegen diese negativen Visaentscheide erhob der Beschwerdeführer
mittels Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. Mai 2015 beim SEM Ein-
sprache. Darin ersuchte er um Zustellung einer formellen Verfügung. Der
Eingabe lagen eine Vollmacht des Beschwerdeführers und Visa-Unterla-
gen bei.
D.b Im Einspracheverfahren forderte das SEM den Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 1. Juni 2015 auf, seine Eingabe zu verbessern
und eine Begründung nachzureichen.
D-5438/2015
Seite 3
D.c Mit Eingabe vom 10. Juni 2015 brachte der Beschwerdeführer vor, die
Gesuchstellenden hätten insbesondere humanitäre Gründe geltend ge-
macht. Der Gesuchsteller sei im fortgeschrittenen Alter und leide unter an-
derem an einer Krebserkrankung. Ein aktueller Arztbericht werde nach Mö-
glichkeit nachgereicht. Der Zugang zu medizinischer Hilfe sei schwierig.
Auch die Gesuchstellerin sei gesundheitlich angeschlagen. Sämtliche Fa-
milienangehörigen der Gesuchstellenden befänden sich bereits in der
Schweiz, weshalb sie vor Ort auf sich alleine gestellt seien. Die Erteilung
von humanitären Visa sei deshalb unabdingbar. Der Eingabe lag ein syri-
sches Beweismittel bei.
D.d Am 15. Juni 2015 erhob das SEM unter Hinweis auf die mutmassliche
Erfolglosigkeit der Einsprache einen Kostenvorschuss. Dieser wurde in der
Folge fristgemäss geleistet. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Frist zur
Einspracheergänzung angesetzt.
D.e Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2015 machte der Beschwerdeführer
wiederum geltend, bei den Gesuchstellenden handle es sich um betagte
und gesundheitlich stark angeschlagene Personen. Das Ziel der Stellung-
nahme sei nicht, den türkischen Behörden vorzuwerfen, sie seien nicht in
der Lage, die Gesuchstellenden ausreichend medizinisch zu betreuen. Es
gehe vielmehr darum, die Familienzusammenführung zu bewirken. In der
Schweiz könnten sie auf ein gesichertes Unterstützungsnetzwerk zurück-
greifen. Der Eingabe lagen ärztliche Unterlagen bei.
E.
E.a Mit Verfügung vom 7. August 2015 (eröffnet am 12. August 2015) wies
das SEM die Einsprache vom 29. Mai 2015 ab. Dabei hielt das Staatssek-
retariat zur Hauptsache fest, die Voraussetzungen für die Erteilung eines
Schengen-Visums aus humanitären Gründen seien nicht erfüllt. Eine un-
mittelbare, konkrete und ernsthafte Gefährdung der Gesuchstellenden in
der Türkei sei nicht ersichtlich. Es sei praxisgemäss davon auszugehen,
dass syrischen Staatsangehörigen, welche sich dort aufhielten, grundsätz-
lich der erforderliche Schutz zukomme. Der Zugang zu medizinischen Ba-
sisleistungen sei gewährleistet. Insbesondere in den Grossstädten sei ein
gut funktionierendes Gesundheitssystem vorhanden. Dies werde in der
Eingabe vom 14. Juli 2015 nicht in Abrede gestellt. Die gesundheitlichen
Leiden der Gesuchstellenden seien unbestritten, vermöchten aber auf-
grund der erwähnten Situation in der Türkei keine eigentliche Notlage zu
begründen.
D-5438/2015
Seite 4
E.b Ferner könne die am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmere-
gelung für syrische Familienangehörige (gemäss der Weisung des BFM
vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besu-
cher-Visa für syrische Familienangehörige" und den diesbezüglichen Er-
läuterungen vom 4. November 2013) nicht zur Anwendung gelangen, da
die Visa-Gesuche erst nach Aufhebung dieser Ausnahmeregelung gestellt
worden seien.
E.c Im Weiteren käme bei entsprechender Antragstellung eine Visaertei-
lung nach Massgabe des Aktionsbeschlusses des Bundesrates vom
6. März 2015 ebenfalls nicht in Betracht, da die Gesuchstellenden nicht
zum Kreis der allenfalls begünstigten Personen zählen würden.
E.d Schliesslich sei auch die Erteilung eines gewöhnlichen (Besucher-)Vi-
sums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesam-
ten Schengen-Raum unmöglich, da die Gesuchstellenden gemäss Akten-
lage die Absicht eines längerfristigen Verbleibens in der Schweiz hätten.
Hingegen erscheine die Absicht einer Familienzusammenführung wegen
der persönlichen Situation der Gesuchstellenden in der Türkei durchaus
verständlich. Eine solche Prüfung müsste jedoch in einem gesonderten
Verfahren erfolgen.
F.
Diesen Einspracheentscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe sei-
ner Rechtsvertretung vom 4. September 2015 (Datum der Postaufgabe)
beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung verbunden mit der Anweisung des SEM, die Ein-
reise in die Schweiz durch Erteilung der ersuchten Visa zu bewilligen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG), wobei er sich auf seine pro-
zessuale Bedürftigkeit berief. In seiner Eingabe bekräftigte er die bisheri-
gen Vorbringen beziehungsweise hielt fest, den Gesuchstellenden sei in
der Türkei aufgrund fehlender Ausweispapiere jeglicher Zugang zu medizi-
nischer Versorgung verwehrt, was das SEM verkenne. Wie bereits er-
wähnt, sei es mittlerweile sämtlichen Familienangehörigen der Gesuchstel-
lenden gelungen, mit einem Visum in die Schweiz einzureisen. Sie seien
entweder im Besitz eines N-Ausweises oder einer Aufenthaltsbewilligung.
Die Gesuchstellenden hätten indes allein und hilflos zurückbleiben müs-
sen. Aufgrund ihrer prekären Situation in der Türkei seien sie nach Syrien
zurückgekehrt und hielten sich jetzt wieder in E._______ auf. Aber auch
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dort sei die medizinische Versorgung wegen des Bürgerkriegs prekär. Es
sei offensichtlich, dass sie unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und
Leben gefährdet seien. Der Eingabe lagen Kopien der syrischen Wohnsitz-
bestätigungen der Gesuchstellenden samt englischsprachigen Überset-
zungen, eine Vollmacht und eine Bestätigung für die prozessuale Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2015 verzichtete das Bundes-
verwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess
das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
H.
Mit Vernehmlassung vom 23. September 2015 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde. Es legte dar, der Beschwerdeführer mache
geltend, die Gesuchstellenden seien in tiefer Verzweiflung über ihre prekä-
re Situation in der Türkei, wo sie keine medizinische Betreuung erhalten
hätten, ins Heimatland zurückgekehrt. Die besagte Rückkehr werde durch
die bloss in Kopie eingereichten Wohnsitzbestätigungen nicht schlüssig be-
legt. Sollten sie tatsächlich zurückgekehrt sein, so hätten sie bei einer Ver-
schlechterung der Lage vor Ort die Möglichkeit, von ihrem in unmittelbarer
Grenznähe liegenden Wohnort im (…) Syriens wieder in die Türkei zurück-
zukehren und den dort bestehenden Schutz wieder in Anspruch zu neh-
men. Dass dies nicht möglich wäre, sei nicht ersichtlich und werde auch
nicht substanziiert vorgebracht. Entgegen ihren Behauptungen könne in
der Türkei durchaus von adäquaten Aufnahmestrukturen für syrische
Flüchtlinge ausgegangen werden. Die schwierige Situation der Gesuch-
stellenden sei nicht zu verkennen. Ihre Lebensbedingungen damals in der
Türkei und jetzt in Syrien erschienen aber nach wie vor nicht als gänzlich
unzumutbar verbunden mit einem unumgänglichen Eingreifen der Schwei-
zer Behörden im Sinne der beantragten Visaerteilung. Es sei als möglich
zu erachten, dass sie den in der Türkei gegenüber der Verfolgungsgefahr
in Syrien bestehenden Schutz wiederum in Anspruch nehmen könnten,
sollten sie sich entschliessen, ihr Heimatland infolge der kriegerischen Er-
eignisse erneut zu verlassen.
I.
In seiner Replik vom 16. Oktober 2015 hielt der Beschwerdeführer an den
Vorbringen fest. Um die Zweifel des SEM am aktuellen Wohnsitz der Ge-
suchstellenden in Syrien zu beseitigen, würden die Originale der entspre-
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Seite 6
chenden Bestätigungen noch nachgereicht. Es sei nochmals hervorzuhe-
ben, dass sich mittlerweile alle ihre Familienangehörigen in der Schweiz
aufhalten würden. Auf ein solches familiäres Umfeld seien sie als Unter-
stützungsbedürftige angewiesen.
J.
Am 30. Oktober 2015 übermittelte der Beschwerdeführer die erwähnten
Originaldokumente samt englischsprachigen Übersetzungen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM, mit welchen die Erteilung eines
Visums verweigert wird (vgl. Art. 31 - 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG,
SR 173.32]). Im Bereich dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber gegen den ablehnenden Visums-
entscheid vom 7. August 2015 Einsprache erhob und Adressat der ange-
fochtenen Verfügung ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3; vgl. ferner BVGE 2014/1 E. 1.3).
Da die Eingabe vom 4. September 2015 frist- und formgerecht erfolgte
(Art. 50 und 52 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.4 Angesichts der nachfolgenden Ausführungen beziehungsweise des
Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann eine abschlies-
sende Prüfung dazu unterbleiben, ob der Beschwerdeführer als Gastgeber
lediglich bezüglich der Frage der verweigerten Erteilung eines ordentlichen
Besuchervisums oder auch in Bezug auf die Frage der verweigerten Ertei-
lung eines Visums nach der "Weisung humanitäres Visum" (vgl. unten,
E. 4.4 f.) beschwerdelegitimiert ist. Eine entsprechende Beschwerdelegiti-
mation scheint jedoch bereits deshalb gegeben, weil schon das SEM im
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Rahmen seines an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichte-
ten Einspracheentscheids ausdrücklich auf diese Weisung Bezug nahm.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in der Beurteilung auf die
Akten der schweizerischen Auslandsvertretung in D._______ und der Vo-
rinstanz, welche als paginierte Ausdrucke der elektronischen Dokumenten-
verwaltung (EDossier) per 7. September 2015 vorliegen.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
3.
Das SEM hat in angemessen ausführlichen und nachvollziehbaren Erwä-
gungen die Argumente des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren
berücksichtigt. Die Vorinstanz nimmt im angefochtenen Entscheid Bezug
auf die relevanten Voraussetzungen für eine Visumserteilung und würdigt
dabei die konkrete Situation der Gesuchstellenden – so auch bezogen auf
ihre Gesundheit und die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei – adä-
quat. Im Weiteren setzt eine Visumserteilung eine genaue Prüfung bezo-
gen auf die individuellen Situationen der Betroffenen voraus. Die Be-
schwerdevorbringen, wonach die Angehörigen der Gesuchstellenden mit
Hilfe von Visa in die Schweiz einreisen durften, lassen mithin noch nicht
auf eine relevante Ungleichbehandlung schliessen. Die implizit gerügten
Gehörsverletzungen sind demnach nicht hinreichend ersichtlich.
4.
4.1 Der vorliegenden Sache liegt – zumindest seit dem Einspracheverfah-
ren – der Antrag der Gesuchstellenden auf Erteilung eines Schengen-Vi-
sums aus humanitären Gründen zugrunde. Der Beschwerdeführer macht
in diesem Zusammenhang eine angeblich rechtserhebliche Gefährdung
der Gesuchstellenden nicht nur in der Heimat, sondern auch in der Türkei
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Seite 8
geltend. In der Beschwerdeschrift wird nur noch allenfalls rudimentär gel-
tend gemacht, im Falle der Gesuchstellenden seien auch die Vorausset-
zungen für die Erteilung eines ordentlichen Schengen-Visums erfüllt. Auf
die Voraussetzungen für eine ordentliche Visumserteilung ist daher nur
summarisch einzugehen (vgl. unten E. 4.3), zumal in entscheidrelevanter
Hinsicht vorab die Frage der Erteilung eines sogenannten Schengen-Vi-
sums mit räumlich beschränkter Gültigkeit interessiert (E. 4.4). Diese Vi-
sums-Kategorie wurde von den schweizerischen Behörden namentlich im
Rahmen der Weisung "Visaerteilung aus humanitären Gründen" konkreti-
siert (E. 4.4.2 f. und 4.5.1). Im Falle von syrischen Staatsangehörigen war
in der Vergangenheit zusätzlich die Weisung vom 4. September 2013 be-
treffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Fami-
lienangehörige" zu beachten, welche zwar ebenfalls die Frage der Ertei-
lung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit beschlug, jedoch klar
anderen Vorgaben folgte. Auch auf diese Weisung ist daher nur am Rande
einzugehen (E. 4.6).
4.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines
Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich
nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vor-
behältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen
autonomen Entscheid (BVGE 2014/1 E. 4.1 [erster Teil] m.w.H.). Die im
Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmun-
gen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein-
und Ausreise gelangen jedoch nur soweit zur Anwendung, als die Schen-
gen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthal-
ten (vgl. dazu Art. 2 Abs. 4 AuG und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV,
SR 142.204]). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Be-
fugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und
Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bezie-
hungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht
erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visums-ertei-
lung vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1
[zweiter Teil] m.w.H.). Zu beachten sind nach dem Gesagten namentlich
die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen (der sogenannte Schengener
Grenzkodex), im Weiteren die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
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der Gemeinschaft (der sogenannte Visakodex) und schliesslich die Verord-
nung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (die
sogenannte EU-Visum-Verordnung [mit Anhängen]).
4.3 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegen die Gesuchstellenden der
Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001. Für den Erhalt von ordentlichen Besucher- respektive
Schengen-Visa, welche für den gesamten Schengen-Raum gelten, hätten
sie daher den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
zu belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen.
Namentlich hätten sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ab-
lauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums (von höchstens 90 Tagen
Dauer je Zeitraum von 180 Tagen) wieder verlassen würden beziehungs-
weise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten (vgl. dazu und
für die weiteren Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG sowie Art. 2
Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex; vgl. ferner BVGE
2014 Nr. 1 E. 4 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2872/2014
vom 12. Januar 2015 E. 3.3 [Urteil zur Publikation vorgesehen]). Das SEM
geht im Rahmen der angefochtenen Verfügung zu Recht davon aus, dass
vorliegend die Gewährung eines ordentlichen Besucher- respektive Schen-
gen-Visums ausser Betracht fällt, da von den Gesuchstellenden aufgrund
der Bürgerkriegslage in ihrer Heimat offenkundig ein längerfristiger Ver-
bleib in der Schweiz angestrebt wird. Dieser Schluss wird auf Beschwer-
deebene nicht bestritten.
4.4
4.4.1 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines ordentlichen Besu-
cher- respektive Schengen-Visums – das sogenannte einheitliche Visum
(gemäss Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) – nicht erfüllt, so kann gemäss Art. 5
Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehö-
rigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder
Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflich-
tungen gestattet (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 25 Abs. 1
Bst. a Visakodex). Der Begriff der "humanitären Gründe" wird indes weder
im Schengener Grenzkodex noch in der VEV näher bestimmt. Sodann
bleibt festzuhalten, dass ein Visum nach den genannten Bestimmungen
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Seite 10
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
ist (vgl. Art. 25 Abs. 2 [erster Satz] Visakodex).
4.4.2 Die Visumserteilung aus humanitären Gründen erlangte besondere
Bedeutung, nachdem mit der als dringlich erklärten Änderung des Asylge-
setzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) die Bestimmungen be-
treffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben wor-
den waren. So hielt der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des
Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 (BBl 2010 4455) unter Bezugnahme auf
die humanitäre Tradition der Schweiz fest, dass offensichtlich unmittelbar,
ernsthaft und konkret gefährdete Personen auch in Zukunft den Schutz der
Schweiz erhalten sollen, und er verwies in diesem Zusammenhang aus-
drücklich auf die Möglichkeit der Visaerteilung aus humanitären Gründen.
Dabei stellte er aber klar, dass damit die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Einreisebewilligung restriktiver würden, wobei er zugleich in konkre-
ter Weise umschrieb, in welcher Situation sich eine Person zu befinden hat,
damit ihr – im Gegensatz zu anderen Personen – auf dieser Grundlage ein
Einreisevisum zu erteilen ist (vgl. BBl 2010 4455, insbesondere S. 4467 f.,
4471 f., 4490 f. und 4519 f.). Die entsprechenden Vorgaben wurden vom
BFM in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige
Angelegenheiten (EDA) in der Weisung vom 28. September 2012 betref-
fend "Visumantrag aus humanitären Gründen" aufgenommen (nachfol-
gend: Weisung humanitäres Visum). Anders als im Fall des ordentlichen
Schengen-Visums (vgl. oben E. 4.3) oder der aufgehobenen Weisung vom
4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-
Visa für syrische Familienangehörige" (vgl. unten E. 4.6) bedarf es im Zu-
sammenhang mit einer Visumserteilung aus humanitären Gründen an sich
keiner gastgebenden Person in der Schweiz. Der Fokus liegt hier vielmehr
in der unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung von Leib und
Leben (vgl. unten E.4.5.1).
4.4.3 Mit dem Wesen und dem Gehalt der Weisung humanitäres Visum hat
sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich im Urteil D-2872/2014 vom
12. Januar 2015 auseinandergesetzt (Urteil zur Publikation vorgesehen),
wobei an dieser Stelle auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden
kann (insbesondere E. 4.1 und 7.2). In der Sache ist das Gericht zum
Schluss gelangt, dass diese Weisung den Willen des Gesetzgebers wie-
dergibt und konkretisiert, weshalb das Gericht in seiner Praxis auf diese
Weisung abstellt. Gleichzeitig wurde bestätigt, dass die in der Weisung hu-
manitäres Visum definierten Einreisevoraussetzungen deutlich restriktiver
gefasst sind als dies bei den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland
D-5438/2015
Seite 11
der Fall war. Auf diese Stossrichtung hat der Bundesrat jedoch in der oben
erwähnten Botschaft ausdrücklich hingewiesen.
4.5
4.5.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung unter direkter Bezug-
nahme auf die in der Weisung "Visumantrag aus humanitären Gründen"
definierten Voraussetzungen dafür, die Erteilung eines Visums aus huma-
nitären Gründen lasse sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht
rechtfertigen. Gemäss dieser Weisung kann ein Visum erteilt werden,
"wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich
davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befin-
den, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die
Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten krie-
gerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation un-
mittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist jeweils eine
sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich die Person
bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine
Gefährdung mehr besteht".
4.5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gesuchstellenden seien in
der Heimat akut gefährdet. Aufgrund der in der Türkei für syrische Bürger-
kriegsflüchtlinge herrschenden Verhältnisse hätten sie jedoch gar keine an-
dere Wahl gehabt, als von dort wieder nach Syrien zurückzukehren. Dabei
stellt er in der Eingabe vom 4. September 2015 die in der Türkei für die
betagten und kranken Gesuchstellenden herrschenden Verhältnisse na-
mentlich auch in medizinischer Hinsicht als unhaltbar dar. Ihnen sei in der
Türkei aufgrund fehlender Ausweispapiere jeglicher Zugang zu medizini-
scher Versorgung verwehrt. Da ihre Bedürfnisse in der Türkei auch nicht
ansatzweise abgedeckt worden seien, hätten sie nach Syrien zurückkeh-
ren müssen, obwohl sie dort erneut unter dem Bürgerkrieg gelitten hätten.
Diese Vorbringen vermögen indes nicht zu überzeugen. So hatte der Be-
schwerdeführer in der Stellungnahme vom 14. Juli 2015 im erstinstanzli-
chen Verfahren verdeutlicht, das Ziel der Eingabe sei nicht, den türkischen
Behörden vorzuwerfen, sie seien nicht in der Lage, die Gesuchstellenden
ausreichend medizinisch zu betreuen. Es gehe vielmehr darum, die Fami-
lienzusammenführung zu bewirken. Eine akute medizinische Notlage der
Gesuchstellenden in der Türkei ist mithin offensichtlich nicht gegeben. Im
Weiteren besteht kaum Anlass zur Annahme, sie wären aus der Türkei in
ihre Heimat zurückgekehrt, wenn sie dort tatsächlich von einer direkten
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Seite 12
Verwicklung in kriegerische Ereignisse bedroht wären. Diesbezüglich bleibt
anzumerken, dass sich die Gesuchstellenden gemäss ihren Vorbringen
und den eingereichten Beweismitteln offenbar (wieder) in E._______ und
damit nahe an der türkischen Grenze aufhalten. Bei dieser Sachlage ist mit
dem SEM davon auszugehen, dass sie auch in Berücksichtigung der Un-
wägbarkeiten beim Grenzübertritt grundsätzlich und auch kurzfristig in die
Türkei zurückkehren können. Die naheliegende Ausweichmöglichkeit in die
Türkei, wo syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen nach Auffassung des Ge-
richts genügende Aufnahmestrukturen zur Verfügung stehen (vgl. dazu
nachfolgend), spricht demnach gegen das Vorliegen einer konkreten, un-
mittelbaren und ernsthaften Gefährdungslage. Zwar ist unbestritten, dass
die Gesuchstellenden betagt sind und an verschiedenen Krankheiten lei-
den. Gemäss vorstehenden Erwägungen machen sie aber im Ergebnis
nicht glaubhaft, in der Türkei ungenügend medizinisch versorgt worden zu
sein. Mit seinen Ausführungen über die angeblich in der Türkei für syrische
Bürgerkriegsflüchtlinge herrschenden Verhältnisse macht der Beschwer-
deführer ebenfalls keine solche Gefährdungslage konkret geltend, sondern
beruft sich bei objektiver Betrachtung lediglich auf die teilweise schwierigen
Lebensbedingungen, welche syrische Flüchtlinge in der Türkei antreffen
können. Die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei ist ge-
mäss Berichten auf mittlerweile gegen 2 Millionen Personen angestiegen.
Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich
verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche vorbildlich ausgestat-
tet sein sollen, lebt die Mehrheit der syrischen Flüchtlinge nicht in solchen
Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen
der Türkei und damit unter der türkischen Bevölkerung, was zu Friktionen
führen kann. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für
diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen
Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht ge-
währleistet ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass
sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge
wie namentlich auch auf medizinische Hilfe angewiesene Personen
schwierig darstellen können. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht aus-
schlaggebend. Als massgeblich erweist sich, dass in vorliegender Sache
keine substanziierten und stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, welche da-
rauf hindeuten würden, die Gesuchstellenden wären in der Heimat oder in
der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet,
respektive sie befänden sich in einer besonderen Notlage, welche ein be-
hördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Dem Be-
schwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass die Gesuchstellenden zu-
nächst über die Möglichkeit verfügen, sich in eines der offiziellen türkischen
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Flüchtlingslager zu begeben, wo ihnen auch nach Auffassung des Gerichts
ein hinreichendes Versorgungsangebot zur Verfügung gestellt wird. Gleich-
zeitig sind sie gehalten, eine allfällig unterlassene – beziehungsweise eine
erneute – Anmeldung beim UNHCR und beim türkischen Roten Halbmond
vorzunehmen, zumal nichts ersichtlich ist, das gegen eine Anmeldung bei
diesen Hilfswerken sprechen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-2414/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.5.2; zur wesentlich anders beur-
teilten Situation in der Grenzstadt (…) vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-1899/2015 vom 27. Juli 2015 E. 6.5.3 ff.).
4.5.3 Nach dem Gesagten hat das SEM die Erteilung eines Visums aus
humanitären Gründen zu Recht verweigert. Alleine die Tatsache, dass die
Gesuchstellenden über persönliche Anknüpfungspunkte zur Schweiz ver-
fügt, ändert daran nichts.
4.6 Wie vorstehend erwähnt, war im Falle von syrischen Staatsangehöri-
gen zwischenzeitlich die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die
"Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige"
zu beachten, zu welcher das BFM noch am 4. November 2013 "Erläute-
rungen" erliess, welche jedoch am 29. November 2013 ersatzlos aufgeho-
ben wurde. Dieser Weisung gemäss konnten syrischen Staatsangehörigen
mit Bezug zur Schweiz – wenn deren Angehörige in der Schweiz über eine
ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfüg-
ten oder sie von der Schweiz eingebürgert worden waren – auf Ersuchen
hin humanitäre Visa erteilt werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2872 vom 10. Februar 2015). Im Einspracheentscheid
wurde vom SEM zu Recht festgehalten, eine Visumserteilung nach Mass-
gabe dieser Weisung falle ausser Betracht, da der Visums-Antrag erst nach
Aufhebung dieser Weisung gestellt worden sei. Der Vollständigkeit halber
bleibt anzumerken, dass diese Weisung von vornherein nicht zur Anwen-
dung gelangen konnte, da der Beschwerdeführer selbst erst nach deren
Aufhebung in die Schweiz eingereist ist. Schliesslich hat das SEM zu Recht
erwogen, bei entsprechender Antragstellung käme auch eine Visumsertei-
lung nach Massgabe des Aktionsbeschlusses des Bundesrates vom
6. März 2015 nicht in Betracht, da die Gesuchstellenden nicht zum Kreis
der allenfalls begünstigten Personen zählen würden.
5.
Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber das Gesuch im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG vom Gericht gutgeheissen wurde, erfolgt keine
Kostenauflage.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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