Abtei lung IV
D-5440/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Mongolei,
vertreten durch Linda Keller, Rechtsanwältin, _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. August 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5440/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in (...), am 15. März 2004 zusammen mit ihren Eltern
und ihrer Schwester (gleiche N-Nummer) ein erstes Asylgesuch
einreichte,
dass das Bundesamt dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 13. August
2004 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) auf die gegen diese Verfügung erhobene – verspätet
eingereichte – Beschwerde mit Urteil vom 1. November 2004 nicht
eintrat,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen einer
Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons (...) zufolge seit dem 13.
Dezember 2005 als verschwunden galten,
dass die Beschwerdeführerin den Akten zufolge am 2. Mai 2007 erneut
zusammen mit ihren Eltern in die Schweiz einreiste und gleichentags
ein zweites Mal um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der damaligen Befragungen
geltend machte, sie habe wegen der chinesischen Abstammung ihres
Vaters in der Schule Nachteile erlitten,
dass ihr Vater im Gefängnis gewesen und mehrmals mitgenommen
und zusammengeschlagen worden sei,
dass sie und ihre Familie nach der definitiven Ablehnung des ersten
Asylgesuchs nach Frankreich gegangen und sich in der Folge bis zur
erneuten Einreise in die Schweiz illegal in Paris aufgehalten hätten,
dass das BFM auf das zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 15. Juni
2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwer-
de mit Urteil vom 25. Juni 2007 abwies,
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dass für den Inhalt der beiden ersten Asylverfahren auf die entspre-
chenden Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (...) ein drittes Asylgesuch stellte,
dass die bei der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2009 vorgenom-
mene radiologische Untersuchung ein Skelettalter von 16 Jahren
ergab, worauf ihr gestützt auf Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG eine
Vertrauensperson zugeordnet wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2009 summarisch
befragt und ihr am 27. Februar 2009 – in Anwesenheit der ihr beige-
ordneten Vertrauensperson – das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Wegweisungsvollzug nach Frankreich gewährt wurde,
dass das BFM die Beschwerdeführerin am 16. März 2009 – ebenfalls
in Anwesenheit einer Vertrauensperson – ausführlich zu ihren
Asylgründen anhörte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen geltend
machte, ihre Eltern seien nach der definitiven Ablehnung des zweiten
Asylgesuchs aus der Schweiz ausgereist,
dass sie jedoch unbedingt in der Schweiz habe bleiben wollen,
weshalb ihre Eltern sie hier zurückgelassen hätten,
dass sie somit die Schweiz seit dem Abschluss des letzten (zweiten)
Asylverfahrens nicht verlassen, sondern sich illegal bei einer Familie in
(...) aufgehalten habe,
dass sich ihre Schwester zurzeit illegal in Frankreich befinde, sie
hingegen weder deren genauen derzeitigen Aufenthalt noch jenen
ihrer Eltern kenne,
dass seit dem letzten Asylgesuch keine neuen Ereignisse eingetreten
seien und sie nach wie vor dieselben Asylgründe geltend mache wie
bereits im ersten und zweiten Asylgesuch,
dass sie ein drittes Asylgesuch gestellt habe, weil sie weiterhin in der
Schweiz bleiben wolle, da sie für sich in der Mongolei keine Zukunft
sehe,
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dass sie gerne mit ihren Eltern zusammenleben würde, jedoch noch
lieber in der Schweiz bleiben, Deutsch lernen und zur Schule gehen
wolle,
dass die Lebensumstände in der Mongolei sehr hart seien und es dort
keine Arbeit gebe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin weder Identitäts- oder Reisepapiere
noch Beweismittel zur Sache zu den Akten reichte,
dass sie mit Verfügung vom 20. März 2009 für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurde,
dass der Vater der Beschwerdeführerin, (...), am 6. Juli 2009 von der
Stadtpolizei (...) aufgegriffen und in der Folge in Ausschaffungshaft
versetzt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. August 2009 – eröffnet am
26. August 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf
das dritte Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, das am 2. Mai 2007 eingeleitete, zweite Asylverfahren sei
rechtskräftig abgeschlossen,
dass die Beschwerdeführerin keine neuen Asylgründe vorgebracht
habe,
dass sie sich eigenen Angaben zufolge seit dem negativen Entscheid
vom 17. Juni 2007 illegal in der Schweiz aufgehalten habe und nicht in
die Mongolei zurückkehren wolle, weil sie dort keine Perspektive habe,
dass in Bezug auf die Asylgründe auf die Ausführungen im Asylent-
scheid vom 15. Juni 2007 sowie auf diejenigen im Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2007 zu verweisen sei,
dass die geltend gemachte Perspektivlosigkeit im Heimatland nicht
asylbeachtlich sei,
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dass somit keine Hinweise vorlägen, wonach nach dem Abschluss des
letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet
seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei,
dass es sich bei der Mongolei um ein sogenanntes "safe country"
handle,
dass sich der Vater der Beschwerdeführerin ebenfalls in der Schweiz
befinde, weshalb die Beschwerdeführerin nicht mehr als unbegleitete
Minderjährige zu qualifizieren sei,
dass die junge und gesunde Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem
Vater in die Mongolei zurückkehren könne und somit bei einer
Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt wäre,
dass sie praktisch ihr ganzes Leben in der Mongolei verbracht habe
und mit den dortigen Gepflogenheiten und Mentalitäten bestens
vertraut sei,
dass die Beschwerdeführerin einen sehr selbständigen Eindruck
hinterlasse und aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, sie
wäre in der Lage, sich in der Mongolei zu reintegrieren und dabei ihre
in der Schweiz erworbenen Kompetenzen zu nutzen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. August 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhe-
ben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch
einzutreten,
dass in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass ausserdem beantragt wurde, es sei der Beschwerdeführerin zu
gestatten, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abzuwarten,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 2. September 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. Septem-
ber 2009 unter anderem auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass das Gesuch, wonach es der Beschwerdeführerin zu gestatten
sei, den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abzuwarten, angesichts der Tatsache, dass einer Beschwerde
vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich aufschiebende
Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), ausser diese werde gestützt
auf Art. 55 Abs. 2 VwVG entzogen – was vorliegend nicht der Fall ist –,
als gegenstandslos zu erachten ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise auf in der
Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vor-
übergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung redu-
zierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asyl-
gesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise
auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein
haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen in der Schweiz be-
reits zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass sie eigenen Angaben zufolge seit dem Abschluss des zweiten
Asylverfahrens die Schweiz nicht verlassen hat,
dass die Asylvorbringen des ersten Asylgesuchs für unglaubhaft
befunden und im zweiten Asylgesuch dieselben Gründe erneut vorge-
bracht worden waren,
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dass die Beschwerdeführerin selbst einräumte, es hätten sich seit dem
zweiten Asylverfahren keine neuen, für die Asylbegründung relevanten
Sachverhalte oder Ereignisse zugetragen (vgl. C1, S. 5 sowie C21,
S. 1),
dass sie vorbrachte, sie habe ein drittes Asylgesuch gestellt, weil sie
weiterhin in der Schweiz bleiben wolle, da sie für sich in der Mongolei
keine Zukunft sehe,
dass dieses Vorbringen indessen offensichtlich nicht geeignet ist, die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen,
dass den Ausführungen der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten
keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse zu ent-
nehmen sind, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant wären,
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, das an dieser Ein-
schätzung etwas zu ändern vermöchte,
dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind (Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]), die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen,
dass in der Mongolei keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, auf-
grund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rück-
führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste,
dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs
nicht (mehr) als unbegleitete Minderjährige zu erachten ist, da sich ihr
Vater den Akten zufolge in der Schweiz in Ausschaffungshaft befindet,
dass daher davon auszugehen ist, sie könnten gemeinsam ins Heimat-
land zurückkehren,
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dass sich folglich weitere Abklärungen im Zusammenhang mit dem
Schutz des Kindeswohls (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e) erübrigen,
dass die Beschwerdeführerin an keinen aktenkundigen gesundheitli-
chen Beeinträchtigungen leidet, welche einem Vollzug der Wegwei-
sung allenfalls entgegenstehen könnten,
dass sie den überwiegenden Teil ihres Lebens sowie ihrer Schulzeit in
der Mongolei verbracht hat und mit der dortigen Sprache und Kultur
nach wie vor ausreichend vertraut sein dürfte,
dass sie zwar inzwischen einige Jahre in der Schweiz gelebt hat, es
sich dabei indessen mehrheitlich um einen illegalen Aufenthalt gehan-
delt hat,
dass es der jungen Beschwerdeführerin durchaus zuzumuten ist, sich
in der Mongolei zu reintegrieren, wobei ihr die in der Schweiz
erworbenen Kompetenzen sowie ihre offensichtlich grosse Selbstän-
digkeit zu Gute kommen dürften,
dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Vater ins Heimat-
land zurückkehren kann und dort überdies über eine Tante verfügt (vgl.
C1, S. 4), weshalb sie in der Mongolei nicht auf sich alleine gestellt
wäre,
dass das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Vater Alkoholiker
sei und nicht für sie sorgen könne, unglaubhaft erscheint und daher
nicht gehört werden kann,
dass dieses Vorbringen nämlich keine Stütze in den Akten findet und
ohne ersichtlichen Grund erst auf Beschwerdeebene nachgeschoben
wurde,
dass die Beschwerdeführerin im Verlauf der Anhörungen vielmehr
beteuerte, sie würde im Grunde genommen gerne mit den Eltern
zusammensein (C26, S. 7), und die Trennung von den Eltern sei auf
ihren eigenen Wunsch hin einzig deshalb erfolgt, weil sie unbedingt in
der Schweiz habe bleiben wollen (vgl. C26, S. 4),
dass im Übrigen aufgrund der Aktenlage nicht auszuschliessen ist,
auch die Mutter der Beschwerdeführerin halte sich (wieder) illegal in
der Schweiz auf,
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dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführe-
rin würde bei einer Rückkehr in die Mongolei in eine existenzbedro-
hende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im
heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass diesbezüglich entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde kein
weitergehender Abklärungsbedarf besteht,
dass das BFM indessen anzuweisen ist, den Vollzug der Wegweisun-
gen der Beschwerdeführerin und ihres Vaters zu koordinieren,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsa-
che gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Vollzug der Wegweisungen der Be-
schwerdeführerin und ihres Vaters zu koordinieren.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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