B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5438/2016
plo
Ur t e i l vom 1 4 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. August 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. August 2016 – eröffnet am 2. Sep-
tember 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. September 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, in
welcher sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückwei-
sung der Sache an das SEM zur Durchführung ihres Asylverfahrens in der
Schweiz beantragte,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. September 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht in Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird,
gemäss welchem das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen"
auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer
Staat zuständig wäre,
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin gemäss Abgleich mit der
europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am
22. April 2016 in Italien daktyloskopisch erfasst wurde,
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dass die Vorinstanz gestützt auf das Abklärungsergebnis die italienischen
Behörden am 16. Juni 2016 – innerhalb der in Art. 21 Dublin-III-VO festge-
legten Frist – um Aufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innerhalb der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 1
und 7 Dublin-III-VO),
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens
gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für eine allfällige Durchführung des
Asylverfahrens ausging, und damit die Grundlage für einen Nichteintreten-
sentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher
Weise gegen eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien spre-
chen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung
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Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Be-
schwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass die Urteile des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde
Nr. 29217/12) vom 4. November 2014 und A.S. gegen die Schweiz (Be-
schwerde Nr. 39350/13) vom 30. Juni 2015 zu keiner wesentlich anderen
Einschätzung führen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr im vorinstanzlichen Ver-
fahren gewährten rechtlichen Gehörs zur allfälligen Überstellung nach Ita-
lien geltend machte, sie müsse dort als Obdachlose leben und sie leide
unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen, namentlich Zyklusstörungen,
einer Geschwulst an der Gebärmutter und an Beschwerden mit der Ge-
sichtshaut,
dass sie auf Beschwerdeebene vorbringt, sie sei nach Italien in Begleitung
eines wesentlich älteren Mannes gereist, welcher sie nach der Ankunft in
Italien zur Heirat gezwungen habe,
dass ihr die Flucht von ihm gelungen sei, sie aber befürchte, besagter Ehe-
mann finde sie im Falle einer Überstellung nach Italien dort wieder und
werde ihr etwas antun,
dass sie mit ihren Vorbringen implizit die Anwendung der Ermessensklau-
sel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht
im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
AsylV1 fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitä-
ren Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-
VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Be-
schwerdeführerin im Falle ihrer Überstellung nach Italien Gefahr laufen
würde, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, es diesbezüglich
aber der Beschwerdeführerin obliegt, darzulegen, gestützt auf welche
ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Italien würde im kon-
kreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren, das
Völkerrecht verletzen, ihr den notwendigen Schutz verweigern oder sie
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menschenunwürdigen Lebensumstände aussetzen (vgl. EGMR: Entschei-
dung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09]
vom 21. Januar 2011),
dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin aus nachfolgenden
Gründen keine konkreten Anhaltspunkte für eine entsprechende Annahme
entnehmen lassen,
dass zunächst kein Grund zur Annahme besteht, dass die italienischen Be-
hörden der Beschwerdeführerin die Aufnahme oder den Zugang zum Asyl-
verfahren verweigern respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Re-
foulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin mit der geäusserten Befürchtung, in Italien
auf der Strasse leben zu müssen (vgl. vorinstanzliche Akten A 7 S. 8),
ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen vermag, die darauf
hindeuten würden, Italien würde ihr dauerhaft die Rechte, die ihr aus den
Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zustehen, vorenthalten,
dass sich die Beschwerdeführerin im Übrigen bei einer allfälligen vorüber-
gehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden wen-
den und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg
einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende zudem nach Kenntnis des Bundesverwaltungs-
gerichts bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevor-
zugt behandelt werden,
dass sich darüber hinaus – neben den staatlichen Strukturen – auch zahl-
reiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen, bei denen die Beschwerdeführerin bei Bedarf
ebenfalls um Unterstützung nachsuchen kann,
dass damit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin
würde in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder unge-
nügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten,
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dass sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheit-
lichen Beschwerden nicht auf ernsthafte medizinische Probleme schlies-
sen lässt, welche einer Wegweisung nach Italien entgegenstehen,
dass in diesem Zusammenhang gleichwohl festzustellen ist, dass die Mit-
gliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung,
die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behand-
lung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu-
gänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und den An-
tragstellern mit besonderen Bedürfnissen eine erforderliche medizinische
oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten
psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnah-
merichtlinie),
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
dass sich auch hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren geltend gemach-
ten angeblich in Italien erfolgten Zwangsheirat kein Selbsteintritt rechtfer-
tigt,
dass die Beschwerdeführerin entsprechende Umstände im vorinstanzli-
chen Verfahren mit keinem Wort erwähnte, insbesondere auch nicht im
Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Überstellung nach Ita-
lien und sich auch aus den Akten, namentlich dem Befragungsprotokoll
keine Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführerin sich in einer
Situation befand, derartige Umstände zu verschweigen,
dass die Ausführungen in der Beschwerde sich in pauschalen Behauptun-
gen erschöpfen, welche in Bezug auf den angeblichen Ehemann, nament-
lich dessen Identität und die Umstände der gemeinsamen Reise in die
Schweiz sowie der Heirat, in keiner Weise konkretisiert werden,
dass sich aus diesem Vorbringen mithin keine konkreten Hinweise darauf
ergeben, dass die Beschwerdeführerin in Italien mit einer gegen Art. 3
EMRK oder Art. 4 EMRK verstossenden Behandlung durch Dritte rechnen
müsste,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
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gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin respektive für eine Anwendung der Er-
messensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10, bestätigt in BVGE 2015/18),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Urteil abgeschlos-
sen ist, weshalb sich das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, ungeachtet der von der Beschwerdeführerin
nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die
Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizie-
ren waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: