Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5439/2011
U r t e i l v om 9 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
_______,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 24. Juni 2011 / D3868/2010.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Das BFM lehnte das erste Asylgesuch des Gesuchstellers vom
17. Dezember 1990 mit Verfügung vom 6. Juli 2001 ab und verfügte
seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig nahm es den
Gesuchsteller gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 1. März
2000 betreffend "Humanitäre Aktion 2000" vorläufig auf. Für den Inhalt
des ersten ordentlichen Asylverfahrens ist auf die entsprechenden Akten
zu verweisen.
A.b. Am 22. Juli 2002 erteilte der Kanton (…) dem Gesuchsteller eine
Aufenthaltsbewilligung, die in der Folge mehrfach verlängert wurde.
A.c. Nachdem der Gesuchsteller mit Urteil des Strafgerichts (…) vom 17.
Februar 2006 rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden war,
verweigerte die zuständige kantonale Behörde dem Gesuchsteller mit
Verfügung vom 17. Juli 2007 die erneute Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Dieser Entscheid wurde letztinstanzlich vom
Kantonsgericht (…) mit Urteil vom 20. August 2008 bestätigt. Dem
Gesuchsteller wurde eine Ausreisefrist für den 30. November 2008
gesetzt.
B.
Mit Eingabe vom 19. November 2008 liess der Gesuchsteller ein zweites
Asylgesuch in der Schweiz einreichen. Das BFM lehnte dieses Gesuch
mit Verfügung vom 20. April 2010 ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies
die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. Mai 2010 mit Urteil vom
24. Juni 2011 ab. Für den Inhalt des zweiten ordentlichen Asylverfahrens
ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen.
C.
Der Gesuchsteller liess daraufhin mit Eingabe vom 30. September 2011
um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni
2011 (D3868/2010) ersuchen. Dabei wurde beantragt, das genannte
Urteil vom 24. Juni 2011 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben, es sei
die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem
Gesuchsteller im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den
Entscheid über das Revisionsverfahren in der Schweiz abzuwarten. Der
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zuständige Kanton sei sofort anzuweisen, von Vollzugshandlungen
abzusehen.
Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: ein Haftbefehl des
Magistrate's Court in (…) vom 8. Juli 2011 (inkl. Übersetzung) sowie ein
Schreiben des Anwalts R. N. V. vom 15. August 2011 (alles in Kopie).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2011 wies der Instruktionsrichter
die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs respektive um
Anordnung von superprovisorischen Massnahmen ab und forderte den
Gesuchsteller gleichzeitig auf, bis zum 18. Oktober 2011 einen
Kostenvorschuss von Fr. 1'200. einzuzahlen, andernfalls auf das
Revisionsgesuch nicht eingetreten werde.
E.
Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 12. Oktober 2011 einbezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 teilte der Rechtsvertreter des
Gesuchstellers mit, der Gesuchsteller habe den Kostenvorschuss
bezahlt. Zudem sei es ihm gelungen, die Beschaffung der Originalakten
des in Sri Lanka hängigen Gerichtsverfahrens zu organisieren. Die Akten
würden innerhalb eines Monats beschafft werden. Der Rechtsvertreter
beantragte, dem Gesuchsteller sei eine Frist zur Beschaffung dieser
Beweismittel aus dem Ausland anzusetzen und es sei mit der Fällung des
Revisionsurteils zuzuwarten, bis die Beweismittel vorlägen.
G.
In seiner Eingabe vom 22. November 2011 führte der Rechtsvertreter des
Gesuchstellers aus, inzwischen habe der Gesuchsteller per EMail einen
Auszug aus den Akten des hängigen Strafverfahrens erhalten (inkl.
Übersetzung). Die Originalkopien würden auf dem Postweg
nachgeschickt. Es wurde beantragt, es sei mit der Fällung des Urteils
zuzuwarten, bis die Originaldokumente eingetroffen seien, und es sei für
die Beschaffung dieser Beweismittel aus dem Ausland eine Frist
anzusetzen. Ausserdem seien in Wiedererwägung der
Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2011 der Wegweisungsvollzug
auszusetzen und ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu verfügen.
Der Eingabe lag ein undatierter "Information Report" der Polizei
zuhanden des Magistrate's Court (…) (inkl. Übersetzung) bei (in Kopie).
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H.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 reichte der Rechtsvertreter folgende
Dokumente nach: einen Haftbefehl vom 8. Juli 2011 im Original, einen
undatierten "Information Report" der Polizei zuhanden des Magistrate's
Court (…) (beglaubigte Fotokopie) sowie dessen Übersetzung im
Original.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in
seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21
E. 2.1 S. 242).
1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet
auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
VwVG Anwendung.
1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
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2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
2.2. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) und behauptet
ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens. Nachdem der
erhobene Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist demnach
auf das im Übrigen form und fristgerecht (vgl. Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art.
52 VwVG, Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) eingereichte Revisionsgesuch
einzutreten.
3.
3.1. Im Revisionsgesuch wird im Wesentlichen geltend gemacht, es lägen
neue Tatsachen und Beweismittel vor, welche geeignet seien, eine
begründete Furcht des Gesuchstellers vor einer asylrelevanten
Verfolgung in Sri Lanka glaubhaft zu machen. Der Gesuchsteller habe im
ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht, dass er in Sri Lanka wegen
des Verdachts auf Unterstützung der LTTE seit dem Jahr 1989 verfolgt
werde. Nach der Zustellung des Beschwerdeurteils vom 24. Juni 2011
habe er Kontakt mit einem Rechtsanwalt in Sri Lanka aufgenommen und
diesen gebeten abzuklären, ob gegen ihn in Sri Lanka ein Strafverfahren
hängig sei. Dem darauffolgenden Schreiben von Rechtsanwalt V. N. vom
15. August 2011 sei zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer
tatsächlich ein Strafverfahren aus dem Jahr 1989 hängig sei. Dies habe
der Beschwerdeführer bisher nicht mit Sicherheit gewusst. Gestützt auf
die Anfrage des Anwaltes sei der bereits im Jahr 1989 bestehende
Haftbefehl im Juli 2011 erneuert worden (vgl. dazu die eingereichten
Beilagen). Der Rechtsanwalt habe kein Original des Haftbefehls in die
Schweiz geschickt, da er befürchte, wegen Begünstigung belangt zu
werden. Der Gesuchsteller habe nach Eingang dieser Informationen
versucht, via den srilankischen Rechtsanwalt weitere Unterlagen zum
fraglichen Strafverfahren erhältlich zu machen; bisher erfolglos. Es sei
aber damit zu rechnen, dass es dem Anwalt gelingen werde, die
entsprechenden Unterlagen noch zu beschaffen. Mit Blick auf die neuen
Beweismittel sei klar, dass der Gesuchsteller in Sri Lanka strafrechtlich
verfolgt werde, und zwar wegen Involvierung in die Aktivitäten der LTTE.
Die srilankischen Behörden würden in Anwendung des Antiterrorgesetzes
gezielt gegen alle Unterstützer und Aktivisten der LTTE vorgehen, selbst
wenn die entsprechenden Aktivitäten Jahrzehnte zurücklägen. Daraus
erkläre sich, dass das Verfahren gegen den Gesuchsteller nach wie vor
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hängig sei. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka müsse der Gesuchsteller
mit einer Festnahme und anschliessenden Inhaftierung bei
unmenschlichen Haftbedingungen rechnen. Aus den nun eingereichten
Beweismitteln ergebe sich klarerweise, dass dem Gesuchsteller eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Verfolgung in Sri Lanka drohe. Daher müsse das angefochtene
Beschwerdeurteil auch dann in Revision gezogen werden, wenn
argumentiert werde, die Beweismittel seien verspätet eingereicht worden.
Der Gesuchsteller werde weiterhin versuchen, die Akten des hängigen
Gerichtsverfahrens erhältlich zu machen. Dazu werde ihm eine
angemessene Frist anzusetzen sein. Bei allfälligen Zweifeln an der
Echtheit der Beweismittel müsse eine Botschaftsabklärung durchgeführt
werden. Im Ergebnis werde entweder Asyl zu gewähren sein oder der
Gesuchsteller müsse zumindest als Flüchtling respektive infolge
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen
werden.
3.2. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 wurde die Nachreichung weiterer
Beweismittel in Aussicht gestellt. In der Folge liess der Gesuchsteller mit
Eingabe vom 22. November 2011 die Kopie eines "Information Reports"
(inkl. Übersetzung) einreichen und liess dazu ausführen, es handle sich
dabei um Akten des Verfahrens vor dem Gericht in (…). Damit werde
belegt, dass gegen den Gesuchsteller tatsächlich ein Verfahren wegen
Unterstützung der LTTE eröffnet worden sei und dass es sich beim
eingereichten Haftbefehl um den erneuerten Haftbefehl aus dem Jahr
1989 handle. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 wurde schliesslich das
Original des Haftbefehls vom 8. Juli 2011, eine beglaubigte Fotokopie des
obgenannten "Information Reports" sowie dessen Originalübersetzung zu
den Akten gereicht. Der Rechtsvertreter beantragte, bei Zweifeln an der
Echtheit oder Wahrheit der Dokumente seien diese mittels
Botschaftsabklärung zu verifizieren.
4.
4.1. Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst.
a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich
erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet,
die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss
der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden
sind. Dass es einer um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war,
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Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen,
ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten
Noven dient nämlich nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der
Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG).
4.2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die neu eingereichten Beweismittel
beziehungsweise die neu geltend gemachte Tatsache (seit dem Jahr
1989 hängiges Strafverfahren in Sri Lanka) den Anforderungen an die
revisionsrechtliche Neuheit beziehungsweise der im Revisionsverfahren
geforderten Erheblichkeit zu genügen vermögen.
4.3. Zunächst ist festzustellen, dass die mit dem Revisionsgesuch vom
30. September 2011 eingereichten Beweismittel offensichtlich erst nach
dem Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni
2011 entstanden sind, weshalb sie zur Begründung eines
Revisionsgesuchs grundsätzlich nicht zugelassen sind (vgl. Art. 123 Abs.
2 Bst. a BGG in fine). Der mit Eingabe vom 22. November 2011
beziehungsweise 1. Dezember 2011 nachgereichte "Information Report"
trägt kein Ausstellungsdatum, weshalb unklar ist, wann er entstanden ist.
Im Weiteren hätten die geltend gemachte Tatsache (seit dem Jahr 1989
hängiges Strafverfahren in Sri Lanka) sowie die diese angeblich
untermauernden Beweismittel (Schreiben des Rechtsanwaltes,
Haftbefehl, "Information Report" sowie übrigens auch die in Aussicht
gestellten, nicht näher spezifizierten weiteren Verfahrensakten) ohne
weiteres bereits im Rahmen der bisher durchlaufenen, ordentlichen
Asylverfahren beschafft und eingereicht werden können, weshalb sie als
revisionsrechtlich verspätet zu qualifizieren sind. Im Übrigen ist ohnehin
die Authentizität der eingereichten Dokumente zu bezweifeln.
Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb der angeblich bereits im
Jahr 1989 ausgestellte Haftbefehl erneuert werden musste (vgl. das auf
dem eingereichten Haftbefehl vermerkte Ausstellungsdatum vom 8. Juli
2011). Das Schreiben des srilankischen Rechtsanwaltes enthält nur
äusserst vage Ausführungen zum angeblich hängigen Strafverfahren,
was darauf schliessen lässt, es handle sich dabei um ein reines
Gefälligkeitsschreiben. Der nachgereichte "Information Report", welcher
nach wie vor nicht im Original, sondern lediglich in Form einer
beglaubigten Kopie vorliegt, trägt kein Ausstellungsdatum, was sehr
ungewöhnlich erscheint. Ausserdem vermag dieser "Information Report"
keineswegs zu belegen, dass gegen den Gesuchsteller in Sri Lanka ein
Strafverfahren anhängig gemacht wurde (geschweige denn, dass ein
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solches auch im heutigen Zeitpunkt noch hängig ist), da es sich dabei
lediglich um eine Art polizeiliche Anzeige handelt. Nach dem Gesagten
erfüllen die eingereichten Beweismittel auch das Kriterium der
revisionsrechtlichen Erheblichkeit nicht. Im angefochtenen
Beschwerdeurteil vom 24. Juni 2011 wurde die Gefahr einer Verletzung
von Art. 3 EMRK im Falle des Wegweisungsvollzugs des Gesuchstellers
nach Sri Lanka sowie das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung
geprüft und verneint. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen
erscheint es nicht als angezeigt, diese Einschätzung zu revidieren.
4.4. Aufgrund des Gesagten besteht demnach auch keine begründete
Veranlassung, auf weitere Beweismittel zu warten, zur Beschaffung
derselben eine Frist anzusetzen, eine Botschaftsabklärung zur
Verifizierung der Beweismittel zu veranlassen und Massnahmen zur
Vollzugsaussetzung zu treffen. Die entsprechenden, in den Eingaben
vom 30. September, 17. Oktober, 22. November und 1. Dezember 2011
gestellten Anträge sind daher abzuweisen.
4.5. Die im vorliegenden Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel
und vorgebrachten Tatsachen stellen nach dem Gesagten keine
Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar, weshalb
das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
24. Juni 2011 (D3868/2010) abzuweisen ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'200.
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 und
Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den im
gleichen Umfang geleisteten Kostenvorschuss vom 12. Oktober 2011
gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Zuwarten mit der Fällung des Revisionsurteils,
Fristansetzung zur Beschaffung von weiteren Beweismitteln,
Durchführung einer Botschaftsabklärung und Erlass von Massnahmen
zur Vollzugsaussetzung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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